VwGH vom 11.11.2008, 2004/13/0055

VwGH vom 11.11.2008, 2004/13/0055

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des B in I, vertreten durch Dr. Ladislav Margula, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3/26, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/0692-W/02, betreffend Umsatzsteuer 1991 und 1992 sowie Einkommensteuer und Gewerbesteuer 1991 bis 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt vom Beschwerdeführer zu entrichtende Umsatzsteuer für 1991 und 1992 (S 5,6 Millionen und S 46,8 Millionen), Einkommensteuer für 1991 bis 1993 (S 37.333,--, S 4,761.000,-- und S 8,354.050,--) sowie Gewerbesteuer für 1991 bis 1993 (S 0,--, S 1,345.673,-- und S 2,296.644,--) fest.

2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen diese Bescheide hinsichtlich der Umsatzsteuer für 1991 und 1992 sowie hinsichtlich der Einkommen- und Gewerbesteuer jeweils für das Jahr 1991 als unbegründet ab. Im Übrigen änderte sie die erstinstanzlichen Bescheide zu Gunsten des Beschwerdeführers dahin gehend ab, dass die Einkommensteuer für 1992 EUR 286.127,48 und für 1993 EUR 380.613,07 und die Gewerbesteuer für 1992 EUR 80.900,13 sowie für 1993 EUR 103.608,93 zu betragen habe.

2.2. In der Begründung dieser Entscheidung stellte die belangte Behörde zunächst Ermittlungen der Jahre 1992 bis 1995 dar, die durch einen Vorfall beim Zollamt Nickelsdorf am ausgelöst worden waren (Seiten 3 bis 15 des angefochtenen Bescheides). Aus einem Schlussbericht des Zollamtes Wien an die Staatsanwaltschaft Wien vom gehe - kurz zusammengefasst - hervor, dass ein Täterkreis um den Beschwerdeführer in den Jahren 1991 und 1992 in großem Umfang zollhängige Waren unter Vortäuschung tatsächlich nicht stattgefundener Ausfuhren an nicht mehr eruierbaren Orten im Inland abgeladen und in den freien Verkehr gebracht habe. Die vorgetäuschten Ausfuhren hätten für die in Wien registrierte IO GmbH und für die in Bratislava registrierte SA GmbH stattgefunden, bei denen der Beschwerdeführer geschäftsführender Gesellschafter gewesen sei. Im Jänner 1992 (richtig: 1993) sei u.a. der Beschwerdeführer dazu befragt worden. Er habe sich für nicht schuldig erklärt und behauptet, erst nach dem erfahren zu haben, dass solche Manipulationen durchgeführt worden seien.

In einem Bericht der Prüfungsabteilung Strafsachen des Finanzamtes für den 1. Bezirk vom , in dem der Gesamtbetrag der hinterzogenen Eingangsabgaben mit S 71,717.935,-- beziffert worden sei, sei das Ergebnis der Bankerhebungen dargestellt worden. Danach seien durch mitunter mehrmals täglich erfolgte Bareinzahlungen auf drei inländische Bankkonten, über die der Beschwerdeführer allein verfügungsberechtigt gewesen sei, im Zeitraum Dezember 1991 bis Juli 1993 insgesamt mehr als S 640 Millionen eingezahlt worden. Es handle sich um Konten der SA GmbH, einer rumänischen Firma CO, die oft als Warenempfänger der fingierten Ausfuhren genannt worden und bei der der Beschwerdeführer ebenfalls beteiligt und Geschäftsführer sei, und des Beschwerdeführers selbst. Für den Teilzeitraum bis Oktober 1992 entspreche die Summe der Bareinzahlungen der Größenordnung nach dem Wert der von den vorgetäuschten Ausfuhren betroffenen Waren. Zu den Bareinzahlungen kämen (anders als für das Jahr 1991) im Zeitraum März 1992 bis Juli 1993 noch Deviseneingänge und Scheckgutschriften im Ausmaß von etwa S 305 Millionen. Den Kontogutschriften stünden Belastungen in der Höhe von rund S 915 Millionen gegenüber, die sich auf Überweisungen auf ein israelisches Konto des Beschwerdeführers (etwa S 6,5 Millionen), als Begleichung von Lieferantenrechungen zu deutende Überweisungen in den fernen Osten (etwa S 878,5 Millionen) und Überweisungen in "als Steueroasen bekannte" Länder (etwa S 30 Millionen) verteilten. Vorladungen zur Prüfungsabteilung habe der Beschwerdeführer, der sich mittlerweile nicht mehr in Österreich aufhalte, nicht Folge geleistet. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter die Firmen SA und CO nur vorgeschoben hätten, um ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen zu müssen, sie einen Großteil der Geschäfte selbst von Österreich aus abgewickelt hätten und die mit diesen Geschäften verbundenen Geldflüsse ihnen - insbesondere dem Beschwerdeführer, der über die Konten verfügungsberechtigt sei - direkt zuzurechnen seien.

