VwGH vom 27.11.2012, 2012/03/0140
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des C H in E, vertreten durch Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Niederösterreich (nunmehr: Landespolizeidirektion Niederösterreich) vom , Zl E1/5953/2012, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997 (WaffG), der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten.
Die dagegen erhobene Vorstellung wies die im Devolutionsweg zuständig gewordene belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab und hielt das Waffenverbot aufrecht.
Dieser Entscheidung legte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt zu Grunde:
"Nach einem anonymen Schreiben an das Bundesministerium für Inneres, Büro für Interne Angelegenheiten, wurde auf Grund einer Anordnung des Landesgerichtes St. Pölten am wegen des Verdachtes des illegalen Waffen- und Munitionshandels bei ihnen (dem Beschwerdeführer) eine Hausdurchsuchung vorgenommen. Die Hausdurchsuchung erstreckte sich auf ihr Einfamilienhaus mit Nebengebäuden in E, welches Sie gemeinsam mit ihrer Gattin
... bewohnen, weiters auf ihren PKW und auf den Schießkeller des
SSV B. In dieser Zeit waren Sie als Polizeibeamter bei der PI K tätig. Die bei Ihnen bei der Hausdurchsuchung vorgefundenen Waffen und Munitionsteile haben Sie in einem Nebengebäude des Hauses verwahrt. Bei diesem Nebengebäude handelt es sich um zwei Garagen mit einem aufgebauten Stockwerk. Die Munition haben Sie teilweise in Kisten in einer Garage frei zugänglich unter der Werkbank verwahrt. Teilweise war die Munition in einem Standtresor und in einem Metallkasten versperrt verwahrt. Den Raum konnte man durch ein Garagenhubtor betreten. Eine Alarmanlage oder eine gleichwertige Sicherung war nicht montiert. Im Erdgeschoß der Garage befanden sich insgesamt ca. 29.000 Stück Munition, davon wurden 3.722 Stück ungesichert unter der Werkbank verwahrt. In dem aus zwei Räumen bestehenden ersten Stock, welcher mit einer Alarmanlage gesichert war, befanden sich im ersten Raum ca. 8.200 Stück Munition in einem nicht versperrten Holzschrank und im zweiten Raum wurden die Waffen in versperrten Glasvitrinen verwahrt, außerdem befanden sich dort wiederum insgesamt ca. 2.500 Stück Munition, welche teilweise freiliegend aufbewahrt wurden. Im ersten Stock befanden sich einige Waffen auch frei zugänglich im Raum sowie in einem nicht versperrbaren Schrank. Im Kofferraum Ihres PKW befanden sich 730 Patronen, welche als Kriegsmaterial eingestuft wurden. Im Anschluss an die Hausdurchsuchung wurde gegen Sie gemäß § 13 WaffG 1996 ein vorläufiges Waffenverbot verhängt und die vorgefundenen Waffen und Munitionsteile wurden vorläufig sichergestellt.
Über die sichergestellten Waffen und Munitionsteile wurde beim Landeskriminalamt Niederösterreich, Kriminalpolizeiliche Untersuchungsstelle, am ein Kurzbefund mit Beurteilung
... erstellt. Dem Kurzbefund ist zu entnehmen, dass Sie am
im Besitz eines Waffenpasses … für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen und einer Waffenbesitzkarte … für 30 Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen sowie einer verbotenen Schusswaffe (Pump-Gun), waren. Im Folgenden werden das bei der Hausdurchsuchung an Ihrer Wohnadresse vorgefundene Kriegsmaterial, die verbotenen Waffen sowie die illegalen genehmigungspflichtigen Schusswaffen aufgelistet:
Kriegsmaterial:
1.) drei Stück Maschinengewehrpatronen, Kaliber .50 Browning (12,7 x 99 mm), davon eine mit Leuchtspurgeschoss, eine mit Hartkerngeschoß und Brandsatz und eine mit panzerbrechendem Hartkerngeschoß im zünd- und verfeuerbaren Zustand, US-Herstellung aus dem 2. Weltkrieg, verwendbar für ein überschweres Maschinengewehr.
