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VwGH vom 07.07.2004, 2004/13/0070

VwGH vom 07.07.2004, 2004/13/0070

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde des H in K, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 8/1/1-3, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom , Zl. ABK - 337/03, betreffend Haftung für Abgabenschulden gemäß §§ 7 und 54 WAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß § 7 Abs. 1 iVm § 54 Abs. 1 WAO als Geschäftsführer der M. GmbH für Abgabenschulden (Dienstgeberabgabe und Kommunalsteuer für Jänner 2001 bis Juni 2002) dieser Gesellschaft im Gesamtbetrag von EUR 5.392,38 zur Haftung herangezogen.

Zur Begründung wird im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, die haftungsgegenständlichen Abgaben seien im Hinblick auf die am erfolgte Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der M. GmbH bei dieser nur erschwert im Sinne des § 7 Abs. 1 WAO einbringlich. Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der M. GmbH ergebe sich daraus, dass er die rückständigen Selbstbemessungsabgaben nicht selbst berechnet und längstens bis zum 15. des auf das Entstehen des Abgabenanspruchs folgenden Monats an die Stadt Wien entrichtet habe. Ein konkretes Sachvorbringen, aus welchem Grund ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Primärschuldnerin nicht möglich gewesen sei, habe der Beschwerdeführer nicht erstattet. Dass er rechtzeitig einen Konkursantrag gestellt habe, sei für das gegenständliche Haftungsverfahren unerheblich. Habe der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, dürfe die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit gewesen sei. Gründe, die seine Heranziehung zur Haftung unbillig erscheinen ließen, seien nicht zu erkennen.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, § 7 Abs. 1 WAO in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 40/1992 normiere eine Haftung des Vertreters nur unter der Voraussetzung, dass der unberichtigte Rückstand weder beim ursprünglichen Abgabenschuldner noch bei demjenigen einbringlich ist, der nach den Abgabenbestimmungen (uneingeschränkt) als Gesamtschuldner in Betracht kommt. Die belangte Behörde habe verkannt, dass im Beschwerdefall § 7 Abs. 1 WAO in der Fassung vor der angeführten Novelle anzuwenden sei. Nach Art. II der Novelle finde die novellierte Fassung nämlich erst in jenen Fällen Anwendung, in denen die Pflichtverletzung nach dem Tag der Kundmachung der Novelle "(das war der )" begangen worden sei. Da dem Beschwerdeführer "keine Pflichtverletzungen nach dem " vorgeworfen würden, sei die novellierte Fassung des § 7 Abs. 1 WAO nicht anzuwenden. Auf dem Boden der Rechtslage vor der Novelle 1992 wäre die belangte Behörde aber gehalten gewesen, Feststellungen zur Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden zu treffen. Indem sie derartige Feststellungen trotz amtswegiger Ermittlungspflicht unterlassen habe, habe sie den angefochtenen Bescheid mit wesentlichen Verfahrensmängeln belastet.

Mit Art. I Z. 2 LGBl. Nr. 40/1992 wurde § 7 Abs. 1 der Wiener Abgabenordnung (WAO) geändert und lautet seither:

"(1) Die in den §§ 54 ff. bezeichneten Vertreter und sonstigen Verpflichteten haften neben den Abgabenpflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern und sonstigen Verpflichteten auferlegten Pflichten, sei es abgabenrechtlicher oder sonstiger Pflichten, bei den Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung."

Art. II der angeführten Novelle bestimmt, dass (u.a.) Art. I Z 2 in allen Fällen Anwendung findet, in denen die Pflichtverletzung nach dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes begangen wurde. Das gegenständliche Landesgesetzblatt wurde am ausgegeben. Für die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Pflichtverletzungen durch die Nichtentrichtung von Abgaben für die Zeiträume vom Jänner 2001 bis Juni 2002 war somit zweifellos § 7 Abs. 1 WAO in der Fassung des LGBl. Nr. 40/1992 anzuwenden. Das von einer Kundmachung am ausgehende Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

§ 7 Abs. 1 leg. cit. in der durch das LGBl. Nr. 40/1992 gestalteten Fassung normiert eine erweiterte Ausfallshaftung. Die Einbringlichkeit beim Abgabenschuldner muss lediglich mit Schwierigkeiten verbunden, die Einbringung beim Abgabenschuldner also im Vergleich zu einer durchschnittlichen Einbringung erschwert sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 97/13/0236). Da die Einbringung nach Konkurseröffnung ausdrücklich als Beispielsfall erschwerter Einbringung angeführt wird, kann es der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig erkennen, wenn die belangte Behörde angenommen hat, dass die Abgaben bei der M. GmbH nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können (vgl. das Erkenntnis vom , 96/15/0047). Dass eine erschwerte Einbringlichkeit ungeachtet des Konkursverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin gegenständlich nicht gegeben sei, behauptet der Beschwerdeführer im Übrigen selbst nicht.

Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Rechtslage besteht der vom Beschwerdeführer gerügte Ermittlungsmangel hinsichtlich der Einbringlichkeit der streitgegenständlichen Abgaben nicht.

Da somit der Inhalt der Beschwerde schon erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am