In weiterer Folge sei beim Beschwerdeführer eine Betriebsprüfung gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG durchgeführt worden. Die Prüfer hätten die Geschäfte dem Beschwerdeführer zugerechnet und der Umsatzermittlung, da der Beschwerdeführer keine Aufzeichnungen vorgelegt habe, für die Jahre 1991 und 1992 den Wert der von den vorgetäuschten Ausfuhren betroffenen Waren zu Grunde gelegt. Im Jahr 1993 seien Durchfuhren nur mehr auf im Einzelnen belegte Weise über eine Spedition durchgeführt worden, sodass die Prüfung für dieses Jahr ohne umsatzsteuerliche Auswirkungen geblieben sei. Bei der Gewinnermittlung sei - in Ermangelung einer Buchhaltung - davon ausgegangen worden, dass der Wert der von den vorgetäuschten Ausfuhren betroffenen Waren nach Ansicht der Prüfer in etwa der Summe der (gesamten) Eingänge auf den erwähnten Konten während der Jahre 1991 und 1992 entsprochen habe. Die Summe der (gesamten) Kontoeingänge sei daher auch für das Jahr 1993 zu Grunde gelegt worden. Die Kontoeingänge hätten im Jahr 1991 S 1 Million (Anmerkung: zur Gänze bar eingezahlt), im Jahr 1992 S 549,570.476,-

- und im Jahr 1993 S 937,971.296,-- betragen. Gemäß § 184 BAO sei ein Reingewinn von 2 v.H. der Kontoeingänge angenommen worden.

Im Berufungsverfahren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei ausschließlich als Gesellschafter und Geschäftsführer beteiligt gewesen, weshalb die Zurechnung der Umsätze und Einkünfte an ihn rechtswidrig sei. Er habe auch bestritten, dass Ausfuhren nur vorgetäuscht worden wären, und u. a. darauf verwiesen, dass der österreichische Markt für eine derartige Menge der betroffenen Waren gar nicht aufnahmefähig gewesen wäre.

Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom sei einer Berufung des Beschwerdeführers gegen die ihm vom Hauptzollamt Wien vorgeschriebenen Abgaben in der Höhe von insgesamt S 73,467.182,-- an Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, AF-Beitrag und Säumniszuschlag stattgegeben und der diesbezügliche erstinstanzliche Bescheid aufgehoben worden. Dabei sei beweiswürdigend darauf verwiesen worden, dass alle Begleitscheine mit Ausnahme derjenigen vom Erledigungsvermerke getragen hätten, deren Erschleichung nicht nachweislich sei. Hinsichtlich der Waren vom sei bereits der Fahrer, der die dafür maßgebliche erstmalige vorschriftswidrige Verfügung über die Ware vorgenommen habe, zollrechtlich zur Verantwortung gezogen worden, sodass die Vorschreibung gegenüber dem Beschwerdeführer auch in dieser Hinsicht zu Unrecht erfolgt sei.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom seien die vom Hauptzollamt als Fahrer bei den jeweils vorgetäuschten Ausfuhren bezeichneten drei Personen freigesprochen worden. Dabei sei unter Hinweis auf den dringenden Verdacht strafbarer Handlungen des Beschwerdeführers beweiswürdigend dargelegt worden, der von zwei der Angeklagten geäußerte Verdacht, die Waren seien nicht in Österreich in den Verkehr gebracht worden, sondern durch Bestechung ausländischer Beamter auf "nicht offizielle" Weise in das Zollausland gelangt, sei nachvollziehbar. Eine vorsätzliche Involvierung dieser Fahrer auf die vom Hauptzollamt angenommene Weise - nämlich dadurch, dass sie überhaupt nicht oder mit leeren Fahrzeugen in das Zollausland eingetreten seien - sei u.a. aus diesem Grund nicht erwiesen. Auch hinsichtlich des dritten Angeklagten sei der Vorsatz - aus anderen Gründen, wenngleich hier feststehe, dass die angemieteten Fahrzeuge nicht die Grenze passiert hätten - nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar.

Die Rechtsmittel des Hauptzollamtes und der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil habe der zurückgewiesen.

Am habe das Landesgericht für Strafsachen Wien mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung des Beschwerdeführers wegen § 35 FinStrG zurückgetreten sei. Das Hauptzollamt Wien (als Privatbeteiligter) habe die Verfolgung nur hinsichtlich eines anderen Angezeigten aufrechterhalten.

2.3. Im Anschluss an diese Darstellung des Verlaufes der Ermittlungen und des Verfahrensganges traf die belangte Behörde zunächst Feststellungen über den von ihr angenommenen Sachverhalt (Seiten 25 bis 29 des angefochtenen Bescheides). Sie stellte fest, zwischen den Firmen SA (in Bratislava) und CO (in Rumänien) und den in Wien auf diese Firmen lautenden Konten, über die der Beschwerdeführer allein verfügungsberechtigt sei, lasse sich keine Beziehung herstellen und der Beschwerdeführer habe die den Eingängen auf diesen Konten zu Grunde liegenden Geschäfte in Wahrheit als Einzelunternehmer getätigt. Die Umsätze und Einkünfte aus dieser Tätigkeit schienen in seinen jeweiligen Steuererklärungen nicht auf. Es existiere weder eine Buchhaltung des Beschwerdeführers noch habe er als Einzelunternehmer Aufzeichnungen im steuerlichen Sinn geführt.

Mit den den 247 Begleitscheinverfahren im Zeitraum November 1991 bis Oktober 1992 zu Grunde liegenden, im Einzelnen dokumentierten Waren habe der Beschwerdeführer umsatzsteuerpflichtige Erlöse in der Höhe von insgesamt S 262,358.124,-- erzielt. Der Beschwerdeführer habe diese Waren aus Fernost importiert und in Zolllagern von Speditionen gelagert. Einfuhrumsatzsteuer sei nicht entrichtet worden. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer in 129 der 247 Fälle die Waren durch vorgetäuschte Ausfuhren in den österreichischen freien Verkehr gebracht und im Inland veräußert. In den übrigen 118 Fällen seien die Waren ins Ausland verbracht worden, wobei aber die auf den Transportpapieren angegebenen Adressaten "gefälscht" gewesen seien und die Entrichtung der ausländischen Eingangsabgaben "durch Manipulationen und Bestechungen" vermieden worden sei. Buchnachweise für die Ausfuhr existierten nicht. Der Beschwerdeführer habe alle Geschäfte von Österreich aus abgewickelt und sich der Firmen SA und CO (sowie der zu Beginn noch teilweise als Versender genannten IO GmbH) bedient, um seine Geschäftstätigkeit zu verschleiern und der Steuerpflicht zu entgehen.

