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VwGH vom 26.06.2007, 2004/13/0032

VwGH vom 26.06.2007, 2004/13/0032

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Trefil LL.M., über die Beschwerde der S in G, vertreten durch Dkfm. Josef Böck Gesellschaft m.b.H. Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1050 Wien, Grüngasse 16, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien, vom , Zl. ABK - 198/03, betreffend Haftung gemäß §§ 7 und 54 WAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom wurde die Beschwerdeführein in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglied der H-AG für rückständige Abgaben dieser Gesellschaft (Dienstgeberabgabe und Kommunalsteuer für März und April 2000 samt Säumniszuschlag) in der Höhe von insgesamt EUR 13.849,52 zur Haftung herangezogen. Dem in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom gegen die Geltendmachung der Haftung erhobenen Einwand, die Beschwerdeführerin sei lediglich für die buchhalterische Ermittlung der Abgaben zuständig gewesen, sei entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin laut Geschäftsverteilungsordnung des Vorstandes der H-AG für die Bereiche "Debitorendisposition, Überwachung des gesamten Rechnungswesens und Disposition der zur Verfügung stehenden Finanzmittel" verantwortlich gezeichnet habe.

In der dagegen erhobenen Berufung wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, sie sei lediglich für die buchhalterische Ermittlung der Abgaben, nicht jedoch für deren Abfuhr zuständig gewesen. Die haftungsgegenständlichen Abgaben seien nach dem Ausscheiden der Beschwerdeführerin aus dem Vorstand der H-AG am vorgeschrieben worden. Weiters sei verabsäumt worden, der Beschwerdeführerin eine Kopie des Abgabenbescheides zukommen zu lassen. Für die Finanzierbarkeit und die Aufrechterhaltung der entsprechenden Liquidität sei ausschließend Dr. H. als Vorsitzender des Vorstandes zuständig gewesen. Dies sei der Geschäftsordnung des Vorstandes zu entnehmen, die der Behörde zu einer anderen Geschäftszahl bereits zugegangen sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung vom Magistrat der Stadt Wien als unbegründet abgewiesen. Die streitgegenständlichen Abgabenbeträge seien von der H-AG ordnungsgemäß erklärt und anlässlich der Revision vom von Seiten der Abgabenbehörde als richtig bestätigt worden, sodass die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Festsetzung der Abgaben nicht gegeben seien. Die Forderungen beträfen einen Zeitraum, in dem die Beschwerdeführerin als Vorstandsmitglied im Firmenbuch eingetragen gewesen sei. Aus der Geschäftsverteilungsordnung des Vorstandes ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin für die Überwachung des gesamten Rechnungswesens und für die Disposition der zur Verfügung stehenden Finanzmittel verantwortlich gewesen sei. Darunter fielen auch die Veranlassung und Kontrolle der Abstattung der fälligen Abgaben. Den Nachweis, dass ihr die Erfüllung ihrer Pflichten unmöglich war, habe die Beschwerdeführerin nicht erbracht. Die Pflichtverletzung ergebe sich aus der Missachtung abgabenrechtlicher Bestimmungen. Die Beschwerdeführerin hätte dafür Sorge tragen müssen, dass Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe für den Haftungszeitraum fristgerecht entrichtet werden.

In ihrem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wiederholte die Beschwerdeführerin, dass sie im Rahmen der Geschäftsordnung des Vorstandes der H-AG keinen Einfluss auf die Bereitstellung der erforderlichen Finanzmittel gehabt habe und ihr auch die entsprechenden Informationen dazu gefehlt hätten. Richtig sei, dass die Beschwerdeführerin laut Geschäftsverteilungsordnung des Vorstandes für die Überwachung des gesamten Rechnungswesens und die Disposition der zur Verfügung stehenden Finanzmittel zuständig gewesen sei, allerdings "ohne Einfluss auf Kreditrahmen oder Ausweitung bestehender Kredite". Die "interne Situation" der H-AG sei durch die "breite mediale Berichterstattung" allgemein bekannt. H. habe der Beschwerdeführerin laufend versichert, dass ausreichende Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden. "Bis zum Platzen der Betrugsblase" habe dies auch gestimmt. Die Beschwerdeführerin habe daher im guten Glauben davon ausgehen müssen, dass genügend Finanzmittel für die Begleichung der Abgaben zur Verfügung stünden. Die Beschwerdeführerin sei neben vielen anderen Personen von H. getäuscht worden. Es liege keine Pflichtverletzung vor. Sie habe vielmehr im guten Glauben angenommen und annehmen dürfen, dass ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden. Erst nachdem die Bank keine weiteren Mittel mehr bereit gestellt habe, sei einer der größten Fälle österreichischer Wirtschaftskriminalität hervorgekommen. Zudem sei die Abgabenforderung (auch) bei der Beschwerdeführerin uneinbringlich.

