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VwGH vom 27.11.2014, 2012/03/0082

VwGH vom 27.11.2014, 2012/03/0082

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der L R in B, vertreten durch Dr. Konstantin Rhomberg, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1b/17, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl LF1- J-139/177-2010, betreffend Jagdgebietsfeststellung (mitbeteiligte Partei: Republik Österreich, Österreichische Bundesforste und Bundeswasserbauverwaltung, vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstraße 17-19), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (iF: BH) vom wurde über die Feststellung von Jagdgebieten (samt Vorpachtrechten und Abrundungen) in der Gemeinde P für die Jagdperiode vom bis (ua) wie folgt abgesprochen:

" Eigenjagdgebiet M

Die Grundstücke mit den Nummern 902, 1093/2, 1094/3, 1094/29, 1094/30, 1094/31, im Ausmaß von 33,0208 ha werden als Eigenjagdgebiet M festgestellt. Die Befugnis zur Eigenjagd steht (der Beschwerdeführerin) (Eigenjagdberechtigter) zu.

Abrundungen:

Der Antrag auf Abrundung einer Teilfläche der Treppelwegparzelle Nummer 1094/5 im Ausmaß von 1,40 ha und einer Teilfäche der Donauparzelle Nummer 876/3 im Ausmaß von 16,50 ha wird abgewiesen.

Diese Eigenjagdgebietsfeststellung gilt unter anderem als Voraussetzung für die weiteren Eigenjagdgebietsfeststellung der in der KG B liegenden Teile (115,1399 ha) die mit dieser Eigenjagd zusammenhängen."

Weitere Spruchpunkte betreffen die Feststellung des Eigenjagdgebiets A (iF: A), die Feststellung des Eigenjagdgebiets Nationalparkbetrieb Donau-Auen der ÖBf AG, und die Feststellung des Genossenschaftsjagdgebiets P.

Begründend führte die BH zur Entscheidung betreffend die seitens der Beschwerdeführerin beantragte Abrundung von Teilflächen der Treppelweg- und Donauparzelle (vom Eigenjagdgebiet der mitbeteiligten Partei zum Eigenjagdgebiet der Beschwerdeführerin) im Wesentlichen Folgendes aus: Die Abrundung sei seitens der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die in der vergangenen Jagdperiode ebenfalls verfügte Abrundung, die zudem der seit Jahrzehnten bestehenden Übung, die Jagdgrenze in Donaumitte festzulegen, entspreche, unter Hinweis auf Sachverständigengutachten und eine Empfehlung des Landesjagdbeirats beantragt worden. Die bislang dazu ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl 2002/03/0294 ua, und vom , Zl 2007/03/0082, stünden dem - was seitens der Beschwerdeführerin näher ausgeführt worden sei - nicht entgegen.

Die BH führte aus, sie könne sich dieser Auffassung nicht anschließen; sie folge vielmehr dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Jagdsachverständigen, der eine Abweisung der Abrundungsanträge empfohlen habe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, die mit dem nun angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde.

2.1. In der Begründung legte die belangte Behörde zunächst den wesentlichen Inhalt des erstinstanzlichen Bescheids dar und gab daran anschließend die Berufung vollinhaltlich wieder. Danach habe die Beschwerdeführerin - zusammengefasst - Folgendes geltend gemacht:

Die beantragte Abrundung der entlang der Eigenjagd M verlaufenden Treppelweg- und Donauparzelle (bis Flussmitte) entspreche der seit Jahrzehnten bestehenden Übung, die Jagdgrenze in Donaumitte festzulegen, die sich sehr bewährt habe, wobei es nie zu Problemen oder Zwischenfällen bei der Jagdausübung gekommen sei. In diesem Sinne habe die BH auch für die Jagdperiode 2002 bis 2010 die Abrundung vorgenommen; ihr Bescheid sei aber seitens der belangten Behörde im zweiten Rechtsgang dahin abgeändert worden, dass die Abrundung - weil kein entsprechender Antrag gestellt worden sei und kein Fall für eine amtswegige Abrundung vorliege - zu unterbleiben habe. Diese Rechtsauffassung sei vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2007/03/0082, bestätigt worden, ohne auf die inhaltliche Frage der Abrundung einzugehen.

Die entlang der Eigenjagd M verlaufenden Teile der Treppelweg- und Donauparzelle könnten, so die Beschwerdeführerin abschließend, nur von ihr zweckmäßig bejagt werden, während eine sinnvolle und weidgerechte Bejagung dieser Flächen durch die mitbeteiligte Partei ausgeschlossen sei.

2.2. Im Weiteren legte die belangte Behörde dar, im Berufungsverfahren ein jagdfachliches Amtssachverständigengutachten (des Dipl. Ing. F G) eingeholt zu haben, dessen Inhalt vollinhaltlich wiedergegeben wurde. Dieses - nach Befundaufnahme durch Besichtigung der berufungsgegenständlichen Flächen erstattete - Gutachten habe (auszugsweise) wie folgt gelautet:

"Der rechtsufrige Treppelweg und die Donau sind im Bereich der KG P und auch westlich und östlich darüber hinaus Teil der Eigenjagd des Nationalparkbetriebes Donau-Auen der ÖBf AG. Diese Flächen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit weiteren Flächen, die der vorgenannten Eigenjagd zuerkannt wurden auf dem anderen Donauufer.

Abrundungen gemäß § 15 Abs. 2 dienen dazu, eine wesentliche, den jagdlichen Interessen entgegenstehende Beeinträchtigung des Jagdbetriebes hintanzuhalten. Der Gutachter kann jedoch keine wesentliche Beeinträchtigung des Jagdbetriebes seitens der EJ M erkennen. Die Jagdgebietsgrenze ist im konkreten Fall in der Natur eindeutig erkennbar (Grenze des Treppelweges) bzw. in jenen Bereichen, in denen dies nicht der Fall wäre markierbar.

Die beantragte Abrundung würde zudem einen ungünstigen Grenzverlauf der Eigenjagd des Nationalparkbetriebes Donau-Auen der ÖBf AG erst schaffen, da die Grenze willkürlich auf einer Länge von ca. 860 m vom rechten Rand des Treppelweges zur Donaumitte und dann wieder zurück an den Rand des Treppelweges springen würde. Eine Jagdgrenze mitten auf der Donau ist auch nicht markierbar und daher wüsste man nicht, in welchem Jagdgebiet man sich gerade befindet. Wildfolgeprobleme wären damit geradezu vorprogrammiert.

