VwGH vom 11.10.2006, 2004/12/0186
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des B in F, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. A5 - 037747/40 - 04, betreffend Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z. 2, in eventu nach § 269 Abs. 2 des Gesetzes über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Verwendungszulage nach § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR abgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Amtsrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Seine Dienststelle ist die Bezirkshauptmannschaft Feldbach, wo er als Sachbearbeiter im Jugendwohlfahrtsreferat in Verwendung steht.
Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 1 Z. 2 Stmk. L-DBR. Zur Begründung dieses Antrages verwies er auf einen Antrag vom auf Bewertung seines "Dienstpostens als Dienstposten der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B".
In der Eingabe vom stellte der Beschwerdeführer weiters einen Eventualantrag, ihm für seine Tätigkeit im Jugendwohlfahrtsreferat der Bezirkshauptmannschaft Feldbach "eine Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR im Ausmaß von zumindest 20 % der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu gewähren". Zu diesem Eventualantrag führte der Beschwerdeführer begründend aus, dass er als Sachbearbeiter der Verwendungsgruppe B, "Dienstklasse I bis VI", eingesetzt sei. So habe er in hohem Ausmaß dienstliche Aufgaben wahrgenommen, die in anderen Bezirkshauptmannschaften von Juristen durchgeführt würden. Dies umfasse Obsorgeentscheidungen und Erziehungsmaßnahmen, Leitung von Teamsitzungen, Wahrnehmung von Terminen bei Gericht und Notar, rechtlich komplizierte Exekutionsfälle mit Auslandsbezug, Verfassung von Rechtsmitteln in Unterhalts- und Obsorgefragen, Bearbeitung rechtlich komplizierter Fälle im Bereich des Unterhaltsvorschusswesens und Bescheide betreffend die Gewährung von sozialen Diensten in der Jugendwohlfahrt. Die Verantwortung und die Vielseitigkeit der Tätigkeiten im Jugendwohlfahrtsreferat würde sich von Tätigkeiten in anderen Sachbereichen abheben. Die intensiven Kontakte mit gesellschaftlichen Randgruppen und sozial auffälligen Personen würden eine hohe persönliche Belastung darstellen. Sehr häufig müssten unter großem Zeitdruck Entscheidungen mit weit reichenden Konsequenzen getroffen werden. Darüber hinaus seien die anzuwendenden Rechtsvorschriften in der Jugendwohlfahrt über verschiedene Bereiche des Privat- und Verwaltungsrechtes verstreut, wobei verschiedene Verfahrensvorschriften zu beachten seien. Dadurch ergebe sich eine höhere Beanspruchung als in anderen Referaten, die zumeist nur eine Rechtsmaterie als Vollzugsbereich aufweisen würden (wie etwa Gewerberecht und Wasserrecht).
Er nehme daher - so führt der Beschwerdeführer in der Begründung seines Eventualantrages weiter aus - in erheblichem Ausmaß und dauernd Aufgaben wahr, deren Art und Schwierigkeitsgrad eine besondere Belastung bewirken würden. Aber auch der Umfang, der dem Beschwerdeführer übertragenen Aufgaben rufe eine besondere Belastung hervor: Dies bestätige ein Vergleich der Einwohnerzahl des Bezirkes Feldbach in Relation zur personellen Ausstattung im Bereich des Jugendwohlfahrtsreferates der Bezirkshauptmannschaft Feldbach mit Bezirken ähnlicher Größenordnung und Struktur. Daraus resultiere eine erhebliche quantitative Mehrbelastung des Beschwerdeführers auf Grund der im Vergleich zu anderen Dienststellen wesentlich geringeren Personalausstattung.
Die belangte Behörde brachte mit Schreiben vom dem Beschwerdeführer zu seinem Antrag nach § 269 Abs. 1 Z. 2 Stmk. L-DBR Nachstehendes zur Kenntnis:
"Die am durchgeführte Stellenanalyse hat ergeben, dass Sie bei Unterstellung unter einen Beamten der Verwendungsgruppe A, Rechtskundiger Verwaltungsdienst, als Referent für Jugendwohlfahrt nachstehende Aufgaben zu verrichten haben:
1. Durchführen der Wahrung der Rechte Minderjähriger insbesondere Feststellung der Vaterschaft als Zahlungspflichtiger, Unterhaltsfestsetzung sowie Sicherstellen der Unterhaltseinbringung als Vertreter des Minderjährigen.
