VwGH vom 24.03.2015, 2012/03/0076

VwGH vom 24.03.2015, 2012/03/0076

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2012/03/0077

2012/03/0095

2012/03/0094

2012/03/0093

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerden der Ö GmbH in W, vertreten durch Dr. Norbert Wess, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 20/2, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 1.) , Zl UVS-36/10248/14-2012 (zur hg Zl 2012/03/0076),

2.) , Zl UVS-36/10249/19-2012 (zur hg Zl 2012/03/0077), 3.) , Zl UVS-36/10250/11-2012

(zur hg Zl 2012/03/0093), 4.) , Zl UVS-36/10247/14-2012

(zur hg Zl 2012/03/0094), 5.) , Zl UVS-36/10251/12-2012 (zur hg Zl 2012/03/0095), alle betreffend Konzession nach dem Kraftfahrliniengesetz (weitere Partei: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden, soweit sie über die Berufung gegen die in den Spruchpunkten VI. (hg Zl 2012/03/0076), VII. (hg Zl 2012/03/0077), IV. (hg Zlen 2012/03/0093 und 0094), V. (hg Zl 2012/03/0095) der Bescheide erster Instanz ausgesprochene Verpflichtung zur Tragung von Barauslagen durch die beschwerdeführende Partei absprechen, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen werden die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 6.632,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Den angefochtenen Bescheiden liegen Anträge der beschwerdeführenden Partei auf Wiedererteilung der Konzessionen zum Betrieb der Kraftfahrlinien Sa - Ma - Br (Kfl 3031;

hg Zl 2012/03/0076), Sa - St - Br (Kfl 3025;

hg Zl 2012/03/0077), Sa - Se - Ma - Be (Kfl 3029;

hg Zl 2012/03/0093), Sa - Ne - Ma (Kfl 3027;

hg Zl 2012/03/0094) und Sa - St - Vö (Kfl 3021;

hg Zl 2012/03/0095) zugrunde.

Mit Bescheiden vom (Kfl 3031, 3025, 3029 und 3021) und (Kfl 3027) hat die Landeshauptfrau von Salzburg den Anträgen der beschwerdeführenden Partei auf Wiedererteilung der Konzessionen stattgegeben und die Konzessionen bis zum wiedererteilt. In einem eigenen Spruchpunkt wurden ua Barauslagen in der Höhe von EUR 3.330,00 (Kfl 3031), EUR 3.150,00 (Kfl 3025), EUR 2.700,00 (Kfl 3029), EUR 2.960,64 (Kfl 3027), EUR 2.430,00 (Kfl 3021) für die Erstellung von Gutachten durch den nichtamtlichen Sachverständigen vorgeschrieben und der beschwerdeführenden Partei aufgetragen, diese Beträge auf ein näher bezeichnetes Bankkonto einzuzahlen.

Die Verkürzung der beantragten Konzessionsdauer von acht Jahren begründete die erstinstanzliche Behörde jeweils zusammengefasst damit, dass die Planungsziele des Landes Salzburg im "Salzburger Landesmobilitätskonzept 2006 - 2015" der Salzburger Landesregierung definiert worden seien. Zur Umsetzung dieser Ziele habe die Salzburger Landesregierung am den Beschluss gefasst, "Linienbündel" zu bilden und die Konzessionslaufzeiten sämtlicher in diesen zusammengefasster Linien zu "harmonisieren". Die Ziele der Salzburger Landesplanung würden unter anderem auf die Bildung von 13 näher bezeichneten Linienbündeln im Land Salzburg abstellen, um darauf aufbauend eine "Harmonisierung" der Konzessionslaufzeiten der einzelnen Kraftfahrlinien in einem Linienbündel herbeizuführen. Die Kraftfahrlinienkonzessionen der Linien eines Bündels sollten gleichzeitig auslaufen und die neuen Konzessionen des jeweiligen Bündels somit gleichzeitig beginnen. Um dem Ziel der "Harmonisierung" der Konzessionslaufzeiten sämtlicher in den jeweiligen Linienbündeln zusammengefasster Linien und deren gemeinsamen Vergabe an den Bestbieter im Rahmen einer europaweiten öffentlichen Ausschreibung schrittweise näher zu kommen, müssten die Konzessionsendzeiten der Kraftfahrlinien zu einer Vereinheitlichung der "Gültigkeitsdauer" innerhalb der einzelnen Bündeln eines regionalen Raumes führen. Um nicht alle Linienbündel gleichzeitig enden zu lassen, bestehe die Intention der Konzessionsbehörde darin, sich bei den einzelnen Linienbündeln an das Ende der Konzessionslaufzeit einer "Hauptlinie" eines jeweiligen Linienbündels zu orientieren. Zudem müsse auf eine gleichmäßige Bündelverteilung über die Jahre geachtet werden.