...

Aus sachverständiger Sicht wäre daher der Berufung keine

Folge zu geben."

2.3. Die Beschwerdeführerin habe dazu mit - im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich wiedergegebenem - Schriftsatz vom Stellung genommen. Dabei habe sie - zusammengefasst - geltend gemacht, im Gutachten des Amtssachverständigen werde nicht beurteilt, ob eine zweckmäßige Bejagung der gegenständlichen Fläche durch die mitbeteiligte Partei möglich sei. Tatsächlich handle es sich bei der strittigen Fläche (Treppelweg- und Donauparzelle) um einen wenige Meter breiten und mehrere 100 Meter langen Uferstreifen, der sinnvoll und weidgerecht nur von ihr bejagt werden könne, weil der Uferstreifen entlang ihres Auwalds verlaufe. Zwar sei es richtig, dass eine Grenzziehung in der Mitte des Donaustroms nicht genau markiert werden könne, dennoch seien Grenzverletzungen praktisch ausgeschlossen, weil sich die tatsächliche Jagdausübung auf den Uferbereich beschränke. Das Argument des Amtssachverständigen, die beantragte Abrundung führe insofern zu einem ungünstigen Grenzverlauf, als die Jagdgrenze bei Erreichen der Nachbarjagd, nämlich der Eigenjagd A, zum Treppelweg "zurückspringen" würde, gehe deshalb fehl, weil der Verlauf der Jagdgrenze zwischen dieser Eigenjagd und dem Bund gesondert zu beurteilen sei und allenfalls auch hier Abrundungen zu verfügen wären. Zur Widerlegung des Gutachtens des Amtssachverständigen habe die Beschwerdeführerin die Einräumung einer Frist zur Beibringung eines jagdfachlichen Privatsachverständigengutachtens beantragt.

Mit Schriftsatz vom schließlich habe die Beschwerdeführerin das angekündigte Privatgutachten (des Dipl.Ing. Dr. F D (D)) vom vorgelegt und - zusammengefasst - vorgebracht, ausgehend von diesem Gutachten sei für eine vernünftige jagdliche Bewirtschaftung des Auwalds die beantragte Abrundung erforderlich. Nur durch sie könne die insbesondere auch im Interesse der Land- und Forstwirtschaft sowie des Naturschutzes dringend notwendige Bejagbarkeit von sonst nur schwer oder gar nicht erreichbaren Teilen des Auwalds gewährleistet werden. Demgegenüber würde die Abrundung den Jagdbetrieb der mitbeteiligten Partei kaum tangieren.

In diesem Gutachten werde von D (ua) Folgendes ausgeführt:

"Fährt man in Bg die Egasse in Richtung Nordwest, so gerät man sehr bald zum ersten Altarm der Donau, der hier entlang des Prallhanges der Alten Donau bis zu seiner Mündung in den Strom in der Nähe des Kurparkes B sanft nach Nordosten und schließlich nach Norden hin fließt. Am Fuße dieses Steilhanges (der im lokalen Sprachgebrauch meist 'Die Gstetten' genannt wird) findet man in der Nähe des Altarmes einen sehr schlecht erhaltenen Forstweg, der dem Gewässer entlang führt und die einzige Zufahrt in die gesamte Mau, vom Treppelweg einmal abgesehen, darstellt.

Es verwundert allerdings nicht, daß dieser schlechte Weg bei einem und eine geraume Zeit hindurch auch nach einem Hochwasser de facto unpassierbar ist.

...

Geht man den Weg weiter, so gelangt man schließlich zu einer Furt, die bei Niederwasser die 'Gstetten' mit einer Insel, einem sogenannten 'Häufel' (oft auch 'Haufen' genannt) der Donau, verbindet, wobei die Zufahrt aber selbst bei Niedrigwasser nur mit besonders geländegängigen Fahrzeugen gemeistert werden kann. ...

So wie nun der genannte Weg die einzige Zufahrt zur Mau überhaupt - abgesehen eben vom Treppelweg - darstellt, so verbindet nur diese Furt allein das südliche Häufel der Eigenjagd mit dem Hangwald, und sie bietet somit die einzige Zufahrt zu diesem Häufel überhaupt. Kann man sich nun durch dieses Häufel hindurch einen Weg bahnen, so gelangt man an einer gewissen Stelle zur Fortsetzung der Furt in Richtung nordöstlichen Teil des Rhaufens, doch ist dieser Furtabschnitt auch bei besonders niedrigem Wasserstand für die gebräuchlichen geländegängigen Fahrzeuge (Traktor, Allradgeländewagen, usw.) in der Regel nicht mehr passierbar, von höheren Wasserständen gar nicht erst zu reden. ...

Die 'Häufel' bilden jeweils 'kleine Königreiche' für sich, insbesondere dann, wenn sie durch keine Brücke und keine Furt mit anderen verbunden sind.

Ein Beispiel dafür ist jenes 'Häufel', das nahe der Mündung des Altarmes in den Donaustrom liegt. Es verfügt über keine für eine Zufahrt taugliche Landverbindung, von Ende April bis zum ersten schweren Schnee bilden Brennesseln, Schilf, Goldruten, Brombeeren, Hopfen, Wilder Wein, Waldreben, das Himalaya Springkraut und ähnliche Pflanzen mehr eine nahezu undurchdringliche, zwei bis fast vier Meter hohe Unterwuchsschicht, die zwar im Verhältnis zu manchen groß gewachsenen, im Umkreis befindlichen Aubäumen gar nicht so hoch zu sein scheint, in der man aber trotzdem nicht einmal die Kronenspitzen des stattlichsten Hirsches erkennen kann.

Gerade hier, 'beschützt' von der Auwildnis - und im Sommer auch von den zahlreichen Gelsen, Wadenstechern, Kribbelmücken und Bremsen - und damit außerhalb des Störungseinflusses von Erholungsuchenden (und jagenden) Menschen liegend, verbringen die 'großen Tiere' der Au wie Wildschweine und Rotwild aber auch Rehe einen guten Teil des Jahres und verstehen es dabei meisterhaft, nahezu unsichtbar zu bleiben. Meist kann man sie in dieser Wildnis gerade nur brechen und poltern hören und sieht an den sich bewegenden Schilf- oder Brennesselspitzen, wo sie gerade ziehen, sichtbar präsentieren sie sich in der Regel aber nur - wenn überhaupt - am Uferrand direkt.

...