2. Ausüben der Rechte Minderjähriger als gerichtlich bestellter Vertreter (wie z.B. Verlassenschaft, Geltendmachung von Ansprüchen, Vermögensverwaltung).
3. Durchführen der Beratung Minderjähriger, deren Eltern oder Erziehungsberechtigter im Rahmen des Jugendwohlfahrtsrechtes, insbesondere Obsorge- und Unterhaltsregelungen.
4. Durchführen der Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers im Rahmen des Unterhaltsvorschussgesetzes.
Ihnen ist kein Bediensteter unterstellt.
Beamte der Verwendungsgruppe B als Referenten für Jugendwohlfahrt mit vergleichbarer Verwendung sind in nachstehenden Bezirkshauptmannschaften tätig:
3 in der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, je 2 in der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur und Weiz, je einer in der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, Judenburg, Murau, Mürzzuschlag, Radkersburg und Voitsberg. Diese Beamten haben sich weder im Zeitpunkt der Betrauung mit Ihnen vergleichbaren Aufgaben in der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B befunden, noch befinden sie sich derzeit in dieser Dienstklasse. Eine Ernennung auf einen Dienstposten der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B ist auch nicht möglich, da der Dienstposten, der von diesen Beamten und auch von Ihnen innegehabt wird, nur als solcher der Dienstklassen II - VI der Verwendungsgruppe B bewertet ist. Von diesen Beamten, die regelmäßig die von Ihnen verrichteten Tätigkeiten ausüben, ist sohin keiner in der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B eingestuft und steht auch keiner im Genuss der von Ihnen beantragten Verwendungszulage. Eine Einstufung in B/VII ist nur für Beamte der Verwendungsgruppe B vorgesehen, die bei unmittelbarer Unterstellung unter den Bezirkshauptmann mit zugeteilten Mitarbeitern das Referat Jugendwohlfahrt leiten. Dies trifft derzeit auf die Bezirkshauptmannschaften Bruck an der Mur, Fürstenfeld, Knittelfeld, Liezen, Murau und Voitsberg zu. Lediglich in der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung als dem mit Abstand bevölkerungsmäßig größten Bezirk ist der Leiter des Bereiches Jugendwohlfahrt im Hinblick auf die Leitungsfunktion über 5 Referenten der Verwendungsgruppe B/Entlohnungsgruppe b und weitere 8 Mitarbeiter in B/VII eingestuft."
Zur Verwendungszulage nach § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR lautet es in diesem Schreiben der belangten Behörde vom wie folgt:
"Zur Beurteilung der Frage, ob diese Verwendungszulage dem Grunde nach zusteht, ist auf die Durchschnittsbelastung eines Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung abzustellen. Als Vergleichsbeamte sind auch hier die oben genannten Beamten der Verwendungsgruppe B, die mit gleichartigen Aufgaben wie Sie als Referent für den Bereich Jugendwohlfahrt verwendet werden, heranzuziehen. Da bezüglich der relevanten Kriterien, nämlich Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der übertragenen Aufgaben, Maß an Fachwissen, Können und Selbständigkeit hinsichtlich dieser 12 Vergleichsbeamten weder nach oben noch nach unten Abweichungen bestehen, entspricht diese als Durchschnittsbelastung dieser Referenten für Jugendwohlfahrt anzusehende Belastung ihrer Belastung und ist daher keine besondere. Hiezu ist noch zu bemerken, dass für die Gewährung einer Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 leg. cit. alle im Gesetz genannten Voraussetzungen verwirklicht sein müssen."
