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VwGH vom 18.05.2018, Ra 2016/02/0139

VwGH vom 18.05.2018, Ra 2016/02/0139

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision l. der E in L, Lettland, 2. des I in J, Lettland, beide vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom , Zlen. LVwG-680006/18/KOF/CG und LVwG- 680007/18/KOF/CG, betreffend Maßnahmenbeschwerde in einer Angelegenheit des KFG (Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Schärding), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Mit Schriftsatz vom erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit einer am durchgeführten Amtshandlung an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, dieses möge (unter anderem) folgende Maßnahmen für rechtswidrig erklären:

"(...)

3. Die Anordnung zur Entrichtung einer Sicherheitsleistung

für die l . BF (erstrevisionswerbende Partei) in der Eigenschaft als Zulassungsbesitzer und für den 2. BF (zweitrevisionswerbende Partei) in seiner Eigenschaft als Lenker eines Kraftfahrzeuges nach § 37a VStG ist unionsrechtswidrig.

4. Die Unterbrechung der Weiterfahrt bis zur Entrichtung

der Sicherheitsleistung ist eine unverhältnismäßige Maßnahme und verstößt sowohl gegen geltendes Unionsrecht als auch gegen § 134 Abs. 4a KFG.

(...)

6. Die Entgegennahme des Führerscheines des 2. BF (zweitrevisionswerbende Partei) als auch die Anordnung zum Abladen eines beförderten PKW ist rechtswidrig."

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien als unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 nicht zulässig sei.

Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Zweitrevisionswerber, der seinen Wohnsitz in Lettland habe, am einen auf die erstrevisionswerbende Partei, die ihren Sitz in Lettland habe, zugelassenen Autotransporter mit Anhänger an einem näher bezeichneten Ort auf der B 137 gelenkt habe. Dabei sei ihm von einem Polizeibeamten der Auftrag erteilt worden, zu einem Kontrollplatz zu fahren, wo eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt worden sei. Bei dieser Kontrolle, die um ca. 12.00 Uhr beendet worden sei, sei vom Polizeibeamten die mangelnde Ladungssicherung und die Überschreitung der Fahrzeuggesamtlänge beanstandet worden. Der Polizeibeamte habe daher gemäß § 37a VStG dem Zweitrevisionswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 102 Abs. l KFG die Entrichtung einer Sicherheitsleistung aufgetragen. (Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, insofern in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Revision, dass eine Sicherheitsleistung auch von der erstrevisionswerbenden Partei eingehoben und gegen sie eine Anzeige erstattet wurde).

Dem Zweitrevisionswerber sei die Entrichtung der Sicherheitsleistung an Ort und Stelle weder mittels Kreditkarte noch in bar möglich gewesen. Daraufhin habe der Polizeibeamte ihm gestattet, vom Autotransporter einen PKW abzuladen und mit diesem die Sicherheitsleistung beizuschaffen. Der Zweitrevisionswerber sei daraufhin nach H gefahren (die Entfernung betrage hin und zurück gesamt ca. 164 km) und habe nach der Rückkehr auf den Kontrollplatz die Sicherheitsleistung dem Polizeibeamten übergeben. Anschließend habe er den PKW wieder aufgeladen und sei mit dem Autotransporter weitergefahren.

Zu den Punkten 3 und 4 des Antrages - Anordnung einer Sicherheitsleistung und Unterbrechung der Weiterfahrt bis zu deren Entrichtung - hielt das Verwaltungsgericht fest, dass diese Unterbrechung bis 16.35 Uhr erfolgt sei. Bei der Kontrolle sei eine mangelnde Ladungssicherung und die Überschreitung der zulässigen Länge des Kraftwagenzuges festgestellt worden. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding habe wegen dieser Übertretungen über den Zweitrevisionswerber in der Folge Geldstrafen verhängt; auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerden habe das Verwaltungsgericht das Verfahren betreffend die Überschreitung der zulässigen Länge des Kraftwagenzuges eingestellt und die Beschwerde im Hinblick auf die mangelnde Ladungssicherung als unbegründet abgewiesen.

