VwGH vom 10.04.2008, 2007/16/0007
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2007/16/0008 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des M H in H, vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Haunspergstraße 33, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Zollsenat 3 (K), vom , Zl. ZRV/0198-Z3K/02, betreffend Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.151,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom sprach das Hauptzollamt Wien aus, dass für den Beschwerdeführer die Eingangsabgabenschuld in Höhe von 72.310 S nach Art. 203 Zollkodex iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG für einen Pkw der Marke Mercedes Benz, Type 300 SD, Fahrgestellnummer WDB ..., ungarisches Kennzeichen V-6..., entstanden sei, weil der Beschwerdeführer am als dem am weitesten zurückliegenden feststellbaren Zeitpunkt diesen Pkw der zollamtlichen Überwachung entzogen habe. Der Beschwerdeführer habe seinen gewöhnlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung im Zollgebiet der Gemeinschaft gehabt, somit die Voraussetzung für die Überführung dieses Fahrzeuges in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung mittels Zollanmeldung durch "andere Formen der Willensäußerung" nach Art. 233 Zollkodex-DVO nicht erfüllt und dieses Fahrzeug anlässlich der erstmaligen Einbringung in das Zollgebiet bei einem nicht mehr bestimmbaren Zollamt durch Wegbringen vom Amtsplatz der Grenzzollstelle der zollamtlichen Überwachung entzogen. Deshalb sei die "formlose abgabenfreie Einbringung des Pkw" zu Unrecht erfolgt.
Zum gewöhnlichen Wohnsitz führte das Hauptzollamt Wien aus, dass der Beschwerdeführer Wohnanschriften in Ungarn, Budapest, nämlich in der P. u.83, und in der E. u.52-54, angegeben habe. V.a. auf Grund der zusammengefasst wiedergegebenen Aussagen eines C.R. und eines Rechtsanwaltes Dr. B., auf Grund eines Schreibens des ungarischen Außenministeriums an die österreichische Botschaft in Budapest, der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Ungarn nicht habe ermittelt werden können, und auf Grund des Umstandes, dass in Verfahren vor näher bezeichneten anderen Behörden und Gerichten Schriftstücke dem Beschwerdeführer an den angeführten Anschriften nicht hätten zugestellt werden können, halte das Hauptzollamt Wien die Angaben des Beschwerdeführers über seine Wohnanschriften in Ungarn für unglaubwürdig. Das Hauptzollamt Wien gehe vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer regelmäßig die Wohnung seines Vaters in Wien benutzt habe, wie sich aus näher angeführten Beweisen, insb. Zeugenaussagen, ergebe.
Dagegen berief der Beschwerdeführer und wandte sich u.a. gegen die Aussagen der im bekämpften Bescheid angeführten Zeugen zu seinen Wohnanschriften in Budapest und gegen die Schlussfolgerung des Hauptzollamtes Wien aus den Aussagen von Zeugen zur Benutzung der Wohnung seines Vaters in Wien, er habe seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft. Gelegentliche Aufenthalte in Österreich würden nicht zu einem gewöhnlichen Wohnsitz führen. Tatsächlich verfüge er über keinen "ordentlichen Wohnsitz" in Österreich und wohne "nach wie vor in Ungarn".
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Hauptzollamt Wien die Berufung als unbegründet ab. Ein ungarischer Wohnsitz sei dem Beschwerdeführer in einem näher angeführten Finanzstraferkenntnis ausdrücklich zugestanden worden. Der für einen gewöhnlichen Wohnsitz ausschlaggebende Mittelpunkt der Lebensinteressen sei im Jahr 1996 aber im Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft gelegen gewesen. Dies ergebe sich aus Feststellungen in einer (Anmerkung: das Jahr 1992 betreffenden) Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom und aus den "Depositionen" des Beschwerdeführers.
In seiner dagegen erhobenen Administrativbeschwerde wiederholte der Beschwerdeführer, er verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich sondern lediglich über einen Wohnsitz in Ungarn.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Administrativbeschwerde als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde aus, die einzige strittige und entscheidungsrelevante Frage sei die Zulässigkeit der Benützung des in Rede stehenden Beförderungsmittels durch den Beschwerdeführer. Für die in Betracht kommende vorübergehende Verwendung des in Rede stehenden Pkw iSd Art. 719 Zollkodex-DVO sei maßgebliche Voraussetzung ein außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegener Wohnsitz des Beschwerdeführers.
Der Wohnsitz des Beschwerdeführers sei für das Jahr 1992 im Zusammenhang mit einer zu Unrecht erfolgten Verwendung eines ausländischen unverzollten Fahrzeugs von der damaligen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit rechtskräftiger Entscheidung vom als im Inland gelegen festgestellt worden.
Im Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom sei dargestellt worden, weshalb der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft gehabt habe. Auf diese Ausführungen verweise die belangte Behörde.
Mit Berufungsentscheidung des Berufungssenates III der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde II. Instanz vom , GZ RV/..., sei der Beschwerdeführer des Schmuggels des in Rede stehenden Pkws für schuldig befunden worden. Zur Frage seines Wohnsitzes gab die belangte Behörde umfangreiche Ausführungen aus dieser Berufungsentscheidung der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz wörtlich wieder. Darin werden Zeugenaussagen einer A.N. aus dem Jahr 1992, eines Dr. B und eines C.R. sowie Erklärungen eines P.L., eines M.S., einer S.L. und eines L.K. angeführt und daraus der Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer in Ungarn keinen gewöhnlichen Wohnsitz unterhalten habe, sondern ein solcher vielmehr in Wien anzunehmen sei.
