VwGH vom 24.09.2014, 2012/03/0120
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Dr. R C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl LF1-J-139/159-2010, betreffend eine Jagdsache, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom verfügte die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (iF: BH) gegenüber dem Beschwerdeführer als Jagdausübungsberechtigtem des Eigenjagdgebiets K, die dort an näher genannten Orten befindlichen "Rehwildfutterautomaten" bis ersatzlos zu entfernen. Als Rechtsgrundlage war § 87 Abs 8 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974 (JG) angegeben.
Die BH legte dieser Entscheidung im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer die zwei - nicht rotwildsicher eingezäunten - mit Mais bzw Maisbruch beschickten Fütterungen im Nahbereich von Jagdkanzeln und in unmittelbarer Nähe von Wildkameras angebracht habe. Die Fütterungen stellten eine ungesetzliche Kirrung von Schalenwild iSd § 87 Abs 7 JG dar, weil sie außerhalb der Notzeit zum Zwecke der Beobachtung und des Erlegens von Schalenwild beschickt worden seien.
Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde, die Niederösterreichische Landesregierung, die vom Beschwerdeführer gegen den Erstbescheid erhobene Berufung ab.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Erstbescheids und der dagegen erhobenen Berufung im Wesentlichen - soweit für das nunmehrige Beschwerdeverfahren von Interesse - Folgendes aus:
Es sei ungeachtet des Umstands, dass der Beschwerdeführer nach Zustellung des Erstbescheids die Fütterungen aus dem Revier mittlerweile entfernt habe, weiterhin über die Berufung zu entscheiden, zumal sie der Beschwerdeführer nicht zurückgezogen habe.
Nach einer Darlegung des § 87 JG und einem Hinweis auf § 47 der Niederösterreichischen Jagdverordnung (JVO) sowie einer vollinhaltlichen Wiedergabe eines im Berufungsverfahren eingeholten jagdfachlichen Gutachtens führte die belangte Behörde aus, die vom Beschwerdeführer mittels der in Rede stehenden (nicht rotwildsicher eingezäunten) Futterautomaten vorgenommene Vorlage von Mais und Maisbruch außerhalb der jagdlichen Notzeit sei zum punktuellen Anlocken von Wild, insbesondere von Rot- und Rehwild, geeignet, wobei der Beschwerdeführer das von ihm verfolgte Ziel des Anlockens und Dokumentierens von Wild (mittels im Nahebereich angebrachter "Fotofallen") gar nicht bestritten habe.
Gemäß § 87 Abs 1 JG sei Kirrfütterung (Kirrung) das punktuelle Anlocken von Wild außerhalb von Fütterungen durch Vorlage geringer Mengen artgerechter Futtermittel, um das Wild zu beobachten oder zu erlegen.
Gemäß § 87 Abs 3 JG sei Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, während einer Notzeit und während des Vegetationsbeginns in artgerechter Weise zu füttern, soweit dies zur Vermeidung von Wildschäden oder zur Ergänzung der natürlichen Äsung erforderlich sei. Die Fütterung außerhalb einer Notzeit und des Vegetationsbeginns sei nur in umfriedeten Eigenjagdgebieten erlaubt.
Gemäß § 87 Abs 7 JG sei die Kirrfütterung (Kirrung) von Schalenwild - abgesehen von im Beschwerdefall nicht relevanten Ausnahmen - verboten.
Gemäß § 87 Abs 8 JG könne die Bezirksverwaltungsbehörde die Entfernung von Fütterungen jeder Art verfügen, wenn sie Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung widersprechen.
Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Vorlage von Mais und Maisbruch zum punktuellen Anlocken von Wild sei als Kirrung im Sinne des § 87 JG anzusehen, die der illegalen Kirrung dienenden Rehwildfutterautomaten daher zu entfernen.
Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer zunächst gemäß Art 144 B-VG eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Dieser hat mit Beschluss vom , B 857/11-6, deren Behandlung abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Begründend führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die Beschwerde rüge die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften, nämlich des § 87 Abs 8 JG und des § 47 JVO behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes bzw einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe: Der Begriff der "Fütterungen" iSd § 87 Abs 8 JG sei nicht unbestimmt und einer Auslegung zugänglich. Die in § 47 Abs 2 JVO für den Zeitraum von 1. August bis 30. November vorgesehene Beschränkung der Kirrung von Rotwild finde Deckung in § 87a JG. § 47 Abs 2 JVO stehe - anders als dies in VfSlg 13.818/1994 der Fall gewesen sei - nicht mit § 87 Abs 3 JG in Widerspruch, weil sich der Anwendungsbereich des § 47 Abs 2 JVO auf den Zeitraum außerhalb der "Notzeit" und des "Vegetationsbeginnes" erstrecke.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte der Beschwerdeführer die Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, ihm sei das Schreiben der BH vom , mit dem ihm angeblich die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum eingeräumt worden, nicht zugestellt worden, weshalb er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt sei.
2. Mit diesem eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens geltend machenden Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des nunmehr angefochtenen Bescheids auf, zumal ein allfälliger Verfahrensmangel jedenfalls dadurch saniert wurde, dass dem Beschwerdeführer der erstinstanzliche Bescheid zugestellt und ihm damit Gelegenheit gegeben wurde, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen.
3. Die Beschwerde macht weiter geltend, die belangte Behörde habe § 87 Abs 8 JG grob unrichtig angewendet, zumal diese Bestimmung gegebenenfalls die Entfernung von "Fütterungen" erlaube.
Mit dem seitens der belangten Behörde bestätigten Erstbescheid sei ihm aber die Entfernung von "Rehwildfutterautomaten" aufgetragen worden. Bei einem Rehwildfutterautomat handle es sich erst dann um eine "Fütterung", wenn er mit Futter beschickt sei. Ohne eingefülltes Futter sei der Rehwildfutterautomat bloß eine Holzkonstruktion ohne Funktion als Fütterung für Schalenwild. Die Jagdbehörde hätte ihm gemäß § 87 Abs 8 JG nur die Entfernung des in den Futterautomaten allenfalls vorhandenen Wildfutters auftragen dürfen, zumal die (bloße) Holzkonstruktion eines Rehwildfutterautomaten weder den Bestimmungen des JG noch einer dazu erlassenen Verordnung widerspreche, weil sie in Notzeiten sogar aufgestellt werden müsse und mit ausreichend Futter zu versehen sei; lediglich eine rotwildsichere Umzäunung sei bei Verwendung des Rehwildfutterautomaten als Fütterung vorzusehen.
Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die Rehwildfutterautomaten nachweisbar bereits vor Erlassung des Berufungsbescheides entfernt, sodass der Entfernungsauftrag ins Leere gehen musste.
4. Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde nicht auf, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in Rechten verletzt worden sei.
4.1. §§ 87 und 87a JG - idF vor der 18. Novelle, LGBl 6500-
26 - lauten (auszugsweise) wie folgt:
"§ 87
Wildfütterung
(1) Kirrfütterung (Kirrung) ist das punktuelle Anlocken von Wild außerhalb von Fütterungen durch Vorlage geringer Mengen artgerechter Futtermittel, um das Wild zu beobachten oder zu erlegen.
(2) Ablenkungsfütterung ist die Fütterung von Wild mit artgerechten und attraktiven Futtermitteln zur Vermeidung von Wildschäden. Bei einer Ablenkungsfütterung darf das Wild weder beunruhigt noch bejagt werden.
(3) Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, ist während einer Notzeit und während des Vegetationsbeginnes in artgerechter Weise zu füttern, soweit dies
o zur Vermeidung von Wildschäden oder
o zur Ergänzung der natürlichen Äsung
erforderlich ist. Die Fütterung außerhalb einer Notzeit und des Vegetationsbeginnes ist nur in Jagdgehegen erlaubt.
...
(7) Die Kirrfütterung (Kirrung) von Schalenwild ist verboten.
