VwGH vom 22.10.2012, 2012/03/0096
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des G S in W, vertreten durch Dr. Bernhard Ess und Mag. Daniela Weiss, Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch, Hirschgraben 14, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Vorarlberg vom , Zl Ib-769-2012/0003, betreffend Entziehung des Taxilenkerausweises, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der ihm am ausgestellte Taxilenkerausweis gemäß § 13 Abs 1 und 2 iVm § 6 Abs 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994 (BO) für die Dauer von drei Monaten entzogen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, auf Grund des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch (iF BH) vom sei als erwiesen anzunehmen, dass der Beschwerdeführer am als Lenker eines Kraftfahrzeugs auf der Arlbergschnellstraße die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 59 km/h überschritten habe. Im Verwaltungsstrafregister schienen zudem hinsichtlich des Beschwerdeführers - im angefochtenen Bescheid unter Angabe von Geschäftszahl, Datum, verhängter Strafe und verletzter Norm konkretisierte - 14 rechtskräftige Bestrafungen auf, darunter fünf wegen Übertretung des § 38 Abs 5 StVO 1960, also wegen Nichtbeachtung des Rotlichtes bei einer Verkehrsampel, und drei (weitere) wegen Geschwindigkeitsübertretungen (darunter einmal die Überschreitung der durch Zonenbeschränkung erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 24 km/h).
Zwar könne aus einer einzigen, wenngleich gravierenden Geschwindigkeitsübertretung (im Anlassfall: 159 km/h anstatt maximal 100 km/h) im Regelfall noch nicht der Mangel der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 BO abgeleitet werden. Im Beschwerdefall kämen aber zu der gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitung vom zahlreiche weitere Übertretungen von gerade von einem Taxilenker einzuhaltenden Vorschriften hinzu, sodass mangelnde Vertrauenswürdigkeit anzunehmen sei, wobei vor dem Hintergrund des durch zahlreiche Verwaltungsübertretungen geprägten Gesamtbilds die Entziehung für einen Zeitraum von drei Monaten gerechtfertigt sei.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Unterbrechung des Berufungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen ihn wegen des Vorfalls vom geführten Verwaltungsstrafverfahrens sei abzuweisen gewesen, weil auf Basis der Aktenlage keine Zweifel daran bestünden, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - der Beschwerdeführer hat zudem einen weiteren Schriftsatz erstattet - in dem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Hinsichtlich der maßgebenden Rechtslage und der Anforderungen an die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 BO wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf die hg Erkenntnisse vom , Zl 2011/03/0144, und vom , Zl 2009/03/0147, jeweils mwN, verwiesen.
2.1. Die Beschwerde stellt nicht in Frage, dass auf Basis der von der belangten Behörde festgestellten Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers der Schluss gerechtfertigt war, er werde die Vertrauenswürdigkeit erst nach Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten wieder erlangen.
2.2. Die Beschwerde sieht aber eine Rechtswidrigkeit des Inhalts darin, dass der angefochtene Bescheid sich auf ein Straferkenntnis der BH vom stütze, während ein solches Erkenntnis nicht existiere, vielmehr das Straferkenntnis das Datum "" trage. Der Entzug des Taxilenkerausweises basiere daher auf einem nicht existenten Bescheid und sei schon deshalb nicht berechtigt.
Zudem sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weil die vom Beschwerdeführer zum Nachweis dafür, dass die am vorgenommene Geschwindigkeitsmessung unrichtig gewesen sei, beantragte Beweisaufnahme durch Vornahme eines Lokalaugenscheins und Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet Messtechnik nicht durchgeführt worden sei.
3. Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt.
3.1. Der Datierung des Straferkenntnisses der BH kommt schon deshalb keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, weil für die Qualifizierung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers als Taxilenker die Beurteilung seines Gesamtverhaltens maßgebend ist, darunter insbesondere die Frage, ob er die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung vom begangen hat, nicht aber, wann er dafür bestraft wurde.
Im Übrigen handelt es sich bei der Nennung des Datums anstelle offenkundig um einen bloßen Schreibfehler; der - im angefochtenen Bescheid auch unter Angabe der Geschäftszahl konkretisierte - Bescheid der BH, mit dem dem Beschwerdeführer die Übertretung des § 20 Abs 2 StVO 1960 durch Einhaltung einer Fahrgeschwindigkeit von 159 km/h anstelle von 100 km/h angelastet wurde, trägt das Datum . 3.2. Dem weiteren Beschwerdevorbringen, das die Unterlassung der beantragten Beweisaufnahme hinsichtlich der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung rügt, ist bloß zu entgegnen, dass sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, dass mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Vorarlberg vom der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der BH vom nicht Folge gegeben wurde. Damit steht aber bindend fest, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat.
4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in Rechten verletzt wurde. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
EAAAE-68415