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VwGH vom 25.11.2009, 2007/15/0260

VwGH vom 25.11.2009, 2007/15/0260

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des KS in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom , Zl. RV/0705-L/06, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Einkommensteuer 2004. In der Begründung führte sie - soweit für die Beschwerde von Bedeutung - aus, der Beschwerdeführer, ein Universitätslehrer, habe Aufwendungen für Musik-CDs in Höhe von EUR 247,85 als Werbungskosten geltend gemacht und dazu ausgeführt, dass er seit dem Sommersemester 1999 eine Lehrveranstaltung mit dem Titel "Projektunterricht: Musik und Jugendkultur", halte. Die Ausgaben für die benötigten Tonträger seien wie die für Fachliteratur zu behandeln, das heiße zur Vereinfachung ebenfalls mit einem Privatanteil 30 %.

Das Finanzamt habe diese Aufwendungen gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 nicht zum Abzug zugelassen. Mit Tonträgern würde ein Teil des Kulturlebens wiedergegeben. Daraus werde deutlich, dass diese Tonträger auch - und zwar nicht nur in völlig untergeordnetem Ausmaß - die private Lebensführung betreffen würden.

In der Berufung habe der Beschwerdeführer dazu ausgeführt, er halte seit einigen Jahren Lehrveranstaltungen zum Einsatz von Musik im Unterricht. Seither seien (bisher problemlos) Tonträger wie Bücher (abzüglich Eigenanteil) als Werbungskosten behandelt worden.

Das Finanzamt habe auch in der Berufungsvorentscheidung diesen Aufwendungen die Anerkennung als Werbungskosten versagt.

Im Vorlageantrag habe der Beschwerdeführer ausgeführt, das Beamten-Dienstrecht verpflichte ihn dazu, sich auf dem aktuellen Stand zu halten. Das zeige sich u.a. daran, dass man manche Musik höre, weil man darüber Bescheid wissen müsse, nicht weil sie einem gefalle oder interessiere. Wenn er Lehrveranstaltungen über den Einsatz von Musik im Unterricht halte, müsse er über einen Sänger, der für einen Literaturnobelpreis nominiert sei, ein begründetes eigenes Urteil abgeben können.

Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer mit Vorhalt zur Erläuterung des Projektunterrichtes "Musik und Jugendkultur" aufgefordert.

Der Beschwerdeführer habe dazu vorgetragen, das verpflichtende Proseminar "Planung für den Unterricht" werde von ihm seit dem Jahr 1999 mit dem Schwerpunkt "Projektunterricht:

Musik und Jugendkultur" speziell für Lehramtsstudierende angeboten und sehr gut angenommen. Er versuche den Studierenden die Fähigkeit zu vermitteln, ein längerfristiges Unterrichtsprojekt zu planen und durchzuführen, wie es in den neuen Lehrplänen für die höheren Schulen verlangt werde. Da die Studierenden künftige Lehrer und Lehrerinnen von lebenden Fremdsprachen seien, sollten sie Musik als Medium variantenreich einsetzen können und lehrplankonform populäre Musik zur Vermittlung von landeskundlichen und sprachlichen Aspekten verwenden, wobei eine Verdi-Oper oder russische Volkslieder, richtig eingesetzt, durchaus diesen Kriterien entsprechen könnten. Es gebe "kaum ein Medium, das dem in den Lehrplänen geforderten Adressaten- und Aktualitätsbezug so gut inhaltlich und sprachlich zugänglich macht wie Populärmusik als Ausdruck der Jugendkultur (als Beispiel Hiphop - und die Situation der Schwarzen in den USA - vgl. Lehrplan 7. Kl. AHS)". Um das vermitteln zu können, oder z. B. die arabischen Einflüsse auf den Flamenco als spanische Kulturinstitution, müsse man ein etwas umfangreicheres Repertoire an Musik gehört und verstanden haben als ein normaler Musikkonsument. Dies sei auch beruflich veranlasst. Die von ihm im Rahmen dieser Lehrveranstaltung betreuten Proseminararbeiten lauteten z.B. "Liebeslieder von Männern und Frauen im Vergleich", "Francophonie in Kanada", "Der Nordirlandkonflikt im Spiegel der Musik", "Türkei in die EU?", "Eine musikalische Reise durch Lateinamerika", "Der Vietnamkrieg in Musik, Literatur und Film", "Warum brennen die Vorstädte von Paris?".

Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, Tonträger beträfen in nicht bloß völlig untergeordnetem Ausmaß jedenfalls auch die private Lebensführung, weil sie eine Teilnahme am Kulturleben vermittelten. Die Aufwendungen für die Anschaffung von Tonträgern seien daher nicht abzugsfähig, weil die Anteilnahme am Kulturleben dem Bereich der Lebensführung zuzuordnen sei, möge sie auch Inspiration für die Berufstätigkeit erbracht haben. Die belangte Behörde stelle keineswegs in Abrede, dass die geltend gemachten Kosten für Tonträger dazu gedient haben, die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Universitätslehrer speziell in seinem Projekt "Musik für Jugendkultur" zu fördern. Ein konkreter Einsatz des Tonträgers für berufliche Zwecke nehme dem Tonträger nicht die Eignung, seinem Eigentümer nach Wahl in beliebiger Weise für den privaten Gebrauch zur Verfügung zu stehen. Der Beschwerdeführer habe auch vorgebracht, dass die Aufwendungen für bestimmte Projekte notwendig gewesen seien und von ihm auch ausschließlich oder nahezu ausschließlich für diese Tätigkeit benützt worden wären. Entscheidungswesentlich sei nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung. Die Verwendung der CDs für das berufliche Spezialprojekt sei unbestritten. Dennoch diene das Abspielen von Musik-CDs typischerweise der privaten Nutzung.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hat die Behandlung der Beschwerde abgelehnt (Beschluss vom , B 2063/06-3) und sie mit Beschluss vom , B 2063/06-5, dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

In der für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde führt der Beschwerdeführer sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes aus, es hätte geprüft werden müssen, ob angesichts seines Standes, seiner Bildungsschicht und der Altersgruppe, der er angehöre, die auf den CDs gespeicherte Musik ihrer Art nach dem Privatbereich oder dem Berufsbereich entspräche. Es sei ganz gewiss nicht typisch für einen Hochschullehrer in fortgeschrittenem Dienstalter, dass er sich - noch dazu in beträchtlicher Zahl - Musik-CDs der Jugend-Popkultur anschaffe. Schon allein deshalb sei es zumindest als hochgradig unwahrscheinlich erkennbar, dass private Interessen irgend einen Anteil an der gegenständlichen Anschaffung der Musik-CDs gehabt hätten. Mit Sicherheit bildeten die beruflichen Erfordernisse den ausschließlichen Anschaffungsgrund.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2001/13/0238).

Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ist ein strenger Maßstab anzulegen und eine genaue Unterscheidung vorzunehmen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 94/13/0142). Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist entsprechend dem "Aufteilungsverbot" der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung hat der Verwaltungsgerichtshof als Ergebnis einer gebotenen typisierenden Betrachtungsweise in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, dass die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet. Aber auch Tonträger betreffen als Teil des Kulturlebens die private Lebensführung, weil die Anteilnahme am Kulturleben dem Bereich der Lebensführung zuzuordnen ist, mag sie auch Inspiration für die Berufstätigkeit erbringen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 96/15/0198, vom , 97/15/0142, vom , 94/13/0145, vom , 2002/13/0035, und vom , 98/13/0206). Die Auffassung der belangten Behörde, dass Tonträger, weil sie eine Teilnahme am Kulturleben vermitteln, in nicht bloß untergeordnetem Ausmaß jedenfalls auch die private Lebensführung betreffen, steht sohin im Einklang mit der hg. Rechtsprechung. Davon ausgehend ist sie in freier Beweiswürdigung zur Feststellung gelangt, dass im Beschwerdefall eine Aufteilung der Anschaffungskosten der Tonträger auf den beruflichen und den privaten Bereich nach objektiven Kriterien nicht möglich ist. Dafür spricht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beilage (Tonträger 2004) zur Erklärung der Arbeitnehmerveranlagung für 2004, wonach er einen Privatanteil (30 %) einräumt. Der in der Beschwerde vorgetragenen Behauptung, der Zusammenhang der angeschafften Tonträger mit der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers lasse sich einwandfrei herstellen, hat die belangte Behörde zutreffend entgegengehalten, dass auch ein konkreter Einsatz eines Tonträgers zu beruflichen Zwecken diesem Tonträger noch nicht die Eignung nimmt, seinem Eigentümer nach dessen Wahl in beliebiger Weise für den privaten Gebrauch zur Verfügung zu stehen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in Beantwortung des Vorhaltes der belangten Behörde zeigen, dass gleichsam jede Art von Musik auch für seine berufliche Tätigkeit eingesetzt werden kann. Wenn die belangte Behörde eine Aufteilung der Aufwendungen in einen beruflichen und privaten Teil verneint hat, kann darin keine Unschlüssigkeit erblickt werden.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am