Mit Schriftsatz vom ergänzte die Beschwerdeführerin, H. sei selbständig vertretungsbefugter Vorstand der H-AG gewesen, während die Beschwerdeführerin und Ing. D. Vorstandsmitglieder ohne selbständige Vertretungsbefugnis gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe H. u.a. deshalb vertraut, weil er es geschafft habe, das Grundkapital der Gesellschaft in sieben Schritten auf S 510,400.000,-- zu erhöhen. H. habe es stets verstanden, neben Eigenmitteln entsprechende Bankkredite aufzubringen. Die Beschwerdeführerin sei in die Kapitalakquisitionen des H. nie eingebunden gewesen, habe aber auf seine Tüchtigkeit vertraut. Keinesfalls habe die Beschwerdeführerin um die Abgabenentrichtung besorgt sein müssen. Sie habe davon ausgehen können, dass bei nicht rechtzeitiger Abgabenentrichtung entsprechende Vereinbarungen mit dem Abgabengläubiger getroffen würden oder bestanden haben. "Praktisch" sei die Geschäftsverteilung in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Kommunalsteuer so gehandhabt worden, dass sie selbst bzw. Mitarbeiter die jeweilige Steuerschuld berechnet und einen Überweisungsträger erstellt hätten. Dieser sei H. rechtzeitig vorgelegt worden, welcher die Durchführung freigegeben habe oder nicht. Bei Nichtfreigabe habe H. auf entsprechende Vereinbarungen mit den Abgabengläubigern verwiesen. Diese Vorgangsweise habe die Beschwerdeführerin nicht als bedenklich angesehen, weil H. bis zum Zusammenbruch des Unternehmens gute Kontakte zu Finanziers der Gesellschaft und zu Behörden unterhalten habe. Kommunalsteuer sei oftmals nicht rechtzeitig entrichtet worden, ohne dass seitens des Magistrats Einbringungsmaßnahmen gesetzt worden wären. Jedenfalls sei der Beschwerdeführerin bezüglich Einbringungsmaßnahmen vor ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand nichts bekannt.

Als die Beschwerdeführerin am erfahren habe, dass zwei der Bank vorgelegte Wirtschaftsprüfungstestate gefälscht seien, habe sie ihr Vorstandsmandat mit sofortiger Wirkung zurückgelegt. Nachdem sich die Überbewertung der Aktiven herausgestellt habe, habe die H-AG Konkurs angemeldet, welcher am eröffnet worden sei.

In rechtlicher Hinsicht vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass die Ursache für den Steuerausfall in den Monaten April und Mai 2000 nicht in einer Pflichtverletzung des Vorstandes liege, sondern die Aufdeckung der jahrelangen Malversationen des H. den Abgabenausfall verursacht habe. Die Beschwerdeführerin habe nach der Geschäftsordnung keine Kredite für die Gesellschaft aufnehmen oder ausweiten dürfen und auf die diesbezüglichen Fähigkeiten des Vorstandsvorsitzenden vertraut. Die Beschwerdeführerin habe die Zahlungsbelege H. vorgelegt und damit ihre abgabenrechtlichen Pflichten erfüllt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Die Kommunalsteuerschuld für die im März 2000 ausbezahlten Löhne und Gehälter sei mit Ablauf des März 2000 entstanden, die Kommunalsteuerschuld für die im April 2000 ausbezahlten Löhne und Gehälter sei mit Ablauf des April 2000 entstanden. Die Fälligkeit sei für die im März 2000 entstandene Kommunalsteuerschuld am , jene für April 2000 am eingetreten. Zu diesen Zeitpunkten sei die Beschwerdeführerin noch Vorstandsmitglied der H-AG gewesen. Weiters stehe fest, dass über das Vermögen der H-AG am das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Es sei daher im Sinne des § 7 WAO davon auszugehen, dass die ausständigen Abgaben nicht ohne Schwierigkeiten bei der Primärschuldnerin hereingebracht werden können.

