VwGH vom 28.02.2014, 2012/03/0149

VwGH vom 28.02.2014, 2012/03/0149

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der T-Mobile Austria GmbH in Wien, vertreten durch Alix Frank Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottengasse 10, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom , Zl G 133/12-06, betreffend Widerspruch gegen Entgeltbestimmungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den von der Beschwerdeführerin am gemäß § 25 TKG 2003 angezeigten Entgeltbestimmungen Masta Mega Plus, Masta Mini Plus, Masta Max Plus, Gesponserter Basta, Turka Basta Plus und Masta Mega Plus (gültig ab ), die als Anlage einen integrierenden Bestandteil des Spruchs des Bescheides bildeten, gemäß § 25 Abs 6 TKG 2003 widersprochen.

In der Begründung gab die belangte Behörde als "festgestellten Sachverhalt" wieder, dass die Beschwerdeführerin die im Spruch genannten Entgeltbestimmungen am angezeigt habe, dass diese Entgeltbestimmungen jeweils die Bestimmung "24 Monate Mindestvertragsdauer" enthielten, und dass die belangte Behörde die bestehenden Bedenken im Zusammenhang mit der vorgesehenen Mindestvertragsdauer unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom , 9 Ob 69/11d, mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt habe.

In ihrer Stellungnahme vom habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, die Bedenken der belangten Behörde seien unbegründet und aus der zitierten Entscheidung nicht ableitbar. Zudem widerspreche die Auffassung der belangten Behörde der Spezialregelung im TKG 2003 und in der einschlägigen Richtlinie 2009/136/EG, die eine 24-Monatsbindung ausdrücklich legitimiere.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung legte die belangte Behörde zunächst die maßgebenden Rechtsvorschriften dar und führte aus, dass durch die Regelung des § 25d Abs 1 TKG 2003 Art 30 Abs 5 der Universaldienstrichtlinie (in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2009/136/EG) umgesetzt worden sei. Damit werde für Verbraucher sichergestellt, dass keine Verträge, die eine anfängliche Mindestlaufzeit von mehr als 24 Monaten enthalten, geschlossen werden könnten. Durch § 25d TKG 2003 werde aber ebenso wenig wie durch die Universaldienstrichtlinie geregelt, ob eine Mindestvertragsdauer von 24 Monaten in jedem Fall angemessen sei. In den Erläuterungen zu § 25d Abs 1 TKG 2003 sei unter anderem ausgeführt worden, dass auch die bisherige Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Verhältnismäßigkeitsprüfung bei langen Vertragsbindungen im Sinne einer beidseitigen Interessenabwägung zu berücksichtigen sei.

Vor Einführung der Bestimmung des § 25d TKG 2003 sei die Vereinbarung einer wesentlich längeren anfänglichen Mindestvertragsdauer als 24 Monate zulässig gewesen; mit der genannten Regelung sei eine maximale Obergrenze eingezogen worden. Der Gesetzgeber bringe in den Erläuterungen zum Ausdruck, dass auch eine Vertragsbindung von 24 Monaten nicht ohne Weiteres möglich sein solle, sondern nur dann, wenn sie im Sinne einer beiderseitigen Interessenabwägung angemessen sei, etwa bei Inanspruchnahme eines "gestützten Endgerätes".

Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom , 4 Ob 91/08y, die Wirksamkeit einer Mindestvertragsdauer von 24 Monaten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme eines gestützten Endgerätes bejaht.

In einer früheren Entscheidung, im Urteil vom , 3 Ob 121/06z, habe sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Mindestvertragsdauer von zehn Jahren bei der Miete einer Telefonanlage angemessen sei. Aus der Entscheidung sei allgemein abzuleiten, dass eine längere Bindungsdauer auch gegenüber Verbrauchern zulässig sei, wenn der Unternehmer sein unternehmerisches Risiko durch sachgerechte Kalkulation rechtfertigen könne, zumal ihm auch ein angemessener Gewinn ermöglicht werden müsse.

