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VwGH vom 26.06.2007, 2004/13/0082

VwGH vom 26.06.2007, 2004/13/0082

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Trefil LL.M., über die Beschwerde der B Genossenschaft mbH in K, vertreten durch Mag. Stefan Jahns, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Esslinggasse 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/4374-W/02, betreffend Umsatzsteuer für 1998, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bei der beschwerdeführenden Partei (Beschwerdeführerin) handelt es sich um eine im Jahr 1996 gegründete Genossenschaft mbH, die nach § 2 ihrer Satzung die wirtschaftliche Förderung ihrer Mitglieder bezweckt, und zwar durch den Betrieb einer Heizungsanlage mit Biomasse samt Leitungsnetz zur Erzeugung von Fernwärme und durch Versorgung mit Fernwärme. Mitglieder können nach § 3 der Satzung physische und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts werden, die im Tätigkeitsgebiet der Genossenschaft einen Wohnsitz (Sitz) oder Grundbesitz haben oder in diesem Gebiet einen landwirtschaftlichen oder einen gewerblichen Betrieb führen. Das Einzugsgebiet umfasst den Ort des Sitzes der Genossenschaft. Ausnahmsweise können auch andere Personen, soweit dieselben wegen ihrer besonderen Stellung oder wegen ihrer Sachkenntnis für die Genossenschaft förderlich sind, als Mitglieder aufgenommen werden.

Nach § 4 der Satzung (Erwerb der Mitgliedschaft) hat der Aufnahmewerber eine Beitrittserklärung zu unterfertigen, mit der er sich der Satzung der Genossenschaft sowie den Beschlüssen der Generalversammlung unterwirft. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, welcher die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen kann.

Nach § 7 der Satzung haben ausgeschiedene Mitglieder nur Anspruch auf Auszahlung ihrer eingezahlten Geschäftsanteile nach § 9 Abs. 1 lit. d der Satzung. Nach § 9 (Pflichten der Mitglieder) hat jedes Mitglied mindestens einen Geschäftsanteil zu zeichnen und sind die Geschäftsanteile längstens binnen Monatsfrist einzuzahlen. Ein Geschäftsanteil betrug nach der Stammfassung 5.000 S. Der Vorstand ist berechtigt, die Beanspruchung der genossenschaftlichen Einrichtungen von der Zeichnung einer größeren Anzahl von Geschäftsanteilen abhängig zu machen, wobei jedoch für alle Mitglieder die gleichen Bedingungen zu gelten haben. Für die Auszahlung der Geschäftsanteile an die ausgeschiedenen Mitglieder sind die gesetzlichen Bestimmungen maßgebend. Im Falle des freiwilligen Austrittes oder des Ausschlusses werden die Geschäftsanteile jedoch frühestens fünf Jahre nach Wirksamwerden des Ausscheidens ausbezahlt. Nach § 9 Abs. 3 der Satzung hat jedes Mitglied eine Beitrittsgebühr zu entrichten, deren Höhe vom Vorstand festgelegt wird.

Im Gefolge einer abgabenbehördlichen Prüfung der nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr zum 30. April bilanzierenden Beschwerdeführerin, welche hinsichtlich der Umsatzsteuer das abweichende Wirtschaftsjahr als Veranlagungszeitraum in Anspruch nahm (§ 20 Abs. 1 UStG 1994), stellte der Prüfer (in Tz 17 seines Berichtes) fest, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1996 und 1997 ein Fernheizwerk errichtet habe. Dieses Projekt sei zu etwa 50 % durch Fördermittel des Bundes, des Landes und durch die Europäische Union subventioniert worden. Die restliche Finanzierung sei durch die Beschwerdeführerin "aufgebracht bzw. fremdfinanziert (Betriebskredite)" worden. Die Geldmittelaufbringung sei über dreierlei Komponenten erfolgt, nämlich durch die Zahlung von Genossenschaftsanteilen, durch einen nicht rückzahlbaren Eigenkapitalzuschuss und durch eine Beitrittsgebühr. Die von den Genossenschaftern gezahlten Beiträge für Geschäftsanteile in Höhe von je 5.000 S habe der Prüfer bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer außer Ansatz gelassen, weil "keine Leistungsverrechnung" stattgefunden habe, sondern lediglich ein Anteil am Nennkapital erworben worden sei (Stimmrecht).

