zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 27.11.2012, 2012/03/0091

VwGH vom 27.11.2012, 2012/03/0091

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des FH in F, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Erich Moser, Rechtsanwalt in 8850 Murau, Schwarzenbergsiedlung 114, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. LWSJF-LR- 1925/1, betreffend Bestellung eines Jagdaufsehers, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A. Zum angefochtenen Bescheid

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung eines deutschen Staatsangehörigen als Jagdaufseher oder Berufsjäger gemäß § 34 Abs 1 und § 32 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl Nr 41/2004, zuletzt geändert durch LGBl Nr 8/2010 (in der Folge: TJG), iVm § 66 Abs 4 AVG keine Folge gegeben.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Der Beschwerdeführer sei Jagdausübungsberechtigter des Eigenjagdgebietes J-Wald Ost mit einer Fläche von 1.260,75 ha (davon 790 ha Waldflächen). Er habe für dieses Eigenjagdgebiet den besagten deutschen Staatsangehörigen als Jagdaufsichtsorgan bestellt (dieser habe den Ausbildungsberuf Revierjäger erlernt und diese Ausbildung im Jahr 2010 positiv abgeschlossen).

Im Beschwerdefall gehe es um das Verhältnis zwischen dem Staatsbürgerschaftsvorbehalt für Jagdschutzorgane nach § 32 lit a TJG - danach dürften zu Jagdaufsehern oder Berufsjägern nur Personen bestellt werden, die die österreichische Staatsbürgerschaft besäßen - und dem unionsrechtlichen Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art 45 AEUV bzw der Niederlassungsfreiheit nach Art 49 AEUV. Der Staatsbürgerschaftsvorbehalt nach § 32 lit a TJG stelle eine direkte Diskriminierung auf Grund der Staatsbürgerschaft dar, die unionsrechtlich hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit ausschließlich auf Grund des Bereichsvorbehalts nach Art 51 AEUV oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach Art 52 Abs 1 AEUV, hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit als Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung nach Art 45 Abs 4 AEUV gerechtfertigt sein könne.

Die Tätigkeit von Jagdschutzorganen stelle sowohl eine Ausübung öffentlicher Gewalt als auch eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung dar, weshalb entgegen der Meinung der beschwerdeführenden Partei die Bereichsausnahmen nach dem AEUV greifen und die Grundfreiheiten der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit nicht verletzt würden. Eine Anknüpfung an die Staatsbürgerschaft sei im vorliegenden Fall unionsrechtlich aus folgenden Gründen zulässig: Der gesamte Aufgabenbereich von Jagdschutzorganen sei vom Sicherungszweck öffentlicher Interessen durchdrungen. Wenn gemäß § 30 Abs 2 TJG der Jagdschutz den Schutz des Wildes vor Raubwild, Raubzeug und vor Wilderern sowie die Überwachung der Einhaltung des TJG umfasse, handle es sich dabei um verwaltungspolizeiliche Tätigkeiten im engsten Sinne. Der Schutz vor Raubwild und Raubzeug diene nämlich der Regulierung des ökologischen Gleichgewichts, das nach der weitgehenden Zurückdrängung der großen Beutegreifer in Europa ausschließlich durch den Jäger gewährleistet werden könne; die Überwachung der Einhaltung des TJG sei die Übertragung polizeilicher Befugnisse an Private, die durch die Aufsichts- und Anzeigeverpflichtung nach anderen Gesetzen (zB § 39 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005) noch verstärkt werde; der Schutz vor Wilderern stelle überhaupt die Abwehr privater Rechtspositionen gegen strafgesetzwidrige Eingriffe Dritter durch hoheitlich agierende Organe und somit einen Sonderfall der allgemeinen Sicherheitspolizei dar.

Die faktischen Herausforderungen der Jagdwirtschaft - die Größe der zu kontrollierenden Jagdgebiete und die natürlichen Gesetzmäßigkeiten (Wald-Wild-Ökologie, Bewegung im Hochgebirge, Wissen um das Verhalten des Wildes, besondere Ortskenntnisse) - machten es erforderlich, dass diese Aufgaben der jagdlichen Verwaltungspolizei durch besonders geschulte und ortskundige Jagdorgane vollzogen würden. Dass TJG bringe deutlich zum Ausdruck, dass es sich dabei um echte polizeiliche Befugnisse handle: Zwar obliege es dem (privaten) Jagdausübungsberechtigten, für einen regelmäßigen und dauernden Jagdschutz zu sorgen (§ 30 TJG), die Jagdschutzorgane seien daher von diesem zu bestellen (§ 31 Abs 1 TJG); komme er dieser Pflicht nicht nach, so sei er mit Bescheid dazu zu verpflichten (§ 31 Abs 5 TJG). Die Bestellung bedürfe aber der Bestätigung der Behörde, die die Jagdschutzorgane in Eid und Pflicht zu nehmen habe (§ 34 Abs 1 und 2 TJG). Dadurch werde deutlich, dass Jagdschutzorgane ausschließlich den öffentlichen Interessen verpflichtet seien und diese eine besondere Loyalitätspflicht gegenüber der (Jagd )Rechtsordnung treffe. Entgegen dem Beschwerdeführer gingen die Befugnisse des Jagdschutzpersonals zum Tragen von Waffen (§ 35 Abs 1 TJG) über die Befugnisse, zu denen beispielsweise der Europäische Feuerwaffenpass ermächtige, und über das allgemeine Notwehrrecht hinaus: Jagdschutzorgane dürften Waffen in Ausübung ihres Dienstes nicht nur zu einem spezifischen Zweck (Jagdausübung, Sport etc), sondern zur Erfüllung ihrer Sicherungsaufgaben tragen. Ihre Befugnis, Waffen zu tragen, diene der Wahrung der Gesetzmäßigkeit. Dass der Waffengebrauch streng limitiert und nur bei gröbsten Angriffen zulässig sei, sollte dabei selbstverständlich sein. Die Befugnis, offen Waffen zu tragen, erfülle zudem präventive Zwecke; ein sichtbar bewaffnetes Aufsichtsorgan unterstütze nämlich die Rechtsüberzeugung, dass das Jagd- (aber auch das Forst- und Naturschutz )Recht effektiv durchgesetzt werde. Auch die Festnahme- und Beschlagnahmebefugnis gehe entgegen dem Beschwerdeführer weit über das Selbstverteidigungsrecht des Besitzers nach § 344 ABGB hinaus: Das Anhalte- und Festnahmerecht (§ 35 Abs 2 lit a und b TJG) sei den Befugnissen des allgemeinen Verwaltungsstrafrechts nachempfunden und diene der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, sohin der objektiven Rechtmäßigkeit und nicht bloß einem privaten Abwehrrecht. Diese Befugnisse ermächtigten zu gewichtigen (Grund )Rechtseingriffen, die eine besondere Form der staatlichen Polizeigewalt im Umfeld von Wald und Wild darstellten. Unmittelbar grundrechtsrelevant sei auch die Befugnis von Jagdaufsichtsorganen, wildernd angetroffene Hunde, die sich außerhalb der Einwirkung ihres Herrn befänden und offensichtlich eine Gefahr für das Wild darstellten, sowie Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 1.000 m vom nächstgelegenen bewohnten Haus oder wildernd angetroffen würden, zu töten. Jagdschutzorgane hätten dabei eine eigentumsrechtlich erhebliche Entscheidung - oft unter erheblichem Zeitdruck - zu treffen, die neben dem finanziellen Aspekt des oft beträchtlichen marktüblichen Wertes eines Tieres auch die persönliche Verbundenheit des Tierhalters gravierend beeinträchtigen könnte; die Bedeutung dieser Befugnis werde durch den Ausschluss privatrechtlicher Schadenersatzansprüche (§ 35 Abs 4 TJG) unterstrichen.