Da vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht erwartet werden könne, aus Anlass einer polizeilichen Amtshandlung und innerhalb der dafür zur Verfügung stehenden Zeit eine alle Aspekte umfassende Beurteilung der Frage vorzunehmen, ob die Strafverfolgung (oder die Strafvollstreckung) voraussichtlich nicht möglich wäre, verlange § 37a Abs. l Z 2 lit. a VStG nur einen geringen Grad an Wahrscheinlichkeit. Nach dieser Bestimmung sei es bereits ausreichend, wenn die Strafverfolgung (oder die Strafvollstreckung) erheblich erschwert sein könnte, es genüge also die bloße Möglichkeit einer solchen erheblichen Erschwerung.

Da Verfahren mit Auslandsbezug in der Regel einen erheblich höheren finanziellen und zeitlichen Aufwand erforderten als andere Verfahren, werde eine solche erhebliche Erschwernis bei einem Betretenen mit Wohnsitz im Ausland praktisch immer im Bereich des Möglichen liegen und nur selten zuverlässig ausgeschlossen werden können. Gedacht werden könne etwa an einen Beschuldigten mit Wohnsitz in Deutschland, weil der Rechtshilfeverkehr mit Deutschland auf der Grundlage des ARHV BRD einwandfrei funktioniere. Könne aber im Einzelfall eine erhebliche Erschwernis nicht schon von vornherein ausgeschlossen werden, sei die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit - dringender Tatverdacht vorausgesetzt - zulässig. Da sowohl die erstrevisionswerbende Partei ihren Sitz als auch der Zweitrevisionswerber seinen Wohnsitz in Lettland hätten, sei die vom Polizeibeamten angeordnete Unterbrechung der Weiterfahrt bis zur Entrichtung der Sicherheitsleistung rechtmäßig gewesen.

Zu Punkt 6 des Antrages hielt das Verwaltungsgericht fest, dass den Beweisergebnissen kein Hinweis zu entnehmen sei, dass das Abladen des PKW vom Polizeibeamten angeordnet worden sei. Im Gegenteil: dem Lenker sei vom Polizeibeamten gestattet worden, diesen PKW vom Autotransporter abzuladen, um damit nach H zu fahren und die Sicherheitsleistung beizuschaffen.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision der erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis "im angefochtenen Umfang" wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben, in eventu es gemäß § 42 Abs. 4 VwGG "in den Punkten 3, 4 und 6" (gemeint offensichtlich: soweit es über die Antragspunkte 3, 4 und 6 abgesprochen hat) abzuändern und antragsgemäß stattzugeben. Aus dem Revisionsvorbringen ergibt sich, dass Gegenstand der Anfechtung die "Anordnung einer Sicherheitsleistung (für die

revisionswerbenden Parteien) .... sowie die Anordnung der

Unterbrechung der Weiterfahrt vom Ende der Kontrolle um 12.00 Uhr bis 16:35 Uhr, sowie die Duldung der Verwendung eines den Revisionswerbern lediglich anvertrauten Ladegutes zum Zwecke der Herbeischaffung der Sicherheitsleistungen durch den amtshandelnden Beamten" ist, somit das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, soweit es über die Punkte 3, 4 und 6 der Maßnahmenbeschwerde abgesprochen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4 Zur Begründung der Zulässigkeit führt die Revision aus, dass sich die vor dem Verwaltungsgericht in Beschwerde gezogenen Maßnahmen auf § 134 Abs. 4 und 4a KFG gestützt hätten; demnach sei mit möglichster Schonung der Person vorzugehen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Zu diesen Bestimmungen, insbesondere zur Frage der Verhältnismäßigkeit bei der Anordnung einer Sicherheitsleistung, liege noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

5 Die Revision ist - entgegen dem nur mit Leerformeln und damit nicht gesetzmäßig begründeten Ausspruch des Verwaltungsgerichtes - zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt:

6 § 134 Abs. 4, 4a und 4b KFG lauten:

"(4) Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann im Sinne des § 37a VStG 1950 als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis 2 l80 Euro festgesetzt werden. Diese Wertgrenze ist auch für die Beschlagnahme gemäß § 37a Abs. 3 VStG maßgebend. Bei Verdacht einer Übertretung durch den Zulassungsbesitzer gilt dabei der Lenker als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist, sofern der Lenker Dienstnehmer des Zulassungsbesitzers ist, oder mit diesem in einem sonstigen Arbeitsverhältnis steht oder die Fahrt im Auftrag des Zulassungsbesitzers oder in dessen Interesse durchführt.