Jeder Anschlusswerber habe auch eine Beitrittsgebühr - gestaffelt nach einem von der Wohnfläche abhängigen Tarif in der Höhe zwischen 10.000 S und 30.000 S - bezahlen müssen. Laut einer "Absichtserklärung" habe sich der jeweilige Anschlusswerber weiters verpflichtet, "zur Stärkung der Eigenkapitalbasis der Genossenschaft einen nicht rückzahlbaren Zuschuss von S 70.000,-

zu leisten", und zur Kenntnis genommen, "dass sämtliche Wärmeleitungen sowie die Übergabestation im Eigentum der Genossenschaft verbleiben". Daher sei dieser Geldbetrag von der Genossenschaft nicht rückzahlbar. Die Leistungen der Genossenschaft (Wärmeleitungen, Übergabestationen, ....) stünden in ursächlichem Zusammenhang mit den von den Genossenschaftsmitgliedern geleisteten Geldbeträgen. Die "Kapitalzufuhr" stelle kein Eigenkapital dar, sondern es handle sich um eine konkrete Leistungsverrechnung (Wärmeanschluss), die nur unter dem Namen "Eigenkapitalzuschuss" erfolgt sei. Außerdem sei dieser Vorgang weder in der Satzung noch im Firmenbuch (Geschäftsanteil) dokumentiert. Der Prüfer betrachte daher den "nicht rückzahlbaren Eigenkapitalzuschuss" und die Beitrittsgebühr als Anschlussgebühr, welche "der Umsatzsteuer zu unterziehen" seien. Dies würde auch dadurch dokumentiert, dass die Genossenschaft selbst von Anschlussgebühren spreche.

Insgesamt nahm der Prüfer für das mit endende Wirtschaftsjahr einen "Eigenkapitalzuschuss" in Höhe von 5,320.000 S und Beitrittsgebühren in Höhe von 1,310.000 S an, aus denen er eine darauf entfallende Umsatzsteuer errechnete.

Den vorgelegten Verwaltungsakten ist beispielhaft eine Absichtserklärung eines Genossenschafters angeschlossen, die folgenden Wortlaut aufweist:

"Ich erkläre mich hiermit bereit, vom Fernheizwerk K. die Wärme zu beziehen. Die Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung ist abhängig von der Ausführung der Nahwärmeversorgungsanlage durch die (Beschwerdeführerin(.

Sollte der Anschluss an das Wärmeversorgungsnetz bis spätestens nicht erfolgt sein, ist diese Vereinbarung gegenstandslos. Beide Vertragsparteien verzichten auf die Geltendmachung jedweder weiterer Ansprüche. Die Gemeinschaft ist berechtigt, von der Ausführung der Anlage Abstand zu nehmen, wenn wichtige Gründe vorliegen.

Es wird folgender Tarif vereinbart:

Grundpreis ....

Arbeitspreis ....

Messpreis pro Jahr .....

Die o.a. Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.

Die Wertsicherung des Wärmepreises bzw. die allgemeinen Wärmelieferbedingungen werden in einem Wärmelieferungsvertrag festgelegt.

Beitrittsgebühr:

Tarif I (Wohnfläche bis 100 m2) S 10.000,-

Tarif II (Wohnfläche bis 150 m2) S 20.000,-

Tarif III (Wohnfläche über 150 m2) S 30.000,-

Ich erkläre mich bereit, bei der Gründung der Genossenschaft dieser beizutreten und einen Anteil in Höhe von S 5.000,- zu zeichnen, um damit ein Stimmrecht und Brennstofflieferrecht als Genossenschaftsmitglied zu erwerben.

