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VwGH vom 18.09.2007, 2007/16/0023

VwGH vom 18.09.2007, 2007/16/0023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der R GmbH in L, vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 4020 Linz, Kudlichstraße 41-43, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates, Außenstelle Linz, vom , Zl. RV/0652-L/03, betreffend Börsenumsatzsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Abtretungsvertrag vom traten vier Gesellschafter ihren jeweiligen Anteil an der A Gesellschaft m.b.H. (in der Folge: GmbH) an die Beschwerdeführerin um den Abtretungspreis von insgesamt S 4,2 Mio. ab.

Die Punkte 7.2. und . des Abtretungsvertrages lauten:

"7.2. Die ÜBERNEHMENDE GESELLSCHAFTERIN hat die ABTRETENDEN GESELLSCHAFTER von persönlichen Haftungen und Sachhaftungen hinsichtlich der Bankverbindlichkeiten laut . unverzüglich freizustellen.

Die ÜBERNEHMENDE GESELLSCHAFTERIN garantiert, dass binnen 14 Tagen ab Übergangsstichtag das unverzinsliche Darlehen des Herrn AK, das zum mit S 540.000,-- aushaftet, zurückbezahlt wird.

...

. Die GESELLSCHAFT hat keine anderen Kredit- und Darlehensverträge als mit Volkskreditbank AG, Oberbank AG und Sparkasse Gmunden abgeschlossen, sowie keine anderen als in Beilage ./4 angeführten Bestand- und Leasingverträge abgeschlossen."

Mit Schreiben vom teilte die Beschwerdeführerin nach Vorhalt des Finanzamtes mit, dass der Abtretungsstichtag der gewesen sei und zu diesem Zeitpunkt bei der Oberbank, Kontonummer ...4 S 477.257,53 und Kontonummer ...0 S 4,292.266,30 aus Kredit- und Darlehensverträgen aushafteten. Hinsichtlich Kontonummer ...4 bestehe eine Bürge- und Zahlerhaftung eines Gesellschafters über S 1 Mio. und hinsichtlich Kontonummer ...0 bestehe eine solche Haftung eines Gesellschafters über 3,5 Mio. und einer weiteren Gesellschafterin über S 2,5 Mio.

Bei einer weiteren Bank hafteten Beträge aus Kredit- und Darlehensverträgen von mehr als S 3 Mio. aus, für die eine persönliche Haftung eines weiteren Gesellschafters in der Höhe von S 3 Mio. bestehe.

Mit Bescheid vom schrieb das Finanzamt Urfahr der Beschwerdeführerin ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 11,969.523,83 (S 4,2 Mio. + S 477.257,53 + S 4,292.266,30 + S 3 Mio.) Börsenumsatzsteuer von S 299.240,-- vor.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, die Vereinbarung, wonach sie die abtretenden Gesellschafter von persönlichen Haftungen hinsichtlich der Bankverbindlichkeiten freizustellen habe, sei ein aufschiebend bedingter Kaufpreisteil und somit nicht in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen. Durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom , G 26/99, sei § 18 Abs. 2 Z 3 KVG wegen Verfassungswidrigkeit ersatzlos aufgehoben worden. Dem zufolge dürften daher auch nach dem bedingte Kaufpreisteile bei unbedingt abgeschlossenen Anschaffungsgeschäften in konsequenter Anwendung der bisherigen Auffassung der Finanzbehörden nicht mehr der Börsenumsatzsteuer unterliegen. Schon daraus werde ersichtlich, dass im Bereich der Börsenumsatzsteuer das KVG keine spezielle Regelung für die Behandlung von bedingten Kaufpreisteilen bei unbedingt abgeschlossenen Geschäften beinhalte. Vielmehr seien daher die allgemeinen Vorschriften nach dem Bewertungsgesetz heranzuziehen. Nach § 6 BewG seien aufschiebend bedingte Lasten bei der Bemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen.

