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VwGH vom 15.09.2010, 2009/18/0188

VwGH vom 15.09.2010, 2009/18/0188

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des E E in W, geboren am , vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/Top 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 158/06, betreffend Ausweisung nach § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Uganda, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei laut seinen unbestätigten Angaben am unter Umgehung der Grenzkontrolle, in einem LKW versteckt, nach Österreich gekommen und habe am darauffolgenden Tag beim Bundesasylamt einen Asylantrag gestellt, der im Instanzenzug unter gleichzeitiger Feststellung, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Uganda gemäß § 8 Asylgesetz 1997 - AsylG zulässig sei, abgewiesen worden sei. Die Behandlung einer dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde sei mit hg. Beschluss vom abgelehnt worden.

Nach der Aktenlage habe der Beschwerdeführer, dem bereits mit Schreiben der Behörde erster Instanz vom die Absicht einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitgeteilt worden sei, zu keiner Zeit über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG verfügt. Da er am erstmals wegen des Verdachtes nach § 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz - SMG und in der Folge Ende Jänner 2004 neuerlich wegen des Verdachtes nach dieser Gesetzesbestimmung bei der Staatsanwaltschaft angezeigt worden sei und der diesbezügliche Ausgang dieser Gerichtsverfahren abgewartet worden sei, habe erst mit Schreiben vom das Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung fortgesetzt werden können.

In seiner bei der Behörde erster Instanz eingelangten Stellungnahme habe der Beschwerdeführer u.a. deponiert, dass eine Ausweisung unzulässig wäre. Trotz Aufforderung seien jedoch keinerlei familiäre Bindungen zum Bundesgebiet mitgeteilt worden.

In der Berufung sei erstmals vorgebracht worden, dass der Beschwerdeführer mit einer namentlich angeführten ungarischen Staatsangehörigen in aufrechter Lebensgemeinschaft lebte und mit ihr zwei Kinder, welche am geboren worden wären, hätte. In den beigebrachten Geburtsurkunden scheine jeweils der Beschwerdeführer als Vater auf. Dieser und die genannte Frau hätten nach der Aktenlage eine gemeinsame Meldeadresse lediglich im Zeitraum vom bis in 1150 Wien und im Zeitraum vom bis in 1160 Wien gehabt. Während der Beschwerdeführer noch immer an derselben Adresse in 1160 Wien mit Hauptwohnsitz aufscheine, sei die angebliche Lebensgefährtin seit insgesamt fünfmal verzogen. Diese scheine seit dem in 1100 Wien als mit Hauptwohnsitz gemeldet auf. Es sei daher davon auszugehen, dass seit dem kein gemeinsamer Wohnsitz mehr bestehe.

Mit (rechtskräftiger) Strafverfügung vom und seit rechtskräftiger Strafverfügung sei der Beschwerdeführer jeweils wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung im Hinblick auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt nach dem FPG bestraft worden. Zudem sei über ihn vom Magistrat der Stadt Wien gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 22 Abs. 1 Z. 1 Meldegesetz 1991 (rechtskräftig mit ) eine Geldstrafe verhängt worden.

Am sei der Beschwerdeführer vom Jugendgerichtshof Wien wegen des Vergehens nach § 27 Abs. (richtig: 1 und) 2 Z. 2 (erster Fall) SMG und des Vergehens nach § 15 Abs. 1 StGB, § 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 (erster Fall) SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden, weil er am eine Kugel und ein Briefchen Heroin an einen abgesondert verfolgten Suchtgiftabnehmer verkauft und zudem 6,8 Gramm brutto Heroin an einem Drogenumschlagplatz zum unmittelbar bevorstehenden Weiterverkauf bereitgehalten habe. Dabei habe er jeweils in der Absicht gehandelt, sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Der Beschwerdeführer verfüge weder über einen Einreise- noch über einen Aufenthaltstitel. Solcherart seien die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung - vorbehaltlich des § 66 Abs. 1 FPG - im Grund des § 53 Abs. 1 leg. cit. gegeben.