Weiters verpflichte ich mich, zur Stärkung der Eigenkapitalbasis der Genossenschaft einen nicht rückzahlbaren Zuschuss von S 70.000,- zu leisten und nehme zur Kenntnis, dass sämtliche Wärmeleitungen sowie die Übergabestation im Eigentum der Genossenschaft verbleiben und somit auch die Wartung derselben der Genossenschaft obliegt."

Weiters ist den vorgelegten Verwaltungsakten beispielhaft ein Schreiben der Beschwerdeführerin an den jeweiligen Anschlusswerber angeschlossen, welches folgenden Wortlaut aufweist:

"Betr.: Ihre Absichtserklärung vom .....

Sehr geehrte(r) Frau/Herr .......

Wir beziehen uns auf Ihre Absichtserklärung vom .... und

nehmen diese vollinhaltlich an.

Mit Überweisung des Genossenschaftsanteiles auf das Konto-Nr. ...... der Genossenschaft bei der R. ..... sind Sie als vollwertiges Genossenschaftsmitglied aufgenommen und sind verpflichtet, entsprechend Ihrer Absichtserklärung eine Beitrittsgebühr von S .... sowie einen nicht rückzahlbaren Eigenkapitalzuschuss im Betrag von S 70.000,- zu leisten, den wir einer gebundenen Kapitalrücklage zuführen werden.

....

Wir weisen Sie darauf hin, dass die Wärmeleitungen sowie die komplette Übergabestation in Ihrem Hause im Eigentum der Genossenschaft verbleiben und es der Genossenschaft obliegt, zu entscheiden, ob im Falle einer Kündigung Ihrer Mitgliedschaft diese abzumontieren sind oder der Genossenschaft zum Zeitwert abzukaufen sind."

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für 1998 fest, übernahm dabei die Berechnung des Prüfers und verwies auf dessen Bericht.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen vorgebracht, bei der Beschwerdeführerin handle es sich insofern um einen Sonderfall, als anders als bei Strom- und Gasversorgungsunternehmen alle Wärmeabnehmer gleichzeitig auch Anteilseigentümer (Genossenschaftsmitglieder) seien. Strom- und Gasversorgungsunternehmen könnten nicht rückzahlbare Finanzierungsbeiträge von ihren Abnehmern nur über umsatzsteuerpflichtige Anschlussgebühren entgegennehmen. Eigenkapitalzuschüsse kämen nicht in Frage, weil eine Beteiligung der einzelnen Abnehmer am Energieversorgungsunternehmen nicht gegeben und auch nicht erwünscht sei. Nach den schriftlichen Vereinbarungen bei Gründung der Genossenschaft sei es der ausdrückliche Wille aller beteiligten Vertragsparteien gewesen, die benötigen Eigenmittel zur Finanzierung der Anschaffungsinvestitionen durch Eigenkapitalzuschüsse aufzubringen. Dies sei möglich gewesen, weil alle Wärmeabnehmer gleichzeitig auch Geschäftsanteile an der Genossenschaft besäßen. Andere mögliche Varianten (rückzahlbare Genossenschafterdarlehen, Anschlussgebühren) seien gemäß den für die Gewährung von Subventionen wichtigen Wirtschaftlichkeitsberechnungen nicht in Betracht zu ziehen gewesen. Die Genossenschafterzuschüsse seien einer gebundenen Kapitalrücklage (§ 229 Abs. 2 Z 1 HGB) zugeführt worden. Die Einbringung der Genossenschafterzuschüsse in eine gebundene Kapitalrücklage habe sicherstellen sollen, dass es sich um Beträge handle, die ohne Forderungs- oder Gläubigerrecht zur Verfügung gestellt würden und dass im Einzelfall dem austretenden Genossenschafter Haftkapital rückgewährt werde und nicht etwa thesaurierte Gewinne ausgeschüttet würden. Im Falle nicht gebundener Einlagen wären Zuordnungsprobleme aufgetreten, weil diese nur der Genossenschaft, nicht jedoch einem Genossenschaftsmitglied zugerechnet werden könnten. Der Beschluss über die Einnahme von Genossenschafterzuschüssen sei eine Finanzierungsentscheidung im Rahmen der ordentlichen Geschäftsführung des Vorstandes, welche genau wie die Entscheidung über die Hereinnahme umsatzsteuerpflichtiger Anschlussgebühren nicht satzungspflichtig sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Bei der Prüfung, ob es sich bei den in Rede stehenden nicht rückzahlbaren Zuschüssen und bei den Beitrittsgebühren um eine teilweise Finanzierung der Anschaffungskosten der Anlage ohne konkreten Leistungsaustausch (wie es die Beschwerdeführerin sehe), somit um echte Mitgliedsbeiträge, oder um "Anschlussgebühren", also ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt, somit um unechte Mitgliedsbeiträge handelt, die unabhängig von ihrer Bezeichnung eingehoben werden und denen eine konkrete Leistung der Genossenschaft an den Beitragszahler gegenübersteht, sei die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

