VwGH vom 22.05.2013, 2012/03/0144
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Köller, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien 1. Dr. A U und 2. Mag. W S, beide in W und vertreten durch Suppan Spiegl Rechtsanwälte GmbH in 1160 Wien, Konstantingasse 6-8/9, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom , Zl 611.800/0002- BKS/2012, betreffend Verletzung des ORF-Gesetzes (mitbeteiligte
Partei: Österreichischer Rundfunk (ORF) in Wien, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in 1040 Wien, Argentinierstraße 20; weitere Partei: Bundeskanzler), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106, 40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am brachten die Beschwerdeführer eine auf § 36 Abs 1 Z 1 lit b ORF-G gestützte Beschwerde gegen den Österreichischen Rundfunk (ORF) bei der Kommunikationsbehörde Austria ein. In dieser begehrten sie - zusammengefasst - die Feststellung, dass der ORF durch ein näher umschriebenes Email seines "Fernseh-Chefredakteurs" vom , 13:02 Uhr, an namentlich genannte programmgestaltende bzw journalistische Mitarbeiter in deren (journalistische) Unabhängigkeit eingegriffen habe, bzw dass durch die aufgrund der Dienstanweisung des Chefredakteurs erfolgte Berichterstattung zu einem näher umschriebenen Thema in der Sendung "Zeit im Bild" am , 19.30 Uhr, das Objektivitätsgebot verletzt worden sei.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Beschwerde ab.
Ihrer Entscheidung legte sie folgende Feststellungen zugrunde:
Am wurde in der Fernsehsendung "Zeit im Bild" im Programm ORF 2 um 19.30 Uhr ein Beitrag zum Thema "Parteienfinanzierung in Österreich" ausgestrahlt. Im Zuge dessen stellte der Moderator nach der einleitenden Bemerkung, die Gesetze ließen diesbezüglich "einige Verschleierungen" zu, die österreichische Rechtslage zur Parteienfinanzierung dar. Unter anderem äußerte er unter Verwendung einer im Hintergrund eingeblendeten Grafik, wenn die Spende von Kammern wie der Arbeiterkammer, der Landwirtschaftskammer, von Gewerkschaften oder Interessensvertretungen komme, dann müsse sie nicht gemeldet werden, unabhängig davon wie hoch sie sei. So werde "manche Parteispende verschleiert".
Infolge dieses Beitrags erhielt der Chefredakteur des Aktuellen Dienstes im Fernsehen, dem auch die redaktionelle Letztverantwortung über die genannte Sendung oblag, am einen Anruf des Pressesprechers der Bundesarbeitskammer, der ihn darauf hinwies, dass die Arbeiterkammer ihr Geld nicht zur Parteienfinanzierung heranziehe.
Daraufhin bat der Chefredakteur die für die Planung der "Zeit im Bild" zuständige Mitarbeiterin, der Angelegenheit nachzugehen und im Falle eines Fehlers auch eine Richtigstellung vorzunehmen.
Aufgrund von eingeholten Erkundigungen berichtete diese Mitarbeiterin dem Chefredakteur am , 12.38 Uhr, per Email, dass die verwendete Grafik richtig gewesen sei. Sollte sich die Arbeiterkammer erneut an ihn wenden, könne er sich darauf berufen, dass die Aussage der Grafik nicht unterstelle, dass die Arbeiterkammer direkt eine Partei finanziere. Die Grafik habe lediglich die Gesetzeslage vorgestellt, die vorsehe, dass Parteien Spenden von Kammern nicht deklarieren müssten.
In Reaktion auf diesen Bericht sandte der Chefredakteur an die erwähnte Mitarbeiterin sowie weitere - namentlich genannte - Mitarbeiter der Sendung am um 13:02 Uhr ein Email mit folgendem Wortlaut:
"Liebe L.,
Ich brauche es Journalisten nicht extra zu erklären: es gibt einen Unterschied zwischen dem reinen Inhalt eines Satzes und seiner Botschaft:
Dass es Kammern und Interessensvertretungen ex lege gestattet wäre, Parteispenden vorzunehmen, ist nicht bestritten. Die Sache ist: Die Kammern - in diesem konkreten Fall die Arbeiterkammer - machen keine Parteispenden. Und zwar nicht erst jetzt nicht, sondern schon seit Jahrzehnten nicht. Dazu gibt es andere Vereinigungen, wie die IV - oder im Falle der roten Reichshälfte - die FSG im ÖGB. Die Formulierung, die gestern getätigt wurde, legt aber genau das nahe: Dass es nämlich Parteispenden aus Kammern gibt. Das war sozusagen die Botschaft dieser Formulierung, jenseits seines formalen Inhalts. Dass es diese Parteispenden nicht gibt, ersuche ich heute in der Parteifinanzierungsgeschichte richtigzustellen.
