VwGH vom 28.02.2014, 2012/03/0143

VwGH vom 28.02.2014, 2012/03/0143

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Gemeinde M, vertreten durch Großmann und Wagner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 34/I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für Kärnten vom , Zl KUVS-2628/9/2010, betreffend Abrundung eines Jagdgebiets (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft N in S, vertreten durch Dr. Arno Kempf, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Bahnhofstraße 17; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A. Angefochtener Bescheid

1. Mit dem bei der belangten Behörde in Berufung gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau (BH) vom wurde nach § 9 Abs 5 lit a iVm § 5 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21 (K-JG), das Eigenjagdgebiet

"M Hochjagd" mit einer Fläche von 907,4781 ha anerkannt. Nach § 10 K-JG wurden diesem Eigenjagdgebiet Fremdgrundstücke im Ausmaß von 96,2205 ha angeschlossen, der weitere Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Abrundungsgrundstücken iSd § 11 K-JG wurde abgewiesen. Das Gesamtflächenausmaß wurde mit 1.003,6986 ha anerkannt. Die Befugnis zur Eigenjagd wurde der mitbeteiligten Partei zuerkannt.

Dagegen richtete die mitbeteiligte Partei eine Berufung, mit welcher insbesondere der Anschluss der Abrundungsgrundstücke gemäß § 11 K-JG mit einer Gesamtfläche von 36,3342 ha (in der beiliegenden Liste mit "gelb" hervorgehoben) begehrt wurde; ferner wären nach Auffassung der berufungswerbenden mitbeteiligten Partei auch die Eigengrundstücke Nr 429 (0,0439 ha) und 425 (0,1266 ha) GB 73009 M als Teil des Eigenjagdgebietes festzustellen gewesen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am gemäß § 66 Abs 4 AVG die Berufung hinsichtlich der Parzellennummern 425 und 429 (beide KG 73009 M) als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Ferner wurden unter Spruchpunkt 2. gemäß § 11 Abs 1 K-JG die Parzellen Nummer 653, 654, 657 (TF), 658, 629/2, 642, 643, 635, 638 und 639, alle KG 73009 M, im Gesamtausmaß von 28,3334 ha, an das Eigenjagdgebiet "M Hochjagd" abgerundet.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Im Zuge des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens habe der jagdfachliche Sachverständige DI T H das im Bescheid wiedergegebene ausführliche Gutachten erstattet. Die belangte Behörde schließe sich der jagdfachlichen Beurteilung des Sachverständigen vollinhaltlich an. Bei diesem Sachverständigen handle es sich um einen anerkannten Experten ua auf dem Gebiet der Jagdgebietsfeststellungen; der Sachverständige verfüge über eine einschlägige Ausbildung, sei jahrelang als Sachverständiger tätig gewesen und erweitere (amtsbekannt) durch ständige Fortbildung sein einschlägiges Wissen. Weiters sei er als Vortragender der Kärntner Jägerschaft bekannt. Das Gutachten entspreche den Anforderungen der Rechtsprechung. Der Sachverständige habe eine Begehung vor Ort durchgeführt und sich mit dem Sachverhalt nicht nur anhand der Aktenlage, sondern auch durch einen Ortsaugenschein auseinandergesetzt. Seine Begutachtung sei logisch nachvollziehbar, in sich widerspruchsfrei und auch einem Laien verständlich. In der Berufungsverhandlung habe er die Gründe für seine Begutachtung überzeugend darzulegen vermocht. Weder die beschwerdeführende Partei noch die mitbeteiligte Partei hätten ein Gegengutachten vorgelegt, mit welchem sie auf gleicher fachlicher Ebene die Begutachtung des jagdfachlichen Sachverständigen zu widerlegen versucht hätten. Für die belangte Behörde bestünde keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Begutachtung zu zweifeln.