Der Beschwerdeführer sei ledig und für zwei Kinder sorgepflichtig. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt lebe er mit den gemeinsamen Kindern bzw. der genannten Lebensgefährtin tatsächlich nicht im gemeinsamen Haushalt. Obwohl er zu keiner Zeit über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG verfügt habe und sein Aufenthalt im Hinblick auf sein Asylverfahren (der Asylantrag habe sich in der Folge als unbegründet erwiesen) über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Jahren bloß geduldet gewesen sei, gehe die belangte Behörde vor dem Hintergrund seiner Sorgepflichten und familiären Bindungen zu seinen Kindern und im Zweifel auch gegenüber seiner (ehemaligen) Lebensgefährtin von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben aus. Dieser erweise sich jedoch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - als dringend geboten. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse verstoße der nicht bloß kurzfristige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, ohne im Besitz eines Einreise- oder Aufenthaltstitels gewesen zu sein, jedoch gravierend. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer trotz zweier rechtskräftiger Bestrafungen wegen des unrechtmäßigen Aufenthaltes seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Im Übrigen weise er insgesamt drei rechtskräftige, noch nicht getilgte Verwaltungsstrafen im Sinne des § 60 Abs. 2 Z. 2 FPG auf, sodass dieser Tatbestand zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erfüllt sei. Wenngleich auf Grund der obgenannten Verurteilung nicht der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG verwirklicht sei, habe der Beschwerdeführer doch gezeigt, dass er durch den (teilweise versuchten) gewerbsmäßigen Suchtgifthandel das besonders hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität massiv beeinträchtigt habe.

Abgesehen davon sei der Beschwerdeführer als beruflich nicht integriert und als nicht selbsterhaltungsfähig anzusehen und rechtens nicht in der Lage, seinen Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren. Auch seien keine Gründe ersichtlich, welche die Kinder bzw. die (ehemalige) Lebensgefährtin darin hindern könnten, den Beschwerdeführer - falls dies überhaupt erwünscht sei - in das Ausland zu begleiten oder zumindest dort zu besuchen. Überdies habe er zum Zeitpunkt der Begründung der (angeblichen) Lebensgemeinschaft bzw. der Zeugung der Kinder nicht darauf bauen dürfen, sich mit diesen im Bundesgebiet niederlassen zu können.

Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder über einen Einreise- noch über einen Aufenthaltstitel verfügt. Im Hinblick darauf begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 (zweiter Halbsatz) FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.

2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Interessenabwägung der belangten Behörde nach § 66 FPG und bringt vor, dass sich die belangte Behörde mit der geänderten Bestimmung des § 66 FPG idF der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009, die seit in Kraft sei, nicht auseinandergesetzt habe. Der Beschwerdeführer halte sich nunmehr seit knapp acht Jahren in Österreich auf und habe lange Zeit mit der ungarischen Staatsangehörigen B. in einer Lebensgemeinschaft gelebt. Er sei der leibliche Vater der gemeinsamen, am geborenen Zwillingskinder. Selbst wenn mit diesen kein gemeinsamer Haushalt bestehe, habe er dennoch mit ihnen regelmäßigen Kontakt und kümmere er sich um sie. Somit bestünden enge familiäre Bindungen im Sinn des Art. 8 EMRK zu seinen hier niedergelassenen Kindern. Auch sei seiner gegen den negativen Asylbescheid erhobenen Beschwerde, deren Behandlung im September 2005 abgelehnt worden sei, die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, sodass zumindest von einem teilweise legalen Aufenthalt auszugehen gewesen wäre. Im Übrigen gehe auch die Behörde erster Instanz in ihrem Bescheid vom davon aus, dass sich der Beschwerdeführer seit illegal im Bundesgebiet aufhalte. Zudem verfüge er über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, welcher ihn auch in finanzieller Hinsicht tatkräftig unterstütze. Er bewohne eine ortsübliche Unterkunft, sei ordnungsgemäß versichert und verfüge über Kenntnisse der deutschen Sprache. Ferner bestünden keine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat mehr. Wenn sich die belangte Behörde auf seine Verurteilung durch den Jugendgerichtshof Wien aus dem Jahr 2002 stütze, so sei diese Strafe bereits getilgt, und es hätte diese insofern von der belangten Behörde nicht herangezogen werden dürfen. Soweit sich die belangte Behörde auf die Verstöße gegen das Meldegesetz und die beiden Verwaltungsstrafen wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes stütze, erfülle dieses Verhalten des Beschwerdeführers nicht den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG. Auch datiere die erste verwaltungsbehördliche Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes vom und sei der vom Beschwerdeführer gegen den negativen Asylbescheid erhobenen Beschwerde bereits zu diesem Zeitpunkt die aufschiebende Wirkung zuerkannt gewesen, sodass die Bestrafung jedenfalls unzulässig gewesen sei.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, dass die belangte Behörde in Unkenntnis des In-Kraft-Tretens der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 mit gewesen sei. Abgesehen davon wurden mit dieser Novellierung des § 66 Abs. 2 FPG die bisher in § 66 Abs. 2 Z. 1 und 2 leg. cit. lediglich allgemein angeführten, für die Abwägung zwischen öffentlichem und persönlichem Interesse maßgeblichen Gesichtspunkte nur durch die Aufzählung und konkrete Umschreibung der bei einer derartigen Interessenabwägung für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Fremden gemäß Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigenden Kriterien ersetzt. Da die Bestimmung des Art. 8 EMRK unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur bereits nach der bisherigen Rechtslage zu beachten war, schafft die neue Regelung weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/21/0348, mwN).

Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung nach § 66 Abs. 1 FPG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 2001 und seine familiären Bindungen zu seinen beiden am geborenen Kindern berücksichtigt und zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen. Die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes resultierenden persönlichen Interessen sind jedoch an Gewicht insoweit zu relativieren, als dieser Aufenthalt nur auf Grund eines Asylantrages, der sich in der Folge als unberechtigt herausgestellt hat, erlaubt war. Ob der Beschwerdeführer - was die belangte Behörde verneint hat - während des Asylverfahrens über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG verfügt hat, kann im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben, weil der inländische Aufenthalt des Beschwerdeführers seit der Ablehnung der Behandlung der von ihm gegen den negativen Asylbescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde im Jahr 2005 jedenfalls unrechtmäßig war. Was die von ihm ins Treffen geführten familiären Bindungen zu seinen beiden Kindern, mit denen er jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, anlangt, so musste der Beschwerdeführer jedenfalls nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages (im Jahr 2003) und somit lange vor Begründung des Familienlebens mit seinen Kindern damit rechnen, dass er nicht im Bundesgebiet werde verbleiben dürfen, und es musste ihm daher die Unsicherheit seines rechtlichen Aufenthaltsstatus bewusst sein (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0258, mwH auf die Judikatur des EGMR).

Den - somit beträchtlich relativierten - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass er jedenfalls seit dem Jahr 2005 - somit bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides noch mehr als dreieinhalb Jahre - unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist, was eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften darstellt, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. dazu nochmals das bereits zitierte Erkenntnis, Zl. 2009/18/0258, mwN). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer während seines inländischen Aufenthaltes in strafrechtlicher Hinsicht nach dem SMG und auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht in Erscheinung getreten ist. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass die über ihn vom Jugendgerichtshof Wien verhängte Strafe bereits getilgt sei, so ändert dies nichts an seinem diesbezüglichen Fehlverhalten und an der Beurteilung seiner Persönlichkeit, darf doch das einer bereits getilgten Verurteilung (oder getilgten verwaltungsbehördlichen Bestrafung) zugrunde liegende Fehlverhalten eines Fremden (ebenso wie bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes) berücksichtigt werden (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/18/0216, und vom , Zl. 2006/18/0274, mwN).

Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und im Grunde des § 66 FPG zulässig sei, begegnet daher keinen Bedenken. Hiebei zeigt die Beschwerde nicht die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel auf, und es kann auch keine Rede davon aus, dass der angefochtene Bescheid nur unzureichend begründet sei.

3. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
IAAAE-68496