Sollte sich die Abgabenbehörde der dargelegten Rechtsmeinung nicht anschließen, werde die Neufestsetzung der Börsenumsatzsteuer in der Höhe von S 284.683,-- beantragt. Der Abtretungsvertrag sei am abgeschlossen worden. Zum Abtretungsstichtag hätten persönliche Haftungen für Kredite im aushaftenden Betrag in der Höhe von S 4,187.317,59 (S 3,767.360,06 + 419.957,53) bzw. bis zum Höchstbetrag von S 3 Mio. bestanden. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom könne somit nicht für die Bemessung der Börsenumsatzsteuer herangezogen werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge und setzte die Börsenumsatzsteuer mit EUR 21,669,80 (S 298.183,--) fest. In der Begründung heißt es, der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , G 6/99 u.a., die Worte "bedingte oder" in § 18 Abs. 2 Z 3 KVG aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des in Kraft trete. Nach Art. 140 Abs. 7 B-VG sei auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspreche. Da der Abtretungsvertrag bereits vor dem abgeschlossen worden und auch nicht Anlassfall im angeführten Verfassungsgerichtshofverfahren gewesen sei, sei § 18 Abs. 2 Z 3 KVG weiterhin anzuwenden. Entgegen der in der Berufung vertretenen Rechtsauffassung ergebe sich, dass die besondere Regelung des § 18 Abs. 2 Z 3 KVG im Bereich der Börsenumsatzsteuer die Anwendung der allgemeinen Bestimmung des § 6 BewG ausschließe. Die bedingten Kaufpreisvereinbarungen (Freistellungen der abtretenden Gesellschafter von persönlichen Haftungen) seien daher in die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Börsenumsatzsteuer einzubeziehen. Hinsichtlich des Eventualbegehrens auf Feststellung der Bemessungsgrundlage in Höhe von S 11,387.317,59 sei auf das Schreiben des Finanzamtes vom zu verweisen. Danach sei auch der Betrag gemäß Punkt 7.2. zweiter Absatz des Abtretungsvertrages vom in Höhe von S 540.000,-- zur Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Dieser Ansicht sei die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Die Bemessungsgrundlage für die Börsenumsatzsteuer sei daher in Höhe von S 11,927.317,59 (EUR 866.791,97) festzustellen. Aus diesen Gründen sei der Berufung teilweise Folge zu geben und die Börsenumsatzsteuer mit EUR 21.669,80 festzusetzen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichteinbeziehung des Punktes 7.2. Abs. 1 und Abs. 2 des gegenständlichen Abtretungsvertrages in die Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Börsenumsatzsteuer verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 38 Abs. 3a erster und zweiter Satz KVG treten mit Ablauf des Teil III (Börsenumsatzsteuer) sowie die Durchführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz vom , RMBl. S 839, außer Kraft. Diese Vorschriften sind letztmalig auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Steuerschuld vor dem entsteht.

Die Steuerpflicht entsteht mit dem Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags, mit welchem die Pflicht zur Übertragung eines Wertpapiers entsteht (Dorazil, Kapitalverkehrsteuergesetz, Kurzkommentar2, 228).

Die Steuerschuld entstand mit Abschluss des Abtretungsvertrages und somit im Beschwerdefall am . Es sind daher die in diesem Zeitpunkt in Kraft gestandenen Bestimmungen des KVG anzuwenden.

Gemäß § 21 Z 1 KVG, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung, wird die Steuer regelmäßig von dem vereinbarten Preis berechnet.

Der im Abtretungsvertrag vereinbarte Kaufpreis war insgesamt S 4,2 Mio.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter dem vereinbarten Preis neben dem Kaufpreis auch noch sämtliche anderen ziffernmäßig bestimmten Leistungen zu verstehen, die der Erwerber erbringen muss, um die Geschäftsanteile zu erhalten. Neben dem vereinbarten Abtretungspreis übernommene Verbindlichkeiten sind aber nur dann einzubeziehen, wenn dies zu einer Entlastung (= Vermehrung) des Vermögens des Verkäufers führt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/16/0080, mit angeführter Rechtsprechung).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt weiters in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass zum Entgelt alle Leistungen gehören, die der Erwerber der Anteile für den Erwerb zu erbringen hat, gleichgültig an wen diese Leistungen erfolgen und unabhängig davon, ob und in welchem Ausmaß die Leistungen tatsächlich erbracht werden. Dazu kommt, dass selbst dann, wenn man die in der Zukunft liegende allfällige Inanspruchnahme des Erwerbers aus der übernommenen Haftung als aufschiebend bedingten Teil des Anschaffungspreises sehen will, nach der inzwischen ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dafür die Regel des § 18 Abs. 2 Z 3 KVG - eine Bestimmung, die im Beschwerdefall im Zeitpunkt des Abschlusses des Anschaffungsgeschäftes in Kraft stand und die belangte Behörde zu Recht anwenden durfte - in dem durch Art. 140 Abs. 7 B-VG umschriebenen Anwendungsbereich anzuwenden ist, wonach (ebenso wie gemäß § 17 Abs. 4 GebG) auch aufschiebend bedingte Teile des Entgeltes in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/16/0381, mit angeführter Rechtsprechung).

Die Beschwerdeführerin hat es, um die Geschäftsanteile zu erhalten, übernommen, die Gesellschafter von bestehenden Haftungen freizustellen bzw. garantiert, dass ein aushaftender Darlehensbetrag zurückgezahlt wird. Diese Leistungen sind aufschiebend bedingte Teile des Entgelts und damit in die Bemessungsgrundlage der Börsenumsatzsteuer einzubeziehen.

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, es seien sowohl Sachverhaltsfeststellungen als auch eine rechtliche Begründung für die Einbeziehung des aushaftenden Darlehensbetrag von S 540.000,-- unterblieben, hat sie es unterlassen, die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels in der Beschwerde darzutun.

Da sich die Beschwerde im Rahmen des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerdepunktes als unbegründet erweist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am