VwGH vom 09.09.2016, Ra 2016/02/0136

VwGH vom 09.09.2016, Ra 2016/02/0136

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , Zl. LVwG-S-2954/001-2015, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Amstetten; mitbeteiligte Partei: J S in O, vertreten durch Mag. Ludwig Redtensteiner, Rechtsanwalt in 3340 Waidhofen/Ybbs, Unterer Stadtplatz 27),

1. zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

2. den Beschluss gefasst:

Der Antrag der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom wurde der Mitbeteiligte als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft einer arbeitnehmerschutzrechtlichen Übertretung nach § 130 Abs. 1 Z 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz iVm § 17 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung schuldig erkannt. Über ihn wurde eine Geldstrafe von EUR 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge, hob den angefochtenen Bescheid auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche Amtsrevision des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

2 Der vorliegende Fall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit dem hg. Erkenntnis sowie Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2016/02/0137, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses bzw. Beschlusses verwiesen. Wien, am