Die Tätigkeit selbstständiger Jagdaufsichtsorgane könne als Anwendungsfall der Niederlassungsfreiheit nach Art 51 oder 52 AEUV österreichischen Staatsbürgern vorbehalten werden. Entgegen der Meinung der beschwerdeführenden Partei stelle die Tätigkeit eines Jagdaufsichtsorgans eine Ausübung öffentlicher Gewalt nach Art 51 AEUV dar. Zum einen sei die Tätigkeit eines Jagdschutzorgans völlig von seinen öffentlichen Pflichten bestimmt, für die Verfolgung privater Interessen oder anderer Nebentätigkeiten bleibe kein Raum, was die Tätigkeit eines Jagdschutzorgans insbesondere von der eines Notars unterscheide. Darüber hinaus sei die Besorgung des Jagdschutzes unteilbar, es wäre nicht denkbar, jemanden lediglich zur Wildhege zu ermächtigen, die Sicherstellung des Schutzes vor Wilderern und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen aus dem Jagdschutz aber auszuklammern. Insofern sei die gesamte Tätigkeit eines Jagdschutzorgans von der Inanspruchnahme der Bereichsausnahme betroffen, anders als dies etwa für das Berufsbild eines Notars gelte. Die gesamte Tätigkeit eines Jagdschutzorgans diene der Ausübung öffentlicher Gewalt, die Bereichsausnahme gehe vorliegend nicht über das hinaus, was zur Wahrung der Interessen, deren Schutz Art 51 AEUV den Mitgliedstaaten erlaube, unbedingt erforderlich sei. Zudem handle es sich (wie schon ausgeführt) bei den Aufgaben eines Jagdschutzorgans um die unmittelbare Ausübung öffentlicher Gewalt. Ihre Tätigkeit diene nämlich laufend und ausschließlich der Wahrung und Einhaltung der Gesetze, sie verfügten über Zwangsbefugnisse, unterstünden bei ihrer Tätigkeit keinen anderen staatlichen Sicherheitsorganen und seien auch nicht auf bloß vorbereitende Tätigkeiten behördlichen Handelns beschränkt. Die Befugnisse von Jagdschutzorganen seien eingriffsintensiv und grundrechtsrelevant.

Diese Argumente träfen auch auf nicht-selbstständige Jagdaufsichtsorgane zu, die der Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen würden. In diesem Fall sei ein Staatsbürgerschaftsvorbehalt immer dann gerechtfertigt, wenn es sich um Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung handle (Art 45 Abs 4 AEUV). Der Begriff der öffentlichen Verwaltung sei unionsrechtlich autonom nach rein funktionellen Merkmalen unter Berücksichtigung der Aufgaben und Befugnisse auszulegen. Zur öffentlichen Verwaltung zählten nur jene Stellen, deren Inhaber mit der tatsächlichen Ausübung hoheitlicher Befugnisse und mit der Verantwortung für die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates betraut seien. Dies treffe für die Organe der Jagdaufsicht nach dem TJG zu. Jagdschutzorgane seien (wie erwähnt) Organe der öffentlichen Aufsicht, die zur Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt vom Staat ermächtigt und rein öffentlichen Interessen verpflichtet seien. Das Aufgabenbild von Jagdschutzorganen zähle zum Bereich der klassischen Eingriffsverwaltung, die unionsrechtlich zulässigerweise Staatsbürgern vorbehalten werden dürfe. Dass Jagdschutzorgane dabei in aller Regel in einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis zum Jagdausübungsberechtigten stünden, sei dabei nicht von Belang, weil die besondere Verbundenheit mit den allgemeinen staatlichen Belangen auf dem hoheitlichen Akt der behördlichen Bestätigung der Bestellung nach § 34 TJG und den rein objektiven Verpflichtungen der Jagdschutzorgane zum Schutz der Jagd nach § 30 Abs 2 TJG beruhe.

Das Tätigkeitsfeld eines Jagdaufsehers könne somit unionsrechtskonform österreichischen Staatsbürgern vorbehalten bleiben, unabhängig davon, ob das Jagdsaufsichtsorgan selbstständig oder unselbstständig tätig werde. Wenn der Beschwerdeführer lediglich beabsichtige, rein private Aufgaben der Revierbetreuung an einen deutschen Staatsangehörigen zu übertragen, sei er auf die jagdrechtliche Figur des Jagdleiters (§ 11 TJG) verwiesen, dem eine gesetzlich fest umschriebene Vollmacht der privaten Rechte und Pflichten eines Jagdausübungsberechtigten zukomme. Da der Staatsbürgerschaftsvorbehalt für die Bestellung zum Jagdschutzorgan iSd § 32 lit a TJG unionsrechtlich zu Recht bestehe, könne es nicht zu einem Durchgriff der unmittelbaren Grundfreiheiten im Sinn einer Unanwendbarkeit der gesetzlichen Vorschriften kommen. Für die belangte Verwaltungsbehörde habe daher kein Anlass bestanden, die eindeutige gesetzliche Anordnung, dass nur österreichische Staatsbürger als Jagdschutzorgane bestätigt werden dürften, unangewendet zu lassen. Die Bestätigung der Bestellung des in Rede stehenden deutschen Staatsangehörigen zum Jagdschutzorgan seitens des Beschwerdeführers habe daher nicht erteilt werden dürfen.

B. Zum Beschwerdeverfahren

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem innerhalb der Europäischen Union geltenden Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit in Verbindung mit dem Recht der Niederlassungsfreiheit verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

C. Erwägungen

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer führt aus, den in Rede stehenden deutschen Staatsangehörigen als Berufsjäger für das besagte Eigenjagdgebiet am in ein Dienstverhältnis gestellt zu haben, und wendet gegen den angefochtenen Bescheid ein, dass es sich bei den Befugnissen des Jagdschutzpersonals iSd § 35 TJG nicht um Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung handle. Daher seien die Bereichsausnahmen des § 45 Abs 4 AEUV bzw des § 51 AEUV auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt nicht anzuwenden. Im Sinn der Arbeitnehmerfreizügigkeit bzw der Niederlassungsfreiheit müsse es dem Beschwerdeführer ermöglicht werden, den genannten deutschen Staatsangehörigen zum Jagdaufseher/Berufsjäger zu bestellen, damit dieser seine berufliche Qualifikation in Österreich als Mitgliedstaat der EU ausüben könne.

