VwGH 18.07.2016, Ra 2016/02/0151
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Bei der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe gemäß dem Normverbrauchsabgabegesetz handelt es sich nicht um eine Vorfrage im formellen Sinn, weil die Frage, ob bzw. aus welchen Gründen die Normverbrauchsabgabe zu leisten ist, kein Tatbestandselement der Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 ist. Das VwG war damit nicht an die Beurteilung des Finanzamtes gebunden. |
Normen | |
RS 2 | Für das Vorliegen einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist die bloße Zitierung von Beweisergebnissen wie zB von Zeugenaussagen weder erforderlich noch hinreichend (vgl. E , Ro 2014/03/0076). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2015/02/0029 E RS 2 |
Normen | |
RS 3 | Die Wiedergabe von Zeugenaussagen, die nicht erkennen lässt, welchen Sachverhalt das VwG tatsächlich als erwiesen annimmt, kann die im jeweiligen Fall erforderliche Tatsachenfeststellung nicht ersetzen (vgl. E , 2005/09/0007). |
Norm | KFG 1967 §40 Abs1; |
RS 4 | § 40 Abs. 1 zweiter Satz erster Halbsatz KFG 1967 ist nicht als "widerlegliche Vermutung" einzustufen, vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Regelung klar (arg.: Als dauernder Standort .. gilt der Hauptwohnsitz), dass dann, wenn der Antragsteller eine physische Person ist, danach immer der "Hauptwohnsitz" maßgebend ist (Hinweis E , 96/02/0094). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2002/03/0048 E RS 2 |
Normen | |
RS 5 | Nach § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 ist gegen die darin vorgesehene Vermutung, ein Kraftfahrzeug, das von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet wird, habe seinen dauernden Standort im Inland, ausdrücklich der Gegenbeweis zulässig ("bis zum Gegenbeweis"). Damit handelt es sich um eine widerlegliche Rechtsvermutung, die der Person, die das Fahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht hat, die Möglichkeit einräumt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat. Um diesen Gegenbeweis erbringen zu können, hat diese Person dabei von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischem Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, vertreten durch Mag. Gerald Hamminger, Rechtsanwalt in 5280 Braunau/Inn, Linzerstraße 1/Stadtplatz 49, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , Zl. LVwG-601053/7/Bi, betreffend Übertretung des KFG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.381/A).
3 Der Revisionswerber hat jede Konkretisierung seiner Einkommens- und Vermögenssituation unterlassen, sodass dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon aus diesem Grund nicht stattzugeben war. Im Übrigen wird der Revisionswerber darauf hingewiesen, dass die Behörde gemäß § 54 b Abs. 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53 b Abs. 2 VStG verwiesen.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des G in S, vertreten durch Mag. Gerald Hamminger, Rechtsanwalt in 5280 Braunau am Inn, Linzerstraße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , Zl. LVwG-601053/7/Bi, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom wurde der Revisionswerber zweier Verstöße nach § 82 Abs. 8 zweiter Satz KFG schuldig erkannt. Ihm wurde gemäß dieser Bestimmung vorgeworfen, als Benutzer zweier Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen diese länger als einen Monat nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich verwendet zu haben, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen seien. Der erste Spruchpunkt dieses Straferkenntnisses betraf dabei einen näher bezeichneten Pkw des Revisionswerbers, der zweite Spruchpunkt betraf ein näher bezeichnetes Wohnmobil.
Zu dem für den Revisionsfall relevanten zweiten Spruchpunkt wurde dem Revisionswerber von der belangten Behörde wörtlich Folgendes vorgeworfen:
"Sie haben als Benutzer eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen dieses länger als 1 Monat nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich verwendet, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab ihrer Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Das KFZ wurde am in Österreich eingebracht. Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in Österreich und haben das KFG zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort verwendet.
Tatort: (...)
Zeit der Feststellung: , 9:00 Uhr
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 82 Abs. 8 2 Satz KFG
(...)"
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Revisionswerber gemäß § 134 Abs. 1 KFG zwei Geldstrafen von jeweils EUR 220,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 44 Stunden) verhängt.
2 Der dagegen gerichteten Beschwerde des Revisionswerbers wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im ersten Spruchpunkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt eingestellt wurde. Hinsichtlich des zweiten Spruchpunktes wurde die Beschwerde abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
3 Im Erkenntnis stellte das Verwaltungsgericht zunächst den bisherigen Verfahrensgang dar und hielt danach fest, es sei folgender Sachverhalt entscheidungswesentlich (Wortlaut im Original, Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Auf den Bf sind zwei Kraftfahrzeuge in Deutschland zugelassen, nämlich der Pkw (...) und das Wohnmobil (...). Er ist gemeldet mit Hauptwohnsitz in Sch. (Österreich) und mit Wohnsitz in S. (Deutschland) am Firmensitz - er ist an diesem Unternehmen zu 25 % beteiligt. Nach seinen Aussagen in der Verhandlung werden die Fahrzeuge am Firmenparkplatz abgestellt. Das Wohnmobil wird in den Monaten von Oktober bis Mai abgemeldet und in einer gemieteten Scheune eines Bauern in der Gemeinde M. (Deutschland) eingestellt.