Die Beschwerdeführerin sei eine Genossenschaft, die ein Fernheizwerk errichtet habe und dieses betreibe. Dabei sollten vor allem deren Mitglieder von ihr Fernwärme beziehen. Die Kosten für die Errichtung des Fernheizwerkes und für die Herstellung des erforderlichen Leitungsnetzes und der Übergabestation zum Anschluss der einzelnen Mitglieder an das Fernheizwerk seien teilweise durch öffentliche Förderungen, teilweise durch nicht rückzahlbare Zuschüsse der Mitglieder sowie Beitrittsgebühren, in geringerem Umfang auch durch Kredite aufgebracht worden. Vom Wert der Sachanlagen entfalle der größte Teil auf das Leitungsnetz - Rohre und Kabel - (gemeinsam mit den Übergabestationen und der Regelung mehr als die Hälfte der Aktiva). "Passivseitig" liege eine überwiegende Finanzierung durch Fremdmittel, vor allem Subventionen, vor. Die Eigenmittel würden rund ein Drittel der Bilanzsumme zum ausmachen.

Motiv für den Beitritt zur Genossenschaft sei die Möglichkeit des Fernwärmebezuges (siehe Absichtserklärung). Mit dem Beitritt sei ein Anteil zu zeichnen, im Regelfall 5.000 S, der je nach Beanspruchung der genossenschaftlichen Einrichtungen auch höher festgesetzt werden könne. Auch die Beitrittsgebühren seien nach der Wohnfläche gestaffelt. Weiters werde ein festgesetzter, nicht rückzahlbarer Zuschuss vorgeschrieben (siehe Absichtserklärung). Sämtliche zu leistenden Beträge seien vom Anschluss an das Fernwärmeversorgungsnetz bis zum abhängig gemacht worden (Hinweis auf den Text der Absichtserklärung). Auch wenn im Einzelfall keine Kostenwahrheit erzielt würde, stelle dies jedoch einen pauschalen Ansatz der Kostenaufteilung dar, wie er bei Energieversorgungsunternehmen durchaus üblich sei. Während die Beitrittsgebühren den laufenden Gewinn der Beschwerdeführerin erhöhten, seien die Zuschüsse auf eine gebundene Kapitalrücklage gebucht worden, welche der Beschwerdeführerin zufolge nicht ausgeschüttet, sondern nur gegen laufende Verluste aufgelöst werden dürfe. Eine derartige Auflösung sei nicht erfolgt. Die Angaben der Beschwerdeführerin in der Berufung über die Rückzahlung der Genossenschaftszuschüsse im Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes würden den Absichtserklärungen widersprechen, in denen ausdrücklich die Nichtrückzahlbarkeit der Zuschüsse festgehalten ist. Gemäß § 7 der Satzung hätten ausgeschiedene Mitglieder auch nur Anspruch auf Auszahlung ihrer eingezahlten Geschäftsanteile. Im Hinblick auf die hohen Kosten des Leitungssystems samt Übergabestation sei davon auszugehen, dass die Zuschüsse tatsächlich einen Teil dieser Kosten abgedeckt hätten. Gerade eine wirtschaftliche Betrachtungsweise spreche auch für das Vorliegen von Anschlussgebühren. Auch die Genossenschaft habe vor Festlegung der endgültigen Bezeichnung diesen Arbeitstitel verwendet. Nach § 79 Abs. 2 Genossenschaftsgesetz habe der ausgeschiedene Genossenschafter an den Reservefond und an das sonst vorhandene Vermögen der Genossenschaft keinen Anspruch, wenn nicht im Genossenschaftsvertrag etwas anderes bestimmt sei. Eine derartige Bestimmung finde sich im Genossenschaftsvertrag der Beschwerdeführerin jedoch nicht.