Da der Besitz und das Führen von Waffen im Waffengesetz 1996 für jeden EWR-Bürger, unabhängig davon, ob er Jagdschutzperson sei oder nicht, geregelt sei, sei das Waffenführungsrecht, wie es im TJG vorgesehen sei, nicht von spezifisch öffentlicher Verwaltungsnatur, weshalb diesbezüglich nicht von einer Befugnis im Rahmen der öffentlichen Verwaltung gesprochen werden könne (§ 35 Abs 1 TJG); beim Recht, von der Waffe Gebrauch zu machen, handle es sich um nichts anderes als ein Notwehr- bzw Nothilferecht, welches nach § 3 StGB im Anlassfall von jedermann unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Anspruch genommen werden könne; dieses Notwehrrecht sei daher kein ausschließliches Recht des Jagdschutzpersonals. Entgegen der Meinung der Behörde ergebe sich aus dem Text des TJG auch nicht, dass in § 35 Abs 1 TJG das Recht normiert werde, eine Waffe offen zu tragen; wie ein Jagdaufseher und/oder ein Waffenscheinbesitzer ohne Jagdaufsehereigenschaft seine Waffen mit sich führe, bleibe diesem überlassen, weshalb sich auch das Recht zum Tragen einer Waffe nicht ausschließlich mit der Hoheitsverwaltung im Zusammenhang bringen lasse. Das dem Jagdschutzpersonal eingeräumte Anhalterecht (§ 35 Abs 2 lit a TJG) sei ebenfalls kein typisches Recht im Rahmen der Hoheitsverwaltung. Ein Anhalterecht bei Verwaltungsübertretungen ergebe sich nämlich aus dem "privaten Selbsthilferecht" nach § 344 ABGB, wie dies der Oberste Gerichtshof in seiner jüngsten Rechtsprechung aufgezeigt habe (vgl ); wenn dort sogar Kontrollorganen von öffentlichen Verkehrsmitteln ein privates Anhalterecht zur nachgelagerten Identitätsfeststellung durch ein Polizeiorgan eingeräumt werde, müsse das auch für den im Eigenjagdgebiet tätigen Jagdaufseher/Berufsjäger gelten. Auch die Ausübung des Selbsthilferechtes gemäß § 344 ABGB lasse einen erheblichen Grundrechtseingriff zu, es bedürfe keiner besonderen Form staatlicher Polizeigewalt iSd § 35 Abs 2 lit a und b TJG, um Jagdaufseher mit dieser Zwangsgewalt ausgestattet zu sehen. Ferner sei das Recht zur Aufforderung zum Nachweis der Identität gemäß § 35 Abs 2 lit a TJG im Zusammenhang mit dem im Anlassfall jedermann zustehenden Anhalterecht zu sehen. Dieses Identitätsaufforderungsrecht sei für den Fall der Nichtbefolgung mit keiner Konsequenz verbunden, woraus sich ergebe, dass auf dieser Ebene keine hoheitliche Polizeigewalt entfaltet werde. Das Anhalterecht eines Kontrollorgans eines Verkehrsunternehmens - und somit auch einer Jagdschutzperson - schaffe ein besonderes Gewaltverhältnis, mit diesem Gewaltverhältnis sei eine allenfalls notwendige Beschränkung der persönlichen Freiheit im Rahmen der Übergabe eines Verdächtigen an die Polizei (sprich: Maßnahmen mit Festnahme- und Vorführcharakter) verbunden.

Gleichartige Überlegungen gälten für die vorläufige Abnahme von Wild etc. Auch diesbezüglich würden keine ausschließlich hoheitlichen Befugnisse ausgeübt. Bei der Berechtigung, wildernde oder dem Wild gefährlich werdende Hunde zu töten (§ 35 Abs 2 lit c TJG), handle es sich nicht um ein ausschließliches Recht des Jagdschutzpersonals. Diese Befugnis stünde jedem Jagdausübungsberechtigten sowie - mit dessen schriftlicher Zustimmung - auch jenen Jagdgästen zu, die im Besitz einer für das ganze Jagdjahr gültigen Jagderlaubnis seien (§ 35 Abs 5 TJG). Die Befugnisse des Jagdschutzpersonals seien daher nicht in einer Art und Weise eingriffsintensiv und grundrechtsrelevant, dass Tätigkeiten in Ausübung dieser Befugnisse nur mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sein könnten.

2. Die vorliegend maßgeblichen Regelungen des TJG (§§ 31und 35 zuletzt geändert mit LGBl Nr 9/2008, § 33 zuletzt geändert mit LGBl Nr 8/2010) lauten wie folgt:

"7. Abschnitt

Schutz der Jagd

§ 30

Jagdschutzberechtigte Personen

(1) Dem Jagdausübungsberechtigten obliegt auch der Schutz der Jagd, den er nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entweder selbst oder durch Jagdaufseher und Berufsjäger zu besorgen hat.

(2) Der Jagdschutz umfasst den Schutz des Wildes vor Raubwild, Raubzeug und vor Wilderern und die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes.

(3) Der Jagdschutz ist regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben.

§ 31

Bestellung des Jagdschutzpersonals

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen. Die Jagdausübungsberechtigten aneinandergrenzender Jagdgebiete können mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde einen gemeinsamen Jagdaufseher oder Berufsjäger bestellen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutz der Jagd gewährleistet ist.

(2) Für Jagdgebiete über 2000 Hektar, die wenigstens zu 1500 Hektar aus Waldungen bestehen, und für alle Jagdgebiete über 3000 Hektar ist ein Berufsjäger zu bestellen. Bei entsprechend größerem Ausmaß der Jagdgebiete hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer die Bestellung zusätzlicher Jagdaufseher oder Berufsjäger vorzuschreiben, wenn es der Schutz der Jagd oder der Schutz der Interessen der Landeskultur erfordert.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören der Landarbeiterkammer und des Bezirksjagdbeirates gestatten, dass ein Berufsjäger nicht bestellt werden muss, wenn die Jagd nur eine geringe Einstandsmöglichkeit aufweist, sowie in begründeten Ausnahmefällen dann, wenn der Schutz der Jagd und der Interessen der Landeskultur trotzdem gewährleistet ist, wobei auf die Wildstandsverhältnisse und die bisherige Art der Ausübung der Jagd in dem betreffenden Jagdgebiet Bedacht zu nehmen ist. Ein Bescheid, mit dem gestattet wird, dass ein Berufsjäger nicht bestellt werden muss, ist auch der Landarbeiterkammer zuzustellen. Sie kann gegen einen solchen Bescheid Berufung einbringen.

(4) Anstelle eines nach den vorstehenden Bestimmungen zu bestellenden Jagdaufsehers oder Berufsjägers kann auch der Jagdausübungsberechtigte den Jagdschutz ausüben, wenn er die für die Bestellung dieser Organe erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

(5) Sorgt der Jagdausübungsberechtigte trotz Aufforderung nicht für ausreichenden Jagdschutz, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde die Vorsorge für den Jagdschutz bescheidmäßig aufzutragen.

