Bilanzierung 2022 für den Jahresabschluss 2021
18. Aufl. 2021
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S. 31015. Änderung von Abschlüssen und Lageberichten (UGB)
15.1. Allgemeine Grundsätze
15001
Bei der Änderung von bereits aufgestellten Abschlüssen ist zu unterscheiden, ob dabei eine zulässige Bilanzierung durch eine andere zulässige Bilanzierung ersetzt werden soll (dh Bilanzänderung bei einem fehlerfreien Abschluss) oder ob eine unzulässige Bilanzierung durch eine zulässige Bilanzierung ersetzt bzw ein Fehler korrigiert werden soll (Bilanzberichtigung bei einem fehlerhaften Abschluss).
Die Änderung von Abschlüssen kann unter anderem auf folgende Ursachen zurückzuführen sein:
Ergebnis aus einer Prüfung durch den Aufsichtsrat;
wesentliche wertaufhellende Erkenntnisse nach Aufstellung des Abschlusses;
Fehlerkorrektur durch Rückwärtsänderung;
aufgrund von Beschlüssen einer Gesellschafterversammlung.
Unter Änderung eines Abschlusses wird dabei jede Änderung von Inhalt und Darstellung eines Abschlusses verstanden (somit Änderung des Ansatzes, der Bewertung und der Darstellung). Die Darstellung umfasst dabei auch die Angaben im Anhang. Weiters kann es auch zu einer Änderung von (Konzern-)Lageberichten kommen.
Das Ersetzen eines zulässigen Bilanzansatzes durch einen anderen, ebenfalls zulässigen Bilanzansatz i...