Laut der vom Bf vorgelegten Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Braunau-Ried-Schärding vom zu Zl. (...), wurde die Beschwerde des Bf vom gegen den Bescheid über die Festsetzung von Normverbrauchsabgaben für 05/2014 vom gemäß § 263 BAO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, nach den Ausführungen in der Beschwerde stehe das Wohnmobil überwiegend in Deutschland und werde auch bei Urlaubsfahrten überwiegend in Deutschland benützt. Der Bf habe auch anlässlich seiner Einvernahme am angegeben, dass das Wohnmobil weitaus überwiegend zeitlich in der BRD am Firmenparkplatz abgestellt sei. Der dauernde Standort erscheine daher in der BRD als nachgewiesen, zumal das Kfz auch bei weiteren Begehungen durch die Finanzpolizei am vermuteten Standort in Österreich nicht angetroffen worden sei. Die Normverbrauchsabgabe sei daher zu Unrecht vorgeschrieben worden.
In der Verhandlung führte der Bf aus, er habe das am zugelassene Wohnmobil in Deutschland gebraucht gekauft und dieses im Frühjahr und Sommer 2014 für Kurzurlaube in Deutschland benutzt. Vor den Urlaubsreisen werde es in Österreich ‚aufbereitet' und danach in Österreich gereinigt und ausgeräumt und dann wieder nach Deutschland gebracht. Im Übrigen gebe es in Deutschland den Begriff ‚Hauptwohnsitz' nicht, daher sei er mit ‚Wohnsitz' an der Firmenadresse gemeldet; er fahre auch jeden Tag nach Deutschland. Die letzten 2 Jahre hätten er und seine Frau den Urlaub nur in Deutschland verbracht und sie hätten sich auf Kurzurlauben verschiedene Gegenden dort angeschaut. Die Polizei sei ihm einmal nachgefahren und der Ml habe ihn auf das Kfz mit deutschem Kennzeichen angesprochen, aber nicht weil es vor seinem Haus gestanden sei.
Der Ml bestätigte, er habe den Bf am mit einem Firmenfahrzeug angehalten und ihn zum Sachverhalt befragt, nachdem er schon längere Zeit das Wohnmobil in Sch. vor dem Haus stehend gesehen habe. Die Angaben des Bf laut Anzeige stammten vom . Am habe er eine Kennzeichen-Anfrage gemacht, die ergeben habe, dass der Bf Zulassungsbesitzer beider Fahrzeuge sei. Zum damaligen Zeitpunkt habe er etwa 3-4mal pro Woche Dienst gehabt und jedes Mal, wenn er dort vorbeigefahren sei, das Fahrzeug vor dem Haus stehen gesehen. Auch am sei es vor dem Haus gestanden. Die Anzeige stamme vom und bis dahin sei es immer wieder vor dem Haus gestanden, obwohl er den Bf am darauf angesprochen habe; daher sei auch die Anzeige erfolgt."
4 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht, soweit für die vorliegende Revision von Relevanz, sodann aus, dass hinsichtlich des gegenständlichen Wohnmobils (Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses) nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens "eine immer wieder neue Einbringung" bis vorliege. Zu dieser Zeit habe bereits die neue Fassung des § 82 Abs. 8 KFG dahingehend gegolten, dass nur die erstmalige Einbringung des Kraftfahrzeuges in das Bundesgebiet die einmonatige Frist auslöse, innerhalb derer ein Verwenden eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne Zulassung zulässig sei - eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbreche seither die einmonatige Frist nicht mehr. Gehe man von der glaubwürdigen Zeugenaussage des Meldungslegers aus, der das Wohnmobil an seinen Diensttagen ständig vor dem Haus des Revisionswerbers habe stehen gesehen, sei am die Monatsfrist bei weitem überschritten gewesen und auf der Grundlage des § 82 Abs. 8 KFG bis zum Gegenbeweis der dauernde Standort des Wohnmobils in Österreich zu vermuten gewesen.
Der Revisionsführer habe eingewendet, die belangte Behörde sei an die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Braunau-Ried-Schärding gebunden, die den dauernden Standort in Deutschland als nachgewiesen betrachte. Dem sei insofern zu widersprechen, als es in dem dieser Beschwerdevorentscheidung zugrundeliegenden Verfahren um die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe gehe und damit keine rechtsverbindliche Aussage über den dauernden Standort des Wohnmobils verbunden sei.