Die gegenständlichen Kraftfahrlinien würden im Linienbündel "F" als "Hauptlinien" (Kfl 3031, 3025 und 3021) bzw "Ergänzungslinien" (Kfl 3029 und 3027) geführt werden. Die Betriebsaufnahme dieses Linienbündels sei zum vorgesehen. Die Konzessionen zweier "Hauptlinien" (Kfl 3025 und 3031) seien bereits abgelaufen. Die Laufzeit der Konzession für die "Hauptlinie" 3010 ende am . Viele weitere Konzessionen im Linienbündel würden im Jahr 2011 ablaufen bzw seien bereits 2010 abgelaufen. Ein sinnvoller Stichtag für eine Neuausschreibung und die davon abgeleitete Befristung der Linienkonzessionen sei der Fahrplanwechsel im Dezember 2011. Dieser Stichtag orientiere sich am Ende der Konzessionslaufzeit der beiden "Hauptlinien" 3025 und 3031 und führe zu einem Minimum an verkürzten Konzessionslaufzeiten.

Das Ziel einer Vereinheitlichung von Konzessionsendzeiten innerhalb des Linienbündels "F" sei bis zum möglich. Trotz der im gegenständlichen Linienbündel bestehenden längeren Konzessionslaufzeiten mehrerer Kraftfahrlinien könne das Ziel der Landesplanung - "eine Harmonisierung herbeizuführen" - mit den gegenständlich erteilten Konzessionslaufzeiten erreicht werden.

Aufgrund der in den Gutachten (des nichtamtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. K.) angeführten und im Wesentlichen unwidersprochen gebliebenen Ausführungen, wonach die auf den gegenständlichen Kraftfahrlinien zurückgelegten Buskilometer lediglich 0,43 % (Kfl 3031), 0,40 % (Kfl 3025), 0,15 % (Kfl 3029), 0,07 % (Kfl 3027) und 0,11 % (Kfl 3021) der gesamten Verkehrsleistung des gesamten Unternehmens der beschwerdeführenden Partei ausmachen würden, könne eine wirtschaftliche Gefährdung des Unternehmens der beschwerdeführenden Partei nicht angenommen werden.

Im Amt der Salzburger Landesregierung existiere zwar ein eigenes Referat für die Fragen der Verkehrsplanung, dieses könne aber aufgrund der bekannten knappen Personalressourcen nicht mit sachverständigen Aufgaben, wie in den gegenständlichen Verfahren erforderlich, betraut werden. Die Anwendung des § 52 Abs 2 AVG sei somit rechtmäßig gewesen.

Die von der beschwerdeführenden Partei gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen wies die belangte Behörde mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden, nach Durchführung einer gemeinsamen öffentlichen mündlichen Verhandlung am , ab (in den zu den hg Zlen 2012/03/0093 bis 0095 angefochtenen Bescheiden nur, soweit sich die Berufungen nicht gegen die Barauslagen für die Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen richteten). In den zu hg Zlen 2012/03/0093 bis 0095 angefochtenen Bescheiden wurden die Bescheide hinsichtlich der Spruchpunkte, mit welchen die Barauslagen für die Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen vorgeschrieben wurden, behoben und das Verfahren diesbezüglich gemäß § 66 Abs 2 AVG zur Durchführung einer neuerlichen Verhandlung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

Begründend führte die belangte Behörde dazu - im Wesentlichen gleichlautend - zusammengefasst aus, der Behörde erster Instanz könne nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (die belangte Behörde verweist dabei auf die hg Erkenntnisse vom , Zl 2008/03/0083, vom , Zl 2008/03/0081, und vom , Zlen 2011/03/0102 bis 0109, Zlen 2011/03/0113 bis 0115 und Zlen 2011/03/0116 bis 0120) zunächst nicht entgegengetreten werden, wenn sie ein durch Beschluss der Landesregierung festgelegtes Ziel der Landesplanung berücksichtige, wonach die Vergabe von Verkehrsdienstleistungen durch "Ausschreibung von Linienbündeln" in einer bestimmten zeitlichen Abfolge erfolgen solle.