F."
Nach ergänzenden Recherchen (unter Heranziehung des Arbeiterkammergesetzes, Besprechung desselben mit zwei Parlamentsjuristen und Kontaktaufnahme mit dem Pressesprecher der Bundesarbeitskammer) wurde am in der Fernsehsendung "Zeit im Bild" im Programm ORF 2 um 19.30 Uhr neuerlich über das Thema der Parteienfinanzierung berichtet. Im Anschluss an Stellungnahmen zweier Politiker (von ÖVP und SPÖ), die für eine Änderung der diesbezüglichen Gesetzeslage eintraten, wurde im Beitrag abschließend erwähnt, dass "ein Parteispendeverbot für alle Interessensvertretungen … auch die Arbeiterkammer (befürworte), die das selbst vor Jahren so umgesetzt" habe.
Ausgehend von diesen Feststellungen verneinte die belangte Behörde, dass der Chefredakteur durch das oben wörtlich wiedergegebene Email vom in die (journalistische) Unabhängigkeit seiner Mitarbeiter eingegriffen habe und dem ORF eine Verletzung des § 32 Abs 1 ORF-G anzulasten sei. Die Berichterstattung in der Sendung "Zeit im Bild" vom , wonach für Kammern keine Meldepflicht von Parteispenden bestünde, habe in Verbindung mit der anschließenden Bemerkung, so werde manche Parteispende verschleiert, zur Schlussfolgerung führen können, dass durch Spenden der nicht meldepflichtigen Kammern Parteispenden tatsächlich verschleiert würden. Das Ersuchen des Chefredakteurs (das unstrittig geeignet gewesen sei, die ihm unterstehenden Mitarbeiter dazu zu verhalten, entsprechend tätig zu werden) habe sich damit aber auf die Richtigstellung einer aus dem Zusammenhalt als "Unterstellung" misszudeutenden Formulierung bezogen und liege insofern innerhalb des von § 32 Abs 1 ORF-G gezogenen Rahmens für sachlich rechtfertigbare Anleitungen, also Anweisungen zur Sicherstellung einer den inhaltlichen Anforderungen und insbesondere dem Objektivitätsgebot verpflichteten Berichterstattung. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die angeforderte Klarstellung die tatsächlichen Umstände abgebildet habe. So habe es der objektiven Wahrheit entsprochen und sei im Einklang mit den Recherchen der ORF-Redakteure gestanden, dass von den Kammern selbst keine direkten Parteispenden vorgenommen würden. Auch die Beschwerdeführer hätten diese Tatsache nicht bestritten. Damit sei aber klar davon auszugehen, dass der gegenständliche Auftrag zur Präzisierung der missverständlichen Formulierung in der "Zeit im Bild" vom und der Effektuierung einer dem Objektivitätsgebot entsprechenden Berichterstattung gedient habe. Eine inhaltliche Einflussnahme des Chefredakteurs, die - wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht - darauf gerichtet gewesen sei, den Informationsgehalt der Nachricht zu verändern oder darauf abgezielt hätte, eine bestimmte auf Tatsachen beruhende Feststellung ohne sachliche Anhaltspunkte aus der Berichterstattung zu eliminieren, könne die belangte Behörde nicht erkennen. Wenn die Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass die Redakteure dazu verhalten worden seien, einen bestimmten Inhalt zu verfassen, müsse ihnen entgegen gehalten werden, dass eine Anweisung, soweit sie wie im vorliegenden Fall dazu diene, eine dem Objektivitätsgebot entsprechende Berichterstattung sicherzustellen, unproblematisch sei. Im vorliegenden Fall habe die Anordnung - wie ausführlich erläutert - ausschließlich die Präzisierung einer Nachricht zum Zweck und sei vor diesem Hintergrund auch unter Berücksichtigung des Maßstabs des § 32 Abs 1 ORF-G nicht zu beanstanden. Hinzu trete, dass der Wortlaut der Anordnung sich - außer in einem Nebensatz - gar nicht spezifisch auf die Arbeiterkammer beziehe, sondern Kammern und deren Verhältnis zu Parteispenden ganz generell anspreche.