In der nun aktuellen Entscheidung vom , 9 Ob 69/11d, habe der Oberste Gerichtshof die Vertragsbestimmungen eines Fitnessclubs beurteilt und sei dabei zum Ergebnis gekommen, dass die Vereinbarung von Mindestvertragsdauern von 12, 24 bzw 36 Monaten mit jeweils gestaffelten monatlichen Grundentgelten gegen § 6 Abs 1 Z 1 KSchG verstoße. Die Vereinbarung eines Kündigungsverzichts für 24 bzw 36 Monate sei als unangemessen lang anzusehen und könne auch nicht durch die behaupteten wirtschaftlichen Investitionen des Unternehmers sachlich gerechtfertigt werden. Dem Kunden komme nämlich lediglich der Vorteil eines niedrigeren Monatsbeitrags zugute, dem gegenüberstehe, dass er ohne die Möglichkeit eines vorzeitigen Auflösungsrechtes aus wichtigem Grund für die gesamte Dauer des vereinbarten Kündigungsverzichts an den Vertrag gebunden sei und Mitgliedsbeiträge auch für einen Zeitraum zu bezahlen habe, in denen er Leistungen aus wichtigen in seiner Person liegenden Gründen nicht in Anspruch nehmen könne.

Diese Ausführungen seien, so die belangte Behörde weiter, auch auf Telekommunikationsverträge übertragbar, wenn der Kunde im Fall der Vereinbarung eines Kündigungsverzichts lediglich den Vorteil eines niedrigeren Monatsbeitrags genieße und keine dem Erwerb eines gestützten Endgeräts vergleichbare Leistung bekomme. Eine außerordentliche Kündigung aus in der Sphäre des Teilnehmers liegenden Gründen, etwa bei Übersiedelung, sei auch im Telekommunikationsbereich nicht möglich. Ebenso bestehe auch bei Mobilfunkverträgen nicht die Möglichkeit, aus ausschließlich in der Person liegenden Gründen (etwa bei Krankheit) den Vertrag vor Ablauf der Mindestvertragsdauer außerordentlich kündigen zu können. Zudem habe der Teilnehmer, wenn der Betreiber das qualifizierte Mahnverfahren nach § 70 TKG 2003 (Mahnung und Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen) durchgeführt habe und in weiterer Folge kündige, alle bis zum Ende der Mindestvertragsdauer offenen Restentgelte auf einmal zu bezahlen.

Es könne daher nicht wirksam eine Mindestvertragsdauer von 24 Monaten vereinbart werden, wenn der dem Teilnehmer gewährte Vorteil ausschließlich in einem niedrigen monatlichen Grundentgelt liege. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme gehe aus den Entgeltbestimmungen nicht hervor, dass die Mindestvertragsdauer von 24 Monaten nur dann gelte, wenn dem Teilnehmer neben einem allenfalls günstigeren monatlichen Entgelt auch weitere Vorteile gewährt würden, die ihm sofort zugutekämen. Im Sinne der kundenfeindlichsten Auslegung der Klausel gelte die Mindestvertragsdauer in jedem Fall.

Zum Einwand der Beschwerdeführerin, der Beschwerdefall sei mit dem der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zugrunde liegenden Fall des Fitnesscentervertrags deshalb nicht vergleichbar, weil dort die Möglichkeit gefehlt habe, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, während im Mobilfunkbereich das Gesetz eindeutig die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung vorsehe, sei festzuhalten, dass eine derartige gesetzliche Bestimmung nicht existiere. Nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen könnten Dauerschuldverhältnisse von beiden Vertragspartnern aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden. In der eigenen Sphäre des Teilnehmers liegende Gründe wie etwa Erkrankung oder Übersiedlung seien auch in Telekommunikationsverträgen nicht als wichtige, eine außerordentliche vorzeitige Beendigung des Vertrags rechtfertigende Gründe anzusehen. Eine vertragliche Sondervereinbarung, wonach der Teilnehmer das Vertragsverhältnis aus wichtigen, in seiner eigenen Sphäre liegenden Gründen vorzeitig beenden könne, ohne die bis zum Ende der Mindestvertragsdauer noch ausstehenden Restentgelte entrichten zu müssen, bestehe nicht.

Inwiefern die weiteren Klauseln der Entgeltbestimmungen dem Prüfmaßstab entsprechen, sei im Beschwerdefall nicht weiter zu prüfen gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

1.1. § 25 und § 25d Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl I Nr 70/2003 idF BGBl I Nr 102/2011 (TKG 2003), lauten auszugsweise wie folgt:

"Geschäftsbedingungen und Entgelte

§ 25. (1) Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten haben Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen, in welchen auch die angebotenen Dienste beschrieben werden, sowie die dafür vorgesehenen Entgeltbestimmungen festzulegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sind der Regulierungsbehörde vor Aufnahme des Dienstes anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen.