Die Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin ergebe sich aus der Missachtung der Vorschriften über den Zeitpunkt der Entrichtung der angeführten Abgaben.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes obliege es dem Vertreter einer juristischen Person nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich war. Seien mehrere Vertreter bestellt, könne der einzelne Vertreter diesen Entlastungsbeweis auch erbringen, indem er nachweise, dass er nicht mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut gewesen sei und kein Anlass bestanden habe, die Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten anderen Vertreters wegen Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsgebarung zu überprüfen.

Im gegenständlichen Fall sei die Beschwerdeführerin nach der von ihr vorgelegten Geschäftsverteilungsordnung für die Überwachung des gesamten Rechnungswesens verantwortlich gewesen. Damit sei - entgegen ihrer Darstellung - nicht nur die Ermittlung der Kommunalsteuerschuld, sondern auch die fristgerechte und vollständige Abfuhr der Kommunalsteuer in ihre ausschließliche Verantwortung gefallen. Lediglich für die Aufnahme von Krediten und die Erstellung der Bilanzen sei nach der vorgelegten Geschäftsverteilung der Vorstandsvorsitzende H. zuständig gewesen. Habe es die Beschwerdeführerin, wie sie selbst angebe, unterlassen, selbst für die Abfuhr der Kommunalsteuer zu sorgen und dies H. überlassen, liege dies in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, es sei denn, die Mittel der Gesellschaft hätten zur Abgabenentrichtung nicht ausgereicht, was zu beweisen der Beschwerdeführerin obläge.

Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin habe H. in der Vergangenheit bereits des Öfteren die Kommunalsteuer nicht rechtzeitig entrichtet, sodass die Beschwerdeführerin auch Anlass zur Kontrolle des Vorstandsvorsitzenden gehabt habe. Dieser Überwachungspflicht sei die Beschwerdeführerin gleichfalls nicht nachgekommen.

Ob der Abgabenrückstand bei der Beschwerdeführerin derzeit einbringlich sei, sei für die Frage des Vorliegens der Haftungsvoraussetzungen nicht relevant.

Die Geltendmachung der Haftung entspreche auch den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit. Bei Abstandnahme von der Haftung würde der Abgabengläubiger seines Anspruches verlustig gehen. Bei der Ausübung des Auswahlermessens gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihres geschäftlichen Verantwortungsbereiches zur Abgabenentrichtung und "ihrer mangelnden Überwachung der Tätigkeit des Vorstandsvorsitzenden" keineswegs eine geringere Verantwortung träfe als den Vorstandsvorsitzenden selbst, welcher gleichfalls zur Haftung herangezogen worden sei. Das weitere Vorstandsmitglied Ing. D. sei nicht als Haftungspflichtiger herangezogen worden, weil er nach der vorliegenden Geschäftsverteilung nicht für die Abgabenentrichtung, sondern lediglich für die technischen Belange zuständig gewesen sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Gegenschrift und Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 WAO in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 40/1992 haften die in den §§ 54 ff bezeichneten Vertreter und sonstigen Verpflichteten neben den Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern und sonstigen Verpflichteten auferlegten Pflichten, sei es abgabenrechtlicher oder sonstiger Pflichten, bei den Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung.

Nach § 54 Abs. 1 WAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen habe, insbesondere nicht dafür habe sorgen können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (vgl. mit weiteren Nachweisen das hg. Erkenntnis vom , 2004/13/0160).

Sind mehrere potenziell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer ist in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen. Verletzt jedoch der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter seine eigenen Pflichten dadurch grob, dass er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten Bestellten nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen, so ist auch er haftbar, es sei denn, dass ihm triftige Gründe die Erfüllung dieser wechselseitigen Überwachungspflicht unmöglich machen. Allerdings kommt eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten oder hiefür verantwortlichen Geschäftsführers durch den anderen Geschäftsführer nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2006/15/0032).

Diese für die Agendenverteilung zwischen mehreren Geschäftsführern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung entwickelten Grundsätze gelten auch für das Verhältnis zwischen mehreren Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 91/17/0134, VwSlg. Nr. 6.714 F/1992).