§ 32

Voraussetzungen für die Bestellung

Zu Jagdaufsehern oder Berufsjägern dürfen nur Personen

bestellt werden, die

a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

b) die geistige und körperliche Eignung für die mit

der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und die hiefür

erforderliche Verlässlichkeit besitzen,

c) die Jagdaufseher- bzw. die Berufsjägerprüfung

(§ 33) mit Erfolg abgelegt haben.

§ 33

Jagdaufseher- und Berufsjägerprüfung

(1) Die Jagdaufseher- und die Berufsjägerprüfung ist vor einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.

(2) Zur Jagdaufseherprüfung sind Personen zuzulassen, die den Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes (§ 58) oder einen nach sonstigen landesgesetzlichen Vorschriften zur Ablegung dieser Prüfung berechtigenden Lehrgang erfolgreich abgeschlossen haben. Die Antragsteller haben weiters den Nachweis zu erbringen, dass sie einen Lehrgang über Erste Hilfe besucht haben und in den der Zulassung vorangegangenen fünf Jahren im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte gewesen sind.

(3) Zur Berufsjägerprüfung sind Personen zuzulassen, die

a) das 18. Lebensjahr vollendet haben,

b) die Befähigung zur Erlangung der Tiroler Jagdkarte

besitzen,

c) eine Berufsjägerlehre abgeschlossen haben,

d) eine Ausbildung abgeschlossen haben, die die zur

Ausübung des Dienstes als Gemeindewaldaufseher nach § 3 Abs 3 der

Tiroler Waldordnung 2005 erforderlichen Kenntnisse vermittelt, und

e) den vom Tiroler Jägerverband veranstalteten

Ausbildungslehrgang für Berufsjäger, der auch eine Ausbildung über Erste Hilfe zu umfassen hat, erfolgreich abgeschlossen haben.

(4) Über die Zulassung zur Jagdaufseherprüfung und zur Berufsjägerprüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Über die Ablehnung der Zulassung ist mit Bescheid abzusprechen. Über eine Berufung gegen einen solchen Bescheid entscheidet die Landesregierung.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über:

a) die Zusammensetzung und die Bestellung der

Prüfungskommission, die aus mindestens drei fachlich geeigneten

Mitgliedern zu bestehen hat,

b) die Ausschreibung der Prüfungstermine, die

Durchführung der Prüfung, die in einen schriftlichen, mündlichen

und praktischen Teil zu gliedern ist, sowie die Qualifikation und

das auszustellende Prüfungszeugnis und

c) den Prüfungsstoff, der

1. für Berufsjäger Jagdrecht, Wildkunde und -hege,

Kenntnisse über den Jagdbetrieb, die Führung eines Jagdreviers und den jagdlichen Schriftverkehr, Jagdhundewesen, Waffen- und Schießwesen sowie die grundlegenden gesetzlichen Bestimmungen über den Natur- und Tierschutz und über die Verhütung von Wildschäden,

2. für Jagdaufseher Jagdrecht, Wildkunde und -hege,

Jagdhundewesen, Waffen- und Schießwesen, Grundkenntnisse der forstlichen Bewirtschaftung sowie die grundlegenden gesetzlichen Bestimmungen über den Natur- und Tierschutz und über die Verhütung von Wildschäden

zu umfassen hat.

(6) Die Prüfung darf nur zweimal und jeweils erst nach Ablauf eines Jahres wiederholt werden.

(7) Für die Tätigkeit in der Prüfungskommission gebührt den Mitgliedern eine angemessene Entschädigung, deren Höhe nach Zeitaufwand, Verdienstentgang und Reisekosten von der Landesregierung festzusetzen ist. Der Prüfungswerber hat eine Prüfungsgebühr zu entrichten, deren Höhe unter Bedachtnahme auf die der Behörde aus der Ausschreibung und Durchführung der Prüfung erwachsenden Kosten von der Landesregierung durch Verordnung festgesetzt wird.

(8) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen,

a) dass die Ausbildung für einen Beruf die

Jagdaufseherprüfung ersetzt, wenn im Zuge dieser Ausbildung auf

den im Abs 5 lit c Z 2 angeführten Gebieten die bei der

Jagdaufseherprüfung nachzuweisenden Kenntnisse vermittelt werden;

b) inwieweit mit Rücksicht auf die Gleichartigkeit des

Prüfungsstoffes und die Gleichwertigkeit der Prüfungsanforderungen in anderen Bundesländern abgelegte Prüfungen die Jagdaufseherprüfung oder die Berufsjägerprüfung ersetzen.

§ 34

Bestätigung, Vereidigung

(1) Die Bestellung eines Jagdaufsehers oder Berufsjägers bedarf der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Sie darf nur versagt werden, wenn eine der im § 32 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist. Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte.

(2) Die bestellten Jagdaufseher oder Berufsjäger sind nach Bestätigung ihrer Bestellung von der Bezirksverwaltungsbehörde in Eid und Pflicht zu nehmen. Über die Bestätigung ihrer Bestellung und die Vereidigung ist den Jagdschutzorganen eine Bescheinigung auszustellen, die sie bei Ausübung ihres Dienstes mit sich zu führen haben.

(3) Die Jagdschutzberechtigten haben bei der Ausübung ihres Dienstes das in der Anlage 2 abgebildete Jagdschutzabzeichen deutlich sichtbar zu tragen.

(4) Die Abs 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden, wenn der Jagdausübungsberechtigte selbst den Jagdschutz ausübt.

§ 35

Befugnisse des Jagdschutzpersonals

(1) Die ordnungsgemäß bestellten und bestätigten Jagdschutzberechtigten sind - unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften - befugt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe zu tragen. Sie sind berechtigt, zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes auf ihr Leben oder das Leben eines anderen von diesen Waffen Gebrauch zu machen. Der Gebrauch der Waffe ist nur so weit zulässig, als er zur Abwehr des Angriffes notwendig ist.

(2) Die ordnungsgemäß bestellten und bestätigten Jagdschutzberechtigten sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes

a) Personen, die sie bei der Begehung einer

Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz auf frischer Tat betreten oder die im Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz begangen zu haben, oder die im Besitz von Gegenständen sind, die offensichtlich von der Begehung einer solchen Verwaltungsübertretung herrühren, anzuhalten, auch wenn sie ein Fahrzeug lenken, zum Nachweis der Identität aufzufordern und der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, den genannten Personen Wild, Abwurfstangen, Waffen, Fanggeräte und Hunde gegen Übernahmsbescheinigung vorläufig abzunehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde mit der Anzeige zu übergeben, sowie von Personen, gegen die sich der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz richtet, mitgeführte Fahrzeuge sowie Behältnisse wie Rucksäcke und dergleichen zu untersuchen;

b) Personen, die sie bei Begehung einer

Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz auf frischer Tat

betreten, festzunehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde

vorzuführen, wenn

1. der Betretene dem Jagschutzberechtigten unbekannt

ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht

sofort feststellbar ist,

2. begründeter Verdacht besteht, dass sich der

Betretene der Strafverfolgung entziehen werde, oder

3. der Betretene trotz Abmahnung die strafbare

Handlung fortsetzt oder versucht, sie zu wiederholen;

c) Hunde, die wildernd angetroffen werden oder sich

außerhalb der Einwirkung ihres Herrn befinden und offensichtlich eine Gefahr für das Wild darstellen, und Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 1.000 Metern vom nächstgelegenen bewohnten Haus oder wildernd angetroffen werden, zu töten, und zwar auch dann, wenn sie sich in Fallen gefangen haben. Jagd-, Haus-, Blinden-, Polizei- und Hirtenhunde dürfen nicht getötet werden, wenn sie als solche erkennbar sind, in dem ihnen zukommenden Dienst verwendet werden und sich nur vorübergehend der Einwirkung ihres Herrn entzogen haben.

