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VwGH vom 28.11.2013, 2012/03/0151

VwGH vom 28.11.2013, 2012/03/0151

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft B in F, vertreten durch Dr. Franz Josef Hofer, Rechtsanwalt in 9360 Friesach, Wiener Straße 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für Kärnten vom , Zl KUVS- 2687/10/2010, betreffend Feststellung eines Eigenjagdgebiets nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000 (weitere Partei: Kärntner Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit die Abweisung des Anträge auf Austausch und Abrundung betreffenden Mehrbegehrens der Beschwerdeführerin durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan (iF: BH) vom wurden die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden, zusammenhängenden und jagdlich nutzbaren Grundstücke in den KG L, F und Z im Gesamtausmaß von 264,8909 ha, gemäß §§ 5 und 9 Abs 5 lit a K-JG für die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd, nämlich von bis , als Eigenjagdgebiet "Eigenjagd B" anerkannt, wobei die Befugnis zur Eigenjagd auf diesen Grundstücken der Beschwerdeführerin zustehe (Spruchpunkt I.).

Gemäß § 10 Abs 1 K-JG wurden der Eigenjagd näher genannte Grundflächen in den KG F und Z im Gesamtausmaß von 15,3621 ha angeschlossen, und das Mehrbegehren auf Anschluss weiterer Grundflächen im Ausmaß von 93,8843 ha in der KG L abgewiesen (Spruchpunkt II.).

Gemäß § 11 Abs 1 K-JG wurde die Eigenjagd durch näher bezeichnete Grundflächen in den KG F und Z im Gesamtausmaß von 159,7523 ha abgerundet, vom Eigenjagdgebiet eine Grundfläche in der KG Z im Gesamtausmaß von 0,6815 ha abgetrennt und dem Gemeindejagdgebiet zugschlagen, sowie das Mehrbegehren auf Abrundung weiterer Grundflächen im Gesamtausmaß von 4,7836 ha in der KG F abgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Gesamtausmaß der Eigenjagd "B" betrage daher - nach Anschluss und Abrundung - 439,3238 ha (Spruchpunkt IV.).

Die weiteren Spruchpunkte betreffen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, die Bestellung eines Bevollmächtigten und die Kostenentscheidung.

In der Begründung führte die BH im Wesentlichen aus, die zusammenhängenden und jagdlich nutzbaren Flächen der Beschwerdeführerin wiesen ein Ausmaß von 264,8909 ha auf, sodass die Voraussetzungen für die Feststellung eines Eigenjagdgebiets gegeben seien. Der Anschluss von Grundstücken gemäß § 10 Abs 1 K-JG und die Abrundung des Jagdgebietes gemäß § 11 K-JG sei unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb vorgenommen worden. Das Mehrbegehren auf den Anschluss weiterer Grundflächen im Ausmaß von 93,8843 ha sei abgewiesen worden, weil diese Flächen seitens der Gemeinde M als Gemeindesonderjagdgebiet "L" beantragt worden seien und seitens der Kärntner Landesregierung beabsichtigt sei, dieses Gemeindesonderjagdgebiet auch zu genehmigen.

Auch das weitere Mehrbegehren (auf Abrundung näher genannter Flächen der KG F im Gesamtausmaß von 4,7836 ha) sei abzuweisen gewesen, weil die Beschwerdeführerin keine ausreichenden Austauschflächen angeboten habe und sich zudem der Jagdverwaltungsbeirat gegen diese Abrundung ausgesprochen habe.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für Kärnten (iF: UVS) vom wurde die Berufung der Beschwerdeführerin, die sich gegen die Abweisung des Mehrbegehrens betreffend Austausch und Abrundung gerichtet hatte, gemäß § 66 Abs 4 AVG als unbegründet abgewiesen.

Der UVS stellte fest, dass mit rechtskräftigem Bescheid der BH vom das Eigenjagdgebiet "G" samt Anschluss- und Abrundungsflächen in einem Gesamtausmaß von 484,6191 ha festgestellt worden sei; mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom habe diese gemäß § 6 Abs 3 iVm § 9 K-JG das Gemeindejagdgebiet L im Ausmaß von 449,9264 ha festgestellt. Dagegen habe die Beschwerdeführerin zwar Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erhoben, aber die Zuerkennung aufschiebender Wirkung nicht beantragt.

Der im Verfahren bestellte jagdfachliche Sachverständige habe ausgeführt, dass vorliegend allein eine Rechtsfrage zu beurteilen sei.

Nach einer Wiedergabe der maßgebenden Bestimmungen des K-JG führte der UVS aus, es sei "durch die Feststellung des

Gemeindejagdgebietes 'L' am ... nach Feststellung des

Eigenjagdgebietes ein Gemeindejagdgebiet festgestellt" worden. Im Zeitpunkt der zu treffenden (Berufungs )Entscheidung sei also zwischenzeitig schon das Gemeindejagdgebiet L festgestellt. Da die Beschwerdeführerin gar nicht vorgebracht habe, die Anschlüsse bzw Abrundungen seien nicht unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb erfolgt, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Über die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in dem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2011/03/0066, wurde der Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , mit dem diese gemäß § 6 Abs 3 in Verbindung mit § 9 K-JG das Gemeindejagdgebiet "L" festgestellt hatte, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen.

Da der nun angefochtene Bescheid auf den genannten Bescheid der Kärntner Landesregierung aufbaut, fehlt ihm nach dessen Aufhebung die Basis, weshalb er - im angefochtenen Umfang - gleichfalls gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
CAAAE-68592