Diese Ausführungen zu dem im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Wohnsitz des Beschwerdeführers bestätige die belangte Behörde und erhebe sie zum Inhalt des angefochtenen Bescheides.
Der Beschwerdeführer sei daher nicht berechtigt gewesen, den in Rede stehenden Pkw im Rahmen des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung zu benützen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher sich der Beschwerdeführer im Recht verletzt erachtet, dass ihm nicht Eingangsabgaben auferlegt werden, obwohl er das in Rede stehende Fahrzeug im Sinn des Art. 719 Zollkodex-DVO als außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässige Person zulässigerweise im Inland verwendet habe.
Die belangte Behörde brachte eine Gegenschrift ein und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Bei dem in Rede stehenden Pkw handelt es sich unstrittig um eine Nichtgemeinschaftsware iSd Art. 4 Nr. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom , S. 1, Zollkodex - ZK.
Gemäß Art. 137 ZK können Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie abgesehen von der normalen Wertminderung auf Grund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, im Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.
Nach Art. 719 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 253 vom , S. 1, Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO, in der im Beschwerdefall maßgebenden Stammfassung wurde die vorübergehende Verwendung für Straßenfahrzeuge zum privaten Gebrauch bewilligt. Die Bewilligung unterlag nach Art. 719 Abs. 3 ZK-DVO in der Stammfassung u.a. der Voraussetzung, dass die Fahrzeuge
a) von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Personen eingeführt werden und
b) von diesen Personen privat verwendet wurden.
Vom Erfordernis der Ansässigkeit außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft sahen Art. 719 Abs. 4 bis 12 ZK-DVO unter näher bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen vor, welche im Beschwerdefall nicht zum Tragen kommen.
Eine außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässige Person war nach Art. 670 Buchstabe d ZK-DVO in der Stammfassung eine natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft oder eine juristische Person mit Sitz außerhalb dieses Zollgebiets.
Nach Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.
Nach Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.
Im Beschwerdefall geht die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässig gewesen und daher zur Einfuhr und privaten Verwendung des in Rede stehenden Pkw im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung iSd Art. 137 ZK und Art. 719 ZK-DVO nicht berechtigt gewesen sei.
Der Beschwerdeführer trägt vor, der im angefochtenen Bescheid zitierte Bescheid des Berufungssenates III der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde II. Instanz vom sei ihm nicht bekannt. Ein solcher Bescheid sei ihm nicht zugestellt worden, er habe keine Möglichkeit gehabt, sich mit dem Bescheid auseinander zu setzen und dazu Stellung zu beziehen. Die belangte Behörde habe ihm vor Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu beziehen. Wäre ihm Parteiengehör im Sinn des § 183 Abs. 4 BAO gewährt worden, hätte er anführen können, dass die Ausführungen des zitierten Bescheides nicht den Tatsachen entsprächen. Zeugenaussagen seien aus dem Zusammenhang gerissen und einseitig verwertet worden, wesentliche Zeugen seien in dem genannten Verfahren nicht gehört worden, die Behörde sei unkritisch den wenigen "Belastungszeugen" gefolgt, während sie entgegenstehende Beweismittel als unglaubwürdig abgetan habe. Der Beschwerdeführer hätte die ergänzende Einvernahme der nicht gehörten Zeugen beantragen und auf die Widersprüche der zu seinen Lasten gemachten Aussagen verweisen können.
Gemäß § 85c Abs. 8 ZollR-DG in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes, BGBl. I Nr. 97/2002, - AbgRmRefG iVm § 288 Abs. 1 lit. d BAO idF des AbgRmRefG hat die Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates über eine Beschwerde gegen eine Berufungsvorentscheidung eine Begründung zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es zur Begründung eines Bescheides aus, wenn auf die Begründung eines anderen Bescheides hingewiesen wird. Allerdings muss nach dieser Rechtsprechung die Begründung des anderen Bescheides der Partei bereits bekannt sein (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 97/14/0023, vom , 2002/14/0116, und vom , 2003/13/0015).
Die belangte Behörde räumt in der Gegenschrift ein, dass der im angefochtenen Bescheid zitierte Bescheid (die Berufungsentscheidung vom ) dem Beschwerdeführer nicht zugestellt wurde.
Damit erweist sich die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers als berechtigt.
Der angefochtene Bescheid war schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Für das fortzusetzende Verfahren sei im Hinblick auf die Ausführungen im Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom folgendes bemerkt: Sollte sich bei einer Kontrolle ergeben haben, dass der Pkw beim Grenzzollamt nicht gestellt worden wäre und für ihn lediglich eine Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung durch Willensäußerung iSd Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO abgegeben worden wäre, ohne dass die Voraussetzungen dafür (u.a. Ansässigkeit des Einführenden außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft) erfüllt gewesen wären, so gälte der Pkw nach Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO als vorschriftswidrig verbracht und wäre die Zollschuld für den Pkw nach Art. 202 ZK entstanden (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom , 2000/16/0592, und vom , 2004/16/0113, und 0114)
Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 59 Abs. 1 leg. cit., und die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am