(3) Festgenommene Personen sind unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund für die Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Sie sind ehestens, womöglich bei der Festnahme, in einer ihnen verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme und die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Bei der Festnahme und der Anhaltung ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.

(4) Den Eigentümern der nach Abs 2 lit c rechtmäßig getöteten Tiere gebührt kein Schadenersatz; sie sind jedoch, wenn sie bekannt sind, unverzüglich zu verständigen.

(5) Die im Abs 2 lit c angeführten Befugnisse stehen auch den Jagdausübungsberechtigten und mit deren schriftlicher Zustimmung auch jenen Jagdgästen zu, die im Besitz einer für das ganze Jagdjahr gültigen Jagderlaubnis sind."

3. Nach seinem Vorbringen in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer (wie schon angesprochen) den in Rede stehenden deutschen Staatsangehörigen am als Berufsjäger für das besagte Eigenjagdgebiet "in ein Dienstverhältnis gestellt". Damit kann davon ausgegangen werden, dass dieser deutsche Staatsangehörige als Arbeitnehmer des Beschwerdeführers einzustufen ist, für den er für die Dauer des Dienstverhältnisses nach dessen Weisung Leistungen erbringt und dafür als Gegenleistung eine Vergütung erhält, wobei diese Leistungen einen gewissen wirtschaftlichen Wert haben. Im Beschwerdefall ist hinsichtlich dieses deutschen Staatsangehörigen die Arbeitnehmerfreizügigkeit iSd Art 45 AEUV einschlägig (vgl etwa Windisch-Graetz, in: Mayer/Stöger (Hrsg), AEUV, Art 45 (2012) Rz 9 ff, sowie die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH;

vgl Forsthoff, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar, Band I, Art 45 AEUV, Rz 66 ff;

Franzen, in: Streinz (Hrsg), EUV/AEUV2 (2012), Art 45 AEUV, Rz 15 ff). Die Niederlassungsfreiheit für selbstständig Erwerbstätige iSd Art 49 bis Art 55 AEUV kann damit im vorliegenden Fall außer Betracht bleiben.

4.1. Art 45 AEUV (samt Überschriften) lautet:

"Titel IV Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr

Kapitel 1

Die Arbeitskräfte

Artikel 45 (Freizügigkeit der Arbeitnehmer)

(1) Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.

(2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgleidstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstigen Arbeitsbedingungen.

(3) Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen

Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten

Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht,

a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;

b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der

Mitgliedstaaten frei zu bewegen;

c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort

nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und

Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;

d) nach Beendigung einer Beschäftigung im

Hoheitsgebiet eines Mitgleidstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnung festlegt.

(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung."

4.2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist der Begriff der öffentlichen Verwaltung iSd Art 45 Abs 4 AEUV (bzw der entsprechenden Bestimmungen des EG bzw des EGV) in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden, seine Bestimmung kann daher nicht völlig in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt werden. Er betrifft diejenigen Stellen, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung von Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind, so dass sie ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten voraussetzen, die dem Staatsangehörigenverband zu Grunde liegen. Die Ausnahme in Art 45 Abs 4 AEUV gilt nicht für Stellen, die zwar dem Staat oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zuzuordnen sind, jedoch keine Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben mit sich bringen, die zur öffentlichen Verwaltung im eigentlichen Sinne gehören. Als Ausnahme vom Grundprinzip der Freizügigkeit und der Nichtdiskriminierung der Arbeitnehmer in der Union ist Art 45 Abs 4 AEUV so auszulegen, dass sich seine Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der Interessen, die diese Bestimmung der Mitgliedstaaten zu schützen erlaubt, unbedingt erforderlich ist (vgl dazu und zum Folgenden die Anker ua, C-47/02, Slg 2003, I-10447, Rz 57 ff, und Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, C-405/01, Slg 2003, I-10391, Rz 37 ff; Kranemann, C-109/04, Slg 2005, I-2421, Rz 12 ff). Die Ausübung von Entscheidungsbefugnissen (vgl Thijssen, C- 42/92, Slg 1993, I-4047, Rz 22), von Zwangsbefugnissen (vgl Kommission/Spanien, C-114/97, Slg 1998, I- 6717, Rz 37) und der Einsatz von Zwangsmitteln (vgl Anker ua, C-47/02, Slg 2003, I-10447, Rz 61; Kommission/Portugal, C-438/08, Slg 2009, I- 10219, Rz 44) fallen grundsätzlich in den Bereich der öffentlichen Verwaltung iSd Art 45 Abs 4 AEUV (vgl in diesem Sinn Kommission/Österreich, C-53/08, Rz 85).

Der Rückgriff auf die in Art 45 Abs 4 AEUV vorgesehene Ausnahme von der Freizügigkeit der Arbeitnehmer kann jedoch nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass nach dem nationalen Recht den fraglichen Stelleninhabern hoheitliche Befugnisse zugewiesen sind. Hinzu kommen muss, dass diese Befugnisse von den Stelleninhabern tatsächlich regelmäßig ausgeübt werden und nicht nur einen sehr geringen Teil ihrer Tätigkeiten ausmachen. Die Tragweite dieser Ausnahme ist nämlich (wie erwähnt) auf das zu beschränken, was zur Wahrung der allgemeinen Belange des betreffenden Mitgliedstaates unbedingt erforderlich ist; diese würden nicht gefährdet, wenn hoheitliche Befugnisse nur sporadisch oder ausnahmsweise von den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten ausgeübt werden.