In seiner Stellungnahme vom führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die im Schreiben der belangten Behörde vom genannten Dienststellen mit der Dienststelle des Beschwerdeführers nicht bzw. nur bedingt vergleichbar seien. Mit der Dienststelle des Beschwerdeführers und seinen Aufgaben im Jugendwohlfahrtsreferat wären im Hinblick auf die Einwohnerzahl des Bezirkes und die damit verbundene Belastung die Bezirkshauptmannschaften Deutschlandsberg, Hartberg und Leibnitz vergleichbar. Nach der Stellungnahme eines Arbeitskreises der Jugendamtsleiter seien für 30.000 Einwohner in einem Bezirk zwei Referenten in einem Jugendwohlfahrtsreferat einzusetzen. Pro weiteren 30.000 Einwohnern müsse eine weiterer Referent hinzukommen. Daraus ergebe sich, dass schon auf Grund der Einwohnerzahl des Bezirkes Feldbach der Beschwerdeführer einen erheblichen quantitativen Arbeitsmehraufwand zu leisten hätte.
Im Zusammenhang mit § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR würden nachvollziehbare Ermittlungsergebnisse fehlen. Auch würde der Beschwerdeführer Aufgaben wahrnehmen, die in anderen Bezirkshauptmannschaften vom juristischen Leiter des Sozialreferates selbst wahrgenommen würden. Diesem qualitativen Aspekt könne nur bei individueller Berücksichtigung der tatsächlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ausreichend Rechnung getragen werden. Die Stellenbeschreibung vom sei sehr allgemein gefasst und gebe die tatsächlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nur bedingt wieder.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers vom auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 1 Z. 2 Stmk. L-DBR bzw. in eventu auf Gewährung einer Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR nicht statt. In der Begründung gab sie zunächst ihren Vorhalt vom zusammen mit der Zitierung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen vollinhaltlich wieder. Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid schließlich aus, dass zum Einen der Hinweis auf Einwohnerzahlen als quantitatives Kriterium für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung nach § 269 Abs. 1 Z. 2 Stmk. L-DBR nicht relevant sein könne. Zum Anderen könnte er für die Frage der Gewährung einer Verwendungszulage nach § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR als eines der sechs Kriterien (Umfang der Aufgabe) mitentscheidend sein. Im gegenständlichen Fall würden jedoch die übrigen Kriterien nicht vorliegen. Die in anderen Bezirkshauptmannschaften von juristischen Leitern durchgeführten Tätigkeiten würden vom Beschwerdeführer nicht regelmäßig vorgenommen. Auch liege ein Überwiegen dieser Tätigkeiten beim Beschwerdeführer nicht vor. Zudem würden diese Tätigkeiten bei den Aufgaben des Beschwerdeführers nicht aufscheinen. Zwar bemängle der Beschwerdeführer, dass die Stellenbeschreibung vom sehr allgemein gefasst sei und seine tatsächlichen Tätigkeiten nur bedingt wiedergebe. Er habe jedoch in diesem Zusammenhang keine konkreten Angaben gemacht. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z. 2 Stmk. L-DBR, in eventu nach § 269 Abs. 2 dieses Gesetzes verletzt. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt er als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften insbesondere vor, die belangte Behörde habe sein Vorbringen in der Stellungnahme vom praktisch zur Gänze ignoriert. So stelle die belangte Behörde nicht schlüssig dar, weshalb die von ihr zum Vergleich herangezogenen und nicht die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Vergleichsarbeitsplätze maßgeblich sein sollen. Die genauen Merkmale der Verwendung des Beschwerdeführers habe die belangte Behörde ebenfalls weder erhoben noch festgestellt. Bei Vermeidung dieser Verfahrensfehler wäre die belangte Behörde zu einem mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers übereinstimmenden Ergebnis gelangt.
Als inhaltliche Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Verneinung der rechtlichen Relevanz der Bevölkerungszahl für eine Verwendung der im Beschwerdefall vorliegenden Art in Bezug auf die Gesetzesregelung verfehlt sei. Bei ungefähr gleicher sozialer Struktur sei selbstverständlich davon auszugehen, dass sich sowohl im psychischen Sinne wirksame Belastungssituationen, wie auch rechtlich und von der Sache her schwierige Fälle in umso größerer Zahl einstellen würden, je größer die zu betreuende Bevölkerung sei. Die belangte Behörde hätte richtig davon ausgehen müssen, dass gerade bei Dienstklassenzuordnungen weniger das Ausbildungsniveau im Vordergrund stünde. Vielmehr hätten Aspekte der faktischen Tätigkeit und deren Anforderungen, sowie Fragen der persönlichen Belastung entscheidendes Gewicht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zu den Rechtsgrundlagen:
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer (jedenfalls bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides) nicht in das Besoldungsschema St. optiert hat und für ihn die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Hauptstückes IV "Übergangsbestimmungen für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete" nach § 245 Abs. 1 Stmk. L-DBR und daher auch für dessen II. Abschnitt "Besoldungsrechtlicher Teil" (§§ 254 bis 279) gegeben sind.
