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VwGH vom 21.01.2010, 2009/18/0258

VwGH vom 21.01.2010, 2009/18/0258

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des E C in W, geboren am , vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/159.849/2009, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde der Beschwerdeführer, ein moldawischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und am selben Tag einen Asylantrag gestellt habe; der Antrag sei im Instanzenzug gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG vom Asylgerichtshof abgewiesen worden, wobei seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldau gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt worden sei; die Entscheidung sei am in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer mache (in seiner Berufung) unter anderem geltend, dass er sich seit 2001 in Österreich befinde, wobei sein Asylverfahren mehr als sieben Jahren lang gedauert habe; die lange Verfahrensdauer sei "nicht in seinem Verschulden gelegen gewesen". Der Beschwerdeführer habe eine dreijährige Tochter. Der Mutter seiner Tochter sei im Dezember 2008 aufgrund einer psychischen Krankheit vom Gericht die Obsorge für das Kind entzogen worden; der Beschwerdeführer "wolle die volle Obsorge für seine Tochter übernehmen". Schließlich seien auch seine strafgerichtliche Unbescholtenheit und sein Bemühen um Integration zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe von Dezember 2002 bis Ende Februar 2003 legal als Saisonarbeiter in der Landwirtschaft gearbeitet und sich auch später um Arbeit und Ausbildung bemüht; allerdings seien seine Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung vom Arbeitsmarktservice abgelehnt worden. Er habe eine Ausbildung als Taxilenker absolviert und inzwischen auch den Test des Österreichischen Integrationsfonds (Niveaustufe A2) erfolgreich mit 61 von 64 Punkten bestanden.

Der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde weiter - befinde sich somit seit etwa siebeneinhalb Jahren in Österreich. Während seines anhängigen Asylverfahrens sei er lediglich zum vorübergehenden Aufenthalt berechtigt gewesen, wobei sich sein Asylantrag letztlich als unbegründet erwiesen habe. Er sei für seine dreijährige Tochter - eine österreichische Staatsbürgerin - sorgepflichtig. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Tochter und deren Mutter im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, sei von ihm im gesamten Verfahren nie geltend gemacht worden. Die Tochter des Beschwerdeführers befinde sich seit Dezember 2008 bei Pflegeeltern, zuvor sei sie bei "Kriseneltern" untergebracht gewesen. Die Tochter des Beschwerdeführers sei jedenfalls zu einem Zeitpunkt auf die Welt gekommen, als dem Beschwerdeführer sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein habe müssen. Nach seinen eigenen Angaben lebten die Eltern des Beschwerdeführers in seiner Heimat.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom sei der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung (gemäß § 83 Abs. 1 StGB), der Sachbeschädigung (gemäß § 125 StGB) und der fahrlässigen Körperverletzung (gemäß § 88 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Wochen rechtskräftig verurteilt worden. Dem Urteil liege zugrunde, dass der Beschwerdeführer am in W. einem Mann Schläge mit einer Latte am Körper versetzt habe, wodurch dieser Hautabschürfungen des rechten Handrückens und des Unterarms, einen geschwollenen Handrücken rechtsseitig, einen blutunterlaufenen Daumen sowie Hautabschürfungen am Kinn und am rechten Knie erlitten habe. Am selben Tag habe der Beschwerdeführer in W. mit einer Latte die Eingangstür eines Lokals eingeschlagen und beschädigt. Überdies habe der Beschwerdeführer am in W. als LKW-Lenker durch mangelnde Sorgfalt und Aufmerksamkeit, indem er das Fahrzeug vorschriftswidrig teilweise auf dem Schutzweg abgestellt habe, beim Retourfahren eine Fußgängerin übersehen, die den Schutzweg überquert habe, wodurch diese niedergestoßen und schwer verletzt worden sei.

Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft Wien vom sei gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen des Verdachtes der Übertretung der §§ 146, 147 und 148 StGB anhängig, wobei das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer noch nicht abgeschlossen sei.

Obwohl dem Beschwerdeführer - so die belangte Behörde weiter -

während seines anhängigen Asylverfahrens die Grundversorgung gewährt worden sei, sei er am von Beamten des Landespolizeikommandos für Tirol im Zuge einer Schwerpunktkontrolle mit seinem Fahrzeug angehalten worden, wobei er gegenüber den Beamten angegeben habe, dass er mit dem Fahrzeug auf dem Weg von W. nach I. sei, um in I. China-Restaurants mit Hühnerfleisch zu beliefern.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 53 Abs. 1, 66 Abs. 1 und 2 FPG -

im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer nach rechtskräftiger negativer Beendigung seines Asylverfahrens, somit seit , unrechtmäßig in Österreich aufhalte, weshalb die Voraussetzungen für eine Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG vorlägen, wenn dieser nicht die Bestimmung des § 66 FPG entgegenstehe.

Aufgrund des langjährigen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers, seiner familiären Bindung zu seiner Tochter sowie seiner Bemühungen, die deutsche Sprache zu lernen und eine Beschäftigung aufzunehmen, sei von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in dessen Privat- und Familienleben auszugehen. Dieser sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses hohe öffentliche Interesse verstoße der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens jedoch gravierend. Das Gewicht der aus dem Aufenthalt des Beschwerdeführers resultierenden persönlichen Interessen werde auch entscheidend dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer nicht von strafrechtlicher Unbescholtenheit sprechen könne.

Angesichts des vorliegenden Sachverhaltes sei die Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens daher von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit an seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet. Im vorliegenden Fall erweise sich die Erlassung der Ausweisung als dringend geboten und zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 und 2 FPG.