Weiters hat der EuGH ausgesprochen, dass die Ausnahme in Art 45 Abs 4 AEUV nicht für Stellen im Dienste einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, unabhängig von den Aufgaben, die der Beschäftigte zu erfüllen hat, gilt (vgl die zitierten Anker ua, Rz 59, Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, Rz 40, Kranemann, Rz 19; ferner Pesla, C-345/08, Slg 2009, I-11677, Rz 29;

vgl die Hinweise darauf bei Brechmann, in: Calliess/Ruffert (Hrsg), EUV/AEUV4, 2011, Art 45 AEUV, Rz 103;

Schneider/Wunderlich, in: Schwarze (Hrsg), EU-Kommentar3, 2012, Art 45 AEUV, Rz 135). Steht aber fest, dass der Beschäftigte bei der Erfüllung der ihm übertragenen öffentlichen Aufgaben als Vertreter der öffentlichen Gewalt im Dienste der allgemeinen Belange des Staates tätig wird, ist der Umstand, dass er von einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts beschäftigt wird, für sich genommen nicht geeignet, die Anwendbarkeit des Art 45 Abs 4 AEUV auszuschließen (vgl wiederum die genannten Urteile Anker ua, Rz 62, Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, Rz 43; im angeführten Urteil Pesla, Rz 29, hat der EuGH seine Aussage nur auf den Teil des Vorbereitungsdienstes eines Rechtsreferendars bezogen, soweit dieser "außerhalb des staatlichen Bereichs absolviert" wird).

Vor diesem Hintergrund folgt der EuGH bei der Auslegung der Ausnahmeregelung des § 45 Abs 4 AEUV daher einer funktionellen, nicht aber einer institutionellen Betrachtungsweise. Entscheidend ist, wie die Tätigkeit des Stelleninhabers tatsächlich beschaffen ist; nicht ausreichend ist hingegen, dass sie im Rahmen der Organisation der öffentlichen Verwaltung ausgeübt wird (siehe Forsthoff, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar, Band I, Art 45 AEUV (2010), Rz 424; Scheuer/Weerth, in: Lenz/Borchardt (Hrsg), EU-Verträge Kommentar5, 2010, Art 45 AEUV, Rz 83; Schneider/Wunderlich, in: Schwarze (Hrsg), EU-Kommentar3, 2012, Art 45 AEUV, Rz 135; Brechmann, in:

Calliess/Ruffert (Hrsg), EUV/AEUV4, 2011, Art 45 AEUV, Rz 107; Franzen, in: Streinz (Hrsg), EUV/AEUV2 (2012), Art 45 AEUV, Rz 147; Windisch-Graetz, in: Mayer/Stöger (Hrsg), EUV, AEUV, Art 45 AEUV (2012), Rz 122). Unerheblich ist es, welche Rechtsnatur das Beschäftigungsverhältnis aufweist (ob es nach öffentlichem oder privatem Recht ausgestaltet wird bzw ob der Arbeitnehmer als Arbeiter, Angestellter oder Beamter beschäftigt wird, vgl Scheuer/Weerth, in: Lenz/Borchardt (Hrsg), EU-Verträge Kommentar5, 2010, Art 45 AEUV, Rz 83). Die Ausnahmeregelung des § 45 Abs 4 AEUV greift bei klassischen Verwaltungstätigkeiten, wie etwa durch Polizei und Ordnungskräfte (vgl Forsthoff, aaO, Rz 433; Brechmann, aaO, Rz 108; zur Polizei vgl ferner Schneider/Wunderlich, aaO, Rz 138; Franzen, aaO, Rz 150; Windisch-Graetz, aaO, Rz 124). In der Kommentarliteratur wird auch festgehalten, dass dann, wenn der Staat Privatrechtssubjekte mit hoheitlichen Befugnissen ausstattet und solcherart Private als "Beliehene" einsetzt, die als Vertreter der öffentlichen Gewalt tätig werden, die Ausnahme des Art 45 Abs 4 AEUV in Betracht kommt (vgl Franzen, in: Streinz (Hrsg), EUV/AEUV2 (2012), Art 45 AEUV, Rz 152; Windisch-Graetz, in: Mayer/Stöger (Hrsg), EUV, AEUV, Art 45 AEUV (2012), Rz 123).

5. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist zu prüfen, ob die einem Berufsjäger bzw einem Jagdaufseher übertragenen Zuständigkeiten im Rahmen des Jagdschutzes als Tätigkeiten anzusehen sind, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrung von Aufgaben iSd Art 45 Abs 4 AEUV bedeuten.

5.1.1. Der Jagdschutz umfasst nach § 30 Abs 2 TJG "den Schutz des Wildes vor Raubwild, Raubzeug und vor Wilderern und die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes", er ist regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben (§ 30 Abs 3 TJG). Er obliegt dem Jagdausübungsberechtigten, der den Schutz der Jagd entweder selbst oder durch Jagdaufseher oder Berufsjäger zu besorgen hat (§ 30 Abs 1 TJG). Demnach hat der Jagdschutz in erster Linie die Aufgabe, vorbeugend zu wirken und zu verhüten, dass dem Wild von Wilderern nachgestellt wird, dass das Wild von Raubzeug oder Raubwild angegriffen wird, und dass die im TJG zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften übertreten werden (vgl Abart, Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz 2004, 2005, 101, Anm 3 zu § 30 TJG). Sorgt der Jagdausübungsberechtigte trotz Aufforderung nicht für ausreichenden Jagdschutz, hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde die Vorsorge für den Jagdschutz bescheidmäßig aufzutragen (§ 31 Abs 5 TJG). Wird der Jagdschutz nicht regelmäßig, dauernd und ausreichend ausgeübt oder wird vom Jagdausübungsberechtigten kein Jagdaufseher oder Berufsjäger genannt, ist dies verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden (vgl § 70 Abs 2 lit j und § 70 Abs 1 lit j TJG).

5.1.2. Als Jagdschutzpersonal darf nur bestellt werden, wer die dafür in § 32 lit a bis lit c TJG geforderten besonderen Voraussetzungen erfüllt, nämlich die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und die hiefür erforderliche Verlässlichkeit (lit b), das erfolgreiche Ablegen der Jagdaufseher- bzw der Berufsjägerprüfung (lit c), und den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft (lit a).

Übt der Jagdausübungsberechtigte - wie offenbar im Beschwerdefall - den Jagdschutz nicht selbst aus (vgl § 31 Abs 4 TJG), hat er einen Jagdaufseher oder Berufsjäger nach den näheren Regelungen in § 31 Abs 1 bis 3 TJG zu bestellen. Diese Bestellung bedarf der Bestätigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde, die nur versagt werden darf, wenn eine der in § 32 TJG angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist (§ 34 Abs 1 TJG); die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte. Nach der Bestätigung ihrer Bestellung sind die bestellten Jagdaufseher oder Berufsjäger von der Bezirksverwaltungsbehörde in Eid und Pflicht zu nehmen, sie erhalten eine Bescheinigung über ihre Bestellung und ihre Vereidigung, die sie bei Ausübung des Dienstes mit sich zu führen haben (§ 34 Abs 2 TJG). Zudem haben sie bei der Ausübung ihres Dienstes ein im Gesetz geregeltes Jagdschutzabzeichen deutlich sichtbar zu tragen.

5.1.3. In Ausübung ihres Dienstes kommen ordnungsgemäß bestellten und bestätigten Jagdschutzorganen die in § 35 TJG aufgezählten besonderen Befugnisse zu: Die Befugnis zum Tragen von Waffen und zum Waffengebrauch (§ 35 Abs 1 TJG), die Befugnis zur Anhaltung, Festnahme und Übergabe von festgenommenen Personen an die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 35 Abs 2 lit a, lit b und Abs 3 TJG); die Anzeige von Übertretungen des TJG (§ 35 Abs 2 lit a leg cit); die Befugnis zur Abnahme von Wild, Abwurfstangen, Waffen, Fanggeräten und Hunden (§ 35 Abs 2 lit a leg cit) und die Befugnis zur Tötung von wildernden Hunden und Katzen (§ 35 Abs 2 lit c leg cit).