§ 269 Abs. 1 und 2 Stmk. L-DBR, LGBl. Nr. 29/2003 (überschrieben mit "Verwendungszulage-Verwendungsabgeltung") lautet:
"(1) Dem Beamten/Der Beamtin der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er/sie dauernd
1. in überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind;
2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten/einer Beamtin erwartet werden kann, der/die einen Dienstposten der Dienstklassen VIII oder IX in der Verwendungsgruppe A, der Dienstklasse VII in der Verwendungsgruppe B, der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe C oder der Dienstklasse IV in der Verwendungsgruppe D (Spitzendienstklassen) innehat, ohne auf einen solchen Dienstposten ernannt worden zu sein; diese Verwendungszulage gebührt jedoch dem Beamten/der Beamtin, der/die Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Z. 1 hat, nur dann, wenn er/sie einen Dienstposten der Spitzendienstklasse einer höheren Verwendungsgruppe innehat;
3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung erheblich über dem Ausmaß von Verantwortung liegt, die Beamte/Beamtinnen in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
(2) Dem Beamten/Der Beamtin,
a) dem/der dauernd und in einem erheblichen Ausmaß Aufgaben übertragen sind, deren Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang eine besondere Belastung bewirken und
b) der/die das für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderliche besondere Maß an Fachwissen, Können und Selbständigkeit aufweist,
kann für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige Verwendungszulage gewährt werden."
Nach § 269 Abs. 4 Stmk. L-DBR letzter Satz kann die Bemessung der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 durch Verordnung festgelegt werden.
Vorab ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid über zwei Verwendungszulagen, und zwar über die nach § 269 Abs. 1 Z. 2 Stmk. L-DBR und die nach § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR, abgesprochen und deren Gebührlichkeit verneint hat. Der im angefochtenen Bescheid enthaltene "Doppelabspruch" ist trennbar.
Zur Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 1 Z. 2 Stmk. L-DBR:
Entscheidend für die Gebührlichkeit dieser Verwendungszulage ist im Beschwerdefall, ob der Beschwerdeführer, ohne auf einen solchen Dienstposten ernannt worden zu sein, einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Bediensteten der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B erwartet werden kann.
Um diesen Vergleich anstellen zu können, bedarf es zum Einen Feststellungen dahin, ob es überhaupt Verwendungen gibt, die der Verwendung des Beschwerdeführers (auf Grundlage der Beschreibung seiner Arbeitsplatzaufgaben) vergleichbar sind. Überall dort, wo ein Beamter einen Dienst verrichtet, der mit dem Dienst nur irgend eines anderen Beamten auch nicht annähernd verglichen werden kann, kommt eine Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z. 2 Stmk. L-DBR nämlich nicht in Betracht (vgl. u.a. das zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 30a Abs. 1 Z. 2 des als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes 1956 - GehG/Stmk - in der Fassung der 3. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996, LGBl. Nr. 76, ergangene Erkenntnis vom , Zl. 2002/12/0240, m.w.N.).
Findet man Beamte mit vergleichbaren Verwendungen, dann sind zum Anderen Feststellungen darüber zu treffen, ob sich die mit solch vergleichbaren Verwendungen betrauten Beamten im Zeitpunkt der Betrauung mit diesen Aufgaben in der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B befunden haben. Aufbauend auf Feststellungen dieser Art ist schließlich die rechtliche Beurteilung, ob nämlich der Beschwerdeführer einen Dienst im Sinne des § 269 Abs. 1 Z. 2 Stmk. L-DBR verrichtet, zu treffen (vgl. u.a. das wiederum zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 30a Abs. 1 Z. 2 GehG/Stmk ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/12/0080).