(2) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sind vor ihrer Wirksamkeit der Regulierungsbehörde anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen. Für den Teilnehmer nicht ausschließlich begünstigende Änderungen gilt eine Kundmachungs- und Anzeigefrist von zwei Monaten. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979 , (KSchG), sowie des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches unberührt.

...

(6) Die Regulierungsbehörde kann den gemäß Abs. 1 und 2 angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen, letzteren jedoch nicht hinsichtlich der Höhe der nominellen Entgelte, innerhalb von acht Wochen bei Nichtübereinstimmung mit diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder §§ 879 und 864a ABGB oder §§ 6 und 9 KSchG widersprechen. Der Widerspruch bewirkt jedenfalls die Untersagung der weiteren Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Entgeltbestimmungen. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

...

Mindestvertragsdauer

§ 25d. (1) Verträge über Kommunikationsdienste zwischen Betreibern und Verbrauchern im Sinne des KSchG dürfen eine anfängliche Mindestvertragsdauer von 24 Monaten nicht überschreiten. Jedem Teilnehmer ist die Möglichkeit einzuräumen, je Kommunikationsdienst einen Vertrag mit einer Mindestvertragsdauer von maximal zwölf Monaten abzuschließen.

(2) Unbeschadet etwaiger Mindestvertragslaufzeiten dürfen Verträge von Unternehmen, die Kommunikationsdienste erbringen, keine Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung vorsehen, die für Teilnehmer als negativer Anreiz für einen Betreiberwechsel wirken."

1.2. § 6 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) lautet auszugsweise wie folgt:

"Unzulässige Vertragsbestandteile

§ 6. (1) Für den Verbraucher sind besonders solche Vertragsbestimmungen im Sinn des § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen

1. sich der Unternehmer eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist ausbedingt, während deren er einen Vertragsantrag des Verbrauchers annehmen oder ablehnen kann oder während deren der Verbraucher an den Vertrag gebunden ist;

..."

1.3. Die Regelung des § 25d TKG 2003 geht zurück auf die Novelle BGBl I Nr 102/2011.

Die Materialien zu dieser Novelle, RV 1389 BlgNR 24. GP, lauten (auszugsweise):

"Mit dieser Bestimmung wird Art. 30 Abs. 5 und 6 UniversaldienstRL umgesetzt. Der Intention Richtlinie ist zu entnehmen, dass diese Bestimmung nur für auf Dauer gerichtete Vertragsverhältnisse abzielt und daher Prepaid-Karten nicht als Vertrag im Sinne dieser Bestimmung gelten. Verhältnismäßige und sachlich gerechtfertigte Klauseln, insbesondere solche, die sich auf Nebenleistungen beziehen, sind jedoch nicht als negativer Anreiz im Sinne des Abs. 2 zu verstehen, etwa kostenlose Mobiltelefone, welche nach vorzeitiger Beendigung des Vertrages ganz oder teilweise bezahlt werden müssen. Zu berücksichtigen ist auch die bisherige Judikatur des OGH zur Verhältnismäßigkeitsprüfung bei langen Vertragsbindungen im Sinne einer beidseitigen Interessensabwägung (siehe , , )."

1.4. Art 1 Abs 4 bzw 30 Abs 5 und 6 der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom geänderten Universaldienstrichtlinie (im Folgenden: Richtlinie) - umgesetzt durch § 25d TKG 2003 - lauten wie folgt:

"Art 1

...

(4) Die Endnutzerrechte betreffenden Bestimmungen dieser Richtlinie gelten unbeschadet der gemeinschaftlichen Verbraucherschutzvorschriften, insbesondere der Richtlinien 93/13/EWG und 97/7/EG, und der mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehenden nationalen Vorschriften.

...

Art 30

...

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen, keine anfängliche Mindestvertragslaufzeit beinhalten, die 24 Monate überschreitet. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Unternehmen den Nutzern die Möglichkeit anbieten, einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von 12 Monaten abzuschließen.

(6) Unbeschadet etwaiger Mindestvertragslaufzeiten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung für die Verbraucher nicht als negativer Anreiz für einen Anbieterwechsel wirken."