Ganz anders stellt sich die Situation in der Nähe des Donaustromes dar, denn von dort sind die nordöstlichen und nördlichen Revierteile über den 'Treppelweg' tatsächlich leicht erreichbar.

Kommt man vom sogenannten 'Kurpark', der von dem Kurzentrum L und dem Museum C bis zur Donau reicht, entlang des Donaustromes gehend oder fahrend zur Einmündung des A Baches in die Donau, so findet man hier eine befestigte Furt, über die der Treppelweg befahren werden kann (siehe das Foto Nummer 24). Somit kann man jagdlich und forstlich besonders wichtige Revierteile der Eigenjagd M ohne fremdes Jagdgebiet zu stören (im Kurpark ruht ja die Jagd) bequem und über die meiste Zeit des Jahres hindurch erreichen.

Gleich hinter dieser Furt, an deren Rand auch eine kleine Gehhilfe errichtet wurde, über die man trockenen Fußes den Bach überqueren kann, mündet der Donaualtarm (Foto Nummer 25) in den Donaustrom, fließt dort aber nur bei hohem Wasserstand über den erhöhten und dort auch gut befestigen Treppelweg hinweg (vgl. das Lichtbild Nummer 26, bei dem der niveaumäßig erhöhte Treppelweg etwa in Bildmitte und rechts davon zu erkennen ist).

Über diesen bachnahen Teil des Treppelweges kann man nun den nordöstlichen Teil des sogenannten 'Rhaufens' erreichen (Bild Nummer 27). Vom Nahbereich des Treppelweges unweit der Bachmündung her kann man auch einen guten Blick auf das Altarmsystem der Donau im Bereich der Mau erlangen (Lichtbild Nummer 28), wobei gerade hier im Nahbereich des Treppelweges und der Altarmmündung in den Donaustrom nach meinen Beobachtungen die einzige Stelle in der Mau ist, wo die Vegetation im ufernahen Bereich auch vergleichsweise 'großflächig' relativ niedrig ist (siehe das Foto Nummer 28). Dieser Anblick bietet sich einem allerdings erst, nachdem man zuvor eine Zone mit niedrig wachsenden Zwergweiden und ähnlich hohen Gehölzen, Kräutern und Gräsern überquert hat (Bild Nummer 29).

Stromseitig hingegen kann man vom Treppelweg aus eine klassische Stromlandschaft des Tieflands bewundern, mit dem Donaustrom selbst, den Auwäldern auf beiden Seiten des Stromes (am gegenüberliegenden Ufer gehören sie alle zum Nationalpark D), den Buhnen und manchen Häufeln und Schotterbänken im Strom (Lichtbild Nummer 30).

Der Treppelweg selbst ist wie fast immer gepflegt gewesen (siehe die Bilder Nummer 31 und 32), ist erfahrungsgemäß die meiste Zeit des Jahres hindurch begeh- und/oder befahrbar (weil er im Vergleich zur benachbarten Au oft etwas erhöht ist und daher auch weniger häufig überschwemmt wird), und es finden sich in seinem Nahbereich stellenweise Auwälder mit auch forstlich hochwertigen, sehr hoch gewachsenen Bäumen. Dennoch ist auch in so einem Hochholz über die meiste Zeit des Jahres hindurch der Unterwuchs meist bedeutend mehr als mannhoch (vgl. das Foto Nummer 33).

...

7) Bejagbarkeit

Während die Bejagbarkeit der Eigenjagd R (Eigenjagd M, früher auch oft Eigenjagd L genannt) auf dem Feld und im Steilhang (der sogenannten 'Gstetten') kein Thema ist, weil sie schlichtweg überall gegeben und mehr oder minder leicht durchführbar ist, stellt sie im Bereich der Au eine ernste Herausforderung an die Jagdausübenden dar.

Abgesehen von den Jahreszeiten, in denen am Feld eine relativ hohe Vegetation gegeben ist, massiert sich das Rehwild im Steilhang und in der Au, und das Schwarzwild sowie das Rotwild nimmt meist nur den Auwald als ständigen Einstand an. Da - wie schon im Vorkapitel beschrieben - die 'Häufel' ... meist sehr ungestörte Einstände bilden, kommt gerade dort sehr oft eine äußerst hohe Populationsdichte an Schalenwild pro Flächeneinheit vor, und wenn beispielsweise Rehwild, Schwarzwild und Rotwild ganzjährig oder zumindest über weite Teile des Jahres hindurch auf einem oft nur wenige Hektar großen Häufel ihren Einstand nehmen, kann man sich wohl vorstellen, was das für Wildschäden im Forst (Verbißschäden, Schälschäden, Fegeschäden, Schäden durch Wipfelknicken, Schäden durch Ausreißen der Jungpflanzen durch die wühlende Tätigkeit des Schwarzwildes usw.) nach sich ziehen kann.

Dies stört nun aber sowohl die natürliche Verjüngung wie auch eine Aufforstung an sich, und eine Zäunung ist in der Regel nicht möglich, weil die Zäune durch Hochwasserereignisse mit und ohne Treibholzeffekte und nicht zuletzt auch durch das unkontrollierte Fallen von Bäumen (etwa bedingt durch die Aktivitäten der Biber) stark beschädigt werden und dann keinen Forstpflanzenschutz mehr gewährleisten können.

Mittel- und langfristig bedeutet so eine starke Wildmassierung durch deren Folgen aber nicht nur ein großes Schadenspotential für die Forstwirtschaft, sondern auch eine Beeinträchtigung von Naturschutzzielen und nicht zuletzt auch von Umweltschutzzielen, etwa durch ansteigende Anfälligkeit für eine Bodenerosion und ein höheres Risiko bezüglich zunehmend stärkerer Verklausungen der Abflüsse und/oder der Überläufe , das wären dann Ereignisse, die im Gefahrenfall vom Strombauamt (via donau) mühsam und kostenaufwendig, somit aber auch auf Kosten der Allgemeinheit, so gut es geht saniert werden müssen.

Es ergibt sich somit für die Jagdausübungsberechtigten geradezu eine Pflicht zu einer weitgehenden Hintanhaltung langfristig schädigender Wildmassierungen auch auf solchen 'Häufeln'.

Wie soll man das aber tun, wenn man gerade zu den jagdbetrieblich wichtigsten 'Häufeln' nicht oder nur mit dem mühsamsten Aufwand und dabei nur über relativ weite Umwege gelangen oder aber von dort schweres, erlegtes Wild nicht ohne unverhältnismäßig hohem Aufwand bergen kann?

...

