VwGH vom 28.06.2007, 2007/16/0021

VwGH vom 28.06.2007, 2007/16/0021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der S GmbH in S, vertreten durch Dr. Wolfgang Lirk, Mag. Hanna Spielbüchler und Dr. Johannes Hirtzberger, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Rochusgasse 4/Franz-Huemer-Straße 16, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom , Zl. Jv 4413-33/05-18, betreffend Eintragungsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Salzburg schrieb der beschwerdeführenden Partei mit Zahlungsauftrag vom ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 11,450.000,-- die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG samt Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG von insgesamt EUR 8.328,04 vor.

In dem dagegen eingebrachten Berichtigungsantrag vertrat die beschwerdeführende Partei die Ansicht, der Kostenbeamte habe sich an die vom Finanzamt getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Bemessungsgrundlage zu halten und sei nicht berechtigt, selbständig Feststellungen zu treffen, die in Widerspruch zu rechtskräftig gewordenen finanzrechtlichen Bescheiden stünden.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde im Spruchpunkt 1. dem Berichtigungsantrag nicht statt und schrieb mit Spruchpunkt 2. die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG mit EUR 18.181,14 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG mit EUR 7,-- vor. In der Begründung dieses Bescheides legte die belangte Behörde ihre Ansicht zur herangezogenen Höhe der Bemessungsgrundlage dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wurde. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung einer Eintragungsgebühr-Nachzahlung samt Einhebungsgebühr bei Nichtvorliegen der hiefür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen und damit auf Stattgabe des von ihr eingebrachten Berichtigungsantrages durch ersatzlose Behebung des Zahlungsauftrages verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG unterliegen Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes der Gerichtsgebühr von 1 v.H. vom Werte des Rechtes.

Als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/16/0241, sowie Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, E 5 bis 7 zu § 26 GGG) der Betrag heranzuziehen, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer zu Grunde zu legen wäre. Die zuständige Justizverwaltungsbehörde hat über die Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr selbständig und ohne Bindung an die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes zu entscheiden. Es besteht allerdings eine Bindung der Justizverwaltungsbehörde an die Bemessung der Grunderwerbsteuer, wenn diese im abgabenbehördlichen Verfahren bescheidmäßig erfolgt ist.

Bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren verwies die beschwerdeführende Partei auf den rechtskräftigen Grunderwerbsteuerbescheid und in der Beschwerde wird - in der Gegenschrift unbestritten - vorgebracht, dass der Grunderwerbsteuerbescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom als Bemessungsgrundlage S 28.512.000,00 hatte und die Unbedenklichkeitsbescheinigung vom den gleichen Betrag mit EUR 2.072.047,85 aufweist.

Die belangte Behörde war daher zwar nicht an die in der Unbedenklichkeitsbescheinigung, aber an die im (rechtskräftig gewordenen) Grunderwerbsteuerbescheid angegebene Bemessungsgrundlage gebunden.

Da die belangte Behörde dies verkannte und die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr vom Grunderwerbsteuerbescheid abweichend ermittelte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am