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VwGH vom 15.12.2011, 2009/18/0156

VwGH vom 15.12.2011, 2009/18/0156

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Merl und Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde von 1. A L, 2. E S 3. X X, geboren am , und 4. Y Y, geboren am , alle in W und vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom , Zl. KUVS-314- 317/15/2008, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (weitere Partei: Kärntner Landesregierung),

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Der nur in seinem Kostenausspruch angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der erst-, zweit- und viertbeschwerdeführenden Parteien insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat den erst-, zweit- und viertbeschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40, insgesamt somit EUR 3.319,20, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Drittbeschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der Kärntner Landesregierung wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 67c AVG fest, dass die am erfolgte Verlegung der beschwerdeführenden Parteien von ihrer Unterkunft in V nach T durch Organe der Kärntner Landesregierung rechtswidrig gewesen sei. Das Land Kärnten wurde verpflichtet, den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 79a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003, Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.486,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wurde abgewiesen.

Zur Begründung ihrer Kostenentscheidung führte die belangte Behörde aus, dass den beschwerdeführenden Parteien "als obsiegende Partei" der Ersatz des Schriftsatzaufwandes von EUR 660,80 und der Ersatz des Verhandlungsaufwands von EUR 826 zuzusprechen sei. Das Mehrbegehren - die Rechtsvertreterin der vier beschwerdeführenden Parteien hatte den vierfachen Schriftsatzaufwand beantragt - wurde ohne weitere Begründung abgewiesen.

Dagegen wendet sich die gegenständliche Beschwerde, mit der der angefochtene Bescheid ausdrücklich nur "hinsichtlich der Kostenentscheidung, mit der das Mehrbegehren der BF als obsiegende Parteien abgewiesen wurde" bekämpft wird. Die Beschwerde bringt vor, die bekämpften behördlichen Maßnahmen seien als Bündel von jeweils gegen individuell verschiedene Personen gerichteten Akten unmittelbarer (verwaltungsbehördlicher) Befehls- und Zwangsgewalt seitens der Organe der Kärntner Landesregierung anzusehen, weshalb jeder der beschwerdeführenden Parteien der volle Aufwandersatz gemäß der UVS-Aufwandersatzverordnung zustehe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu I.

Gemäß § 79a Abs. 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Gemäß Abs. 2 dieses Paragrafen ist, wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird, der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei.

Gemäß § 79a Abs. 7 AVG gelten die §§ 52 bis 54 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) auch für den Aufwandersatz nach Abs. 1.

§ 52 Abs. 1 VwGG normiert, dass bei Anfechtung mehrerer Verwaltungsakte von einem oder mehreren Beschwerdeführern in einer Beschwerde die Frage des Anspruchs auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre.

Gemäß § 53 Abs. 1 VwGG ist, wenn mehrere Beschwerdeführer einen Verwaltungsakt gemeinsam in einer Beschwerde angefochten haben, die Frage des Anspruchs auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde nur von dem in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer eingebracht worden wäre. Die belangte Behörde kann in diesem Fall mit befreiender Wirkung an den in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer zahlen. Welche Ansprüche die Beschwerdeführer untereinander haben, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Aufwandersatz haben die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen zu leisten.

Für die Frage, ob im Beschwerdefall Schriftsatz-Aufwandersatz

in einfacher oder in mehrfacher Höhe gebührt, kommt es darauf an, ob es sich bei den von den beschwerdeführenden Parteien - in ihren bei der belangten Behörde in einer gemeinsamen Beschwerde - bekämpften behördlichen Maßnahmen der jeweiligen Verlegung der beschwerdeführenden Parteien von ihrer Unterkunft in V nach T, welche als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen sind (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/18/0687), um einen solchen Verwaltungsakt handelte oder ob mehrere getrennt zu behandelnde Verwaltungsakte vorlagen.

