VwGH vom 25.11.2010, 2007/15/0274

VwGH vom 25.11.2010, 2007/15/0274

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak, als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des Finanzamtes Waldviertel in 3500 Krems an der Donau, Rechte Kremszeile 58, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/2297-W/05, betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis Mai 2005 (mitbeteiligte Partei: P T in St, vertreten durch die Astoria Wirtschaftstreuhand Steuerberatung GmbH Co KEG in 3500 Krems an der Donau, Edmund-Hofbauer-Straße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde im Instanzenzug Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Mai 2005 festgesetzt und dabei in Bezug auf das so genannte "Pkw-Auslandsleasing" - im Gegensatz zur Vorgangsweise des Finanzamtes im erstinstanzlichen Bescheid - keine Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. b UStG 1994 vorgenommen, weil sie diese Bestimmung als durch Mehrwertsteuerrichtlinien der EG verdrängt erachtete.

Auch hielt die belangte Behörde § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 im Beschwerdefall für nicht anwendbar.

Dagegen wendet sich die Beschwerde des Finanzamtes, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei erwogen hat:

Der vorliegende Beschwerdefall ist in den für die Entscheidung wesentlichen Punkten jenen gleichgelagert, welche den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2008/15/0109 und 2007/15/0275, zu Grunde liegen, weshalb gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf diese Erkenntnisse verwiesen wird.

Davon ausgehend führt auch das weitere Vorbringen, die Eigenverbrauchsbesteuerung sei "im Anlassfall" bereits durch die Bestimmung des § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 gedeckt, die Beschwerde nicht zum Erfolg.

§ 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 wurde mit BGBl. I Nr. 134/2003 in das UStG 1994 eingefügt und steht mit in Geltung. Die Bestimmung stellt die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleich. Sie entspricht Art. 6 Abs. 2 lit. a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie. Wie aus der Rechtsprechung des EuGH hervorgeht, will die genannte Richtlinienbestimmung die Nichtbesteuerung eines zu privaten Zwecken verwendeten Betriebsgegenstands verhindern (vgl. , Cookies World , Randnr. 56).

Dass im Beschwerdefall tatsächlich eine "Privatnutzung" erfolgt wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Das Finanzamt stützt sich vielmehr auf die Regelung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, wonach (u.a.) sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Miete von Kraftfahrzeugen nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sodass "rechtlich jedwede (also auch die tatsächlich unternehmerische) Verwendung" aus der maßgeblichen österreichischen Sicht "für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen", erfolge.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 aber die Bedeutung beizulegen, dass ein bloßer Vorsteuerausschluss vorliegt (vgl. den hg. Beschluss vom , 2000/14/0155). In diesem Sinne ist der Verwaltungsgerichtshof schon in dem noch zum UStG 1972 ergangenen Erkenntnis vom , 91/15/0045, der Ansicht der damals belangten Behörde entgegengetreten, durch den Umbau eines steuerbegünstigten Lkw in einen Pkw komme es zu einem Eigenverbrauch. Der durch den Umbau eingetretene Wechsel in die "fiktive nichtunternehmerische Sphäre" des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972 stelle keine Verwendung eines Gegenstandes für Zwecke außerhalb des Unternehmens iSd früheren § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1972 dar. Nichts anderes kann für den Geltungsbereich des Umsatzsteuergesetzes 1994 gelten (zum gemeinschaftsrechtlichen Hintergrund vgl. auch Tumpel , ).

Mit dem bloßen Hinweis auf die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 zeigt die Beschwerde daher keine Privatnutzung iSd § 3a Abs. 1a Z 1 Teilstrich 1 UStG 1994 auf. Ein Vorgang nach Teilstrich 2 wird vom beschwerdeführenden Finanzamt ohnedies nicht angesprochen. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am