Zur Frage, ob von einem vom Revisionswerber erbrachten Gegenbeweis im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG auszugehen sei, sei folgendes zu bedenken: Der Revisionswerber sei mit Hauptwohnsitz in Sch. gemeldet, nach seinen Aussagen in der Verhandlung wohne dort auch seine Gattin und er fahre täglich von dort nach S. zu seinem Unternehmen, wo er eine Wohnung mit Kfz-Abstellplatz besitze und mit Wohnsitz in Deutschland gemeldet sei. In der Zeit, in der das Wohnmobil angemeldet sei - das seien die Monate von Mai bis Oktober - benutze er es für Urlaubsfahrten, wobei die "Auf- und Nachbereitung" in seiner Freizeit in Österreich erfolge. Ob er das Wohnmobil zwischen den Urlaubsfahrten in S. abstelle oder in Sch. stehenlasse, richte sich nach der aktuellen Urlaubsplanung.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelte, wenn der Zulassungsbesitzer eine physische Person sei, als dauernder Standort eines Fahrzeuges auch dann, wenn ein Unternehmen betrieben werde, immer der Hauptwohnsitz (Hinweis auf die hg. Entscheidungen vom , Ro 2014/02/0010 und vom , Zl. 2002/03/0048). Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes sei der dauernde Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz, der in der Regel auch der Ort sei, von dem aus der Zulassungsbesitzer darüber verfüge. Beim Revisionswerber sei das unzweifelhaft die Adresse in Sch., weil das Wohnmobil auf ihn zugelassen und kein Firmenfahrzeug sei, und er dort seinen Hauptwohnsitz in dem Sinn habe, dass seine Familie (Ehefrau) dort wohne, er lediglich zur Arbeit nach S. fahre und täglich nach Sch. zurückkehre, um hier seine freie Zeit zu verbringen. Da die Vor- und Nachbereitung des Wohnmobils naturgemäß nur in der Freizeit erfolgen könne, finde diese - auch laut Aussage des Revisionswerbers in der Verhandlung - in Sch. statt. Er verfüge damit von Sch. aus über das Wohnmobil, der Parkplatz in S. ändere nichts an seinem dauernden Standort, ebensowenig wie der Umstand, dass der Revisionswerber und seine Ehefrau auf Kurzurlauben seit der Zulassung im Jahr 2014 bisher verschiedene Gegenden in Deutschland erkundet haben. All diese Überlegungen führten zum Schluss, dass die Adresse in Sch. als Mittelpunkt der Lebensinteressen des Revisionswerbers zu sehen und damit der dauernde Standort des Wohnmobils in Sch. gegeben sei.
Ein Gegenbeweis im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichts dem Revisionswerber damit nicht gelungen und somit sei davon auszugehen, dass er mit der Verwendung des Wohnmobils - darunter falle auch das Abstellen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr vor seinem Wohnhaus - den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt habe.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werde. In eventu beantragte der Revisionswerber, das angefochtene Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben sowie jedenfalls dem zuständigen Rechtsträger den Ersatz der Aufwendungen des Revisionswerbers aufzuerlegen.
Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie im Wesentlichen auf die Ausführungen des angefochtenen Erkenntnisses verwies und beantragte, der Verwaltungsgerichtshof möge die Revision kostenpflichtig abweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6 § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967 i. d.F. BGBl. I Nr. 26/2014, lautet:
"(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."
7 Wie der Revisionswerber in seinen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision zutreffend aufzeigt, besteht zu § 82 Abs. 8 KFG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 26/2014 noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die Revision zulässig ist. Sie ist im Ergebnis auch berechtigt.
8 Zu der in der Revision aufgeworfenen Frage, inwieweit die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Braunau-Ried-Schärding für das hier gegenständliche Strafverfahren präjudiziell sei, ist festzuhalten, dass in jenem Verfahren über die - hier nicht entscheidungserhebliche - Entrichtung der Normverbrauchsabgabe gemäß dem Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) abgesprochen wurde. Dabei handelt es sich nicht, wie der Revisionswerber meint, um eine Vorfrage im formellen Sinn, weil die Frage, ob bzw. aus welchen Gründen die Normverbrauchsabgabe zu leisten ist, kein Tatbestandselement der im Revisionsfall maßgeblichen Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG ist. Das Verwaltungsgericht war damit, wie es zutreffend erkannt hat, nicht an die Beurteilung des Finanzamtes Braunau-Ried-Schärding gebunden.