Dem Antrag des Beschwerdeführers wäre somit dann Erfolg beschieden, wenn es "Vergleichsbeamte" gäbe, die regelmäßig auch von ihm verrichtete Tätigkeiten ausübten und im Zeitpunkt der Betrauung mit diesen Aufgaben auf einen Dienstposten der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B ernannt wären.
Die belangte Behörde hat diesbezüglich als Vergleichsgruppe (Vergleichsbeamte) die - so wie der Beschwerdeführer - bei den Bezirkshauptmannschaften tätigen Sachbearbeiter herangezogen, deren jeweilige Einstufungen ermittelt und im Einzelnen dargelegt, dass 12 dieser mit dem Beschwerdeführer vergleichbaren Beamten Dienstposten innehaben, die - wie beim Beschwerdeführer - nur als solche der Dienstklassen II bis VI der Verwendungsgruppe B bewertet sind. Eine Einstufung in B/VII ist nur für solche Beamte der Verwendungsgruppe B vorgesehen, die bei unmittelbarer Unterstellung unter den Bezirkshauptmann mit zugeteilten Mitarbeitern das Referat Jugendwohlfahrt leiten. Dies trifft auch sechs Bezirkshauptmannschaften zu. Dass in einer Bezirkshauptmannschaft ein Beamter als Leiter des Bereiches Jugendwohlfahrt in B/VII eingestuft ist, begründet die belangte Behörde mit dem Umstand, dass dieser die Leitungsfunktion über 5 Referenten der Verwendungsgruppe B/ Entlohnungsgruppe b und weitere acht Mitarbeiter innehat.
Der Beschwerdeführer meint, dass die "genauen Merkmale seiner Verwendung" von der belangten Behörde nicht festgestellt worden seien.
Dem ist der Inhalt des dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Schreibens vom , das sich auf die am durchgeführte Stellenanalyse beruft, und die Begründung des angefochtenen Bescheides entgegenzuhalten.
Aus den Ausführungen zur (höheren) Bewertung eines Beamten der Verwendungsgruppe B, der bei unmittelbarer Unterstellung unter den Bezirkshauptmann das Referat Jugendwohlfahrt leitet, mit Dienstklasse VII geht hervor, dass bei Vergleichsbeamten der Dienstklassen II bis VI nicht nur die Verwendung, sondern auch die organisatorische Stellung für die (niedrigere) Bewertung maßgebend ist. Somit ergibt sich, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bei dem Vergleichsbeamten von einer vergleichbaren Verwendung und einer ähnlichen organisatorischen Stellung ausgegangen ist.
Mit seiner Behauptung im Schreiben vom , wonach die Stellenbeschreibung vom sehr allgemein gefasst sei und seine Tätigkeiten nur bedingt wiedergebe, unterlässt es der Beschwerdeführer diesbezüglich konkretere Angaben zu machen, worin die Unvollständigkeit der Aufzählung der von ihm tatsächlich wahrzunehmenden Aufgaben besteht. Dies wäre jedoch zur Widerlegung der auf Grund der Beschreibung der Arbeitsplatzaufgaben (und der nicht bestrittenen organisatorischen Stellung unter einen Referatsleiter der Verwendungsgruppe A) von der belangten Behörde angenommenen Vergleichbarkeit mit anderen Referenten an bestimmten steirischen Bezirkshauptmannschaften die im Zeitpunkt der Betrauung mit dieser Verwendung (unbestritten) nicht Beamte der Dienstklasse VII waren, erforderlich gewesen.
Der Beschwerdeführer hat zudem im gesamten zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahren auch keine sonstigen Beamten mit einer seiner Tätigkeit vergleichbaren Verwendung genannt, die in B/VII ernannt sind.
Dem steht auch nicht die Behauptung des Beschwerdeführers entgegen, dass er Obliegenheiten wahrnehme, die in anderen Bezirkshauptmannschaften von Juristen vorgenommen würden, macht der Beschwerdeführer doch auch hier keine konkreteren Angaben zu Dauer und Ausmaß im Vergleich zu seinem übrigen Aufgabenbereich.