2.) 340 Stück Gewehrpatronen Kaliber .223 Remington (5,56 x 45 mm Nato) im neuwertig erscheinenden bzw. zünd- und verfeuerbaren Zustand.
3.) 40 Stück Gewehrpatronen Kaliber .308 Winchester (7,62 x 51 mm) im neuwertig erscheinenden bzw. zünd- und verfeuerbaren Zustand.
Das Führen, der Besitz und der Erwerb dieses Kriegsmaterials
wäre an besondere Bewilligungen gebunden gewesen.
Verbotene Waffen:
1.) Leuchtpistole bzw. Signalgerät H K (Heckler Koch) A 60, Nummer 1, W + F, Model RakPist 78 HK, Kaliber 4 (ca. 26,5 mm) in schwarzer Kunststoffausführung, mit Kipplaufsystem und mit insgesamt drei Stück Einsteckläufen, nämlich einem glatten Messinglauf (Flintenkaliber 12) und zwei gezogenen Stahleinsteckläufen für Pistolenmunition.
2.) 147 Stück Faustfeuerwaffenpatronen, neuwertig erscheinend im verwendungsfähigen bzw. verfeuerbaren Zustand, verbotene Expansivgeschosse.
3.) 3 Stück Faustfeuerwaffenpatronen, ebenfalls verbotene Expansivmunition im verwendungsfähigen bzw. verfeuerbaren Zustand.
Illegale genehmigungspflichtige Schusswaffen:
1.) ein aufgebohrter Gas-/Knall- bzw. Schreckschussrevolver des Herstellers WEIHRAUCH (Deutschland), Modell HW1, Serien-Nummer 2, ursprüngliches Kaliber 9 mm Knall. Ein Funktionsüberprüfung mit einer Patrone des Kalibers 9 mm Browning kurz verlief positiv.
2.) Stark korrodierte Pistole des Herstellers FN-Browning (Fabrique Nationale - Belgien), Modell 1935, Serien-Nummer 2, Kal. 9 mm Luger im instandgesetzten und funktionsfähigen Zustand.
Weiters wurde im Befund angeführt, dass die Gesamtzahl der bei der Hausdurchsuchung aufgefundenen Patronen ca. 41.200 Stück betragen hat.
Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom , Zahl 35 Hv 91/10x, wurden Sie nach § 302 Abs. 1 StGB (Verbrechen des Amtsmissbrauches, teils unter Unterlassung gemäß § 2 StGB) und wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Ziffer 2 WaffG 1996 verurteilt. Die Verurteilung erfolgte, da Sie als Polizeibeamter mit dem Vorsatz, andere, und zwar die Republik Österreich aber auch nachgenannte Privatpersonen, in ihrem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen waffenrechtlichen Verfahrens an ihren Rechten zu schädigen, Ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht haben, und zwar
1.) indem Sie sich im Zuge von waffenrechtlichen Überprüfungen Schusswaffen persönlich zugeeignet haben und diese im Anschluss auf eigene Rechnung verkauft haben, ohne die betroffenen Personen auf das Recht gemäß § 25 Abs. 5 Ziffer 1 WaffG 1996, ihre Waffen der Behörde abzuliefern, welche sie nach § 25 Abs. 6 WaffG 1996 zu veräußern und den Erlös auszufolgen hat, aufmerksam zu machen und die Belehrung nach § 25 Abs. 5 Ziffer 1 WaffG 1996 unterlassen haben,
a) am in M hinsichtlich der Faustfeuerwaffe Liama, Kaliber 7,65 mm, Serien-Nummer 498311, des Anton K;
b) am in Leiben hinsichtlich der Faustfeuerwaffe Walther 04, Kaliber 7,65 mm, Nr. 2, des O G;