Die Beschwerdeführerin habe einen Leistungsaustausch mit der Begründung verneint, ein Wärmebezugsrecht werde bereits durch Zeichnen des Genossenschaftsanteiles erlangt und nicht erst durch Vereinbarung der Leistung eines zusätzlichen Eigenkapitalzuschusses. Die von den Genossenschaftsmitgliedern geleisteten Zuschüsse hätten zur teilweisen Finanzierung der Anschaffungskosten gedient und sohin kein Entgelt für eine Einzelleistung dargestellt. Sie würden zur Erfüllung einer Gemeinschaftsaufgabe geleistet. Welches übergeordnete Gemeinschaftsinteresse von der Beschwerdeführerin jedoch verfolgt werde und den Genossenschaftern in ihrer Gesamtheit zugute komme, sei weder der Satzung noch den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Der Annahme eines Leistungsaustausches stehe nicht entgegen, dass das einzelne Genossenschaftsmitglied keinen Einfluss auf die Verwendung seines Beitrages habe. Entscheidend für das Vorliegen eines Leistungsaustausches sei die vom Unternehmer ausgeführte Leistung, im Beschwerdefall der Anschluss an das Versorgungsnetz, für die der Abnehmer, das Genossenschaftsmitglied, ein Entgelt zu entrichten habe. Im Übrigen seien der Beitritt der Genossenschaftsmitglieder zur Beschwerdeführerin und die Zuschussleistung nicht unabhängig voneinander erfolgt, sondern gemäß der Absichtserklärung gleichsam in einem Vertrag. Dass die Zuschussleistung für alle Genossenschafter gleichermaßen 70.000 S betrage, während unterschiedliche Herstellungskosten der Stationen in den einzelnen Haushalten gegeben seien, stehe der Annahme eines Leistungsaustausches nicht entgegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer.

Die Umsatzsteuerpflicht setzt somit einen Leistungsaustausch zwischen bestimmten Personen, also eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung voraus.

Gemäß § 4 Abs. 1 UStG 1994 wird der Umsatz im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Zum Entgelt gehört nach § 4 Abs. 2 Z 1 leg.cit. auch, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung freiwillig aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten.

Soweit im Beschwerdefall die als "Beitrittsgebühren" bezeichneten Beträge betroffen sind, genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Gründe des hg. Erkenntnisses vom , 2000/13/0051, VwSlg 7707/F, zu verweisen, welches ebenfalls eine Genossenschaft mit dem Zweck des Betriebes einer Heizungsanlage mit Biomasse betroffen hat.