Ausgenommen davon ist die Kirrung von:
o Schwarzwild,
o Rotwild in Jagdgebieten, in denen eine ordnungsgemäße
Rotwildfütterung (§ 87 Abs. 3) betrieben wird,
o Rotwild in Jagdgebieten, die sich an einer ordnungsgemäßen
Rotwildfütterung (§ 87 Abs. 3) beteiligen.
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Entfernung von Fütterungen jeder Art verfügen, wenn sie Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung widersprechen.
...
§ 87a
Fütterungseinschränkungen
(1) Wenn dies
o im Interesse der durch eine Wildart geschädigten oder gefährdeten Land- und Forstwirtschaft oder
o aus wildbiologischen Gründen oder
o zur Verminderung von Wildschäden
notwendig ist, hat die Landesregierung nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und des NÖ Landesjagdverbandes mit Verordnung für das Land oder mehrere Bezirke - in diesem Fall nach zusätzlicher Anhörung der betroffenen Bezirksjagdbeiräte - oder die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und des NÖ Landesjagdverbandes mit Bescheid für einzelne Jagdgebiete oder Jagdgebietsteile oder mit Verordnung für mehrere oder alle Jagdgebiete
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1. | bestimmte Futterarten zu verbieten, |
2. | bestimmte Arten der Fütterung (z.B. Kirrfütterung, Futterautomaten) mengenmäßig, zeitlich oder örtlich festzusetzen oder zu verbieten, |
3. | die Wildfütterung während bestimmter Zeiten zu verbieten, |
4. | die Wildfütterung für bestimmte Gebiete zu verbieten, |
5. | eine rotwildsichere Umfriedung der Futterstellen vorzuschreiben, oder |
6. | vorzusehen, daß Ablenkungsfütterungen von Schwarzwild in der Zeit von 1. März bis 31. Oktober genehmigungspflichtig sind. |
..." |
4.2. § 47 JVO beschränkt die Rotwildkirrung und verbietet in der Zeit von 1. August bis 30. November die Vorlage aller Futterarten mit Ausnahme von Äpfeln und Birnen (Fassung vor der 53. Novelle, LGBl 6500/1-56).
4.3. § 87 Abs 8 JG geht zurück auf die 13. Novelle des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl Nr 6500-19.
Der Motivenbericht (LF1-LEG-40/001-2004) dazu lautet:
"Zu § 87 Abs. 8 (neu):
Diese Bestimmung dient der Abwehr von Wildschäden, die durch illegale Fütterungen hervorgerufen werden. Es soll der Bezirksverwaltungsbehörde in Hinkunft möglich sein, eine bescheidmäßige Entfernung jeglicher Art einer illegalen Fütterung, sei es eine illegale Kirr-, Ablenkungs- oder Notzeitfütterung, zu verfügen und auch im Vollstreckungswege durchzusetzen. Nach der derzeit geltenden Rechtslage ist es lediglich möglich Strafen auszusprechen. Dies führt in der Praxis dazu, dass insbesondere gegen illegale Schwarzwildfütterungen nicht wirksam vorgegangen werden kann. Die Entfernung ist grundsätzlich dem Verursacher vorzuschreiben."
4.4. Im Beschwerdefall ist nicht strittig, dass die vom Beschwerdeführer angebrachten, nicht rotwildsicher eingezäunten "Rehwildfutterautomaten", deren Entfernung ihm mit Bescheid der BH vom aufgetragen wurde, zu diesem Zeitpunkt mit Mais bzw Maisbruch bestückt waren, was - von der Beschwerde ebensowenig in Abrede gestellt - dem Anlocken von Schalenwild (zumindest) zwecks Beobachtung diente.
Gemäß § 87 Abs 7 JG ist die Kirrfütterung (Kirrung) von Schalenwild - von im Beschwerdefall nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - verboten.
Der vom Beschwerdeführer im August 2010 - außerhalb einer Notzeit und des Vegetationsbeginns - vorgenommenen Fütterung steht darüber hinaus auch § 87 Abs 3 letzter Satz JG entgegen, wonach außerhalb dieses Zeitraums die Fütterung von Schalenwild nur in Jagdgehegen (bzw - seit der 18. Novelle - in umfriedeten Eigenjagdgebieten) erlaubt ist.