2.) am in E, indem Sie es unterlassen haben, C K, die Sie im Zuge einer waffenrechtlichen Überprüfung, welche ihrem verstorbenen Mann gegolten hätte, im Besitz der genehmigungspflichtigen Schusswaffe Smith Wesson, Modell 559, Kaliber 9 mm/Para, Nr. A 74, angetroffen haben, wegen unerlaubten Waffenbesitzes nach § 50 Abs. 1 Ziffer 1 WaffG 1996 zur Anzeige zu bringen;
3.) am in K, indem Sie im Zuge einer waffenrechtlichen Überprüfung bei F G., dessen genehmigungspflichtige Faustfeuerwaffe WEIHRAUCH, Kaliber 9 mm, Serien-Nummer 2, als Gas- und Knallrevolver deklariert haben und so die Streichung aus dem Waffenregister erwirkt haben, um sich den Revolver nach Verkauf an Sie ohne Meldung an die zuständige Behörde zueignen zu können;
4.) am in P, indem Sie im Zuge einer waffenrechtlichen Überprüfung bei M S. das Fehlen der Faustfeuerwaffe Smith Wesson, Kaliber .38, Nr. CTG 5, nicht zur Anzeige gebracht haben, sondern im diesbezüglichen Formblatt wahrheitswidrig vermerkt haben, dass sie ordnungsgemäß verwahrt vorgewiesen worden wäre;
5.) im Sommer 2006 in E, indem Sie sich die von J T. gefundene nicht registrierte Faustfeuerwaffe FNM 35, High-Power, Kaliber .9 mm, Serien-Nummer 2, sowie 475 Patronen verschiedener Kaliber, die Ihnen in ihrer Eigenschaft als Polizeibeamter zur ordnungsgemäßen Abführung an die Behörde übergeben wurden, ohne Prüfung von Ausschreibungen oder Vorbesitzer zugeeignet haben.
Die Verurteilung erfolgte weiters, da Sie genehmigungspflichtige Schusswaffen besessen haben, und zwar
1. eine Pistole FNM 35, High-Power, Kaliber .9 mm, Serien-Nummer 2;
2. einen veränderten Gas- und Knallpatronenrevolver WEIHRAUCH, Kaliber .9 mm, Serien-Nummer 2.
In den Strafbemessungsgründen wurde als mildernd angeführt Ihre bisherige Unbescholtenheit, die herabgesetzte Schuldfähigkeit und die Begehung teilweise durch Unterlassung. Als erschwerend wurde angeführt das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen sowie die sechs Tatwiederholungen.
Von dem gegen Sie erhobenen Tatvorwurf, Sie hätten bis zum in E unbefugt
1. verbotene Waffen besessen, und zwar
a) eine Leuchtpistole der Marke HECKLER KOCH, Type A 60, Kaliber 4, samt drei Einsteckläufen;
b) 147 Stück Faustfeuerwaffenpatronen teils für Revolver, teils für Pistolen im Kaliber .38 Special, 9 mm Luger und .45 ACP mit Teilmantel-Hydroschock oder Silvertip-Geschossen (Expansivmunition);
c) 3 Stück Faustfeuerwaffenpatronen im Kaliber 7,65 Browning bzw .38 Special mit Teilmantel-Holzspitz-Geschoss (Expansivmunition);
2. Kriegsmaterial besessen, und zwar
380 Stück Vollmantel-Leuchtspur-Gewehrpatronen im Kaliber .223 Remington und Kaliber .308 Winchester,
gemäß § 259 Ziffer 3 StPO im Zweifel freigesprochen. Das Urteil wurde rechtskräftig am ."
Im Folgenden führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe seine Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom mit einer Äußerung vom ergänzt. Darin habe er auf das rechtskräftige Urteil im Strafverfahren und auf die Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich der anderen waffenrelevanten Fakten verwiesen. Seit der Anlasstat, welche mit geendet hätte, habe er sich wohlverhalten. Er habe eine einmalige Verfehlung begangen und sei sonst unbescholten.