Soweit die Berufung eine Verletzung des Objektivitätsgebots durch den ORF geltend mache und dazu ausführe, dass durch die Formulierung "Ein Parteispendenverbot für alle Interessenvertretungen befürwortet auch die Arbeiterkammer, die das selbst schon vor Jahren umgesetzt hat" in der "Zeit im Bild" vom einseitig nur die Angaben der Arbeiterkammer dargestellt worden seien, weshalb die in der Sendung verbreitete Information nicht im Sinne des § 4 Abs 5 und § 10 Abs 5 ORF-G vermittelt worden sei, könne der Argumentation der Beschwerdeführer nicht beigetreten werden. Die inkriminierte Formulierung in der "Zeit im Bild" vom habe der objektiven Wahrheit entsprochen. So sei es völlig unstrittig - und werde auch von Seiten der Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt -, dass von Kammern keine direkten Parteispenden getätigt würden. Die belangte Behörde könne auch keine Einseitigkeit in der Berichterstattung des ORF erkennen. Die Darstellung der Sichtweise der Arbeiterkammer im vorliegenden Fall verpflichte den ORF nicht dazu, sämtliche anderen Institutionen und Interessenvertretungen, die auch gegen Parteispenden auftreten würden, zu Wort kommen zu lassen. Insofern sei nicht weiter darauf einzugehen, ob und gegebenenfalls welche weiteren Institutionen ebenfalls eine ablehnende Haltung einnehmen würden. Der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt beinhalte zudem nicht den geringsten Hinweis dafür, dass Äußerungen anderer Interessenvertretungen vorgelegen seien, welche bewusst nicht in die Berichterstattung Eingang gefunden hätten. Hinzu trete, dass die konkrete Formulierung in der Sendung vom ("befürwortet auch die Arbeiterkammer") für den durchschnittlichen Zuseher darauf hingedeutet habe, dass hier keine Einzelmeinung transportiert werde, sondern eine beispielsweise Erwähnung dieser Interessenvertretung vorliege. Die von der erstinstanzlichen Behörde vorgenommene rechtliche Würdigung sei daher in keiner Weise zu beanstanden.
Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, allenfalls wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete (wie auch die mitbeteiligte Partei) eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde erneuert zunächst ihren Vorwurf, das Email des Chefredakteurs vom , 13:02 Uhr, sei geeignet gewesen, die ihm unterstellten Journalisten dazu zu bewegen, eine bestimmte Darstellung zu unterlassen und durch eine andere Darstellung zu ersetzen. Es habe eine inhaltliche Einflussnahme vorgelegen, die darauf gerichtet gewesen sei, den Informationsgehalt einer Nachricht zu verändern. Dadurch sei in die Freiheit der journalistischen Berufsausübung eingegriffen worden und der Chefredakteur habe die ihm obliegende Rahmenweisungskompetenz überschritten.
2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids auf.
2.1. Gemäß § 32 Abs 1 ORF-G haben der Österreichische Rundfunk und seine Tochtergesellschaften die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit aller programmgestaltenden Mitarbeiter sowie die Freiheit der journalistischen Berufsausübung aller journalistischen Mitarbeiter bei Besorgung aller ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu beachten. Die journalistischen Mitarbeiter dürfen in Ausübung ihrer Tätigkeit insbesondere nicht verhalten werden, etwas abzufassen oder zu verantworten, was der Freiheit der journalistischen Berufsausübung widerspricht. Aus einer gerechtfertigten Weigerung darf ihnen kein Nachteil erwachsen.
2.2. Die Beschwerdeführer legten mit Schriftsatz vom das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 518/12-7, vor, welches ihrer Ansicht nach die Beschwerdeargumentation stütze. Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden:
In diesem Erkenntnis nahm der Verfassungsgerichtshof zur Abgrenzung der Freiheit der journalistischen Berufsausübung einerseits und der Rundfunkfreiheit des ORF andererseits ausführlich Stellung. Er führte aus, dass journalistische Mitarbeiter des ORF die aus Art 10 EMRK abzuleitende Freiheit der Berufsausübung genießen, die durch das BVG Rundfunk konkretisiert werde. Insofern bestehe auch eine staatliche Schutzpflicht in den Rechtsbeziehungen zwischen dem Journalisten und dem Rundfunkveranstalter, bei der er beschäftigt und für den er tätig sei. Einfachgesetzlich werde diese Verpflichtung durch § 32 Abs 1 ORF-G umgesetzt.
Die Freiheit der journalistischen Berufsausübung sei aber nicht schrankenlos, sondern ihrerseits durch die Rundfunkfreiheit des ORF und insbesondere das Objektivitätsgebot begrenzt. Gestützt auf seine Rundfunkfreiheit sei der ORF unter Wahrung der Meinungsfreiheit des einzelnen journalistischen Mitarbeiters jedenfalls (aber nicht nur) berechtigt, auf Sendungsinhalte Einfluss zu nehmen, soweit dies zur Einhaltung der dem ORF (verfassungsgesetzlich) aufgegebenen Verpflichtung zur Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung und zur Berücksichtigung der Meinungsvielfalt erforderlich sei. Der ORF und die dem einzelnen Mitarbeiter vorgesetzten Organe dürften - jenseits der Entscheidung, ob ein bestimmter von einem journalistischen Mitarbeiter gestalteter Beitrag überhaupt gesendet werde - auf den Inhalt der Sendung aber nicht dergestalt Einfluss nehmen, dass Tatsachenmitteilungen in Nachrichtensendungen unterdrückt werden müssten, bestimmte Quelle, nicht ausgewertet werden dürften oder bereits recherchierte Fakten unberücksichtigt bleiben müssten.