Bei Betrachtung des auf Seite 65 eingehefteten Satellitenbildes kann man die örtliche Situation gut erkennen. Es führt praktisch nur eine Furt von der 'Gstetten' auf das südwestliche 'Häufel'. Der große 'Rhaufen' ist nur vom Kurpark her über den Treppelweg, vom Osten her in Form eines großen Umweges über P, oder über eine Brücke ('Traverse') zu erreichen, die sich allerdings auf dem Besitz und damit auch innerhalb der Eigenjagd der Herrschaft P (Eigenjagd A) befindet. Auch nach Passieren dieser Traverse müßte man weit durch das fremde Revier fahren oder gehen, um zur 'Mau' zu gelangen.

Auf dem Satellitenbild, das in Form einer Kopie eines Details auf Seite 66 eingeheftet ist, kann man den Bereich der 'Mau' besser sehen. Es fällt bereits auf, daß die Furt vom südwestlichen Häufel zum Rhaufen und jene auf das südöstliche Häufel de facto unpassierbar sind.

Noch detailschärfer kann man das auf dem auf Seite 67 eingehefteten Satellitenbild erkennen. Die (ehemalige) Furt zum Rhaufen scheint darauf bereits relativ tief unter Wasser zu stehen und ihre Benützung wäre keineswegs ratsam (es sei denn man möchte ein Fahrzeug 'an den Gott Danubius opfern'), die Anlandungen zum südöstlichen Häufel scheinen durch neue Kolkbildungen und Biberburgen völlig unpassierbar zu sein.

Es muß betont werden, daß diese Satellitenbilder offenbar während der vegetationsarmen Zeit aufgenommen worden sind, wie an den laublosen Gehölzen und grünen Wintergetreidefeldern sowie noch unbebauten sonstigen Feldern zu erkennen ist. Zu dieser Jahreszeit ist der Wasserstand der Donau meist besonders niedrig, die weiträumigen, nahezu undurchdringlichen Kraut- und Schilffluren sind in dieser Saison noch nicht richtig ausgebildet, das Unterholz und die Kletterpflanzen noch nicht weit entwickelt, denn das alles verschärft eine mangelnde Zufahrt oder Begehbarkeit in den anderen Jahreszeiten noch zusätzlich.

Somit verbleibt als einzige zweckmäßige Zufahrt bzw. Zugangsmöglichkeit tatsächlich nur der Weg über den Treppelweg vom Nordosten und damit vom Kurpark bzw. der Uferpromenade her, was auf dem auf Seite 68 dargestellten Ausschnitt eines Satellitenbildes gut nachvollzogen werden kann, zumal dieser Zugang während der meisten Zeit des Jahres (außer bei sehr kräftigen Hochwässern) möglich wäre bzw. ist.

Dann kann man mittels dieses Zuganges beispielsweise den Rhaufen zweckmäßig bejagen und von dessen östlichem Ufer aus auch das südlicher gelegene, benachbarte Südost-Häufel sowie den Nordwest - und Westteil des Südwest-Häufels jagdlich vernünftig bewirtschaften, denn gerade bei an den Uferrand austretendem Wild (siehe das Reh auf den Bildern 17 und 18) ist am ehesten eine Schußmöglichkeit in Anbetracht der sonst zu den gebräuchlichen Schußzeiten meist so hohen Vegetation gegeben. Beispielsweise durch Zug mit Schnur oder Seil kann dann auch größeres Wild durch das schmale Gewässer zum Rhaufen gebracht - selbst der größte Hirsch driftet frisch geschossen 'zwischen Himmel und Erde' im Wasser und ist darin, wie wir Aujäger wissen, leicht zu ziehen - und über den Treppelweg in kurzer Zeit abtransportiert werden, was auch aus wildprethygienischen Gründen absolut erforderlich ist (wäre).

...

B) Stellungnahme

Ich habe bereits darauf hingewiesen, daß aus jagdbetrieblichen Gründen eine Bejagbarkeit isolierter und als Ganzjahreseinstände für Reh-, Rot - und Schwarzwild beliebter Inseln ('Häufeln' oder 'Haufen') absolut gegeben sein sollte. Das schon deshalb, um unnötige Wildmassierungen und damit auch Potentialherde für die Weiterverbreitung von Wildkrankheiten (wie etwa dem in diesem Teil der Au in den letzten beiden Jahrzehnten leider häufig vorkommenden 'Amerikanischen Riesenleberegel', der so massiv auf das auf diesen exotischen Parasiten nicht angepaßte europäische Rot- und Rehwild einwirken und zu hohen Ausfällen bei diesen Wildarten führen kann!) durch jagdliche Maßnahmen entsprechend verhindern zu können und damit auch unnötige Infektionsherde nicht stärker als nötig anwachsen zu lassen, was auch im Interesse der Veterinärmedizin sein sollte.

Aus forstlicher Sicht ist eine solche Wildmassierung auf engstem Raum ebenfalls mehr als unerwünscht, geht doch das Wild bei Aktivitäten wie Äsung, Schälen oder Fegen durchaus selektiv vor, was zur Artenverarmungen innerhalb der Flora führen kann. So ein möglicher Verlust an Biodiversität ist aber gerade im Nahbereich eines Nationalparks das, was sich wiederum der Naturschutz besonders wenig wünscht. Im Extremfall kann das zu Bodenerosionen, etc. führen, und das würde wieder den Umwelt - und den Landschaftsschutz tangieren.

Und daß die Landwirtschaft, die ohnehin über eine Explosion der Wildschweinbestände und damit über schwere Wildschweinschäden an den Kulturen in der nahen Agrarlandschaft klagt, absolute Schongebiete (aus landwirtschaftlicher Sicht wohl Stätten für eine 'Intensivzucht' dieser Wildart) für Wildschweine nicht gerade goutiert, ist wohl auch verständlich.

Ich sehe nun keine andere zweckdienliche Möglichkeit für eine vernünftige jagdliche Bewirtschaftung der Häufeln der Mau und des großen Rhaufens als jene, den Treppelweg im beantragten Bereich zugunsten der Eigenjagd M abzurunden, denn nur mittels einer solchen Abrundung kann meiner Ansicht nach die so dringend nötige Bejagbarkeit der Mau während der üblichen Schußzeiten im Regelfall gewährleistet werden. Geschieht dies nicht, muß beispielsweise zumindest bei der Bergung größeren Wildes ein weiter Umweg über die Eigenjagd A in P genommen werden, was den Eigenjagdbesitzer wohl beträchtlich stören wird.