Hinsichtlich der jeweiligen Konzessionslaufzeiten der im Linienbündel "F" zusammengefassten Kraftfahrlinien ergebe sich aus den Stellungnahmen der S Verkehrsverbund GmbH (im Folgenden: SVV) zweifelsfrei, dass es sich bei dem gewählten Zeitpunkt um den "optimalen Harmonisierungszeitpunkt" handle. Dies deshalb, weil die Konzessionen von zwei der drei "Hauptlinien" bereits im März 2011 abgelaufen seien und auch Laufzeiten zahlreicher anderer Linien des Bündels im Jahr 2011 geendet hätten. Die Harmonisierung der Linien entspreche daher sowohl den Zielen des Kraftfahrliniengesetzes (KflG) als auch den jeweiligen Landesplanungszielen. Die gewählte Befristung der Konzessionsdauer sei auch bestmöglich geeignet, die angestrebten Ziele unter Berücksichtigung der Interessen der beschwerdeführenden Partei zu erreichen.

Die gemeinwirtschaftlichen Verkehrsdienstleistungen im Linienbündel "F", in das auch die Streckenteile der gegenständlichen Kraftfahrlinien fallen würden, seien von der SVV in einem wettbewerblichen Vergabeverfahren ausgeschrieben worden. Die beschwerdeführende Partei habe am für die ausgeschriebenen Lose den Zuschlag erhalten.

Der beschwerdeführenden Partei sei der beabsichtigte Harmonisierungszeitpunkt schon seit geraumer Zeit bekannt gewesen und es sei auch nicht vorgebracht worden, dass bereits größere Investitionen im Hinblick auf eine Wiedererteilung getätigt worden seien. Aus den von Dipl.-Ing. K. in den erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Gutachten ergebe sich, dass die aus der Befristung zu erwartenden allfälligen betriebswirtschaftlichen Nachteile in Anbetracht der zu erreichenden Ziele und unter Berücksichtigung der Unternehmensgröße der beschwerdeführenden Partei "durchaus verkraftbar" seien und sich die Nachteile gegenüber den zu erwartenden Vorteilen für die Öffentlichkeit in Grenzen halten würden. Nachdem mit Fahrplanwechsel am der Betrieb des "neuen" Fahrplanes aufgenommen worden sei, könne festgestellt werden, dass die Befristung tatsächlich der angestrebten Zielerreichung gedient und sich diese somit als zweckmäßig erwiesen habe.

Zur Frage, ob es sich bei den gegenständlichen Kraftfahrlinien um eigen- oder gemeinwirtschaftlich geführte Linien handle, führte die belangte Behörde im erst- und zweitangefochtenem Bescheid aus, nach den in der Berufungsverhandlung vom Vertreter der SVV vorgelegten - und von der beschwerdeführenden Partei nicht bestrittenen - Unterlagen sei ohnehin davon auszugehen, dass die gegenständlichen Kraftfahrlinien von der beschwerdeführenden Partei bisher nicht eigenwirtschaftlich im Sinne des § 3 des Öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes (ÖPNRV-G) betrieben worden seien, da sie vom Besteller der Verkehrsdienstleistungen zusätzliche jährliche Ausgleichzahlungen im Sinne des Art 6 der Verordnung (EG) Nr 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 1191/69 und (EWG) Nr 1107/70 des Rates, ABl L 315 vom , Seite 1 (im Folgenden: VO 1370/2007) in sechsstelliger Höhe erhalten habe. Aufgrund der vorgelegten "Finanzierungsunterlagen" bestehe kein Zweifel daran, dass es sich bei den gegenständlichen Kraftfahrlinien um "gemeinwirtschaftlich" betriebene Linien handle und diese ohne "öffentliche Zuschüsse" nicht betrieben werden könnten. Auch würden detaillierte Angaben der beschwerdeführenden Partei fehlen, wie sie gedenke, diese Leistungen eigenwirtschaftlich zu erbringen.

