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VwGH vom 28.02.2014, 2012/03/0100

VwGH vom 28.02.2014, 2012/03/0100

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Dr. W P in S, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom , Zl 20625- VU78/1733/10-2012, betreffend luftfahrtrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A. Angefochtener Bescheid

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der luftfahrtrechtlichen Bewilligung zur Durchführung von 15 Außenlandungen und Außenabflügen mit im Eigentum des Öclubs befindlichen Flugzeugen auf den Grundparzellen 34 und 52/1, KG M, Stadtgemeinde N, gemäß § 9 Abs 2 des Luftfahrtgesetzes, BGBl Nr 253/1957 idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I Nr 111/2010 (LFG), ab.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seitens des Naturschutzfachdienstes der belangten Behörde Einwände gegen die Erteilung der luftfahrtrechtlichen Bewilligung erhoben worden seien. Zusammenfassend sei angegeben worden, dass Flüge mit Luftfahrzeugen eine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes und des Erholungswertes verursachten. Der geplante Start- und Landeplatz befinde sich inmitten des Naturschutzgebietes W und unmittelbar angrenzend liege das Natur- und Europaschutzgebiet W Moor. Im Umkreis von 5 km Entfernung lägen noch weitere Naturschutzgebiete (W Spitz und W-F Spitz). In diesen geschützten Gebieten sei ein Eingriff in die Natur untersagt, die beantragten Flugbewegungen seien aus naturschutzfachlicher Sicht abzulehnen.

In seiner Gegenäußerung habe der Beschwerdeführer unter

anderem festgestellt, dass


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"1.
in der Stellungnahme des Naturschutzfachdienstes von Ultraleichtflugzeugen und nicht Leichtflugzeugen ausgegangen wird
2.
die insgesamt 15 Außenlandungen nur an maximal 2 Wochenenden beabsichtigt seien
3.
'seltene Tier und Pflanzenarten' wie auf Seite 3 angeführt, dort nicht zu finden seien.
4.
die Flora und Fauna in keinster Weise beeinträchtigt wird, da die Außenlandungen unmittelbar an einer öffentlichen Gemeindestraße geplant sind.
5.
im Jahr 1999 Außenlandungen auf diesen Grundparzellen bewilligt wurden."

Zu Punkt 1. werde festgestellt, dass in der gesamten sechsseitigen Stellungnahme des Naturschutzfachdienstes das Wort "Ultraleichtflugzeug" nicht vorkomme. Ferner stelle (zu Punkt 2.) jede Außenlandung eine Belastung für die Natur dar, unabhängig von der Frequenz der Außenlandung. Das vom Beschwerdeführer (zu Punkt 3.) angezweifelte Vorkommen der seltenen Tier- und Pflanzenarten sei insofern widerlegt, als diese, nachdem das Vorkommen definitiv festgestellt worden sei, in die W Moor Europaschutzgebietsverordnung, LGBl Nr 95/1983, aufgenommen worden seien (vgl § 1a Z 4 und 5 dieser Verordnung). Zu Punkt 4. wurde festgehalten, dass der Abstand zwischen der öffentlichen Gemeindestraße und dem Europaschutzgebiet im Durchschnitt nur 150 m betrage. Dies stelle für die geschützte Tierwelt keine ausreichende Entfernung dar, weil die Außenlandung in einem Abstand von unter 150 m stattfinden müsste. Ferner könne - zu Punkt 5. der Stellungnahme - kein "Daueranspruch" auf Außenlandungen auf einer bestimmten Grundparzelle abgeleitet oder eine Ungleichbehandlung geltend gemacht werden, nur weil im Jahr 1999 dort einmal eine Außenlandung bewilligt worden sei. Vielmehr sei jedes Ansuchen einzeln im Hinblick auf das öffentliche Interesse zu beurteilen.

Dem Einwand, dass durch "eventuell nicht stattfindende Außenlandungen in T" bzw durch das "Aussperren anderer Luftfahrzeuge" im Luftraum während der beabsichtigten Außenlandungen die Lärmimmission deutlich herabgesetzt sein würde, könne nicht gefolgt werden, weil das Gebiet im Raum T aus naturschutzfachlicher Sicht in keiner Weise vergleichbar und auch nicht kumulierbar sei mit dem Natur- und Landschaftsschutzgebiet rund um N. In der naturschutzfachlichen Stellungnahme werde darauf verwiesen, dass Lärm als Störfaktor nicht isoliert betrachtet werden könne, sondern dass das Zusammenwirken verschiedener Reize überproportional starke Wirkungen nach sich ziehen könne. Zum Beispiel wirkten niedrigere, langsame und direkte Überflüge auf Wildtiere bedrohlicher als hohe, schnelle und seitlich entfernte Störungen. Zusätzliche andere Störfaktoren erhöhten die Empfindlichkeit der Tierwelt gegenüber den Flugobjekten. Zum Vorbringen betreffend Rettungshubschrauber sei es wohl müßig erklären zu müssen, dass dieser nur zum Einsatz komme, wenn es um die Rettung von Menschenleben gehe. Bei den beantragten Außenlandungen handle es sich dagegen um die Freizeitgestaltung einzelner Mitglieder des Sportfliegerclubs. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme damit nicht nachweisen können, dass seine beantragten 15 Außenlandungen auf den besagten Grundparzellen den öffentlichen Interessen nicht entgegen stünden bzw sein Interesse sogar die entgegenstehenden öffentlichen Interessen am Naturschutz überwiege. Die belangte Behörde vertrete die Auffassung, dass vorliegend das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz bei weitem die Privatinteressen des Beschwerdeführers überwiege.