Die steuerpflichtigen Umsätze aus diesen Geschäften betrügen (abgerundet) für das Jahr 1991 S 28 Millionen und für das Jahr 1992 S 234 Millionen. Dieser auf den Ermittlungen des Hauptzollamtes beruhende Warenwert sei identisch mit dem gemeinen Wert und umfasse die nachgewiesenen Lieferungen bis Ende 1992.

Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1991 und 1992 neben den bekannten und nachgewiesenen Lieferungen zusätzliche Lieferungen getätigt und daraus gewerbliche Einkünfte erzielt habe. Darüber hinaus stehe fest, dass er auch 1993 seine gewerbliche Tätigkeit weiter betrieben und daraus gewerbliche Einkünfte erzielt habe. Das Finanzamt gehe davon aus, dass diese zusätzlichen Erlöse der Jahre 1991 bis 1993 nicht der Umsatzsteuer zu unterziehen seien, was auch nach Ansicht der belangten Behörde "nicht ausgeschlossen werden" könne, weshalb diese Erlöse nicht der Umsatzsteuer unterworfen würden.

Die bis einschließlich Juli 1993 ermittelten Bareinlagen auf den Konten stellten, da sie (gemeint: im Vergleichszeitraum 1991/92) im Wesentlichen mit den erwiesenen Warenwerten korrelierten, die einkommen- und gewerbesteuerpflichtigen Erlöse aus der gewerblichen Tätigkeit dar und betrügen 1991 S 1 Million, 1992 (gerundet) S 399 Millionen und im Zeitraum Jänner bis Juli 1993 (gerundet) S 240 Millionen. Für den Restzeitraum August bis Dezember 1993 würden sie mit der Hälfte des für diesen Zeitraum ermittelten Gesamtbetrages der Kontoeingänge geschätzt, was S 271 Millionen ergebe. Für 1993 resultiere daraus ein Gesamtbetrag von S 511 Millionen. Der Reingewinn werde (wie schon vom Finanzamt) mit 2 v.H. der Erlöse angenommen und betrage daher für das Jahr 1991 S 20.000,--, für das Jahr 1992 S 7,980.000,-- und für das Jahr 1993 S 10,220.000,--. Die Konten seien dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Er sei über die Konten allein verfügungsberechtigt gewesen, habe praktisch täglich, manchmal sogar mehrmals am Tag, Einzahlungen vorgenommen und Gewinne ins Ausland, z.B. auf das auf seinen eigenen Namen lautende Konto in Israel, transferiert.

2.4. Diese Feststellungen gründete die belangte Behörde (auf den Seiten 29 bis 37 des angefochtenen Bescheides) auf eine ins Einzelne gehende Beweiswürdigung, in der insbesondere - unter Hinweis u.a. auf das Fehlen entsprechender Zahlungsflüsse zwischen Konten der oft als Warenempfängerin genannten Firma CO und der als Verkäuferin genannten Firma SA sowie zwischen den auf diese Firmen lautenden Konten in Wien einerseits und Konten dieser Firmen in Rumänien und Bratislava andererseits - näher dargelegt wurde, weshalb die belangte Behörde annehme, die unter dem Einfluss des Beschwerdeführers stehenden Firmen hätten der Verschleierung seiner eigenen Geschäftstätigkeit gedient. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe nur den Zahlungsverkehr in Österreich für die Firmen weisungsgemäß abgewickelt und sei mit den übrigen unternehmerischen Komponenten nicht befasst gewesen, sei angesichts seiner dominierenden Rolle in diesen Firmen nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe u.a. ausgesagt, die Firma CO sei ihm nur als Kunde der Firma SA bekannt, wobei er seine eigene Beteiligung an der Firma CO verschwiegen habe. Er habe an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt.

Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Waren nicht nur im Anlassfall vom im Inland verkauft worden seien, stehe hinsichtlich der davon betroffenen 129 Fakten im Einklang mit der Beweiswürdigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien. Hinsichtlich der übrigen Fakten werde dies - wie vom Landesgericht für Strafsachen Wien - auch von der belangten Behörde nicht als erwiesen angesehen.