In diesem Gutachten kam der Sachverständige zusammenfassend zum Schluss, dass die Nichtberücksichtigung der genannten Parzellen 425 und 429 aus gutachterlicher Sicht zutreffend sei, weil auf Grund der Flächenkonfiguration ein Zusammenhang der Flächen nach § 7 Abs 2 K-JG nicht gegeben sei. Ferner sei die in der Berufung geforderte Abrundung bzw Abtauschung von Flächen nach § 11 K-JG aus jagdfachlicher Sicht im Interesse eines geordneten Jagdbetriebs durchzuführen, wobei 28,3334 ha dem genannten Eigenjagdgebiet "M Hochjagd" zufallen sollten und 32,2822 ha der Gemeindejagd M-Ost. Schließlich wurde ausgeführt, dass der Fgraben bzw Fbach aus jagdfachlicher Sicht als optimale Jagdgrenze einzustufen wäre (nach einer groben Flächenbilanz würden dabei 89,75 ha zur Gemeindejagd M-Ost fallen und 93,50 ha zum Eigenjagdgebiet M Hochjagd). Zu dieser im Wege der Abtauschung erfolgten Abrundung führte der Sachverständige zuvor näher aus, dass die "Abrundungsfläche 'grün' - M" im Interesse des geordneten Jagdbetriebs der Gemeindejagd M-Ost zugeordnet werden sollte (in der Größe von 32,6862 ha), wodurch eine sich für das Jagdgebiet ungünstig auswirkende ungleich längere Jagdgrenze vermieden würde. Die "Abrundungsfläche 'gelb' - Almbereich" im Ausmaß von 28,3334 ha sollte im Interesse eines geordneten Jagdbetriebs von der Gemeindejagd M-Ost zum Eigenjagdgebiet M Hochjagd abgerundet werden.

Im Sinn des § 11 Abs 1 K-JG könnten Jagdgebiete im Interesse eines geordneten Jagdbetriebs auf Antrag der Gemeinde, der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen durch die Bezirksverwaltungsbehörde abgerundet werden. Hiebei könnten Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt oder einem benachbarten angeschlossen oder Flächen aneinandergrenzender Jagdgebiete getauscht werden. Durch die Abrundung oder den Flächentausch dürfe die Größe der Jagdgebiete möglichst wenig geändert werden.

Die Parzellen 653, 654, 657 (TF), 658, 629/2, 642, 643, 635, 638 und 639, alle KG 73009 M, im Ausmaß von 28,3334 ha seien auf Grund der besseren ordnungsgemäßen Ausübung des Jagdschutzes, der besseren Erkennbarkeit des Grenzverlaufs, der besseren Wildfolge und auf Grund der geringeren gegenseitigen Störungen des Jagdbetriebs, in Summe also wegen Interessen eines geordneten Jagdbetriebs, nach dem Eigenjagdgebiet der mitbeteiligten Partei abzurunden.

Was die Parzellen Nr 476/9, 476/7, 476/1, 476/10, 431/15, 986/1, 986/2, 985/4, 431/12, 431/11, 431/2, 475, 431/13, 431/6, 987/1, 792, 431/14, 431/3, 463, 431/4, 431/5, 431/1, 431/10, 431/8, 442, 432, 431/7, 431/9 und 1013, alle KG 73009 M, im Gesamtausmaß von 32,6822 ha betreffe, sei festzuhalten, dass im Interesse eines geordneten Jagdbetriebs eine Zuordnung dieser Fläche zum Eigenjagdgebiet M Hochjagd nicht in Frage komme. Die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes, Erkennbarkeit des Grenzverlaufs, gegenseitige Störung des Jagdbetriebs, Wildfolge und Einstands- und Äsungsmöglichkeiten für das Schalenwild, stellten sich hinsichtlich dieser Parzellen für das Gemeindejagdgebiet M-Ost wesentlich besser dar.