B. Beschwerdeverfahren

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Zu dieser Gegenschrift übermittelte die beschwerdeführende Partei eine Replik. C. Erwägungen

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 9 LFG idF BGBl I Nr 83/2008 lautet wie folgt:

"Außenlandungen und Außenabflüge.

§ 9. (1) Zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen dürfen, soweit nicht in den Abs. 2 bis 4 und in § 10 etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze (§ 58) benützt werden.

(2) Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) dürfen, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. Die Bewilligung ist befristet und, insoweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.

(3) Außenabflüge und Außenlandungen von Militärluftfahrzeugen sind zulässig, wenn öffentliche Interessen, die das Interesse am Außenabflug beziehungsweise an der Außenlandung überwiegen, nicht entgegenstehen.

(4) Wenn es sich um die Benützung einer Landfläche handelt, ist die Außenlandung oder der Außenabflug gemäß Abs. 2 oder 3 außerdem nur zulässig, wenn der über das Grundstück Verfügungsberechtigte mit der Benützung einverstanden ist.

(5) Für Fallschirmabsprünge außerhalb von Flugplätzen gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4. Zivile Fallschirmabsprünge dürfen nur von Luftfahrzeugen aus einer Mindestflughöhe von 600 m über Grund durchgeführt werden."

Gemäß § 140 Abs 2 LFG ist gegen eine Entscheidung des Landeshauptmannes ua im Fall des § 9 LFG eine Berufung nicht zulässig (vgl ).

2.1. Aus § 9 Abs 1 LFG ergibt sich das Gebot, zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen nur Flugplätze zu benützen (Flugplatzzwang), sofern - für den vorliegenden Fall relevant - sich aus § 9 Abs 2 LFG nichts anderes ergibt. Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) dürfen, sofern es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, gemäß § 9 Abs 2 LFG nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt.

2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung liegt der Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren und störenden Einwirkungen der Luftfahrt, zu dem auch die Hintanhaltung von Gefährdungen und Belästigungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Außenabflügen und Außenlandungen gehört, grundsätzlich im öffentlichen Interesse (vgl , mwH). Dies gilt (vor allem mit Blick auf den Schutz der Anrainer) insbesondere auch für die Vermeidung von Lärm. Überhaupt stellt § 9 Abs 2 LFG auf die Berücksichtigung des gesamten Spektrums der in jedem Einzelfall in Betracht kommenden öffentlichen Interessen ab. Insoweit sind naturschutzrechtliche Einwände gegen die Bewilligung ebenso beachtlich wie umgekehrt etwa auch ein Interesse an der volksmedizinischen Versorgung in die Abwägung einzufließen hat. Ob und gegebenenfalls welche öffentlichen Interessen für die beantragte Bewilligung sprechen oder der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen, hängt von den im Einzelfall konkret gegebenen Umständen ab. Zu den öffentlichen Interessen iSd § 9 Abs 2 LFG gehören somit auch die Interessen des Naturschutzes (vgl nochmals , und - insofern einschlägig - ).

2.3. Aus dem zweiten Satz des § 9 Abs 2 LFG im Zusammenhalt mit dem dritten Satz dieser Bestimmung ergibt sich, dass insofern ein Anspruch auf Erteilung einer beantragten Bewilligung für Außenabflüge und Außenlandungen besteht, als iSd § 9 Abs 2 zweiter Satz LFG Beeinträchtigungen durch Bedingungen und Auflagen ausgeschlossen werden können, soweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist und derart ein Entgegenstehen öffentlicher Interessen ausgeschlossen werden kann (vgl in diesem Sinne - betreffend §§ 128, 129 LFG - ). Die Behörde ist zuständig, einen Antrag iSd § 9 Abs 2 LFG einschränkende Bedingungen oder Auflagen vorzuschreiben, wenn solche Maßnahmen nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erforderlich sind, um die Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen iSd § 9 Abs 2 LFG hintanzuhalten und damit den Antrag genehmigungsfähig zu machen (vgl zur Bedeutung von Bedingungen und Auflagen in diesem Sinne , und , VwSlg 16.901 A). Daher sind - auch mit Blick auf Bedingungen und Auflagen - Feststellungen darüber notwendig, welche konkreten Gefährdungen (nach Art und Ausmaß) durch Außenlandungen und Außenabflüge ausgelöst werden, die Gegenstand des jeweils zur Entscheidung stehenden Antrages sind. Kann durch die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen ausgeschlossen werden, dass die beantragten Außenlandungen bzw Außenabflüge zu einer Beeinträchtigung eines öffentlichen Interesses führen, hat eine antragstellende Partei gemäß § 9 Abs 2 LFG einen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung (vgl in diesem Sinne etwa ).