Dazu sei auszuführen, dass ein freisprechendes Urteil keine Bindungswirkung für die Verwaltungsbehörde entfalte. Letztere habe den Sachverhalt selbstständig zu beurteilen. Die belangte Behörde komme daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung auf Grund des Akteninhalts zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die im Kurzbefund des Landeskriminalamtes Niederösterreich aufgezählten verbotenen Waffen, das Kriegsmaterial und die illegalen genehmigungspflichtigen Schusswaffen besessen habe, weil sie im Zuge der Hausdurchsuchung am im Bereich des von ihm bewohnten Einfamilienhauses, im Nebengebäude sowie in seinem PKW aufgefunden worden seien und sich daher auch in seiner Gewahrsame befunden hätten. Dass das Strafverfahren bezüglich bestimmter waffenrechtlicher Fakten eingestellt worden sei, sei für die Erlassung des Waffenverbots gleichgültig, da für die Anwendung von § 12 Abs 1 WaffG 1996 das Vorliegen von strafbaren Verhaltensweisen nicht erforderlich sei. Zudem sei die Waffenbehörde weder an die Einstellung eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht noch an die diesbezüglich maßgeblichen Gründe gebunden.
Für den konkreten Fall sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich bewusst und exzessiv über waffenrechtliche Vorschriften hinweggesetzt habe. Es habe ihm klar sein müssen, dass ein über die durch die Waffenbesitzkarte eingeräumte Berechtigung hinausgehender Waffenbesitz ungesetzlich gewesen sei. Aufgrund der Waffenbesitzkarte sei er zum Besitz von 30 genehmigungspflichtigen Schusswaffen berechtigt gewesen; darüber hinausgehend habe er zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen illegal besessen. Weiters habe der Beschwerdeführer eine verbotene - auch leicht zerlegbare - Waffe mit Kipplaufsystem und dazugehörige drei Stück Einsteckläufe sowie ca 150 Stück verwendungsfähige und verbotene Expansivmunition besessen. Darüber hinaus sei er im Besitz von weiteren Munitionssorten gewesen, die als Kriegsmaterial zu qualifizieren seien. An seinem Wohnsitz seien ca 40.000 Stück Munition teilweise lediglich in Kisten und nicht versperrt gelagert gewesen. Ein derartig hoher Bestand an Kriegsmaterial, verbotenen Waffen und illegalen genehmigungspflichtigen Schusswaffen berge in Kombination mit dem exorbitant hohen Munitionsvorrat schon bei einer sachgemäßen Verwahrung von Waffen und Munition gewisse Risiken in sich, welche dem Beschwerdeführer als Polizeibeamter, Inhaber einer Waffenbesitzkarte und eines Waffenpasses sowie als Sportschütze natürlich besonders gut bekannt sein mussten. So hätten sich zum Beispiel mit Insider-Wissen ausgestattete Kriminelle gewissermaßen im Handstreich in den Besitz einer verbotenen - auch leicht zerlegbaren - Waffe und von illegalen genehmigungspflichtigen Schusswaffen bringen können und sie hätten auch noch erhebliche Munitionsvorräte erbeuten können. Dieses Risiko sei vom Beschwerdeführer bewusst in Kauf genommen worden bzw habe er das Risiko vernachlässigt, um seine Leidenschaft für den Besitz von Waffen ungehemmt und unbeeinflusst von rechtlichen Bestimmungen ausleben zu können. Diese Leidenschaft könne von der belangten Behörde unter Berücksichtigung der beachtlichen Zahl des beim Beschwerdeführer vorgefundenen Kriegsmaterials, der verbotenen Waffen und der illegalen genehmigungspflichtigen Schusswaffen nicht mehr als rational eingestuft werden. Vielmehr habe sich bei der Behörde der Eindruck verfestigt, dass der Beschwerdeführer die Kontrolle über seine Waffen- bzw Sammelleidenschaft bereits verloren hatte und sich so auch in den Besitz von verbotenen Waffen und von Kriegsmaterial gebracht habe, wobei er offenbar bereits teilweise die Übersicht über die von ihm aufbewahrten