In Anbetracht der sich aus § 30 TJG ergebenden Verpflichtung zum Jagdschutz normiert § 35 TJG für Jagdschutzorgane, wenn sie ordnungsgemäß bestellt und bestätigt sind, nicht bloß die Ermächtigung, sondern die Verpflichtung, die in § 35 TJG vorgesehenen Befugnisse bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auszuüben. Anders verhält es sich, wenn § 35 Abs 5 TJG die Befugnis zur Tötung von wildernden Hunden und Katzen auch dem - nicht den Jagdschutz ausübenden - Jagdausübungsberechtigten sowie (unter näheren Voraussetzungen) bestimmten Jagdgästen einräumt; ein solcher Jagdausübungsberechtigter sowie die genannten Jagdgäste werden von der Verpflichtung zum Jagdschutz nicht erfasst, weshalb für sie die besagte Befugnis keine Verpflichtung bedeutet, diese bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wahrzunehmen.

5.1.4. Diese Maßnahmen sind der Bezirksverwaltungsbehörde zuzurechnen, die iSd § 34 TJG die Bestellung bestätigte und das Jagdschutzorgan vereidigte und die dem Jagdschutzorgan als Aufsichtsbehörde übergeordnet ist (vgl dazu , VwSlg 12.433 A, mwH). Hat die Bestellung seitens des Jagdausübungsberechtigten die Voraussetzung für die Bestätigung und Vereidigung geschaffen, wird durch die beiden zuletzt genannten Vorgänge die Zuständigkeit zur Handhabung der Zwangsbefugnisse nach § 35 TJG begründet. Damit korrespondiert die in § 34 Abs 2 TJG getroffene Regelung, dass die bestellten Jagdaufseher oder Berufsjäger nach Bestätigung ihrer Bestellung von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht nur "in Eid", sondern auch "(in) Pflicht" zu nehmen sind.

Die Zuordnung der Tätigkeit eines Jagdschutzorgans zur Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zur Wahrung der allgemeinen Belange des Staats wird nach außen hin manifest gemacht durch das bei der Ausübung des Dienstes zu tragende Jagdschutzabzeichen (§ 34 Abs 3 TJG), die dabei mitzuführende behördliche Bescheinigung über die Bestellung und deren Bestätigung zum Jagdschutzorgan (§ 34 Abs 2 TJG), sowie in Verbindung damit (gegebenenfalls) durch das Tragen von Waffen iSd § 35 Abs 1 TJG.

5.2.1. Aus diesem Regelungsgefüge ergibt sich Folgendes: Jagdschutzorgane sind qualifizierte physische Personen, die zum Schutz der Jagd vom Jagdausübungsberechtigten zu bestellen sind und von der Bezirksverwaltungsbehörde (einer Behörde der staatlichen Verwaltung, vgl B.Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 2009, Rz 312) mit einer öffentlichen Funktion betraut werden (vgl in diesem Sinn , VwSlg 13.417 A).

Zur Wahrnehmung dieser Funktion zählt insbesondere die Handhabung der in § 35 Abs 2 TJG genannten Zuständigkeiten, bei denen es sich typischerweise um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt, bei denen von einem Organ der Verwaltung einseitig unmittelbar gegenüber einem individuell bestimmten Adressaten ein Befehl (etwa iSd lit a: anzuhalten oder etwas herzugeben) erteilt oder Zwang (etwa bei Abs 2 lit a die vorläufige Abnahme von Gegenständen oder eine Festnahme und Vorführung einer Person iSd Abs 2 lit b iVm Abs 3) gesetzt wird. Auch § 35 Abs 2 lit c TJG betrifft (schadenersatzlose, vgl § 35 Abs 4 TJG) Zwangsakte in das Eigentum der Eigentümer von in lit c genannten Hunden oder Katzen (wobei bei Nichtbefolgung eines Befehls der Zwangsakt droht). Zudem kommt den Jagdschutzorganen im Rahmen des § 35 Abs 1 TJG die Befugnis zum Tragen von Waffen und zum Waffengebrauch zu.

Die Jagdschutzorgane sind somit funktionell Verwaltungsorgane zur Vollziehung des TJG. Ausgehend von ihrem Wirkungsbereich sind sie als "Organe der öffentlichen Aufsicht" (vgl etwa B.Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 2009, Rz 114;

Adamovich/Funk/Holzinger/Frank, Österreichisches Staatsrecht, Bd 4. Allgemeine Lehren des Verwaltungsrechts, 2009, Rz 46.043;

N.Raschauer, in: N.Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VStG, 2010, § 50 VStG, Rz 11) zu qualifizieren, denen schon nach dem VStG bestimmte Zuständigkeiten (etwa zur Beschlagnahme von Verfallsgegenständen nach § 39 leg cit) - zukommen. Das TJG geht über den im VStG gezogenen Rahmen für Organe der öffentlichen Aufsicht hinaus, wenn in § 35 Abs 2 lit a iVm Abs 3 TJG den Organen des Jagdschutzes eine Zuständigkeit zur Festnahme von Personen und deren Vorführung in die Bezirksverwaltungsbehörde eingeräumt wird, wie sie im VStG (§ 35 leg cit) den den Sicherheitsbehörden beigegebenen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Sicherung des Strafverfahrens (somit den Organen, die für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst besorgen, vgl § 5 Abs 1 SPG) vorbehalten wird (zu § 35 VStG vgl Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 20095, 474 ff; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 20119, Rz 837 ff). Jagdschutzorganen ist damit (als Privaten) die Ausübung von Polizeibefugnissen übertragen (vgl Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19963, 402 f; Adamovich/Funk/Holzinger/Frank, Österreichisches Staatsrecht, Bd 4. Allgemeine Lehren des Verwaltungsrechts, 2009, Rz 46.043). Dass Jagdschutzorgane in Art 78 d B-VG nicht zu den "Wachkörpern" (denen als bewaffneten oder uniformierten oder sonst nach militärischem Muster eingerichteten Formationen Aufgaben polizeilichen Charakters übertragen sind) zählen, ändert daran nichts.

Werden ordnungsgemäß bestellte und bestätigte Jagdschutzorgane im Rahmen des Jagdschutzes tätig, handeln sie in Vollziehung der Gesetze, weshalb Schäden, die von einem solchen Jagdschutzorgan - insbesondere als Träger hoheitlicher Zwangsbefugnisse - rechtswidrig und schuldhaft verursacht werden, den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes unterliegen, wobei haftender Rechtsträger kraft funktioneller Zurechnung der Tätigkeit der Jagdschutzorgane zur Vollziehung des Landes das jeweilige Bundesland ist (vgl Abart, Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz 2004, 2005, 113, Anm 24). Solche Maßnahmen in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt können weiters bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern gemäß Art 129 a Abs 1 Z 2 B-VG in Beschwerde gezogen werden.