2. Die belangte Behörde hat, wie dargestellt, in Anlehnung an das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom , 9 Ob 69/11d, die Auffassung vertreten, die Vereinbarung einer 24 monatigen Mindestvertragsdauer in einem Mobilfunkvertrag widerspreche der Regelung des § 6 Abs 1 Z 1 KSchG, wenn der Teilnehmer im Gegenzug lediglich den Vorteil eines niedrigeren Monatsbeitrags, nicht aber eine dem Erwerb eines "gestützten Endgeräts" vergleichbare Leistung erhalte. Eine außerordentliche Kündigung aus in der Sphäre des Teilnehmers liegenden Gründen (etwa wegen Krankheit oder Übersiedlung) sei nämlich "auch im Telekommunikationsbereich" nicht möglich; eine entsprechende "vertragliche Sondervereinbarung" bestehe nicht. Aus den vorliegenden Entgeltbestimmungen gehe entgegen der Stellungnahme der Beschwerdeführerin auch nicht hervor, dass die in Rede stehende Mindestvertragsdauer nur dann gelte, wenn dem Teilnehmer neben einem allenfalls günstigeren monatlichen Entgelt auch weitere, sofort wirksame Vorteile gewährt würden.

3. Die Beschwerde macht dagegen im Wesentlichen Folgendes geltend:

Die von der belangten Behörde berufene Entscheidung des OGH sei wegen wesentlicher Unterschiede im zu beurteilenden Sachverhalt auf den Beschwerdefall nicht übertragbar. Während beim Fitnessstudiovertrag eine außerordentliche Kündigung durch den Kunden nahezu gänzlich ausgeschlossen gewesen sei, fehle in den beschwerdegegenständlichen Entgeltbestimmungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beschwerdeführerin ein derartiger Ausschluss, weshalb eine vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund schon nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen möglich sei. Die belangte Behörde habe es aber auch unterlassen, die ihr vorliegenden AGB der Beschwerdeführerin zu würdigen. In diesen sei (unter Punkt 7.4.) dem Kunden das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen wichtiger Gründe eingeräumt. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde bestehe daher bei Vorliegen wichtiger Gründe das Recht zur außerordentlichen Kündigung.

Zudem habe eine etwaige Erkrankung oder Übersiedlung des Teilnehmers, also des Vertragspartners der Beschwerdeführerin, auf seine Möglichkeit bzw sein Interesse, die vertraglichen Leistungen (Mobilfunkdienste) zu nutzen, anders als im Fall des Kunden eines Fitnessstudios, kaum einen Einfluss.

Verfehlt sei schließlich auch die Auffassung der belangten Behörde, der für die Mindestbindung von 24 Monaten gewährte Vorteil liege ausschließlich in einem niedrigeren Grundentgelt. Vielmehr würden sämtliche der widersprochenen Tarife ausschließlich im Zusammenhang mit dem Erwerb eines preisgestützten Endgeräts abgeschlossen. Dies ergebe sich schon "aus der Tariflogik der angezeigten Tarife" und aus der Homepage der Beschwerdeführerin (was näher ausgeführt wird).

An dieses Vorbringen knüpft die Beschwerde auch - näher ausgeführte - Verfahrensrügen.

4. Die Beschwerde ist begründet.

4.1. Durch § 25d Abs 1 erster Satz TKG 2003 wird für Verträge über Kommunikationsdienste mit Verbrauchern eine zeitliche Obergrenze gezogen. Wird diese überschritten, verstößt die entsprechende Regelung gegen § 25d Abs 1 erster Satz, ihr wäre daher von der Regulierungsbehörde im Grunde des § 25 Abs 6 TKG ("Nichtübereinstimmung mit diesem Bundesgesetz") ohne Weiteres zu widersprechen.

Hält sich die "anfängliche Mindestvertragsdauer" - wie im Beschwerdefall - in dem durch § 25d Abs 1 erster Satz TKG 2003 gesteckten Rahmen, ist gleichwohl nicht ausgeschlossen, dass die Würdigung der angezeigten Entgeltbestimmungen (vgl dazu , und vom , 2004/03/0066) eine Unvereinbarkeit mit anderen in § 25 Abs 6 TKG 2003 zum Maßstab gemachten Rechtsvorschriften ergibt, dass etwa die Festlegung einer Mindestvertragsdauer als "unangemessen lang" iSd § 6 Abs 1 Z 1 KSchG zu beurteilen ist.