Die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom stütze sich auf spezifisch zollrechtliche Gesichtspunkte und sei für die steuerliche Beurteilung nicht bindend.

Es sei denklogisch und sachgerecht, die Bareingänge der Jahre 1991 und 1992 als Erlöse der gewerblichen Tätigkeit zu betrachten. Dies gelte auch für die Monate Jänner bis Juli 1993. Für die Monate August bis Dezember 1993 habe nur der Gesamtbetrag der Eingänge ermittelt werden können, sodass insoweit eine Schätzung erforderlich gewesen sei. Die Schätzung sei für den Beschwerdeführer günstiger als die Zugrundelegung der gesamten Eingänge durch das Finanzamt, der der Beschwerdeführer nur entgegen gehalten habe, die Einkünfte seien nicht ihm zuzuordnen. Die unbaren Eingänge auf den Konten (rund S 305 Millionen in den Jahren 1991 und 1992 - richtig: bis Juli 1993 - sowie geschätzt S 271 Millionen in den Monaten August bis Dezember 1993) seien nicht mit absoluter Sicherheit der gleichen Einkunftsquelle zuordenbar und blieben daher außer Ansatz. Auch die Annahme eines Reingewinnes von 2 v.H. der Einnahmen sei für den Beschwerdeführer eher günstig. Er habe gegen diesen schon vom Finanzamt angewendeten Schätzungsmaßstab kein Argument vorgebracht.

2.5. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde (auf den Seiten 37 bis 40 des angefochtenen Bescheides) u.a. aus, es liege keine Buchführung vor und es seien keine Aufzeichnungen vorgelegt worden, sodass gemäß § 184 BAO eine Schätzung vorzunehmen gewesen sei. Als Schätzungsgrundlage hätten bezüglich der Umsatzsteuer der vom Hauptzollamt Wien ermittelte und unwidersprochen gebliebene Warenwert, bezüglich der Einkommensteuer die teils feststehenden, teils durch Schätzung ermittelten Bareingänge gedient. Auch der unwidersprochen gebliebene Reingewinnsatz von 2 v.H. habe im Schätzungsweg ermittelt werden müssen. Die Schätzungsgrundlagen seien unbeanstandet geblieben.

Der Umsatzsteuer unterlägen nach § 1 UStG 1972 Lieferungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführe. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall auch insoweit erfüllt, als von einem im Inland liegenden Zolllager aus Lieferungen ins Ausland stattgefunden hätten. Einfuhrumsatzsteuer sei nicht vorgeschrieben worden und daher auch nicht abzugsfähig. Nach § 7 i.V.m. § 6 UStG 1972 steuerfreie Ausfuhrlieferungen lägen nicht vor, weil jedenfalls der Buchnachweis fehle. Auch um Reihengeschäfte handle es sich jeweils nicht, weil die auf den Frachtbriefen angegebenen Empfänger in den als umsatzsteuerpflichtig angesehenen Fällen nur vorgetäuscht gewesen seien. In den übrigen Fällen (gemeint: zusätzliche Geschäfte der Jahre 1991 und 1992 sowie diejenigen des Jahres 1993) seien Reihengeschäfte nicht auszuschließen, sodass insoweit keine steuerpflichtigen Umsätze feststünden.

Im Ergebnis seien nur die Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide 1992 und 1993 (gemeint: infolge der Zugrundelegung lediglich der Bareingänge) zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuändern gewesen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

3.1. Die Beschwerdegründe lauten - ungekürzt und unkorrigiert - wie folgt:

"Zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes:

Die bel. Behörde rechnet mir mit dem angefochtenen Bescheid persönlich Handelsumsätze von ausländischen juristischen Personen zu deren geschäftsführender Gesellschafter ich war. Sie stützt diese Zurechnungen auf die Tatsache, dass ich über deren Konten im Inland verfügungsberechtigt war, die logistische Abwicklung von Lieferungen über Speditionen und Abwicklung des damit verbundenen Zahlungsverkehrs in Österreich, wo ich meinen Wohnsitz hatte gemanagt und für den Kreditrahmen dieser Gesellschaften persönlich gehaftet habe.