9 Das angefochtene Erkenntnis erweist sich jedoch aus den nachstehenden Gründen als rechtswidrig:
10 Der Tatvorwurf des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, wonach der Wohnwagen am in Österreich eingebracht worden sei, wurde - ebenso wie der Tatzeitpunkt - vom Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigt. Es findet sich im angefochtenen Erkenntnis jedoch keine ausreichende Begründung, wie das Verwaltungsgericht zu diesen Annahmen gelangt ist. So geht einerseits nicht hervor, aufgrund welcher Umstände das Verwaltungsgericht zu dem - für den Tatvorwurf relevanten - Schluss kommt, das Fahrzeug sei am in Österreich eingebracht worden. Weiters hält das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis fest, dass hinsichtlich des Wohnmobils "nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens eine immer wieder neue Einbringung bis " vorgelegen habe. Auch diese Ausführungen sind in den Sachverhaltsfeststellungen nicht gedeckt.
11 Zwar gibt das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang die Aussage des "Meldungslegers" wieder, wonach dieser das Wohnmobil vor dem Haus stehen gesehen hätte. Für das Vorliegen einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist die bloße Zitierung von Beweisergebnissen jedoch nicht hinreichend (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Ra 2015/02/0029). Insbesondere kann die Wiedergabe von Zeugenaussagen, die nicht erkennen lässt, welchen Sachverhalt das Verwaltungsgericht tatsächlich als erwiesen annimmt, die im jeweiligen Fall erforderliche Tatsachenfeststellung nicht ersetzen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/09/0007).
12 Das Verwaltungsgericht hat damit das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
13 Weiters geht das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung auf das Erfordernis eines "dauernden Standortes" i. S.d. § 82 Abs. 8 KFG ein. Unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (den Beschluss vom , Ro 2014/02/0010 sowie das Erkenntnis vom , Zl. 2002/03/0048) hält das Verwaltungsgericht fest, dass der dauernde Standort eines Fahrzeuges immer der Hauptwohnsitz sei. In diesem Zusammenhang führt es sodann mit näherer Begründung aus, dass Hauptwohnsitz des Revisionswerbers in Österreich und somit auch der dauernde Standort des gegenständlichen Wohnmobils in Österreich sei.
14 Hierzu ist zunächst vorauszuschicken, dass die vom Verwaltungsgericht zitierte hg. Judikatur nicht zu § 82 Abs. 8 KFG ergangen ist, sondern der Verwaltungsgerichtshof darin den dauernden Standort eines Kraftfahrzeuges nach § 40 Abs. 1 KFG bzw. § 43 Abs. 4 lit b KFG beurteilt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis zur Zl. 2002/03/0048 ausdrücklich festgehalten, dass die Wendung "als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers" in § 40 Abs. 1 zweiter Satz erster Halbsatz KFG nicht als "widerlegliche Vermutung" einzustufen ist.
15 Anders stellt sich jedoch die hier zu beurteilende Rechtslage dar, zumal nach § 82 Abs. 8 erster Satz KFG gegen die darin vorgesehene Vermutung, ein Kraftfahrzeug, das von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet wird, habe seinen dauernden Standort im Inland, ausdrücklich der Gegenbeweis zulässig ist ("bis zum Gegenbeweis"). Damit handelt es sich um eine widerlegliche Rechtsvermutung, die der Person, die das Fahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht hat, die Möglichkeit einräumt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat. Um diesen Gegenbeweis erbringen zu können, hat diese Person dabei von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischem Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten.
16 Dass der Revisionswerber seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, war im Verfahren unstrittig. Der Revisionswerber hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht jedoch unter anderem vorgebracht, dass das Wohnmobil über die Wintermonate in Deutschland eingestellt werde und sich entweder dort befinde oder für Urlaubsfahrten in Deutschland verwendet werde. Lediglich vor und nach dem Urlaub werde das Fahrzeug in Österreich gereinigt bzw. "aufbereitet". Das Verwaltungsgericht hat in seiner rechtlichen Beurteilung der Voraussetzungen des § 82 Abs. 8 KFG trotz dieser Ausführungen ausschließlich auf den Hauptwohnsitz des Revisionswerbers abgestellt und das Vorbringen des Revisionswerbers, das darauf abzielte, den dauernden Standort des Wohnmobils in Deutschland nachzuweisen, in Verkennung der Rechtslage unberücksichtigt gelassen. Dadurch hat es das angefochtene Erkenntnis auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
17 Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Verwaltungsgericht daher mit dem Vorbringen des Revisionswerbers entsprechend auseinanderzusetzen und nachvollziehbar darzulegen haben, ob bzw. aus welchen Gründen der - dem Revisionswerber obliegende - Gegenbeweis (nicht) erbracht wurde.
18 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen vorrangig aufzugreifender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
19 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil das Verwaltungsgericht - ein Tribunal im Sinne des Art. 6 EMRK und ein Gericht im Sinne des Art. 47 GRC - eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, weshalb weder Art. 6 MRK noch Art. 47 GRC der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof entgegenstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ra 2016/04/0001).
20 Der Ausspruch über den Aufwandersatz im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | VStG §53b Abs2; VStG §54b Abs3; VwGG §30 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020151.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAE-68444