Im dritt- bis fünftangefochtenen Bescheid wird dazu ausgeführt, der VO 1370/2007 komme hinsichtlich der Frage, ob Verkehrsdienste, für welche verbundbedingte Fahrpreisersätze geleistet würden, eigenwirtschaftliche (kommerzielle) oder gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienste seien, Anwendungsvorrang gegenüber der Bestimmung des § 3 Abs 2 ÖPNRV-G zu. Nach den Bestimmungen der VO 1370/2007 liege bei Gewährung jeglicher Ausgleichsleistung - ausgenommen sei lediglich die Regelung betreffend Höchsttarife iSd Art 3 Abs 2 VO 1370/2007 - ein gemeinwirtschaftlicher (nicht kommerzieller) Verkehrsdienst vor. Nach den in der Berufungsverhandlung vom Vertreter der SVV vorgelegten - und von der beschwerdeführenden Partei nicht bestrittenen - Unterlagen sei davon auszugehen, dass für die gegenständlichen Kraftfahrlinien jährliche Finanzierungsbeiträge zur Aufrechterhaltung der Verkehrsdienste bzw zum Ausgleich für die Anwendung des Verbundtarifs geleistet worden seien. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass die Linie mit "öffentlichen Zuschüssen" betrieben worden sei. So seien Bestandverkehre bestellt worden, welche mit näher bezifferten jährlichen Beträgen aus den Mitteln von Bund und Land Salzburg abzugelten gewesen seien. Auch für Zusatzverkehre seien jährliche Beträge zur Verfügung gestellt worden. Diese Beträge würden unbestritten verbundbedingte Fahrpreisersätze darstellen (Ausgleichsleistungen der öffentlichen Hand für Ab- und Durchtarifierungsverluste im Verbund). In Anbetracht des Anwendungsvorranges der einschlägigen Bestimmungen der VO 1370/2007, welche die entgegenstehende Bestimmung des § 3 Abs 2 ÖPNRV-G verdrängen würden, seien gegenständliche Linien daher "kommerziell" (iSd VO 1370/2007; wohl gemeint: "nicht-kommerziell") betrieben worden und es sei ein kommerzieller Betrieb auch in Zukunft (wohl gemeint: nicht) mit Grund zu erwarten. Die beschwerdeführende Partei habe auch nicht glaubwürdig dargetan, dass sie bereit sei, die gesamten Linien (mit den gleichen Kursen und den gleichen Fahrplänen über die gesamte Konzessionsdauer) in Zukunft eigenwirtschaftlich zu führen, ohne Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in Anspruch zu nehmen.

Im Hinblick auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in den Berufungen, wonach die erstinstanzliche Behörde im Verfahren unzulässigerweise einen nichtamtlichen Sachverständigen beigezogen habe, obwohl im Amt der Salzburger Landesregierung eine eigene Abteilung für Verkehrsplanung bestehe, wurde im erst- und zweitangefochtenen Bescheid ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass aufgrund einer Karenz des zuständigen Amtssachverständigen im Amt der Salzburger Landesregierung seit dem "Zeitpunkt des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens" kein Amtssachverständiger für den öffentlichen Verkehrsbereich zur Verfügung gestanden sei bzw stehe (auf die unwidersprochene Auskunft der Vertreterin der Abteilung für Verkehrsplanung in der mündlichen Berufungsverhandlung am werde verwiesen). Dass für die Entscheidung der Behörde über die vorliegenden Anträge auf Wiedererteilung der Konzession auch die Einholung eines Sachverständigenbeweises aus dem Fachgebiet der öffentlichen Verkehrsplanung erforderlich gewesen sei, stehe für die belangte Behörde außer Zweifel. Die beschwerdeführende Partei habe im Übrigen die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen des nichtamtlichen Sachverständigen nicht bestritten. Die Auferlegung der Sachverständigengebühren als Barauslagen an die beschwerdeführende Partei, welche den verfahrensleitenden Antrag gestellt habe, sei daher gemäß § 76 Abs 1 AVG nicht rechtswidrig gewesen.