Diese Zurechnungen sind rechtswidrig unschlüssig und im Widerspruch zu kaufmännischen Notwendigkeiten. Dass Banken im Rahmen von Kreditgewährungen auch persönliche Haftungen verlangen und annehmen ist die Regel denn die Ausnahme. Dass Geschäftsführer auf Konten ihrer Gesellschaften zeichnungsbefugt sind und Transaktionen durchführen ist ebenso regelhaft ohne dass deshalb die Rechtsgeschäfte dem Geschäftsführer zugerechnet werden dürfen. Dass Geschäftsführer ihre Gesellschaften als Organe in allen übrigen anfallenden Geschäftsfällen vertreten ist ebenso rechtmäßig, ohne dass deshalb daraus eine Zurechnung auf den Geschäftsführer erfolgt indem er zum Einzelhandelsunternehmersubjekt wird ohne dass je einer dieser von mit vertretenen Gesellschaften jemals zuvor im Inland eine wirtschaftliche Tätigkeit zugerechnet worden wäre, was in Ansehung der Domizilierung einer Kontoverbindung und eines Kreditrahmens möglich gewesen wäre.

Ein angelasteter Verdacht dass diese Gesellschaften Scheinfirmen ist solange unberechtigt und auch nicht widerlegbar als diese Firmen jeweils registriert waren und Konten aufrecht erhalten haben, Waren in Fernost bestellt haben, Lieferungen in deren Namen in Zolllagern empfangen diese verkauft, den Erlös einbezahlt und daraus die Lieferanten in Höhe von S 903.000.000.- ausbezahlt wurden.

Damit ist mir weder ein Einzelhandelsunternehmertum zuschreibbar noch eine gewerbliche Tätigkeit sonstiger Art. Weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht findet die strittige Zurechnung der Handelsumsätze dieser Unternehmungen Deckung.

In Rücksicht auf meine als Ausübung der Organfunktion verstandene Tätigkeit sah ich mich veranlasst Bücher als Einzelunternehmer zu führen, deren Fehlen mir als Grundlage für die Schätzungen angelastet wurde. Ohne Buchführungspflicht ist auch jede Schätzung rechtswidrig.

Die persönliche Mitwirkungspflicht wurde zu Unrecht verlangt sobald ich infolge eines Aufenthaltsverbotes verpflichtet wurde Österreich zu verlassen. Die bel. Behörde verkennt dabei dass bis zur allfälligen Gewährung aufschiebender Wirkung für meine Beschwerde gegen die Abschiebung Schubhaft angewendet werden konnte. Diese war mir Rücksicht auf meine von der Abschiebung mitbetroffenen Familienmitglieder objektiv unzumutbar. Im Übrigen ist die spezialpräventive Prognose des zit. Erkenntnisses des VwGH (Seite 30) nur und ausschließlich aus dem judizierten Sachverhalt abgeleitet und nicht uneingeschränkt generalisierbar.

Die Unterziehung der mir als Gewinn zugerechneten Überweisungen auf ausländische Konten ist rechtswidrig, weil Gewinne dieser Gesellschaften im Ausland ausschüttbar waren. Selbst wenn ich solche im Ausland bezogen haben sollte, wären diese infolge Entfall der inländischen Steuerpflicht nach Aufgabe des inländischen Wohnsitzes infolge Ausweisung nicht mehr in Inland steuerbar.

Zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

Die Schätzungsgrundalge ist insofern mangelhaft unschlüssig und rechtswidrig als die als Bezahlung von Lieferanten identifizierten Überweisungen in Höhe von ÖS 915 Mio. (Seite 12 des Bescheides) nicht ertragswirksam berücksichtigt wurde.