Waffen und Munitionssorten verloren hatte. Diese Faktoren, nämlich das vom Beschwerdeführer durch die Anhäufung von verbotenen Waffen, von illegalen genehmigungspflichtigen Schusswaffen und von Kriegsmaterial geschaffene und bewusst vernachlässigte Risiko sowie die als irrational einzustufende Leidenschaft für das Sammeln von Waffen, ohne sich um die Rechtmäßigkeit des Besitzes zu kümmern, hätten nach Ansicht der belangten Behörde bereits eine Qualität erreicht, die sein weiteres Verhalten auch unter Berücksichtigung des nunmehr fast sechsjährigen Wohlverhaltens schlechthin unkalkulierbar machten, sodass mit dem konkreten Risiko einer neuerlichen schwerwiegenden waffenrechtlichen Fehlleistung gerechnet werden müsse. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer mehrfach sogar das Verbrechen des Amtsmissbrauches begangen habe, um sich in den Besitz von weiteren Waffen zu bringen. Somit könne auch dem Strafurteil nicht jegliche Relevanz für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 12 Abs 1 WaffG 1996 abgesprochen werden. Die Möglichkeit eines zukünftigen Missbrauches einer Waffe und eine dadurch hervorgerufene Gefährdung der von § 12 Abs 1 WaffG 1996 geschützten Rechtsgüter sei daher nach Ansicht der Behörde nicht von der Hand zu weisen.
Auf Grund des eindeutig erwiesenen Sachverhalts und der angeführten Gründe gehe die belangte Behörde daher von der begründeten Besorgnis aus, dass der Beschwerdeführer durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, weshalb die Verhängung eines Waffenverbots nach § 12 Abs 1 WaffG 1996 zulässig gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der im § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von Waffen ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl etwa , mwN).
Zur Frage, inwieweit der unbefugte Besitz von Waffen und Kriegsmaterial ein Waffenverbot rechtfertigen kann, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach Stellung genommen und es kann gemäß § 43 Abs 2 VwGG insbesondere auf das Erkenntnis vom , 2001/20/0213 verwiesen werden. Die bloße Tatsache eines allenfalls auch vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffenrecht rechtfertigt danach nicht losgelöst von der Art des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalls die Verhängung eines Waffenverbots. Wie in dem eben zitierten Erkenntnis festgehalten, kann aber ein Waffenverbot beispielsweise zu verhängen sein, wenn die festgestellten Verstöße auf einer kaum noch als rational einzustufenden Leidenschaft zum Besitz von Waffen beruhen oder wenn in Bezug auf Kriegsmaterial auch die Gefahr seiner unkontrollierten Weitergabe besteht (vgl dazu jüngst auch ).
2. Auf dieser Grundlage kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers, seine Amtsbefugnisse als Polizist zu missbrauchen, Waffen bzw Munition in großem Umfang anzusammeln und überdies unzureichend zu verwahren, als Ausdruck einer irrationalen Sammelleidenschaft ansah, die den Umgang des Beschwerdeführers mit Waffen und Munition "unkalkulierbar" macht und daher ein großes Gefährdungspotential in sich birgt. Dass diese Gefahr im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht mehr vorgelegen hätte, ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Insofern ist auch mit dem Hinweis der Beschwerde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Verstreichen eines Zeitraums von fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts anzusehen ist (vgl etwa , und ) nichts zu gewinnen, weil es dabei um die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit in anderen Zusammenhängen ging, nicht aber um die - für das Waffenverbot entscheidende - Gefährdungsprognose.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am