Im dritt- bis fünftangefochtenen Bescheid wurde die Behebung der die Barauslagen für die Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen betreffenden Spruchpunkte und die Zurückverweisung der Verfahren an die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen damit begründet, die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. K. könne nicht als rechtswidrig erkannt werden, weil die Ermittlungsverfahren ergeben hätten, dass aufgrund einer Karenz des zuständigen Amtssachverständigen im Amt der Salzburger Landesregierung während der erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren kein Amtssachverständiger für den öffentlichen Verkehrsbereich zur Verfügung gestanden sei (auf die unwidersprochene Auskunft der Vertreterin der Abteilung für Verkehrsplanung in der mündlichen Berufungsverhandlung am werde verwiesen). Dass für die Entscheidung der Behörde über die vorliegenden Anträge auf Wiedererteilung der Konzession auch die Einholung eines Sachverständigenbeweises aus dem Fachgebiet der öffentlichen Verkehrsplanung erforderlich gewesen sei, stehe für die belangte Behörde außer Zweifel. In den vorliegenden Fällen habe Dipl.-Ing. K. in näher bezeichneten Honorarnoten Kosten in der Höhe von EUR 2.700,00 (Kfl 3029), EUR 2.960,64 (Kfl 3027) und EUR 2.430,00 (Kfl 3021) verzeichnet. Ob diese Kosten nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) der tatsächlich aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechen würden, sei für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar. Dies insbesondere deshalb nicht, weil in zahlreichen gleich gelagerten Verfahren ähnliche Gutachten erstattet worden seien und nicht dargetan worden sei, ob für die Befunderhebung tatsächlich in jedem einzelnen Verfahren die in der Honorarnote angeführte Zeit aufzuwenden gewesen sei. Die erstinstanzliche Behörde habe die verzeichneten Kosten in ihre Bescheide übernommen und der beschwerdeführenden Partei als Barauslagen vorgeschrieben. Aus den Akten ergebe sich kein Hinweis darauf, dass die erstinstanzliche Behörde eine ordnungsgemäße Ermittlung und Feststellung des den Honorarnoten zugrunde liegenden entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vorgenommen habe.

Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und erstattete in den Verfahren Gegenschriften mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden, gegen die die beschwerdeführende Partei replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

1.1. Auf die vorliegenden Beschwerden sind gemäß § 79 Abs 11 VwGG, da diesbezüglich durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I Nr 33/2013, nicht anderes bestimmt ist, im Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrliniengesetzes (KflG), BGBl I Nr 203/1999 in der hier anzuwendenden Fassung, lauten (auszugsweise):

"Konzessionsdauer und jährliche Betriebsdauer

§ 15. (1) Die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie wird auf höchstens acht Jahre erteilt. Bei Vorliegen eines zeitlich begrenzten oder nur vorübergehenden Verkehrsbedürfnisses sowie zur Erreichung der in § 37 Abs. 3 angeführten Ziele kann sie auch für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden.

(...)"

"Ausgleich der Verkehrsinteressen, Förderung der Zusammenarbeit

und von Zusammenschlüssen der Unternehmen

§ 37. (...)

(3) Die Aufsichtsbehörden haben bei ihren Maßnahmen auch die Ziele der Bundes- und Landesplanung zu beachten."

2. In den Beschwerden wird ua ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien hinsichtlich der Frage, ob die Befristungen der gegenständlichen Konzessionen im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das hg Erkenntnis vom , Zl 2008/03/0081) geeignet seien, das Ziel der Linienbündelung zu erreichen, unzureichend begründet. So sei evident, dass im Linienbündel "F" tatsächlich keine umfassende Harmonisierung von Konzessionslaufzeiten erfolge. Die Beschwerden führen auch Kraftfahrlinien an (ua die Kfl 8216 , St - Hü ), welche sich nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zwar im Linienbündel "F" befänden, deren Konzessionen jedoch bis in die Jahre 2015 und 2019 erteilt worden seien. Auch die Kraftfahrlinie 3010 habe nicht zu dem seitens der erstinstanzlichen bzw der belangten Behörde geplanten "Harmonisierungsdatum" eingebunden werden können, da die Konzession für diese bis erteilt worden sei.