Die Annahme (Seite 34 des angef. Bescheides) dass "grob gesprochen die Hälfte" der Waren im Inland bzw im Ausland verkauft wurde entbehrt einer ermittelten Tatsachengrundlage. Damit fehlen auch die daraus abgeleiteten Anknüpfungs- und Zurechnungsgesichtspunkte für die strittigen Abgabenforderungen.

Die bel. Behörde hat eine Verdachtslage als schlüssig angenommen, die einerseits die Staatsanwaltschaft Wien von einer Anklage zurückzutreten und die FLD im Verfahren des HZA zur Aufhebung des Bescheides veranlasste, ohne dass neue bzw andere Tatsachen oder Beweise vorgelegen sind.

Wesentliche Teile der Ermittlungsergebnisse der bel. Behörde, die sie aus den zitierten Beiakten bezog, waren anlässlich der Bp und des erstinstanzlichen Verfahrens noch nicht bekannt und wurden mir nicht zur Stellungnahme vorgehalten. Zu den aus den Beiakten gewonnenen, dem angefochtenen Bescheid als entscheidend zu Grunde gelegten Tatsachen, insbesondere zu Kontobewegungen und Überweisungen habe ich nicht konkret Stellung nehmen können. In jedem Falle hätte ich Rechtsgrund, und Empfänger der Zahlung erläutern können. Das rechtliche Gehör zu entscheidenden Tatsachen wurde verletzt."

3.2. Die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers geht in ihrem ersten Punkt fehl, weil die belangte Behörde nicht die von ihr zu Grunde gelegten Bareingänge auf den Konten (insgesamt S 911 Millionen), sondern nur 2 v.H. davon (in Summe: S 18,220.000,--) als Reingewinn angenommen und den Bareingängen auch nicht den - vergleichsweise höheren - Gesamtbetrag der Kontobelastungen (rund S 915 Millionen) als mutmaßliche Summe der Zahlungen an Lieferanten gegenübergestellt hat, wie in der Beschwerde behauptet wird. In dem Bericht vom , auf dessen Wiedergabe im angefochtenen Bescheid sich die Beschwerde in diesem Punkt bezieht, waren nur rund S 878,5 Millionen als mutmaßliche Zahlungen an Lieferanten gedeutet worden. Der Betrag von rund S 915 Millionen enthielt auch die Geldflüsse in "Steueroasen" und die Überweisungen auf das auf den Namen des Beschwerdeführers lautende Konto in Israel (Seite 14 des angefochtenen Bescheides). Die Schätzung der belangten Behörde widerspricht dem Bericht daher nicht.

Die Bezugnahme auf "grob gesprochen die Hälfte" der Waren auf Seite 34 des angefochtenen Bescheides ist keine Feststellung der belangten Behörde, sondern nur eine einen Abschnitt in der Beweiswürdigung abschließende Zusammenfassung der Feststellungen auf Seite 28 des Bescheides, wonach Ausfuhren in 118 der 247 Fälle stattfanden und in den übrigen 129 Fällen unterblieben. Diese Feststellungen sind von der belangten Behörde unter Bezugnahme u. a. auf den Einklang mit der Beweiswürdigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien im angefochtenen Bescheid eingehend begründet worden. Die Beschwerde tritt aber auch dem Hinweis in den Rechtsausführungen der belangten Behörde, der Anteil der Verkäufe ins Ausland sei für das Ergebnis aus näher dargestellten Gründen nicht von Bedeutung, nicht mit nachvollziehbaren Argumenten entgegen.

Aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Wien von der Verfolgung des Beschwerdeführers zurücktrat, und aus der Entscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom ergibt sich keine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde. Mit der zuletzt genannten Entscheidung hat sich die belangte Behörde auch ausdrücklich auseinandergesetzt, worauf in der Beschwerde nicht eingegangen wird.