Die BH konnte sich daher hinsichtlich des mit ihrem Bescheid vorgenommenen Entfernungsauftrags auf § 87 Abs 8 JG stützen, wonach die Bezirksverwaltungsbehörde die Entfernung von "Fütterungen jeder Art" verfügen kann, wenn sie Bestimmungen des JG oder einer dazu erlassenen Verordnung widersprechen. Das Beschwerdevorbringen, dem Beschwerdeführer hätte, gestützt auf § 87 Abs 8 JG, allenfalls die Entfernung von Wildfutter aufgetragen werden dürfen, nicht aber die Entfernung der "Rehwildfutterautomaten", geht nämlich fehl:
Der mit "Wildfütterung" überschriebene § 87 JG definiert in seinem Absatz 1 die "Kirrfütterung" und in Absatz 2 die "Ablenkungsfütterung". In Absatz 3 wird eine auf das Erforderliche beschränkte Fütterungspflicht für die Notzeit und den Vegetationsbeginn festgelegt, während außerhalb dieses Zeitraums die Fütterung nur in Jagdgehegen erlaubt ist. Absatz 5 bindet die Errichtung von Futterstellen für Rotwild an eine vorherige Anzeige, Absatz 6 beschränkt die Fütterung von Schwarzwild, Absatz 7 schließlich verbietet (von bestimmten Ausnahmen abgesehen) die Kirrfütterung von Schalenwild.
Ausweislich der Materialien sollte die mit der 16. Novelle eingeführte, der Abwehr von aus unzulässigen Fütterungen resultierenden Wildschäden dienende Bestimmung des § 87 Abs 8 JG die bescheidmäßige Entfernung "jeglicher Art einer illegalen Fütterung, sei es eine illegale Kirr-, Ablenkungs- oder Notzeitfütterung" ermöglichen.
Vor dem dargestellten Hintergrund ist als "Fütterung" iSd § 87 Abs 8 JG nicht etwa (bloß) Wildfutter zu verstehen, vielmehr jede Vorrichtung (im Beschwerdefall die wiederholt erwähnte "Holzkonstruktion"), die bestimmungsgemäß der Aufnahme bzw Abgabe von Wildfutter dient. Dies wird auch aus der Regelung des § 87 Abs 6 JG deutlich, wonach "Ablenkungsfütterungen" für Schwarzwild "technisch so ausgestaltet sein (müssen)), dass vorgelegte Futtermittel von anderen Schalenwildarten nicht aufgenommen werden können"; im gegebenen Zusammenhang sind "Fütterungen" also Vorrichtungen zur Vorlage bzw Abgabe von Futtermitteln.
Die Entfernung einer solchen "Fütterung" kann im Grunde des § 87 Abs 8 JG stets dann verfügt werden, wenn sie die durch § 87 Abs 1 bis Abs 7 JG bzw die JVO gezogenen Grenzen - sei es in zeitlicher, örtlicher oder inhaltlicher Hinsicht - überschreitet.
Dass dies im Beschwerdefall zugetroffen ist, kann auf Basis der von der Beschwerde nicht in Abrede gestellten Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde nicht bezweifelt werden; die sich auf einen "Rehwildfutterautomat ohne eingefülltes Futter" beziehenden Beschwerdeausführungen gehen insoweit ins Leere.
4.5. Was den Hinweis der Beschwerde darauf, dass die Rehwildfutterautomaten bereits vor Erlassung des Berufungsbescheids entfernt wurden, anlangt, reicht gemäß § 43 Abs 2 VwGG ein Hinweis auf das Erkenntnis vom , 2005/07/0173, in dem der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung ausgeführt hat, dass in der Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen Auftrag entspricht, keine von der Berufungsbehörde zu beachtende Veränderung des maßgebenden Sachverhaltes zu erblicken ist.
5. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG iVm § 79 Abs 11 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 (vgl § 79 Abs 11 VwGG iVm § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl II Nr 8/2014).
Wien, am
Fundstelle(n):
EAAAE-68493