VwGH 28.04.2017, Ra 2016/02/0263
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | AVG §37; AVG §39 Abs2; AVG §45 Abs3; VwGG §42 Abs2 Z3 litc; VwGVG 2014 §17; VwGVG 2014 §27; VwGVG 2014 §28 Abs1; VwGVG 2014 §38; VwGVG 2014 §7 Abs4; |
RS 1 | Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG 2014, die, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen hat. Das VwG hat dazu nach amtswegigen Erhebungen Tatsachen festzustellen. Dabei ist der Partei gemäß den nach § 38 VwGVG 2014 iVm § 24 VStG anwendbaren §§ 37 erster Satz und 45 Abs 3 AVG vom VwG auch außerhalb einer mündlichen Verhandlung bereits im Rahmen der amtswegigen Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Gelegenheit zu geben, zu dabei hervorkommenden Tatsachen und Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen (vgl. E , Ra 2015/17/0026). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision des L K in W, vertreten durch Dr. Alexander Pflaum, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rechte Bahngasse 10/19D, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , Zl. LVwG-S-269/001-2016, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde betreffend Übertretungen des KFG (Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Mödling), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom , mit dem der Revisionswerber mehrerer Übertretungen des KFG schuldig erkannt worden war, als verspätet zurückgewiesen. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig ist.
2 In der Begründung des angefochtenen Beschlusses führte das Verwaltungsgericht aus, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom sei dem Revisionswerber zu Handen seines Rechtsvertreters am zugestellt worden, wie sich aus dem im Akt erliegenden Rückschein ergebe. Der Revisionswerber habe dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Dieses Beschwerde sei am zur Post gegeben worden; dies sei "aus dem im Akt befindlichen Kuvert ersichtlich".
Die vierwöchige Beschwerdefrist habe am geendet. Da die Beschwerde erst am per Post an die Bezirkshauptmannschaft Mödling übermittelt worden sei, sei sie als verspätet zurückzuweisen gewesen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung habe gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG Abstand genommen werden können, "da von vornherein feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist".
3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erstattete eine als Revisionsbeantwortung bezeichnete Äußerung, in der sie den Ablauf des Verwaltungsstrafverfahrens chronologisch darstellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
4 Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision (unter anderem) geltend, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis unter anderem auf ) zur Einräumung von Parteiengehör bei Verspätung seines Rechtsmittels abgewichen. Hätte das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber die angenommene Verspätung der Beschwerde vorgehalten, hätte er die Rechtzeitigkeit der Beschwerde durch Vorlage des Aufgabescheins nachweisen können. Zugleich legte der Revisionswerber die Kopie eines Aufgabescheins, datiert mit vor.
5 Die Revision ist aus den von der Revision dargelegten Gründen zulässig und berechtigt:
6 Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, die, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen hat. Das Verwaltungsgericht hat dazu nach amtswegigen Erhebungen Tatsachen festzustellen. Dabei ist der Partei gemäß den hier nach § 38 VwGVG in Verbindung mit § 24 VStG anwendbaren §§ 37 erster Satz und 45 Abs 3 AVG vom Verwaltungsgericht auch außerhalb einer mündlichen Verhandlung bereits im Rahmen der amtswegigen Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Gelegenheit zu geben, zu dabei hervorkommenden Tatsachen und Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen (vgl. zu alldem ).
7 Das Verwaltungsgericht hat die Verspätung der vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde allein aufgrund des "im Akt befindlichen Kuvert(s)" angenommen, ohne dem Revisionswerber dazu die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen. Schon angesichts der vom Verwaltungsgericht vorgelegen Verfahrensakten, nach denen das Kuvert, mit dem die Beschwerde per Post übermittelt wurde, zwar einen Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft Mödling mit Datum , aber einen Poststempel mit dem Aufgabedatum aufweist, sowie des - mit einer Kopie des Aufgabenscheins belegten - Vorbringens des Revisionswerbers kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Verwaltungsgericht bei Vermeidung des Verfahrensmangels zum Ergebnis gekommen wäre, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.
8 Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
9 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | AVG §37; AVG §39 Abs2; AVG §45 Abs3; VwGG §42 Abs2 Z3 litc; VwGVG 2014 §17; VwGVG 2014 §27; VwGVG 2014 §28 Abs1; VwGVG 2014 §38; VwGVG 2014 §7 Abs4; |
Schlagworte | Parteiengehör Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020263.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAE-68537