Im Beschwerdefall stellt sich die im Wege eines Sammeltransports durchgeführte Verbringung der beschwerdeführenden Parteien als Bündel von jeweils gegen individuell verschiedene Personen gerichteten Verwaltungsakten zur zwangsweisen Durchsetzung der hinsichtlich jeder der beschwerdeführenden Parteien seitens der Kärntner Landesregierung beabsichtigten Verlegung nach T dar. Der Umstand, dass die Verbringung unter Zuhilfenahme eines gemeinsamen Transportmittels unternommen wurde, vermag daran, dass die in diesem Zusammenhang gesetzten behördlichen Zwangsakte sich individuell gegen jede der beschwerdeführenden Parteien richteten und somit als jeweils eigener Verwaltungsakt zu werten sind, nichts zu ändern (vgl. ebenso zur versuchten Zurückschiebung mehrerer Personen im Wege eines Sammeltransportes das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/02/0296).

Es ergibt sich somit, dass im Beschwerdefall vor der belangten Behörde mehrere Verwaltungsakte von mehreren beschwerdeführenden Parteien in einer gemeinsamen Beschwerde angefochten waren. Demgemäß hätte die belangte Behörde die Frage des Anspruchs auf (den gegenständlich in Frage stehenden) Schriftsatz-Aufwandersatz nach § 79a Abs. 7 AVG iVm § 52 VwGG beurteilen und daher jeder der beschwerdeführenden Parteien den vollen Schriftsatz-Aufwandersatz gemäß der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003, zusprechen müssen.

Da die belangte Behörde - im Übrigen ohne eine über den Hinweis auf § 79a AVG hinausgehende Begründung - den angefochtenen Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet hat, war dieser im Hinblick auf die angefochtene Kostenentscheidung gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG hinsichtlich der erst-, zweit- und viertbeschwerdeführenden Parteien aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008. Obwohl im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren von mehreren beschwerdeführenden Parteien eine gemeinsame Beschwerde eingebracht wurde, waren die beschwerdeführenden Parteien dennoch nicht als einheitliche Prozesspartei im Sinn des § 53 VwGG anzusehen, weil ihre Beschwerden - jede beschwerdeführende Partei für sich betrachtet - nicht dasselbe Schicksal haben. Die Beschwerden der einzelnen beschwerdeführenden Parteien müssen daher ihrem verschiedenen Erfolg nach hinsichtlich der Aufwandersatzpflicht gesondert betrachtet werden und zwar nach jenen Regeln, die im § 47 VwGG enthalten sind (vgl. dazu den Beschluss eines verstärkten Senates vom , Zl. 2235/65, VwSlg 7175 A/1967, sowie das Erkenntnis vom , Zl. 2003/07/0119).

Zu II.

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen, wobei die Frist in den Fällen der Z 1 leg. cit. mit dem Tag der Zustellung beginnt.

Gemäß § 26 Abs. 3 VwGG beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde in jenen Fällen, in denen die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), mit der Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen.

Im gegenständlichen Fall wurde ausdrücklich nur für die erst- , zweit- und viertbeschwerdeführende Parteien Verfahrenshilfe beantragt, nicht aber für den Drittbeschwerdeführer. Auch in der aufgetragenen Bekanntgabe der Verfahrenshelferin vom im Verfahrenshilfeverfahren wird ausdrücklich nur von "drei AntragstellerInnen" ausgegangen. Anders als bei den erst- , zweit- und viertbeschwerdeführenden Parteien, denen mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. VH 2008/18/0181-4, die Verfahrenshilfe bewilligt wurde, begann der Fristenlauf für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers bereits mit Zustellung des angefochtenen Bescheides, sohin mit . Vor diesem Hintergrund erweist sich die vorliegende Beschwerde hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers als verspätet, weil sie nach Ablauf der sechswöchigen Frist des § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG (gemeinsam mit den erst-, zweit- und viertbeschwerdeführenden Parteien), eingebracht wurde.

Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers auf die §§ 51 und 47 ff. VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.

Wird einer Landesregierung aus dem Grunde des § 36 Abs. 3 VwGG eine Ausfertigung einer Beschwerde unter Bekanntgabe der für die Einbringung der Gegenschrift gesetzten Frist übermittelt, so kommt dieser Landesregierung, welche nicht gemäß § 22 VwGG an Stelle der belangten Behörde in das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eintritt, nicht die Stellung einer mitbeteiligten Partei zu. Der Landesregierung steht für eine erstattete Gegenschrift daher auch kein Anspruch auf Zuerkennung eines Aufwandersatzes zu (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2006/17/0014, mwH).

Wien, am