In Hinblick auf das Fehlen besonderer, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände könne sein weiterer Aufenthalt auch nicht im Rahmen des der belangten Behörde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer am illegal nach Österreich eingereist ist, sein Asylantrag mit im Instanzenzug ergangener Entscheidung des Asylgerichtshofes abgewiesen wurde und sich der Beschwerdeführer somit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. In Hinblick darauf begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.

2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) vorgenommenen Interessenabwägung und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass sich der Beschwerdeführer als Asylwerber - und aus diesem Grund rechtmäßig - seit mehr als sieben Jahren in Österreich aufhalte. Er habe eine österreichische Tochter, zu welcher seit ihrer Geburt regelmäßiger Kontakt bestehe und - auch nach der Trennung des Beschwerdeführers von der psychisch erkrankten Kindesmutter - eine intensive Bindung vorliege. Der Beschwerdeführer habe versucht, das Sorgerecht zu erhalten. Er habe seine Tochter stets persönlich und - im Rahmen seiner Möglichkeiten - auch finanziell unterstützt.

Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass auch der Grad der Integration - der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, seiner Selbsterhaltungsfähigkeit, seiner Schul- und Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, seiner Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiere - zu berücksichtigen gewesen wäre. Dies habe die belangte Behörde jedoch nicht getan. Überdies sei es dem Beschwerdeführer gelungen, sehr gute Deutschkenntnisse zu erwerben und "Kontakte zum Arbeitsmarkt" zu knüpfen; zum einen sei er bereits in der Vergangenheit als Saisonarbeiter beschäftigt gewesen, zum anderen habe er bereits einen Arbeitgeber gefunden, der ihn nach Erhalt der erforderlichen Bewilligungen umgehend einstellen würde. Überdies habe der Beschwerde die Zeit seines Aufenthaltes in Österreich auch dazu genützt, eine Taxilenker-Ausbildung zu machen, was nicht nur seine guten Deutschkenntnisse und seine hervorragende Integration in W dokumentiere, sondern auch zeige, dass es ihm nach Erhalt eines Aufenthaltstitels möglich wäre, das Gewerbe als Taxilenker anzumelden und so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die belangte Behörde hat bei ihrer Beurteilung gemäß § 66 FPG - ausgehend von dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufung - dessen etwa siebeneinhalbjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, seine familiären Bindungen zu seiner dreijährigen Tochter und sein Bemühen, die deutsche Sprache zu erlernen und eine Beschäftigung aufzunehmen, berücksichtigt und zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers angenommen. Die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers resultierenden persönlichen Interessen sind jedoch an Gewicht insoweit zu relativieren, als dieser Aufenthalt nur aufgrund eines Asylantrages, der sich in der Folge als unrechtmäßig herausgestellt hat, erlaubt und nach rechtskräftiger Abweisung des Asylantrages unrechtmäßig war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0421).

Überdies erfolgte die Geburt der Tochter des Beschwerdeführers zu einem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer in Österreich lediglich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für die Dauer seines - letztlich negativ abgeschlossenen - Asylverfahrens hatte. Der Beschwerdeführer konnte daher - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - im Zeitpunkt der Geburt seiner Tochter nicht damit rechnen, dass ihm unabhängig vom Ausgang seines Asylverfahrens eine weitere Niederlassung im Bundesgebiet bewilligt werde. Er musste sich daher dieser Unsicherheit bewusst sein (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/18/0721, mwN, auch aus der Judikatur des EGMR).

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er zu seinem Heimatstaat keine Bindung habe, ist - schon weil es nicht weiter substantiiert wird - nicht geeignet, das Gewicht seiner persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich zu verstärken (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0281, mwN).

In Anbetracht der - unbestrittenen - Feststellungen im angefochtenen Bescheid bezüglich der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der Vergehen der Körperverletzung (gemäß § 83 Abs. 1 StGB), der Sachbeschädigung (gemäß § 125 StGB) und der fahrlässigen Körperverletzung (gemäß § 88 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Wochen, kann auch keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sei. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang überdies vorbringt, dass bereits das zuständige Gericht festgestellt habe, dass aufgrund der lang zurückliegenden Tatzeiten und des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seither mit einer äußerst geringen bedingten Freiheitsstrafe das Auslangen habe gefunden werden können, übersieht er, dass die belangte Behörde ihre Beurteilung unabhängig von den strafgerichtlichen Erwägungen zur Strafbemessung und eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes zu treffen hatte (vgl. dazu aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0131, mwN).

Den - somit relativierten - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass er sich trotz rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages - unrechtmäßig - weiterhin im Bundesgebiet aufhält, was eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften darstellt, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa wiederum das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0421, mwN).

Entgegen der Beschwerdeansicht erscheint die Ausweisung des Beschwerdeführers auch nach den vom EGMR in dessen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK aufgestellten Kriterien nicht als unzulässig. In diesem Zusammenhang wird beispielsweise auf die Entscheidung des EGMR vom , Nr. 61292/00 ( Useinov gegen die Niederlande), hingewiesen, der ein Fall zugrunde lag, in dem ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde; in dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Art. 8 EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt (vgl. zu dieser Entscheidung auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0138, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/18/0721).

Nach der hg. Judikatur (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0215, mwN) wäre der Beschwerdeführer nur dann vor einer Ausweisung geschützt und damit unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.

Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und daher im Grund des § 66 FPG zulässig sei, begegnet daher keinen Bedenken.

2.3. Aufgrund des Gesagten gehen auch die in der Beschwerde im Zusammenhang mit der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung erhobenen Verfahrensrügen ins Leere.

3. Schließlich liegen auch die vom Beschwerdeführer in der Verfahrensrüge geltend gemachten Verletzungen der Verpflichtung der belangten Behörde zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und zur Begründung des Bescheides nicht vor.

4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

6. Die Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am