3. Damit zeigt die beschwerdeführende Partei im Ergebnis insoweit die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide auf:

Mit der Novelle zum Kraftfahrliniengesetz, BGBl I Nr 12/2006, wurde die maximale Konzessionsdauer von zehn auf acht Jahre verkürzt. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1170 BlgNR 22. GP) sollte "entsprechend dem Wunsch der meisten Länder auch diesen ein verkehrspolitischer Gestaltungsspielraum durch Einschränkung der Konzessionsdauer eingeräumt" werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl 2008/03/0083, ausgeführt hat, ist vor diesem Hintergrund § 15 Abs 1 zweiter Satz iVm § 37 Abs 3 KflG dahin zu verstehen, dass der Konzessionsbehörde bei der Festlegung der konkreten Konzessionsdauer eine Ermessensausübung ermöglicht wird. Dieses Ermessen ist jedoch im Sinne des Gesetzes zu üben, was insbesondere bedeutet, dass eine Verkürzung der Konzessionsdauer jedenfalls nur insoweit in Betracht kommt, als diese zumindest geeignet ist, zur Erreichung konkret festzustellender Ziele der Bundes- und Landesplanung beizutragen. Wird die Konzession daher nicht für die beantragte Höchstdauer erteilt, so hat die Behörde nicht nur die zu beachtenden Ziele der Landesplanung festzustellen, sondern auch darzulegen, wie die konkret festgelegte Konzessionsdauer zur Erreichung dieser Ziele beitragen kann. Bei der konkreten Festlegung der Konzessionsdauer sind dabei auch die auf eine möglichst lange Konzessionsdauer gerichteten Interessen des Konzessionswerbers angemessen zu berücksichtigen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis - zum "Salzburger Landesmobilitätskonzept 2006 - 2015" - festgehalten, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass Ziele der Landesplanung, die bei der Festlegung der Konzessionsdauer nach § 15 Abs 1 KflG zu beachten sind, auch aus von der Landesregierung im Sinne einer Selbstbindungserklärung beschlossenen allgemeinen Planungsdokumenten abgeleitet werden können. Der Gesetzgeber des KflG habe damit jedoch nicht der Landesregierung die Möglichkeit eröffnet, die Konzessionsdauer aus Gründen der Landesplanung im Einzelfall zu bestimmen, sondern der Konzessionsbehörde lediglich aufgetragen, die Planungsziele zu beachten (vgl zu alledem auch die hg Erkenntnisse vom , Zl 2008/03/0081 und vom , Zlen 2011/03/0102 bis 0109).

Die belangte Behörde stützte die Verkürzung der Konzessionsdauer im Anschluss an die Auffassung der Behörde erster Instanz im Wesentlichen auf das mit Beschluss der Salzburger Landesregierung festgelegte Ziel der Landesplanung, Verkehrsdienstleistungen in Linienbündeln zusammenzufassen und zu vergeben, und die Ausführungen der SVV, wonach der gewählte Zeitpunkt der "optimale Harmonisierungszeitpunkt" sei, da die Konzessionen von zwei der drei "Hauptlinien" bereits im März 2011 und jene zahlreicher anderer Linien des Bündels im Jahr 2011 abgelaufen seien.

Damit hat die belangte Behörde allerdings nicht schlüssig begründet, dass die mit befristete Wiedererteilung der Konzessionen für gegenständliche Kraftfahrlinien geeignet ist, zur Erreichung des von der belangten Behörde angeführten Zieles der Landesplanung beizutragen:

Dem Beschluss der Landesregierung, welcher sich auch in den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten befindet, ist eine Zusammenstellung der im Linienbündel "F" befindlichen Linien beigeschlossen (darin werden - neben den hier verfahrensgegenständlichen - auch die Kfl 8216 und 3010 genannt). Anders als die erstinstanzlichen wie auch die angefochtenen Bescheide und die in den erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen der SVV, welche eine Auflistung ua mit den im Beschluss angeführten Linien enthalten, kennt die Zusammenstellung im Beschluss der Landesregierung keine Unterscheidung zwischen "Hauptnetz" und "Ergänzungsnetz" (bzw "Hauptlinien" und "Ergänzungslinien").