Vor diesem Hintergrund sind ordnungsgemäß bestellte und bestätigte Jagdschutzorgane zur Erfüllung von Aufgaben der staatlichen Hoheitsverwaltung beliehene bzw in Pflicht genommene Private (vgl nochmals B.Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 2009, Rz 114; Öhlinger/Eberhart, Verfassungsrecht9, 2012, Rz 571 f). Den Jagdschutzorganen stehen nach § 35 TJG Zwangsbefugnisse zur Verfügung, die sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen anzuwenden haben. Ihre Tätigkeit ist spezifisch und unmittelbar mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden. Ihre mit der Ausübung von Zwangsbefugnissen verbundenen Aufgaben stellen eine Teilnahme der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zur Wahrung der allgemeinen Belange des Staates dar. Die Einstufung dieser Heranziehung von Privaten mit hoheitlichen Befugnissen als "Beleihung" oder "Inpflichtnahme" verdeutlicht, dass diese Privaten an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zur Wahrung der allgemeinen Belange des Staates teilhaben.

5.2.2. Nach der Zweckbestimmung in § 34 Abs 2 TJG hat der Jagdschutz in erster Linie die Aufgabe, vorbeugend zu wirken, nämlich zu verhüten, dass dem Wild von Wilderern nachgestellt, dass es von Raubzeug oder Raubwild angegriffen wird, und dass die zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften des TJG übertreten werden. Dieser Zweckbestimmung kommen die Jagdschutzorgane in dem Jagdrevier, für welches sie bestellt wurden, nur dann - wie von § 30 Abs 3 TJG verlangt - regelmäßig, dauernd und ausreichend nach, wenn sie das Jagdgebiet kontinuierlich betreuen und sich dort dementsprechend oft aufhalten.

Der Aufenthalt eines Jagdschutzorgans im betreffenden Jagdrevier lässt sich von seinen Aufgaben als Jagdschutzorgan nicht trennen, während seines Aufenthaltes steht ein Jagdschutzorgan in Ausübung seiner Jagdschutzaufgaben. Das Jagdschutzorgan hat somit beim Aufenthalt im betreffenden Jagdgebiet stets darauf zu achten, ob die Voraussetzungen für die von ihm nach § 35 TJG wahrzunehmenden Befugnisse vorliegen, und gegebenenfalls bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen diese Befugnisse auszuüben.

Damit kann aber nicht gesagt werden, dass ein Jagdschutzorgan die ihm übertragenen Jagdschutzaufgaben im Jagdrevier nicht regelmäßig ausüben würde. Angesichts der für die Erfüllung der Jagdschutzaufgaben im Jagdrevier stets zu übenden Aufmerksamkeit machen diese Aufgaben auch nicht nur einen geringen Teil der Tätigkeit des Jagdschutzorgans (selbst dann, wenn es sich um einen sonst mit der Bejagung beauftragten Berufsjäger handelt) aus. Bei der gesetzlich angeordneten regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes wirken die Befugnisse des Jagdschutzorgans zudem - auch ohne häufige Ausübung in konkreten Fällen - im Sinn des Jagdschutzes präventiv, als das Wissen um einen effizienten Jagdschutz Personen davon abhalten kann, gegen jagdrechtliche Vorschriften zu verstoßen.

5.3. Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass für die in Rede stehenden Jagdschutzorgane nach dem TJG die in Art 45 Abs 4 AEUV vorgesehene Ausnahme zutrifft.

6. Daran vermag das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nichts zu ändern. Mit ihren Einwendungen, die einem Jagdschutzorgan zukommenden Befugnisse nach § 35 TJG würden (zusammengefasst) jedem offen stehen, verkennt die Beschwerde, dass sich die von ihr relevierten Beispiele bloß auf Ermächtigungen durch die Rechtsordnung, nicht aber auf Verpflichtungen zur Ausübung dieser Befugnisse beziehen, wie sie sich (wie erwähnt) aus § 35 TJG für Jagdschutzorgane ergeben. Damit unterscheidet sich - entgegen der Beschwerde - die nach § 35 Abs 5 TJG bestehende (bloße) Berechtigung des Jagdausübungsberechtigten bzw eines Jagdgastes von der Verpflichtung eines Jagdschutzorgans, wildernde Hunde und Katzen iSd § 35 Abs 2 lit c TJG zu töten. Bezüglich der Befugnis zum Führen und zum Gebrauch von Waffen nach § 35 Abs 1 TJG trägt die Beschwerde außerdem nicht dem Umstand Rechnung, dass diese Befugnisse im Zusammenhang mit den Verpflichtungen eines Jagdschutzorgans zu sehen sind, bei der Ausübung des Dienstes das Jagdschutzabzeichen deutlich sichtbar zu tragen, die behördliche Bescheinigung über die Bestätigung der Bestellung und der Vereidigung als Jagdschutzorgan mitzuführen und so die Stellung als Jagdschutzorgan manifest und nachvollziehbar zu machen und auf dessen Befugnisse hinzuweisen. Von daher unterscheiden sich die in § 35 Abs 1 leg cit eingeräumten Befugnisse maßgeblich von den im Waffengesetz 1996 für den Besitz und das Führen von Waffen getroffenen Regelungen. Gleiches gilt für das sich aus § 3 StGB ergebende Notwehr- bzw Nothilferecht. Entgegen der Beschwerde schließt die Befugnis in § 35 Abs 1 erster Satz TJG, in Ausübung des Dienstes bestimmte Waffen "zu tragen", auch die Möglichkeit ein, die dort genannten Waffen "offen", somit auch sichtbar, zu tragen, zumal Jagdgewehre schon auf Grund ihrer äußeren Form ohnehin grundsätzlich offen getragen werden. Zu den Ausführungen zum Anhalterecht ist anzumerken, dass es in der ins Treffen geführten Entscheidung des OGH lediglich darum ging, dass ein Kontrollorgan eines Massenbeförderungsunternehmens zur Sicherung der Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs des Transportunternehmens gegen einen "Schwarzfahrer" bis zum Eintreffen der Polizei eine erwachsene Person im Wege der Selbsthilfe iSd §§ 19, 344 ABGB aufhalten dürfe, nicht aber um die Anhaltung zum Nachweis der Identität und zur Anzeige direkt bei der Bezirksverwaltungsbehörde bzw zur Festnahme und Vorführung vor der Bezirksverwaltungsbehörde, weshalb die angesprochenen, in § 35 Abs 2 TJG vorgesehenen Befugnisse mit dem von der Beschwerde relevierten "privaten Selbsthilferecht" nicht vergleichbar sind.

Vor diesem Hintergrund erweist sich schließlich die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und den § 60 AVG nicht beachtet, weil in der Bescheidbegründung Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigungen und damit verbundene rechtliche Überlegungen nicht klar und übersichtlich dargelegt worden wären, als nicht zielführend.

7. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am