Es möge nur angemerkt werden, daß selbst die im Nationalparkbereich der ÖBF, der Rep. Ö. (Wasserstraßendirektion) sowie der Stadt Wien üblichen Riegeljagden (bzw. Ansitz-Drückjagden) zwecks Regulation der größeren Wildarten in ähnlicher Art im Bereich der Eigenjagd M nicht möglich wären, wenn zuvor nicht zumindest der schnelle Abtransport des erlegten Wildes und der möglichst störungsfreie Zugang zu den Schützenständen gewährleistet werden kann. Außerdem handelt es sich bei der Eigenjagd M zum überwiegenden Teil um einen Auenbereich mit Einständen , die in dem 'Urwaldbereich' der 'Weichen Au' liegen, während am Nordufer großräumig die viel leichter bejagbare 'Harte Au' in die Riegeljagden mit einbezogen werden kann.

Eine Abrundung des Treppelweges (Parzelle Nummer 1094/5 der KG P) zugunsten der Eigenjagd M im beantragten Bereich würde aber auch den Jagdbetrieb im Nationalpark (am linken Donauufer) kaum tangieren, weil entlang des Treppelweges als dünner Riemenenklave am Südufer ohnehin nur eine Jagd auf Wasserwild zweckdienlich wäre, und die wird im Nationalparkbereich der ÖBF Eckartsau bzw. der Republik Österreich (Wasserstraßendirektion) ohnehin nicht gehandhabt. Außerdem würde diese Abrundung nur eine Fläche von ca. 1,40 Hektar betreffen, was vom Flächenausmaß her kein Diskussionsthema sein sollte.

Da es oft vorkommen kann, daß schon allein aus Wildfolge- und Nachsuchegründen Kontrollsuchen bis zum Wasserrand der Donau selbst (Donaustrom) durchgeführt werden müssen (nicht selten durchrinnt Wild bei solchen Fällen den Strom), wäre es meiner Ansicht auch anzuraten, daß entsprechende Teile des Stromes, die an die Treppelwegparzelle anschließen, somit Teile der (Donauparzelle Nummer 876/3) zugunsten der Eigenjagd M abgerundet werden. Wenn dabei das Flächenausmaß und/oder aber die in der Natur nicht sichtbare Grenze entlang der Strommitte Diskussionsthemen wären, so könnte man ja beispielsweise die Grenzlinie zwischen den jeweils stromseitigen Teilen der Buhnenkonstruktionen oder etwa die Linie, welche die südliche Grenze der Schiffahrtsrinne markiert, die ihrerseits durch Bojen leicht sichtbar kenntlich gemacht ist, als Grenzlinie innerhalb der Stromparzelle heranziehen."

2.4. Die belangte Behörde legte weiter dar, dass der jagdfachliche Amtssachverständige mit dem Privatgutachten befasst worden sei und dazu seinerseits eine Stellungnahme erstattet habe, die im angefochtenen Bescheid zur Gänze wiedergegeben wurde.

Zusammengefasst habe der Amtssachverständige Folgendes ausgeführt:

Donau und Treppelweg seien Eigenflächen der mitbeteiligten Partei und stünden in direktem Zusammenhang mit dem Eigenjagdgebiet Nationalparkbetrieb Donau-Auen; sie gehörten auch zum Nationalpark, weshalb die Jagdausübung dessen Regelungen unterläge, sodass eine Jagd auf Wasservögel ausgeschlossen sei.

Im Eigenjagdgebiet der Beschwerdeführerin sei mit dem Vorkommen von Niederwild und Schalenwild (Reh-, Rot- und Schwarzwild) zu rechnen. Eine Bejagung der Schalenwildarten im Bereich des Treppelwegs sei mit großen Schwierigkeiten verbunden bzw aus Sicherheitsgründen weder für die Eigenjagd der Beschwerdeführerin noch für die der Mitbeteiligten möglich, wie näher begründend (im Wesentlichen unter Hinweis auf die Problematik des fehlenden Kugelfangs und der Wildfolge) dargelegt wurde.

Zur Bejagbarkeit der Eigenjagd der Beschwerdeführerin führte der Amtssachverständige - unter Hinweis auf die Situierung der strittigen Flächen - aus, dass durch den Treppelweg nur das an diesen angrenzende Waldstück oder "Häufel" in der Größe von 6 ha erschlossen werde, während die anderen "Häufel" dadurch auch nicht besser erreichbar seien. Es möge bequemer sein, am Treppelweg mit einem Kraftfahrzeug fahren zu können, eine wesentliche Verbesserung der Erreichbarkeit des Jagdgebiets werde dadurch aber nicht erzielt. Die anderen Häufel seien außer bei extremem Niederwasser nur per Boot oder mit Watstiefeln erreichbar. Zudem stehe es der Beschwerdeführerin frei, den bestehenden, den Auenbereich des Jagdgebiets von B aus erschließenden, wenngleich derzeit schlecht erhaltenen Forstweg so zu verbessern, dass dieser mit einem Geländewagen befahrbar sei. Überdies sei bei einem Hochwasser auch der Treppelweg schwer erreichbar, weil die Furt zwischen Altarm und Donau dann ebenfalls unter Wasser stehe.

Da östlich des Bereichs der beantragten Abrundung der Treppelweg als Teil der Eigenjagd der mitbeteiligten Partei weiterführe und unmittelbar an den Kurpark (Teil des Genossenschaftsjagdgebiets P) anschließe, müsste die Beschwerdeführerin selbst bei einer Abrundung des Treppelwegs über Fremdgrund zu ihrem Eigenjagdgebiet gehen oder fahren. Auch deshalb würde eine Abrundung des Treppelwegs zu Gunsten der Eigenjagd der Beschwerdeführerin deren Erreichbarkeit nicht verbessern.

Abschließend verwies der Amtssachverständige darauf, dass Abrundungen gemäß § 15 Abs 2 JG dazu dienten, eine wesentliche, den jagdlichen Interessen entgegenstehende Beeinträchtigung des Jagdbetriebs hintanzuhalten. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Jagdbetriebs in der Eigenjagd M ohne Benutzung des Treppelwegs sei aber nicht zu erkennen. Das Jagdgebiet sei gut erreichbar, eine Verbesserung der Erschließung im Aubereich stehe der Beschwerdeführerin frei. Es werde daher - zusammenfassend - aus jagdfachlicher Sicht empfohlen, den beantragten Abrundungen nicht stattzugeben und Donau- und Treppelwegparzelle bei der Eigenjagd der mitbeteiligten Partei zu belassen.