(4a) Die Organe der öffentlichen Sicherheit oder der Straßenaufsicht können die Unterbrechung der Fahrt anordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen (Abnahme der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Anbringung technischer Sperren am Fahrzeug, Abstellung an geeignetem Ort u. dgl.) verhindern, solange die gemäß Abs. 4 festgesetzte vorläufige Sicherheit oder ein Kostenersatz gemäß §§ 58 Abs. 4, 101 Abs. 7 oder 102 Abs. 12 nicht geleistet wird. Hierbei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.

(4b) Wird die Unterbrechung der Fahrt gemäß Abs. 4a nicht innerhalb von 72 Stunden aufgehoben, so kann die Behörde das Kraftfahrzeug als Sicherheit beschlagnahmen. § 37 Abs. 3 bis 6 VStG ist sinngemäß anzuwenden."

7 Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass die Voraussetzungen des § 134 Abs. 4 KFG für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung hinsichtlich beider revisionswerbenden Parteien dem Grunde nach vorlagen. Es bestand der Verdacht der Übertretung des KFG durch mangelnde Ladungssicherung (§ 101 Abs. 1 lit. e leg. cit.) und Überschreitung der Fahrzeuggesamtlänge (§ 4 Abs. 7a leg. cit.) gegen die erstrevisionswerbende Partei als Zulassungsbesitzerin und gegen den Zweitrevisionswerber als Lenker.

8 Soweit die revisionswerbenden Parteien vorbringen, die Behörde sei von der Uneinbringlichkeit der Sicherheitsleistung in Kenntnis zu setzen gewesen und hätte dann die Anordnung zur Entrichtung einer Sicherheitsleistung aufzuheben oder eine Beschlagnahme des beanstandeten Fahrzeuges auszusprechen gehabt, wobei ein Zuwarten von 72 Stunden nach § 134 Abs. 4b KFG die Menschenwürde des Zweitrevisionswerbers verletzte, weichen sie von dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt ab, nach dem der Zweitrevisionswerber binnen weniger Stunden die Sicherheitsleistung beischaffen und leisten konnte.

9 Die revisionswerbenden Parteien rügen weiters eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung der Fahrt nach § 134 Abs. 4a KFG, weil der Zweitrevisionswerber mit einem ihm als Ladegut anvertrauten PKW 164 km habe fahren und den Autotransporter unbewacht habe zurücklassen müssen, um Bargeld für die Entrichtung der Sicherheitsleistung beschaffen zu können.

10 Die in § 134 Abs. 4a KFG bei der Anordnung der Fahrtunterbrechung verlangte möglichste Schonung der Person und den dort verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit übernahm der Gesetzgeber aus dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 und dem Güterbeförderungsgesetz 1995 im Sinne einer Harmonisierung der Strafbestimmungen im Bereich des Straßenverkehrs (ErläutRV 1000 BlgNR 22. GP 20). Bereits mit der Einfügung des § 7b des Güterbeförderungsgesetzes durch BGBl. Nr. 453/1992 dachte der Gesetzgeber für den Fall der bescheidmäßigen Untersagung der Güterbeförderung und deren Verhältnismäßigkeit in erster Linie an Maßnahmen gegen drohende Vernichtung der Ladung, Tiertransporte usw. (ErläutRV 506 BlgNR 18. GP 6). Zur Einführung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 - BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002, führen die Materialien (ErläutRV 1139 BlgNR 21. GP 23f) aus, § 28 leg. cit. (Fahrtunterbrechung) orientiere sich an der entsprechenden Nachfolgebestimmung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 und sehe als Zwangsfolge eine Fahrtunterbrechung vor, deren Sinn ausschließlich darin bestehe, Lenker und Zulassungsbesitzer doch noch zur Leistung der vorläufigen Sicherheit zu bewegen. Bei der Fahrtunterbrechung in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, was insbesondere bei Personen- und bei Tiertransporten einer Fahrtunterbrechung Grenzen setzen könne. Der Entwurf schärfe daher seine Beachtung ausdrücklich ein und betone, dass mit möglichster Schonung der Person vorzugehen sei. Im Übrigen sei die vorgeschlagene Fassung vom Bestreben geprägt, die Regelung schlank zu halten und unnötige Kasuistik zu vermeiden. Dass die Fracht von der Fahrtunterbrechung nicht betroffen sei und daher am Ort der Fahrtunterbrechung umgeladen werden dürfe, verstehe sich beispielsweise von selbst und müsse daher nicht in den Gesetzestext aufgenommen werden. Die zusätzlich vorgesehene Beschlagnahmeermächtigung sei für jene seltenen, nach bisherigen Vollzugserfahrungen im Ökopunktebereich aber nicht gänzlich auszuschließenden Fälle gedacht, in denen die Fahrtunterbrechung nicht den gewünschten Erfolg habe, weil der Lenker das Fahrzeug zurücklasse. Sie solle der Behörde eine Handhabe bieten, das Fahrzeug durch Bescheid mit Beschlag zu belegen und es als ultima ratio gemäß § 37 Abs. 5 VStG für verfallen zu erklären, um das Fahrzeug von der Straße zu bekommen und es einer geregelten Verwertung zuführen zu können.