Der Beschwerdeführer beruft sich in seinen Beschwerdeausführungen im Wesentlichen auf die rechtliche Relevanz der Bevölkerungszahl in den Bezirken und zieht aus diesem Grund andere Bezirkshauptmannschaften in Verbindung mit einem Bericht des Arbeitskreises der Jugendamtsleiter als Vergleichsmaßstab heran. Diesem Beschwerdeargument einer höheren Belastungssituation kommt jedoch in Ansehung des § 269 Abs. 1 Z. 2 Stmk. L-DBR keine Bedeutung zu, kommt es doch bei der Dienstklassenzulage entscheidend auf qualitative Gesichtspunkte an, nämlich, ob die einwandfreie Bewältigung der vom Beschwerdeführer wahrzunehmenden Aufgaben nur mit einem theoretischen Wissen und der nötigen praktischen Erfahrung möglich ist, wie sie typischerweise nur von einem Beamten der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B erwartet werden kann.
Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Abspruch über die Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z. 2 Stmk. L-DBR richtet, als unbegründet und war daher in diesem Umfang nach § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Zur Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR:
§ 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR erfordert einerseits (lit. a), dass
dauernd und in erheblichem Ausmaß übertragene Aufgaben nach Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang eine besondere Belastung des Beamten bewirken, und andererseits (lit. b), dass der Beamte das für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderliche besondere Maß an Fachwissen, Können und Selbständigkeit aufweist.
Die zweite Voraussetzung, die subjektive Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben, zog die belangte Behörde offenbar nicht in Zweifel.
Die Beurteilung der im Beschwerdefall strittigen ersten Voraussetzung, einer besonderen Belastung, hat nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht nur anhand des Umfanges der übertragenen Aufgaben, sondern auch im Hinblick auf deren Art und Schwierigkeitsgrad zu erfolgen (vgl. u.a. das zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 30a Abs. 2 GehG/Stmk ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/12/0083, m.w.N.).
Dem Beschwerdevorbringen kommt im Ergebnis aus folgenden Überlegungen Berechtigung zu:
Zur Beantwortung der Frage, ob die Verwendungszulage nach § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR dem Grunde nach zusteht, ist auf die Durchschnittsbelastung eines Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung abzustellen (vgl. u.v.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/12/0171, m.w.N.). Das erfordert es, was im bisherigen Verwaltungsverfahren unterblieben ist, im Hinblick auf die Kriterien von Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der Aufgaben am Arbeitsplatz in einer der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglichen Weise sowohl die Belastungsverhältnisse des Beschwerdeführers, als auch diejenigen aller Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung näher darzustellen (vgl. u.v.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/12/0175). Nur das hätte einen umfassenden Vergleich sowohl in sachlicher als auch in personeller Hinsicht ermöglicht. Eine bloß beispielhafte Gegenüberstellung einzelner Beamter oder Gruppen von Beamten, wie dies der angefochtene Bescheid enthält, wird dieser Anforderung keinesfalls gerecht.
Durch die - vom Beschwerdeführer zutreffend gerügte - Unterlassung entsprechender Sachverhaltsfeststellungen zu diesen Themen hat die belangte Behörde die nach dem Gesetz erforderlichen Ermittlungen nicht gepflogen. Diese hätten einerseits die höchste tatsächlich vorkommende Belastung von Bediensteten in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung des Beschwerdeführers und andererseits dessen komplette Belastung (in quantitativer und qualitativer Hinsicht, wobei selbstverständlich auch die Einwohnerzahl in einem Bezirk von Relevanz ist) festzustellen und ausgehend von diesem Belastungsverhältnis auch die Gebührlichkeit eines Anspruches nach § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR und bejahendenfalls die Höhe dieser Zulage zu prüfen gehabt. Im hg. Erkenntnis vom , 2003/12/0178, wurde auch ein anderer Weg für die Feststellung aufgezeigt, ob die Belastung eines Beamten über dem Durchschnitt liegt, wobei im vorliegenden Beschwerdefall nach seiner zeitlichen Lagerung eine Orientierung an der Verordnung LGBl. Nr. 59/1997 i.d.F. zuletzt LGBl. Nr. 25/2001 sowie ab an der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom über die Festsetzung der Verwendungszulage gemäß § 269 Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht, LGBl. Nr. 46/2003, in Betracht kommt.
Da die belangte Behörde die Voraussetzungen einer Zulage nach § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Dieser war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am