B. Beschwerdeverfahren

Gegen Spruchpunkt 2. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift. C. Erwägungen

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 11 K-JG lautet:

"§ 11

Abrundung der Jagdgebiete

(1) Jagdgebiete können im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde, der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen durch die Bezirksverwaltungsbehörde abgerundet werden. Hiebei können Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt oder einem benachbarten angeschlossen oder Flächen aneinandergrenzender Jagdgebiete getauscht werden. Durch die Abrundung oder den Flächentausch darf die Größe der Jagdgebiete möglichst wenig geändert werden. Die Abrundung von Jagdgebieten wird durch die Grenzen der politischen Bezirke nicht gehindert. Liegen die Jagdgebiete in verschiedenen Bezirken, so ist die Entscheidung von den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden einvernehmlich zu treffen. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung nicht zustande, so entscheidet die Landesregierung.

(2) Außer der Abrundung nach Abs 1 kann aus Gründen eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde oder der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Austausch von Flächen größeren Ausmaßes verfügt werden, wobei das ursprüngliche Flächenausmaß eines Jagdgebietes nach Möglichkeit erhalten bleiben soll.

(2a) Vor Entscheidungen nach Abs 1 oder 2 haben die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung den Bezirksjagdbeirat und die Jagdverwaltungsbeiräte der betroffenen oder berührten Gemeindejagdgebiete zu hören.

(3) Für die Ausübung des Jagdrechtes auf Grundstücken, die von einem Jagdgebiet abgetrennt und einem anderen Jagdgebiet angeschlossen werden, ist ein Entgelt zu entrichten, das in Ermangelung eines Übereinkommens der Beteiligten durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach den Grundsätzen des § 10 Abs 2 vorletzter und letzter Satz festzusetzen ist. Die Vereinbarung über die Höhe des Entgeltes bedarf der Schriftform."

2. Durch eine Abrundung im Sinn des § 11 Abs 1 K-JG im Wege einer Abtrennung, eines Anschlusses oder eines Tausches von Grundflächen (vgl Satz 2 dieser Bestimmung) darf die Größe der (davon betroffenen) Jagdgebiete "möglichst wenig geändert werden" (vgl Satz 3 leg cit). Eine vergleichbare Regelung enthält § 11 Abs 2 letzter Halbsatz K-JG. Aus dieser Anordnung zur Minimierung der Änderung der Größe der betroffenen Jagdgebiete ergibt sich, dass eine Abrundung nach § 11 Abs 1 und 2 K-JG nicht dazu dient, eine zu Lasten eines Jagdgebietes gehende Ideallösung (etwa im Sinn einer "Bewerkstelligung einer bestmöglichen Jagdwirtschaft an sich" oder einer Erhöhung der "Jagdeffizienz" oder der Erzielung einer "optimalen Jagdgrenze") zu schaffen. Aus dem Zusammenhang der Abs 1 und 2 des § 11 K-JG ergibt sich, dass für "Flächen größeren Ausmaßes" ausschließlich - wie erwähnt unter möglichster Erhaltung des ursprünglichen Flächenausmaßes eines Jagdgebiets - ein Austausch nach § 11 Abs 2 K-JG verfügt werden darf. Nur für kleinere Flächen steht eine Abrundung nach § 11 Abs 1 K-JG offen, welche in Form des Anschlusses einer Fläche oder in Form des Flächenaustausches verfügt werden kann. Für die Frage, ob eine Abrundungsfläche als eine "Fläche größeren Ausmaßes" zu betrachten ist, ist die Größe dieser Fläche im Verhältnis zur Größe der betroffenen Jagdgebiete maßgeblich (vgl , VwSlg 16.600 A, und ).

