VwGH vom 28.02.2014, 2012/03/0141
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der R Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Lansky, Ganzger Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 5, gegen den Bescheid der Schienen-Control Kommission vom , Zl SCK-WA-11-060, betreffend Auskunftserteilung nach § 74a EisbG (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei von der Schienen-Control Kommission im Rahmen eines wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Verfahrens gemäß § 74a Abs 1 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) zur Beantwortung näher umschriebener Fragen verpflichtet.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, sie habe die beschwerdeführende Partei in einem wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Verfahren, das der Sicherstellung der Zurverfügungstellung der Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb gemäß § 58 Abs 3 Z 3 EisbG zu einem Entgelt, das den Grundsätzen angemessenen Kostenersatzes und brachenüblichen Entgeltes gemäß § 70 Abs 1 EisbG diene, zur Beantwortung von Fragen "betreffend Verschub H" ersucht. Die von der belangten Behörde gestellten Fragen zielten einerseits auf die Offenlegung der von der beschwerdeführenden Partei vorgenommenen Preiskalkulation ab, andererseits dienten sie der Ermittlung der Kosten, die der beschwerdeführenden Partei durch die Erbringung ihrer Leistungen entstünden. Die Beantwortung dieser Fragen sei für die Durchführung des wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Verfahrens durch die belangte Behörde nötig, welches der Sicherstellung der Zurverfügungstellung der Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb zu gesetzmäßigen Bedingungen diene.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Gemäß § 79 Abs 11 VwGG sind - soweit wie im vorliegenden Fall durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I Nr 33/2013, nichts anderes bestimmt ist - in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Letztere gelangen daher auch im gegenständlichen Fall zur Anwendung.
2. Die beschwerdeführende Partei macht (unter anderem) geltend, sie habe die Beantwortung der gegenständlichen Fragen unter Hinweis darauf verweigert, dass es sich bei den von ihr angebotenen Leistungen um eigenständige Logistik-Dienstleistungen gehandelt habe und nicht - wie näher begründet wird - um die Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb. Nur in Bezug auf Letztere habe die belangte Behörde aber Prüfkompetenz und nur insoweit wäre die beschwerdeführende Partei zur Auskunft verpflichtet. Der angefochtene Bescheid verletzte die beschwerdeführende Partei deshalb insbesondere in ihrem Recht auf Nichterteilung von Auskünften bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom , 2012/03/0026, betreffend ein weiteres von der belangten Behörde gegen die beschwerdeführende Partei geführtes wettbewerbsaufsichtsbehördliches Verfahren hinsichtlich der Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb nach § 58 Abs 3 Z 3 EisbG mit den Voraussetzungen der Auskunftspflicht nach § 74a Abs 1 EisbG näher auseinandergesetzt. Auf die Begründung dieser Entscheidung wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen. In diesem Erkenntnis wurde insbesondere erkannt, dass die Auskunftspflicht gegenüber (unter anderem) der Schienen-Control Kommission nach § 74a Abs 1 EisbG keine generelle ist, sondern sie nach dem Gesetzeswortlaut auf jene Auskünfte beschränkt ist, die für den ihr übertragenen Vollzug eisenbahnrechtlicher Regelungen bzw zur Überprüfung der Einhaltung der ihr zum Vollzug übertragenen eisenbahnrechtlichen Verpflichtungen erforderlich sind. Würden der beschwerdeführenden Partei daher Auskünfte abverlangt, die für die Erfüllung der oben angeführten Aufgaben der Schienen-Control Kommission nicht erforderlich sind, bestünde auch keine Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei zur Auskunftserteilung nach § 74a Abs 1 EisbG. Um beurteilen zu können, ob die angebotenen Tätigkeiten der beschwerdeführenden Partei - entgegen ihrem Vorbringen - unter die in § 58 Abs 3 Z 3 EisbG angesprochene Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb fallen, bedürfe es zunächst nachvollziehbarer und konkreter Feststellungen, welche Leistungen die beschwerdeführende Partei anbiete, die als Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb anzusehen wären. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Verschubbetrieb im Sinne der angesprochenen Norm nur ein solcher sein könne, der in den in § 58 Abs 3 Z 3 EisbG genannten Örtlichkeiten und nicht außerhalb derselben stattfinde (vgl im Übrigen auch ).
4. Im gegenständlichen Verfahren geht die belangte Behörde ohne weitere Begründung davon aus, dass die beschwerdeführende Partei - trotz deren bestreitenden Vorbringens im Verwaltungsverfahren - "betreffend Verschub H" die Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb anbiete und die Beantwortung der strittigen Fragen nötig sei, um die Zurverfügungstellung dieser Zusatzleistung zu den "gesetzmäßigen Bedingungen" sicherzustellen.
Mangels nachvollziehbarer und konkreter Feststellungen, welche Leistungen die beschwerdeführende Partei anbietet, die von der belangten Behörde als Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb angesehen werden, entzieht sich der angefochtene Bescheid allerdings nach dem zuvor Gesagten einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof.
Schon aufgrund dessen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich gemäß § 79 Abs 11 letzter Satz VwGG und § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014, auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
GAAAE-68556