4.2. Nach § 6 Abs 1 Z 1 KSchG sind für den Verbraucher Vertragsbestimmungen iSd § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen er während einer unangemessen langen Frist an den Vertrag gebunden ist. Bei der derart vorzunehmenden Angemessenheitsprüfung ist eine Gesamtwertung aller einschlägigen Vertragsumstände vorzunehmen (vgl das zitierte ).

4.3. In diesem dem eben zitierten Urteil zu Grunde liegenden Fall war vom OGH der Umstand als entscheidend angesehen worden, dass der Kunde auf Grund der konkreten Vertragsgestaltung bei Vereinbarung eines Kündigungsverzichts ohne die Möglichkeit eines vorzeitigen Auflösungsrechts aus wichtigem Grund für die gesamte Dauer des vereinbarten Kündigungsverzichts an den Vertrag gebunden war und die Mitgliedsbeiträge für diesen Zeitraum selbst dann zu zahlen hatte, wenn er die Leistungen des Fitness-Studios aus wichtigen in seiner Person gelegenen Gründen nicht in Anspruch nehmen konnte.

Die Beschwerde rügt zu Recht, dass der dort zu beurteilende Sachverhalt mit dem Beschwerdefall nicht vergleichbar ist.

Die belangte Behörde hat in dem mit "festgestellter Sachverhalt" überschriebenen Teil der Entscheidungsbegründung keine Feststellungen zur Frage getroffen, ob in den zu Grunde liegenden Vertragsbestimmungen eine Regelung über Kündigungsbestimmungen, insb über Bestehen bzw Ausschluss der Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung enthalten ist. Die im Abschnitt der rechtlichen Beurteilung getroffene Annahme "Eine vertragliche Sondervereinbarung, nach der der Teilnehmer berechtigt wäre, das Vertragsverhältnis vorzeitig zu beenden und zwar aus wichtigen Gründen, die in seiner eigenen Sphäre liegen, ohne die bis zu Ende der Mindestvertragsdauer noch ausstehenden Restentgelte zu entrichten, sieht (die Beschwerdeführerin) nicht vor." wurde nicht begründet. Die Beschwerde zeigt mit ihrem Hinweis auf entsprechende, ein außerordentliches Kündigungsrecht einräumende Bestimmungen in ihren AGB die Relevanz dieses Begründungsmangels auf. Es kann daher der rechtlichen Beurteilung nicht das Fehlen eines außerordentlichen Kündigungsrechts zu Grunde gelegt werden.

Jedenfalls deshalb ist der Beschwerdefall nicht mit dem der zitierten Entscheidung des OGH zu Grunde liegenden Fall vergleichbar. Im Übrigen ist auch nicht zu erkennen, dass den von der belangten Behörde genannten, allenfalls als wichtiger Grund eine außerordentliche Kündigung rechtfertigenden Umständen (Erkrankung, Übersiedlung des Teilnehmers) im Rahmen eines Mobilfunkvertrags das gleiche Gewicht zukommt wie in dem vom OGH zu beurteilenden Fall eines Fitnessstudiovertrags.

4.4. Bei diesem Ergebnis muss nicht weiter auf das - im Verwaltungsverfahren noch nicht konkret vorgebrachte - Argument der Beschwerde eingegangen werden, den beschwerdegegenständlichen Entgeltbestimmungen liege erkennbar ohnehin der Erwerb eines preisgestützten Endgeräts (und damit ein Umstand, der offenbar auch nach Auffassung der belangten Behörde eine anfängliche Mindestvertragsdauer von 24 Monaten rechtfertigt) zu Grunde.

4.5. Hinsichtlich der Unzulässigkeit eines sich gegen den gesamten Inhalt der Entgeltbestimmungen richtenden Widerspruchs kann gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf das hg Erkenntnis vom , 2012/03/0067, verwiesen werden.

5. Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Die Abweisung des Mehrbegehrens bezieht sich auf die nicht gesondert zu honorierende, im erwähnten Pauschalsatz für Schriftsatzaufwand vielmehr schon enthaltene Umsatzsteuer.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Art 6 Abs 1 EMRK steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil der Verwaltungsgerichtshof nach Stattfinden eines Verfahrens vor der Telekom-Control-Kommission, einem Tribunal im Sinn der EMRK, angerufen wurde, und die beschwerdeführende Partei vor der Telekom-Control-Kommission die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht verlangt hat (vgl ).

Wien, am