2.5. Dazu habe die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom Stellung genommen und eine Gutachtensergänzung durch G ("Anmerkungen zu meiner Stellungnahme") vorgelegt, die im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich wiedergegeben wurde.

Zusammengefasst sei darin ausgeführt worden, dass eine ausreichende Erschließung des Eigenjagdgebiets der Beschwerdeführerin ohne Einbeziehung des Treppelwegs nicht gegeben sei. Von diesem - üblicherweise gut instand gehaltenen -Weg aus komme man leicht vorwärts, könne rasch das schmale, nordwestliche Häufel durchqueren und an dessen Rand die Uferbereiche der Nachbarhäufel gut einsehen, bejagen, auf diese Häufel selbst gelangen und von dort auch schweres Wild problemlos liefern, was in Verbindung mit der bei erlegtem Wild einzuhaltenden Wildbrethygiene von großer Bedeutung sei. Die vom Amtssachverständigen aufgeworfene Möglichkeit der Verbesserung des bestehenden Zufahrtswegs klammere die - für einen kleinen Gutsbetrieb wie den der Beschwerdeführerin aber wesentliche - Kostenfrage (gerade im gegenständlichen Augebiet mit seinen immer wiederkehrenden Überschwemmungen und damit verbundenen Wegschäden koste die Wegerhaltung meist mehr als die -errichtung und - befestigung) völlig aus. Es sei für die Eigenjagd der Beschwerdeführerin, nicht aber für die der mitbeteiligten Partei sinnvoll, den Treppelweg als Jagdrevierfläche im eigentlichen Sinn zu benutzen (was näher ausgeführt wurde). Eine Schussabgabe vom Treppelweg aus sei nicht riskanter als von etlichen anderen Stellen der Eigenjagd M aus.

2.6. Im Folgenden gab die belangte Behörde die maßgebenden Bestimmungen des JG wieder und führte aus, entscheidendes Kriterium für die Bereinigung eines ungünstigen Verlaufs von Jagdgrenzen durch Abrundung im Sinn des § 15 Abs 2 JG sei eine wesentliche Beeinträchtigung eines geordneten Jagdbetriebs. Von Bedeutung seien insbesondere die Erreichbarkeit zum Zwecke der Bejagung und der Hege, die jeweiligen Einstands- und Äsungsverhältnisse, die Bejagungsmöglichkeiten sowie überhaupt die geografischen Gegebenheiten wie etwa das Vorhandensein von Zwangswechseln oder natürlicher, durch das Wild unüberwindbarer Grenzen. Ein weiteres Kriterium für eine Abrundung liege dann vor, wenn der Verlauf der Jagdgrenzen den Abschuss eines Jagdnachbarn einseitig begünstige.

Der Amtssachverständige habe diese Kriterien im gegenständlichen Bereich an Hand der dort vorkommenden Wildarten geprüft und sei - zusammengefasst - zum Ergebnis gelangt, eine wesentliche Beeinträchtigung des Jagdbetriebs (ohne Abrundung) in der Eigenjagd der Beschwerdeführerin bestehe nicht.

Die Beschwerdeführerin habe dagegen argumentiert, die von ihr beantragte Abrundung des Treppelwegs samt eines Teils der Donau würde die Erreichbarkeit wesentlicher Teile ihres Jagdgebiets zum Zwecke der Bejagung und Hege verbessern; die vorhandene Situation der "Zurundung" des Treppelwegs zum benachbarten Eigenjagdgebiet der mitbeteiligten Partei würde diese in den Abschussmöglichkeiten bevorzugen.

Dazu sei zunächst festzustellen, dass die Fläche des Treppelwegs nicht dem Eigenjagdgebiet der mitbeteiligten Partei "zugerundet", sondern - ebenso wie die Wasserfläche der Donau - als Teil deren Eigenjagdgebiets festgestellt worden sei.

Zur Abrundungsfrage habe der Amtssachverständige schlüssig und widerspruchsfrei festgehalten, dass eine eventuelle Abrundung des Treppelwegs lediglich einen Teilbereich des Eigenjagdgebiets der Beschwerdeführerin, nämlich eines der Häufel im Ausmaß von 6 ha, erschließen würde. Für die restlichen Teilbereiche des Eigenjagdgebiets, die sich in der Au befinden, würde sich betreffend Erreichbarkeit nichts verändern; sie seien weiterhin nur mit Watstiefeln zu Fuß oder per Boot erreichbar. Dieses Ergebnis decke sich mit den vom Gutachter seinem Gutachten beigefügten Fotos und sei im Übrigen unwidersprochen geblieben. Eine bessere Erreichbarkeit des Eigenjagdgebiets durch die beantragte Abrundung wäre daher wenn überhaupt lediglich für einen kleinen Teilbereich des Jagdgebiets gegeben.

Weiters habe der Amtssachverständige festgestellt, dass es einen bestehenden Weg innerhalb des Eigenjagdgebiets der Beschwerdeführerin gebe, der benutzbar sei, wenngleich derzeit mit normalen Geländefahrzeugen nur unter sehr guten Bedingungen. Vom Amtssachverständigen würde vorgeschlagen, diesen Weg derart auszubauen, dass er - außer bei Hochwasser - befahrbar wäre. Von der Beschwerdeführerin werde nicht bestritten, dass dieser Weg existiere und grundsätzlich auch benützbar sei; ihrer Auffassung nach sei eine Instandsetzung und Betrieb jedoch einem kleinen Gutsbetrieb wie dem ihren aus ökonomischen Gründen nicht zumutbar.

Dazu führte die belangte Behörde aus, dass § 15 Abs 2 JG nicht "dahingehend zu interpretieren (sei), dass eine Befahrbarkeit aller Teile eines Jagdgebietes mittels eines bei der Jagd üblicherweise eingesetzten Geländefahrzeugs möglich sein muss und bei Fehlen dieser Voraussetzung eine Abrundung vorzunehmen ist".