§ 11 Abs 1 und 2 K-JG dienen dem Zweck, unter möglichster Aufrechterhaltung des bestehenden Ausmaßes der betroffenen Jagdgebiete ungünstig verlaufende Grenzen zu bereinigen, und zwar nur insoweit, als dies "im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes" liegt. Ein geordneter Jagdbetrieb ist nach § 3 Abs 2 K-JG gegeben, wenn durch die Jagdausübung einschließlich der Hege ein der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebiets angepasster artenreicher und gesunder Wildstand erzielt und erhalten wird; dabei sind ein ausgeglichener Naturhaushalt, die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft und die wildökologische Raumplanung zu berücksichtigen. Der geordnete Jagdbetrieb umfasst auch eine ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes. Im Zusammenhang des § 11 K-JG muss diese Umschreibung eines geordneten Jagdbetriebs in § 3 Abs 2 K-JG im Lichte der dargestellten, dem § 11 Abs 1 K-JG unterliegenden spezifischen Zielsetzung verstanden werden. Dieser spezifischen Zielsetzung zufolge wird eine Abrundung nur dann im Interesse eines geordneten Jagdbetriebs sein, wenn ohne sie eine wesentliche Erschwerung eines geordneten Jagdbetriebs gegeben wäre, wobei eine solche nur vorliegt, wenn Schwierigkeiten gegeben sind, die über die mit dem Zusammenstoß von Jagdgebieten üblicherweise verbundenen Schwierigkeiten, die von jedem Jagdausübungsberechtigten in Kauf zu nehmen sind, wesentlich hinausgehen (vgl wiederum VwSlg 16.600 A/2005).

Da nach § 9 Abs 5 K-JG als Jagdgebiete nur festgestellte Eigenjagdgebiete bzw Gemeindejagdgebiete in Betracht kommen, ist bei der Beurteilung der Erhaltung der Größe der betroffenen Jagdgebiete nach § 11 K-JG nur auf die Größe dieser Jagdgebiete abzustellen, weshalb dabei etwa ein schon früher erfolgter Anschluss iSd § 10 K-JG oder eine schon verfügte Abrundung nach § 11 K-JG außer Betracht zu bleiben haben. Bei dieser Beurteilung kann es auf außerhalb der von der Abrundung betroffenen Jagdgebiete liegende Flächen nicht ankommen (vgl nochmals VwSlg 16.600 A/2005).

3.1. In der Begründung des angefochtenen Bescheides schließt sich die belangte Behörde vollinhaltlich dem Gutachten des jagdfachlichen Sachverständigen an.

Dieser Sachverständige hat es (wie erwähnt) aus jagdfachlicher Sicht für erforderlich erachtet, in Form des Flächenaustausches eine Abrundung sowohl von Grundstücken des Eigenjagdgebietes M Hochjagd zum Gemeindejagdgebiet M-Ost als auch - umgekehrt - vom Gebiet der Gemeindejagd zum Eigenjagdgebiet vorzunehmen.

Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde demgegenüber eine Abrundung lediglich von Grundstücken an das Eigenjagdgebiet M Hochjagd verfügt.

Insofern bestehe ein Widerspruch zwischen der Begründung und dem Spruch des angefochtenen Bescheides.

3.2. Stehen Spruch und Begründung zueinander im Widerspruch, erweist sich ein solcher Bescheid als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet (vgl aus der ständigen Rechtsprechung etwa , mwH, und ). Der vorliegende Widerspruch stellt sich nicht als bloß terminologische Abweichung dar, deren Wirkung sich im Sprachlichen erschöpft (vgl ).

Im Übrigen war der belangten Behörde, da die BH als Erstbehörde schon über einen Abrundungsantrag nach § 11 K-JG entschieden hat, die Anordnung der Abrundung in der von ihr in der Begründung des bekämpften Bescheides (durch die übernommene Beurteilung des Jagdsachverständigen) befürworteten Form des Flächentausches nicht verwehrt (vgl , und ).

4. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 4 iVm § 79 Abs 11 VwGG abgesehen werden. Zudem war eine solche Verhandlung auch mit Blick auf § 39 Abs 2 Z 6 iVm § 79 Abs 11 VwGG nicht erforderlich, weil der Verwaltungsgerichtshof nach einem Verfahren von einem unabhängigen Verwaltungssenat - einem Tribunal iSd EMRK - angerufen wurde und von diesem Verwaltungstribunal eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat (vgl etwa , mwH).

5. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 iVm § 79 Abs 11 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Damit erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 (vgl § 79 Abs 11 VwGG iVm § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, idF BGBl II Nr 8/2014).

Wien, am