11 Daraus ergibt sich für die nach § 134 Abs. 4a KFG angeordnete Unterbrechung der Fahrt, dass es nicht unverhältnismäßig ist, dass die Fracht steht, weil ein Abladen möglich wäre und nach dem festgestellten Sachverhalt für einen PKW auch tatsächlich erfolgte. Insofern kann die in Rede stehende Gestattung durch den damals einschreitenden Polizeibeamten nicht als rechtswidrig erkannt werden und die dahingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtes als noch ausreichende Auseinandersetzung mit der Frage der Verhältnismäßigkeit der Fahrtunterbrechung nach § 134 Abs. 4a KFG angesehen werden. Dass es sich bei dem für die Fahrt nach H und zurück verwendeten PKW um von Dritten anvertrautes Ladegut handelte, vermag schon nach dem von den revisionswerbenden Parteien im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen, der Zweitrevisionswerber habe diesbezüglich auf Anweisung seines Vorgesetzten agiert, keine Bedenken gegen die Vorgangsweise des Organs der Straßenaufsicht erwecken. Letztlich lag die viereinhalb Stunden dauernde Fahrtunterbrechung deutlich unter der in § 134 Abs. 4b KFG normierten Grenze von 72 Stunden für weitergehende Maßnahmen, sodass auch aus dem zeitlichen Aspekt die Verhältnismäßigkeit gewahrt blieb. Auf die fehlende Bewachung des Parkplatzes, auf dem der Autotransporter während der Beschaffung des Bargeldes durch den Zweitrevisionswerber zurückgeblieben sei, ist schon wegen des vor dem Verwaltungsgerichtshof bestehenden Neuerungsverbotes (§ 41 VwGG) nicht weiter einzugehen.

12 Schließlich kommt auch dem Argument der Revision, das Fahrzeug der erstrevisionswerbenden Partei sei bis zur Herbeischaffung der angeordneten Sicherheitsleistung als "stilles Pfand" zur Gewährleistung der Rückkehr des Zweitrevisionswerbers einbehalten worden, was einer vorläufigen Beschlagnahme im Sinne des § 134 Abs. 4b KFG gleichkomme, keine Berechtigung zu, weil mit der dargestellten Vorgangsweise noch keine pfandrechtliche Verwertungsmöglichkeit verbunden ist. Zu einer Verwertung durch die Behörde wäre noch eine Beschlagnehme nach § 134 Abs. 4b KFG und der Verfall nach § 37 Abs. 5 iVm § 17 VStG erforderlich gewesen. Nach den bereits zitierten Materialien zum Güterbeförderungsgesetz und zum BStMG soll allein die Möglichkeit der Verfügung der Unterbrechung der Weiterfahrt generalpräventive Wirkung gegen dort genannte Verstöße erzielen und es soll die Fahrtunterbrechung Lenker sowie Zulassungsbesitzer doch noch zur Leistung der vorläufigen Sicherheit bewegen. Einer zusätzlichen Beschlagnahme oder des Verfalls bedarf es dazu noch nicht.

13 Da somit bereits der Inhalt der Revision erkennen ließ, dass die von den revisionswerbenden Parteien behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Revision gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016020139.L00
Schlagworte:
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

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