VwGH vom 22.10.2012, 2012/03/0139

VwGH vom 22.10.2012, 2012/03/0139

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des J R in S, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 21, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl UVS 303.4-2/2012-20, UVS 30.4-14/2012-9, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer eines näher bezeichneten Güterbeförderungsunternehmens zweier Übertretungen des § 6 Abs 2 und 4 Z 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) schuldig erkannt und es wurden über ihn Geldstrafen in Höhe von EUR 3.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: sechs Tage) und EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: vier Tage) verhängt, weil er - zusammengefasst - nicht dafür gesorgt habe, dass anlässlich näher umschriebener Güterbeförderungsfahrten gesetzlich vorgeschriebene Urkunden mitgeführt worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde macht nur geltend, dass der Beschwerdeführer im Unternehmen "ein funktionierendes Kontrollsystem errichtet" habe und die gegenständliche Verwaltungsübertretung lediglich "durch einen 'dummen Zufall' geschehen" sei. Die belangte Behörde stelle selbst fest, dass der Fahrer vor Antritt der Fahrt eine Kiste, in welcher sich die erforderlichen Urkunden befunden hätten, im Unternehmen vergessen habe. Hierbei handle es sich um einen vom Beschwerdeführer nicht zu verantwortenden bloßen Zufall. Der Beschwerdeführer bzw seine Mitarbeiter hätten in regelmäßigen Abständen kontrolliert, ob die an den jeweiligen Lenker übergebenen Urkunden vollständig vorhanden seien. Zudem habe jeder Fahrer vor jeder Fahrt täglich ein sogenanntes Tageskontrollblatt zu unterschreiben, das auch im gegenständlichen Fall vom Fahrer unterschrieben worden sei. Durch das Unterschreiben des Kontrollblattes werde dem Fahrer nochmals vor Augen geführt, wie wichtig die mitzuführenden Urkunden seien und sie würden daran erinnert dies zu überprüfen. Wenn der Fahrer im gegenständlichen Fall trotzdem die Kiste vergessen habe, so sei dies keinesfalls vom Beschwerdeführer zu verantworten. Gerade aufgrund einschlägiger Vorstrafen sei der Beschwerdeführer dazu übergegangen, ein effektives Kontrollsystem zu schaffen. Davon abgesehen seien für das Unternehmen des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt 32 LKW österreichweit eingesetzt. Gehe man von der Zahl der Fahrzeuge und den vielen von diesen zurückgelegten Kilometern aus, so relativierten sich auch die einschlägigen Vorstrafen. Da der Beschwerdeführer grundsätzlich ein funktionierendes Kontrollsystem eingerichtet habe und er selbst den Fahrer am Tag des Deliktes das Tageskontrollblatt unterschreiben lassen habe, treffe ihn - wenn überhaupt - jedenfalls nur ein äußerst geringfügiges Verschulden. Es könne ihm nicht zugemutet werden, bei der Ausfahrt am Gelände nochmals zu überprüfen, ob der Fahrer die übernommenen Urkunden tatsächlich auch in das Fahrzeug mitgenommen habe. Es hätte daher zumindest gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden müssen.

Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerde nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen:

Bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Deshalb lag es gemäß § 5 Abs 1 VStG bei ihm, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf.

Davon kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer im Unternehmen ein wirksames begleitendes Kontrollsystem eingerichtet hatte, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden konnte. In diesem Zusammenhang lag es beim Beschwerdeführer konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen worden sind (vgl dazu etwa die hg Erkenntnisse vom , Zl 2005/03/0125, und vom , Zl 2008/03/0139).

Es wurde auch schon erkannt, dass Belehrungen und Arbeitsanweisungen (vgl dazu etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2004/03/0050, mwN) oder stichprobenartige Kontrollen (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2005/03/0175) allein nicht ausreichen, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (vgl zum Ganzen auch das hg Erkenntnis vom , Zl 2009/03/0171).

Ausgehend davon hat der Beschwerdeführer selbst unter Zugrundelegung seines Vorbringens kein ausreichend effektives Kontrollsystem glaubhaft gemacht.

Die - im gegenständlichen Fall unstrittige - zwei bis dreimalige Kontrolle der Fahrer pro Monat und die Einholung einer Fahrerunterschrift auf einem "Tageskontrollblatt", das - nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers - den Fahrer auf die Wichtigkeit des Mitführens der gesetzlich geforderten Urkunden hinweist und ihn zur Überprüfung der Vollständigkeit der Unterlagen auffordert, reichen dafür nicht. Von einer systematisch ausreichenden Kontrolle des Fahrers kann nämlich nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Fahrer zur Selbstkontrolle angewiesen und eine Fremdkontrolle auf vereinzelte Stichproben reduziert wird.

Soweit die Beschwerde (nach den unbekämpften behördlichen Feststellungen 11) einschlägige Vorstrafen des Beschwerdeführers mit der Größe des Unternehmens zu relativieren versucht, ist lediglich festzuhalten, dass sich die Strafbemessung der belangten Behörde unter Würdigung der erschwerenden Vorstrafen und des gesetzlichen Strafrahmens bis zu EUR 7.267,-- (§ 23 Abs 1 GütbefG) im Rahmen des der Behörde zukommenden Ermessens hält.

Unberechtigt ist auch das Vorbringen der Beschwerde, die belangte Behörde hätte gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe absehen müssen. Die Anwendung dieser Gesetzesstelle setzt voraus, dass das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Dass die belangte Behörde von § 21 VStG nicht Gebrauch machte, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil es dem Beschwerdeführer - wie dargestellt - nicht gelungen ist, ein (grundsätzlich) funktionierendes Kontrollsystem glaubhaft zu machen, weshalb nach ständiger hg Rechtsprechung von einem geringfügigen Verschulden im Sinn der genannten Vorschriften nicht gesprochen werden kann (vgl etwa die hg Erkenntnisse vom , Zl 2011/03/0078, mwN).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am