Was schließlich die behauptete Verletzung des Parteiengehörs anlangt, so ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, auf welche "Teile der Ermittlungsergebnisse" sich dieser Vorwurf beziehen soll, gegen welche Feststellungen über "Kontobewegungen und Überweisungen" sich die Verfahrensrüge richtet und welche konkreten Behauptungen der Beschwerdeführer mangels Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme im Verfahren vor der belangten Behörde nicht vorbringen konnte. Rechtsgrund und Empfänger einzelner Zahlungen sind nicht Gegenstand der Feststellungen oder beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde. Die belangte Behörde hat vielmehr aus dem Gesamtbild der Ermittlungsergebnisse - im Besonderen aus dem Fehlen eines nachvollziehbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen den Firmen in Rumänien und Bratislava einerseits und den Bareingängen auf den auf diese Firmen lautenden Konten in Wien andererseits - geschlossen, dass es sich in Wahrheit um Geschäfte des Beschwerdeführers handelte. Dieser Standpunkt war dem Beschwerdeführer schon aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt, sodass er nicht daran gehindert gewesen wäre, durch seinen Vertreter alles zur Widerlegung dieses Standpunktes Geeignete vorzubringen.

3.3. Soweit sich der Beschwerdeführer - in den Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides - auf das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot (vgl. zu diesem das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/18/1020) bezieht, ist ihm entgegen zu halten, dass die belangte Behörde mit ihren Hinweisen auf die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Erforschung des Sachverhaltes nicht seine physische Abwesenheit gegen ihn ins Treffen führte und ihre -

durch die Überweisungen auf ein auf den Namen des Beschwerdeführers lautendes Konto in Israel gestützte - Annahme, er habe unabhängig von dem Aufenthaltsverbot vorgehabt, sich durch eine Verlegung seines Wohnsitzes seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen in Österreich zu entziehen, für die steuerrechtliche Beurteilung des Falles nicht von Bedeutung ist.

Die Argumente, mit denen sich der Beschwerdeführer gegen die Zurechnung der Geschäfte an ihn persönlich wendet, beziehen sich der Sache nach auf die Beweiswürdigung der belangten Behörde, ohne aber auf die diese tragenden Gesichtspunkte einzugehen. Nicht die alleinige Verfügungsberechtigung des Beschwerdeführers über die Konten, sein Hervortreten bei der Abwicklung der Geschäfte und seine Haftung für den Kreditrahmen als solche liegen der vom Beschwerdeführer bekämpften Zurechnung zu Grunde, sondern diese Umstände in Verbindung mit den unwidersprochenen Feststellungen über vorgetäuschte Ausfuhren, über die wahrheitswidrige Bezeichnung der Empfänger bei durchgeführten Ausfuhren, über das Fehlen entsprechender Kontobewegungen oder sonstiger feststellbarer Hinweise auf einen Niederschlag der angeblich in ihrem Namen entfalteten Tätigkeiten in den Büchern oder auf Konten der Firmen CO und SA in Rumänien und Bratislava und nicht zuletzt über Einzahlungen und Überweisungen auf Konten des Beschwerdeführers selbst. Die auf die Gesamtheit dieser Umstände gestützte Beweiswürdigung der belangten Behörde wird durch die Ausführungen in der Beschwerde nicht in Frage gestellt.

Davon ausgehend hätte der Beschwerdeführer - entgegen dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt - steuerliche Aufzeichnungen führen müssen, wovon die Schätzungsberechtigung der belangten Behörde - soweit sich die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen ließen - nach § 184 Abs. 1 BAO allerdings nicht abhing. Die Übersiedlung nach Israel im Dezember 1994 bewirkte auch nicht, wie der Beschwerdeführer meint, den Entfall der inländischen Steuerpflicht für die verfahrensgegenständlichen Jahre 1991 bis 1993. Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor.

3.4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am