3.1. Im gegenständlichen Fall werden dem Antrag entgegengesetzte öffentliche Interessen geltend gemacht, die eine Abwägung iSd § 9 Abs 2 zweiter Satz LFG erforderlich machen. Der Beschwerdeführer hat schon im Verwaltungsverfahren bezüglich der von der Behörde herangezogenen Stellungnahme aus der Sicht des Naturschutzes vorgebracht, dass das für die Außenlandungen bzw Außenabflüge vorgesehene Gebiet im Bereich der von der Austro Control GmbH veröffentlichten Flugrouten zwischen E und S liege und sich daher die dort beheimateten Tiere an durch Luftfahrzeuge entstehende Immissionen (insbesondere Lärmimmissionen) seit Jahrzehnten gewöhnt hätten, zumal dort auch Rettungshubschrauber einsatzbedingt unter der Mindestflughöhe fliegen würden. Ebenso hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Luftfahrzeuge, mit denen die Außenlandungen vorwiegend durchgeführt werden sollten, so wenig Schallimmissionen verursachten, dass im Lärmbericht 2010 zum Flughafen Salzburg festgehalten werde, dass die Lärmimmissionen dieser Luftfahrzeuge nicht messbar seien, weil der Umgebungslärm an den Messstationen größer sei. Weiters wurde geltend gemacht, dass das Grundstück, auf dem die Landungen durchgeführt werden sollten, angrenzend an das Naturschutzgebiet liege, es aber nicht geplant sei, direkt an der Grenze zum Schutzgebiet zu starten oder zu landen, sondern im größtmöglichen Abstand zur Schutzzone, wobei die beschwerdeführende Partei bereit sei, dort in ökologischkritischen Zeiträumen (wie etwa im Frühjahr (Hauptbrutzeit) und Frühsommer (Hauptaufzugszeit) sowie zur Überwinterungszeit) von Außenlandungen abzusehen.

3.2. Mit diesem - auch auf die Erteilung möglicher Auflagen zur zeitlichen und räumlichen Eingrenzung von Lande- bzw Abflugbewegungen gerichteten - Vorbringen hat sich die Behörde aber nicht näher auseinandergesetzt und diesbezüglich konkrete Ermittlungen sowie Feststellungen unterlassen. Solche Ermittlungen bzw Feststellungen wären auf Grund der dargestellten Rechtslage aber notwendig gewesen, um die in § 9 Abs 2 LFG vorgesehene Interessenabwägung - allenfalls unter Berücksichtigung von Auflagen und Bedingungen - gesetzeskonform vorzunehmen. Für eine nähere Einschätzung der von der belangten Behörde ins Treffen geführten öffentlichen Interessen, die gegen die beantragten Außenabflüge und Außenlandungen sprechen, sind damit nähere Feststellungen zu den geplanten Flugrouten unter Einbeziehung möglicherweise bereits bestehender veröffentlichter Flugrouten, zum bereits vorhandenen Geräuschpegel und zu den Geräuschimmissionen der verwendeten Flugzeuge erforderlich. Ferner ist bei der Einschätzung dieser öffentlichen Interessen auf die Möglichkeit Bedacht zu nehmen, dass durch die Erteilung von Auflagen (in räumlicher oder auch in zeitlicher Hinsicht) die Bewilligung so gestaltet werden kann, dass das von der Behörde herangezogene öffentliche Interesse einer Bewilligung nicht mehr entgegen stünde. Schließlich wird bezüglich der Beurteilung, dass sich der geplante Start- und Landeplatz inmitten eines Naturschutzgebietes befinde, weder die Lage dieses Gebietes noch jene des in Aussicht genommenen Landeplatzes im Verhältnis zu diesem Gebiet näher festgestellt, weshalb auch diese Beurteilung insofern nicht nachvollziehbar erscheint.

Im vorliegenden Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde nach dem in § 39 Abs 2 AVG verankerten Offizialprinzip den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben und festzustellen hat. Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert freilich die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl etwa , mwH). Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; dort wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei Informationen betreffend betriebsbezogene bzw personenbezogene Umstände der Fall ist, über die allein die Partei verfügt (vgl nochmals , mwH).

4. Da der angefochtene Bescheid die besagten Sachverhaltsgrundlagen vermissen lässt, war er wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c iVm § 79 Abs 1 VwGG aufzuheben.

5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 (vgl § 79 Abs 11 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, idF BGBl II Nr 8/2014).

Wien, am