Wie schon im Verwaltungsverfahren verweist die Beschwerdeführerin auch vor dem Verwaltungsgerichtshof auf die vorliegende Geschäftsverteilungsordnung, wonach die Aufnahme und die Ausweitung von Krediten dem Vorstandsvorsitzenden vorbehalten gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe auf seine diesbezüglichen "Akquisitionserfolge" vertraut. Auch habe die Beschwerdeführerin davon ausgehen können, dass "mit dem Magistrat entsprechende Vereinbarungen" bestünden. Der Zusammenbruch der "H-Gruppe" sei auf Bilanzfälschungen zurückzuführen, die im Mai 2000 hervorgekommen seien. Verantwortlich für diese Bilanzfälschungen sei der Vorstandsvorsitzende, der Kapitalgeber wie Mitarbeiter getäuscht habe. Durch erhebliche Überbewertung der Aktiva habe die H-AG durch Jahre hindurch ein Insolvenzverfahren vermeiden können. Nur auf Grund der Bilanzfälschungen sei die Gesellschaft überhaupt noch lebensfähig gewesen. Wäre der Betrug des Vorstandsvorsitzenden früher aufgedeckt worden, hätte die H-AG im April bzw. Mai 2000 (dem Haftungszeitraum) nicht mehr bestanden und es wäre wesentlich früher vermutlich zu einem wesentlich größeren Ausfall an Kommunalsteuern gekommen. Ursächlich für den Ausfall der Kommunalsteuern sei "sohin nicht eine Pflichtverletzung des Vorstandes in den Monaten April und Mai 2000, sondern die Aufdeckung der jahrelangen Malversationen des Vorstandsvorsitzenden" gewesen. Es bestehe kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Abgabenausfall und einem allenfalls schuldhaften Verhalten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe davon ausgehen können, dass die Abgaben abgeführt werden. Sie habe nicht daran gezweifelt, dass "ihr Vorstandsvorsitzender alle erforderlichen Mittel aufzubringen in der Lage ist" und nicht geahnt, dass die Gesellschaft nur auf Grund der Bilanzfälschungen habe existieren können.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg:

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin für die "Überwachung des gesamten Rechnungswesens und die Disposition der zur Verfügung stehenden Finanzmittel" zuständig war. Dem Umstand, dass die Aufnahme von Krediten dem Vorstandsvorsitzenden vorbehalten war, kommt im gegebenen Zusammenhang keine Relevanz zu, weil es dem Vertreter einer juristischen Person ohnedies nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass er es unterlassen habe, zur Entrichtung fälliger Abgaben Kredite aufzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Geschäftsführer (bzw. das Vorstandsmitglied einer AG) lediglich die Pflicht, für die Abgabenentrichtung aus den vorhandenen Mitteln der Gesellschaft zu sorgen und die Mittel insbesondere nicht zur bevorzugten Befriedigung anderer Gesellschaftsschulden zu verwenden. Wie oben ausgeführt, ist es Sache des zur Haftung herangezogenen Vertreters der Gesellschaft, im Verwaltungsverfahren das Fehlen ausreichender Mittel der Gesellschaft nachzuweisen. Dass die H-AG im Haftungszeitraum mittellos gewesen sei und auch keine anderen Zahlungen (etwa die den Lohnabgaben zu Grunde liegenden Gehälter) mehr geleistet habe, hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht behauptet.

Nach der für die Vorstandsmitglieder bestehenden Agendenverteilung war die Beschwerdeführerin zur Disposition über die zur Verfügung stehenden Finanzmittel zuständig. Dessen ungeachtet hat sie sich ihrem Vorbringen nach darauf beschränkt, die Kommunalsteuer zu berechnen und das Ergebnis ihrer Berechnungen dem Vorstandsvorsitzenden mitzuteilen. Darin liegt eine Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin, welche auch nicht damit entschuldigt werden kann, dass der dafür nicht zuständige Vorstandsvorsitzende in der Vergangenheit tatsächlich für die (mehr oder weniger fristgerechte) Abgabenentrichtung Sorge getragen habe.

Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Dass der Geschäftsbetrieb der H-AG nur auf Grund der Malversationen ihres Vorstandsvorsitzenden bis zum Haftungszeitraum habe aufrecht erhalten werden können, mag zutreffen, zeigt aber nicht auf, dass nicht auch das Verhalten der Beschwerdeführerin, ungeachtet der Geschäftsverteilung die Disposition über die vorhandenen Mitteln dem dafür nicht zuständigen Vorstandsvorsitzenden zu überlassen, zur Uneinbringlichkeit der gegenständlichen Abgaben beigetragen hat.

Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am