2.3. Werden diese (auch) für die Auslegung des § 32 Abs 1 ORF-G maßgeblichen und vom Verwaltungsgerichtshof geteilten Überlegungen auf den gegenständlichen Fall angewandt, so ist der Beurteilung der belangten Behörde zu folgen, dass die Anweisung des Chefredakteurs an die programmgestaltenden bzw journalistischen Mitarbeiter der Sendung "Zeit im Bild" in seinem Email vom nur darauf gerichtet war, eine zuvor erfolgte missverständliche Berichterstattung in der Sendung vom richtigzustellen. Wie die belangte Behörde zutreffend argumentierte, konnte der Beitrag über die Parteienfinanzierung vom von einem (durchschnittlich informierten) Zuseher insgesamt nicht nur so verstanden werden, dass Parteispenden von Kammern (unter anderem auch der Arbeiterkammer) gesetzlich keiner Meldepflicht unterlägen und der Höhe nach unbegrenzt möglich seien, sondern dass derartige Spenden auch tatsächlich erfolgen (Zitat aus der Moderation: "So wird manche Parteispende verschleiert"). Es ist im Beschwerdeverfahren aber nicht strittig, dass derartige Spenden von den Kammern, unter anderem der Arbeiterkammer, in den letzten Jahren vor der umstrittenen Berichterstattung nicht erfolgt sind. Nur auf die Richtigstellung dieses Umstandes zielte das als Dienstanweisung zu qualifizierende "Ersuchen" des Chefredakteurs in seinem Email vom ab und diente daher - wie die belangte Behörde zutreffend ausführte - der Durchsetzung des den ORF treffenden Objektivitätsgebotes. Ein unzulässiger Eingriff in die Unabhängigkeit der betroffenen programmgestaltenden bzw journalistischen Mitarbeiter iSd § 32 Abs 1 ORF-G kann darin nicht gesehen werden.
3. Die Beschwerdeführer machen weiters geltend, der ORF habe durch die dargestellte Berichterstattung in der Sendung "Zeit im Bild" vom gegen das Objektivitätsgebot gemäß den §§ 4 Abs 5 Z 1 und 3, 10 Abs 5 und 7 ORF-G verstoßen, weil dabei "offenkundig einseitig nur die Angaben der Arbeiterkammer" gegenüber dem Chefredakteur, nicht jedoch die Rechercheergebnisse der Mitarbeiter hinsichtlich weiterer Quellen dargestellt worden seien, sodass diese in der Sendung verbreitete Information nicht objektiv vermittelt und der dieser zugrunde liegende Bericht nicht sorgfältig geprüft worden seien. Insbesondere sei die "Berichtigung" in der Sendung nicht unabhängig und unparteilich iSd § 10 Abs 5 ORF-G erfolgt, sondern einseitig als Folge der offensichtlichen Intervention der Arbeiterkammer und mit den von dieser gewünschten Inhalten. Andere Kammern oder Interessenvertretungen seien hingegen nicht erwähnt worden.
4. Auch dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg:
4.1. Zu den Anforderungen des mit den §§ 4 Abs 5 und 10 Abs 5 und 7 ORF-G determinierten Objektivitätsgebots ist zunächst gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf die ständige hg Rechtsprechung zu verweisen (vgl etwa , mit weiteren Nachweisen).
4.2. Auf dieser Grundlage ist nicht zu erkennen, dass die kritisierte Berichterstattung in der Sendung "Zeit im Bild" vom das Objektivitätsgebot verletzt hätte. Insbesondere lässt sich anhand der von der Beschwerde nicht substantiiert bekämpften Feststellungen der belangten Behörde der Vorwurf der Beschwerdeführer nicht nachvollziehen, der Sendungsbeitrag sei nicht ordentlich recherchiert worden. Im Übrigen wurde im gesamten Verfahren die objektive Richtigkeit der gesendeten Nachrichten nicht in Zweifel gezogen. Auch der Behauptung, die Berichterstattung sei einseitig gewesen, kann nicht gefolgt werden, zumal in dem Beitrag eine Mehrzahl von politischen Meinungen wiedergegeben wurde; die Verpflichtung, im Rahmen dieser einzelnen Sendung sämtliche potentiell Betroffenen (insbesondere alle Vertreter von Interessensvereinigungen und Kammern) zu Wort kommen zu lassen, um dem Objektivitätsgebot zu entsprechen, bestand hingegen nicht (vgl dazu etwa , mit weiteren Nachweisen, wonach grundsätzlich kein Anspruch einer Partei oder einer Interessenvertretung auf Präsenz in einer bestimmten Sendung besteht).
5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am