Dies gelte nicht nur für Jagdgebiete am Wasser, sondern ebenso für solche im Gebirge, bei denen eine Hege bzw Bringung des erlegten Wilds oft ausschließlich ohne maschinelle Hilfe machbar sei. Im Beschwerdefall stünden der Beschwerdeführerin zudem mehrere Möglichkeiten der Erreichbarkeit aller Teile ihres Jagdgebiets über Eigengrundflächen offen. So sei es zum Beispiel unbestritten, dass eine Erreichbarkeit per Boot - außer bei starken Hochwasserereignissen - gegeben sei. Auch der Privatgutachter halte fest, dass eine Erreichbarkeit des Jagdgebiets mittels Kraftfahrzeug grundsätzlich möglich, wenngleich mit Kosten (Instandsetzung vorhandener Wege) verbunden sei. Eine Bringung des Wildes sei daher auch im Hinblick auf hygienerechtliche Vorschriften in ausreichendem Maße gegeben, ohne dass es der beantragten Abrundung bedürfe.

Die belangte Behörde verwies weiters darauf, dass der Treppelweg an seiner Ostseite an Flächen des Genossenschaftsjagdgebiets P anschließe. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Abrundung würde daher dazu führen, dass sie weiterhin über Fremdgrund, nämlich das Genossenschaftsjagdgebiet P, zu ihren Eigenjagdgebietsflächen fahren bzw gehen müsste. Der Treppelweg münde nämlich in den Kurpark, der seinerseits keine Möglichkeit der Zufahrt auf einer öffentlichen Straße oder einem solchen Weg darstelle. Für einen Zugang zum Treppelweg wäre das Einvernehmen mit dem betreffenden Jagdausübungsberechtigten herzustellen. Zudem handle es sich beim Kurpark um eine Fläche, auf der die Jagd ruhe. Die beantragte Abrundung des Treppelwegs bedeute daher insgesamt keine Verbesserung der derzeitigen Situation im Hinblick auf die Erreichbarkeit.

Die gegenwärtige Situation der Jagdgebietsgrenze begünstige aber auch nicht einseitig das Eigenjagdgebiet der mitbeteiligten Partei. Es sei unstrittig, dass die Jagdgebietsgrenze in der Natur als nahezu gerade Linie sichtbar sei und entlang des Treppelwegs führe. Eine Bejagung von Schalenwild durch die mitbeteiligte Partei auf diesem Streifen wäre mangels eines Kugelfangs gar nicht möglich. Ein Kugelfang in Längsrichtung sei nämlich nicht vorhanden, ein Zielen in Richtung des fremden Jagdgebiets nicht erlaubt; die Gefahr von "Grenzschinderei", also des Schießens von Wild, das im benachbarten Jagdgebiet gehegt werde, bestehe daher nicht.

Die belangte Behörde verwies weiters darauf, dass die beantragte Abrundung an der westlichen Grenze des Eigenjagdgebiets der Beschwerdeführerin erst recht eine ungünstige Jagdgebietsgrenze entstehen lassen würde. Es würde dann nämlich die Grenze im rechten Winkel zum Treppelweg bis etwa zur Donaumitte führen, um dann am östlichen Ende der Eigenjagd der Beschwerdeführerin im gleichen Winkel wieder zurückzugehen.

2.7. Zusammenfassend führte die belangte Behörde aus, die Voraussetzungen für eine Abrundung seien nicht gegeben; daran ändere nichts, dass dies in früheren Verfahren anders beurteilt worden sei.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde und die Mitbeteiligte, auf die die Beschwerdeführerin repliziert hat, erwogen:

3.1.1. Nach § 79 Abs 11 letzter Satz VwGG sind - soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I Nr 33/2013 (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist - in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Für die vorliegende, bereits im Mai 2012 eingebrachte Beschwerde sind daher die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden, zumal nicht erkennbar ist, dass diesbezüglich durch das VwGbk-ÜG etwas anderes bestimmt würde (vgl § 4 VwGbk-ÜG).

3.1.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl 6.500-25 (JG), lauten (auszugsweise) wie folgt:

"§ 15

Abrundung von Jagdgebieten

(1) Den Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete steht es frei, im Einvernehmen mit den beteiligten Jagdausschüssen oder Eigenjagdberechtigten auf die Dauer der Jagdrechtsausübung wirksame Vereinbarungen über die Bereinigung der Jagdgebietsgrenzen zu treffen, wenn dadurch eine für die Ausübung der Jagd zweckmäßigere Gestaltung des Jagdgebietes erreicht werden kann. Über derartige Vereinbarungen sind die Grundeigentümer der betroffenen Flächen und die Bezirksverwaltungsbehörde nachweislich zu verständigen.

(2) Wenn jedoch die Grenzen anstoßender Jagdgebiete so ungünstig verlaufen, daß sich daraus unter Bedachtnahme auf die vorkommenden Wildarten eine wesentliche, den jagdlichen Interessen entgegenstehende Beeinträchtigung des Jagdbetriebes ergibt, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Jagdgenossenschaften oder der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen die Abrundung der Jagdgebiete verfügen. Zu diesem Zweck hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Maßgabe vorhandener Möglichkeiten zunächst Grundflächen der aneinandergrenzenden Jagdgebiete auszutauschen. Sind solche Möglichkeiten nicht gegeben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde Grundflächen von einem Jagdgebiet abzutrennen und einem anderen anzugliedern. Hiedurch darf jedoch das Flächenausmaß keines der betroffenen Jagdgebiete unter 115 ha sinken. Einseitig verfügte Abrundungen dürfen nicht mehr als 3 v.H., in keinem Fall jedoch mehr als 20 ha des Jagdgebietes, von dem diese Abrundung erfolgt, umfassen. Bei Abrundungen durch Flächenaustausch ist nur die Differenz der Tauschflächen zu berücksichtigen.

(3) Grundflächen gemäß § 9 Abs. 3, die ein Eigenjagdgebiet durchschneiden, zwischen Eigenjagdgebieten oder zwischen Eigenjagdgebieten und der Landesgrenze liegen, sind von Amts wegen nach jagdfachlicher Zweckmäßigkeit zugunsten der Eigenjagdgebiete abzurunden. Solche Grundflächen sind bei der Berechnung gemäß Abs. 2 nicht zu berücksichtigen.

..."

3.1.3. Während eine einvernehmliche Bereinigung der Jagdgebietsgrenzen durch die Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete nach § 15 Abs 1 JG also schon dann zulässig ist, wenn damit (bloß) eine zweckmäßigere Ausübung der Jagd erreicht werden kann, hat die (behördliche) Vornahme einer Abrundung von Jagdgebieten durch Abtretung von Grundflächen und Angliederung an ein anderes Jagdgebiet iSd § 15 Abs 2 JG zur Voraussetzung, dass ein ungünstiger Grenzverlauf zwischen aneinander grenzenden Jagdgebieten besteht, der zu einer wesentlichen, den jagdlichen Interessen entgegenstehenden Beeinträchtigung des Jagdbetriebes führt.