Auch für die in Rede stehenden "nicht rückzahlbaren Zuschüsse" treffen die dort getroffenen Aussagen zu. Die belangte Behörde hat ausgehend von der Satzung der Beschwerdeführerin und dem unstrittigen Wortlaut der Absichtserklärung in schlüssiger Weise angenommen, dass die von den Genossenschaftsmitgliedern geleisteten Zuschüsse in der Höhe von jeweils 70.000 S nicht rückzahlbar waren. Aus dem von der belangten Behörde zutreffend herangezogenen Umstand, dass in der "Absichtserklärung" die Leistung der Zuschüsse vom Anschluss an das Fernwärmenetz der Beschwerdeführerin abhängig gemacht worden ist, lässt sich ein Leistungsaustausch zwischen der Beschwerdeführerin und dem jeweiligen Genossenschaftsmitglied erkennen, der neben der Beitrittsgebühr auch den in Rede stehenden Zuschuss erfasst.

Die Beschwerdeführerin trägt vor, bereits mit dem Beitritt zur Fernwärmegenossenschaft sei für das einzelne Mitglied die Wärmebezugsberechtigung und sohin "denknotwendig auch der Anschluss an das Fernheizwerk sowie die Montage der Übergabestation" entstanden. Dabei vernachlässigt die Beschwerdeführerin, dass gerade in der Absichtserklärung die Zahlung und die "Vereinbarung" trotz eines erfolgten Beitrittes für gegenstandslos erklärt wird, wenn bis zu einem festgesetzten Termin der Anschluss an das Fernheizwerk nicht gewährleistet werden sollte, sohin ein Recht zwar bestehe, aber nicht ausgeübt werden könne. Damit wurde - worauf sich die belangte Behörde zu Recht stützte - die Leistung der "Zuschüsse" vom tatsächlichen Anschluss des Genossenschafters an das Fernwärmenetz abhängig gemacht.

Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf § 229 Abs. 2 Z 1 des im Beschwerdefall noch maßgebenden Handelsgesetzbuches verfängt nicht, weil nach dieser Bestimmung zwar der dort genannte Betrag als Kapitalrücklage auszuweisen ist, jedoch der Ausweis in der Vermögensübersicht nicht die Beantwortung der Frage ersetzt, ob umsatzsteuerlich die Leistung dieses Betrages im Austausch gegen eine Leistung der Beschwerdeführerin erfolgt ist. Dass die in Rede stehenden "nicht rückzahlbaren Zuschüsse" nicht für den bloßen Erwerb und das bloße Halten eines Genossenschaftsanteiles (vgl. auch das C- 442/01 (KapHag Renditefonds 35 Spreecenter Berlin-Hellersdorf

3. Tranche GbR(), sondern für das Verschaffen des Rechtes und der Möglichkeit auf Fernwärmebezug geleistet worden ist, hat die belangte Behörde schlüssig dargelegt.

Der Hinweis der Beschwerdeführerin, das Eigentum an der Zuleitung und der Übergabestation bleibe bei der Beschwerdeführerin und gehe nicht auf den jeweiligen Genossenschafter über, weshalb er bei Ausscheiden aus der Genossenschaft die Anschlusszahlungen noch einmal zu leisten hätte, übersieht, - worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ohnehin hingewiesen hat -, dass mit den in Rede stehenden Zuschüssen keine Lieferung, sohin nicht die Verschaffung des wirtschaftlichen Eigentums am Leitungsnetz oder an der Übergabestation abgedeckt werden sollte, sondern eine Dienstleistung, die im Verschaffen eines Rechtes auf Fernwärmebezug bestand.

Soweit die Beschwerdeführerin in Ausführung der Verfahrensrüge vorträgt, die belangte Behörde habe keinerlei Feststellungen dahingehend getroffen, in welchem Ausmaß den Genossenschaftsmitgliedern die Zurverfügungstellung der Leitungen und Übergabestationen in Form erhöhter umsatzsteuerpflichtiger Grundgebühren in Rechnung gestellt worden sei, ist ihr entgegen zu halten, dass die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen hat, dass das Fehlen der Kostenwahrheit der Annahme des Leistungsaustausches nicht entgegensteht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 97/14/0133, VwSlg 7.694/F.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am