Eine Abrundung dient aber nicht dazu, eine zu Lasten eines Jagdgebietes gehende Ideallösung (etwa im Sinn einer "Bewerkstelligung einer bestmöglichen Jagdwirtschaft an sich" oder einer Erhöhung der "Jagdeffizienz" oder der Erzielung einer "optimalen Jagdgrenze") zu schaffen (ständige Judikatur; vgl etwa (zu § 11 K-JG), vom , 2006/03/0034 (zu § 11 K-JG), vom , 2006/03/0078 (zu § 13 Abs 1 OÖ-JG), vom , 2003/03/0050 (zu § 8 Abs 3 Tir-JG), vom , 2001/03/0454 (zu § 11 K-JG), vom , 99/03/0234 (zu § 8 Abs 3 Tir-JG), vom , 97/03/0210 (zu § 13 Abs 1 OÖ-JG), vom , 92/03/0157 (zu § 11 K-JG), vom , 86/03/0141(zu § 15 Abs 2 NÖ-JG) und vom , 84/03/0355 (zu § 15 Abs 2 NÖ-JG)).

Der Umstand etwa, dass ein Grenzverlauf in der Natur nicht leicht erkennbar ist, rechtfertigt nicht die Annahme, dass ein geordneter Jagdbetrieb nicht möglich wäre; die genaue Kenntnis der örtlichen Verhältnisse kann bei den Jagdausübungsberechtigten vorausgesetzt werden. Auch allfällige Wildfolgeprobleme stellen für sich allein grundsätzlich noch keinen Grund für eine Abrundung dar (); mit Hinweisen auf eine frühere behördliche Entscheidungspraxis ist - mangels einer über die jeweilige Jagdperiode hinausgehenden zeitlichen Wirkung einer Abrundungsverfügung - regelmäßig nichts zu gewinnen ( und vom , 97/03/0210); die erleichterte Erreichbarkeit bzw der Zugang zum Jagdgebiet kann jedenfalls dann kein ausschlaggebendes Kriterium für eine Abrundung darstellen, wenn dieses Ziel auch durch einen geringeren Eingriff, wie etwa durch Bestimmung eines Jägernotweges, erreicht werden kann ().

3.2. Vor dem dargestellten Hintergrund bestehen im Lichte des Beschwerdevorbringens keine Bedenken gegen die Auffassung der belangten Behörde, eine wesentliche Beeinträchtigung des Jagdbetriebs in der Eigenjagd der Beschwerdeführerin liege nicht vor, weshalb eine Abrundung nicht erforderlich sei.

Die Beschwerde wiederholt im Wesentlichen das schon im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen.

3.2.1. Mit ihren Hinweisen auf eine frühere Praxis, wonach die Jagdgrenze (durch Abrundung) in Donaumitte festgelegt worden sei, ist - abgesehen davon, dass dies schon in der letzten Jagdperiode (2002 bis 2010) letztlich anders gehandhabt wurde - schon deshalb nichts zu gewinnen, weil einer Abrundungsverfügung keine über die jeweilige Jagdperiode hinausgehende Wirkung zukommt (vgl und vom , 97/03/0210). Damit kommt auch den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensmängeln keine Relevanz zu. Gleiches gilt für die Hinweise auf Abrundungsentscheidungen betreffend andere, östlich von Wien und am rechten Donauufer liegende Jagdgebiete.

3.2.2. Zum Hinweis der Beschwerdeführerin, auf dem Treppelweg selbst sei für die mitbeteiligte Partei die Jagdausübung, insbesondere die Jagd auf Schalenwild, nicht möglich, ist zunächst festzuhalten, dass damit der im Verwaltungsverfahren erhobenen Argumentation, die mitbeteilige Partei werde durch die gegebene örtliche Situation einseitig in ihren Abschussmöglichkeiten bevorzugt ("Grenzschinderei"), was als wesentliche, für eine Abrundung sprechende Erschwerung eines geordneten Jagdbetriebs beurteilt werden könnte (vgl etwa ), der Boden entzogen ist. Aus dem Umstand allein, dass in diesem Revierteil für die mitbeteiligte Partei die Jagd auf Schalenwild nicht möglich ist, kann im Übrigen keine Beeinträchtigung des Jagdbetriebs der Beschwerdeführerin abgeleitet werden.

3.2.3. Auch mit dem von der Beschwerdeführerin wiederholten Hinweis auf die faktischen Schwierigkeiten, Teile ihres Eigenjagdgebiets zu erreichen, wenn der Treppelweg nicht benützt werden dürfe, wird keine Rechtswidrigkeit der Beurteilung der belangten Behörde aufgezeigt: Die erleichterte Erreichbarkeit eines Jagdgebiets stellt regelmäßig kein ausschlaggebendes Kriterium für eine Abrundung dar (vgl ); auch das NÖ JG bietet in seinem § 89 die Möglichkeit der Bestimmung eines Jägernotwegs für den Fall, dass ein Jagdgebiet auf einem öffentlichen oder zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg gar nicht oder nur auf einem unverhältnismäßigen Umweg erreicht werden kann. Die Beschwerde vermag auch keine Unschlüssigkeit der Feststellung der belangten Behörde, eine - wenngleich schwierigere - Erreichbarkeit des Eigenjagdgebiets der Beschwerdeführerin sei auch ohne Einbeziehung des Treppelwegs gegeben, durch diesen würde zudem nur ein vergleichsweise geringer Teil des Eigenjagdgebiets (ein "Häufel" im Ausmaß von etwa 6 ha) erschlossen, aufzuzeigen.

Die Einbeziehung des Treppelwegs in das Jagdgebiet der Beschwerdeführerin durch Abrundung mag unter dem Gesichtspunkt eines erleichterten Zugangs durch Nutzung dieser - eine Benützung auch durch (geländegängige) Fahrzeuge zulassende - bestehenden Infrastruktur vorteilhaft bzw zweckmäßig erscheinen; damit allein kann auf dem Boden des § 15 Abs 2 JG aber keine (einseitige) Abrundung gerechtfertigt werden, selbst wenn diese die mitbeteiligte Partei, wie die Beschwerdeführerin meint, "nicht belasten" würde.

3.3. Die Beschwerde erweist sich daher als insgesamt unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in seiner im Beschwerdefall noch maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013 iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 (vgl § 79

Abs 11 VwGG iVm § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014).

Wien, am