Für den Verwaltungsgerichtshof ist es daher nicht nachvollziehbar, wenn die belangte Behörde meint, die mit befristete Wiedererteilung der Konzessionen für die gegenständlichen Kraftfahrlinien sei geeignet, das von ihr angeführte Ziel der Landesplanung zu erreichen, obwohl die Konzessionen anderer im Beschluss der Landesregierung angeführter Linien des Linienbündels "F" (etwa die von der beschwerdeführenden Partei genannte, bis konzessionierte Kfl 8216 - der Konzessionsbescheid wurde von ihr in der mündlichen Berufungsverhandlung am vorgelegt; ebenso die Kfl 3010, welche sowohl in den erstinstanzlichen Bescheiden als auch in den Stellungnahmen der SVV als "Hauptlinie" bezeichnet wird) über den "Harmonisierungszeitpunkt" hinaus erteilt wurden.

4. Die angefochtenen Bescheide waren daher insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG aufzuheben.

5. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich weiters im "Recht (...), keine(n) Barauslagenersatz für Kosten eines nicht amtlichen Sachverständigen, jedenfalls nicht in dieser Höhe, leisten zu müssen" verletzt. In der näheren Begründung wendet sie sich im Wesentlichen gegen die Herangehensweise des nichtamtlichen Sachverständigen, mit welcher dieser die wirtschaftliche Gefährdung des Unternehmens der beschwerdeführenden Partei verneint habe. Sie weist auch auf die wiederholten Anträge hin, den nichtamtlichen Sachverständigen wegen "offensichtlicher Befangenheit" seines Amtes zu entheben, da dieser "ganz offensichtlich von vornherein ein bestimmtes Endergebnis" habe herbeiführen wollen. Außerdem sei die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 AVG nicht zulässig gewesen. Die erstinstanzliche Behörde habe die Bestellung mit angeblich vorliegenden "knappen Personalressourcen" begründet; dies sei jedoch nicht gesetzlich vorgesehen. Außerdem sei die beschwerdeführende Partei jedenfalls vorab über die Bestellung zu informieren gewesen. Die zu hg Zlen 2012/03/0076 und 0077 protokollierten Beschwerden wenden sich überdies gegen die Höhe der vorgeschriebenen Barauslagen.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich ist, dass seitens der Behörde erster Instanz mehrmals der Versuch unternommen wurde, das Referat für Verkehrsplanung und Öffentlichen Verkehr des Amtes der Salzburger Landesregierung zur Erstellung von Gutachten zu kontaktieren. Auf derartige Anfragen erhielt die Behörde erster Instanz den Hinweis auf Erledigungsverzögerungen infolge Personalmangels.

Vor diesem Hintergrund begegnet es auf dem Boden der hg Rechtsprechung keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde davon ausging, dass der Behörde erster Instanz kein Amtssachverständiger zur Verfügung stand (vgl die hg Erkenntnisse vom , Zl 2001/03/0128, und vom , Zl 97/03/0147).

6. Soweit die beschwerdeführende Partei überdies geltend macht, sie sei "jedenfalls vorab über die Bestellung (des nichtamtlichen Sachverständigen) zu informieren" gewesen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Verfahrensgesetze nicht gebieten, einer Partei des Verwaltungsverfahrens zur Frage der Bestellung eines Sachverständigen das Parteiengehör einzuräumen (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2002/03/0076, mwN).

7. Wenn in den Beschwerden die "offensichtliche Befangenheit" des nichtamtlichen Sachverständigen in den Raum gestellt wird, ist die beschwerdeführende Partei darauf zu verweisen, dass jeder Vorwurf einer Befangenheit nach § 7 Abs 1 Z 3 AVG konkrete Umstände aufzuzeigen hat, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2007/07/0050). Dieser Grundsatz gilt auch betreffend die Ablehnung eines nichtamtlichen Sachverständigen nach § 53 Abs 1 AVG (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2010/06/0205). Die beschwerdeführende Partei hat es verabsäumt, in den Beschwerden derartige Umstände konkret darzutun.

8. Den vorgelegten Verwaltungsakten lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die der beschwerdeführenden Partei mit den erstinstanzlichen Bescheiden vorgeschriebenen Barauslagen für die Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen mit Bescheid gemäß § 53a Abs 2 erster Satz AVG festgesetzt worden wären. Auch wurde die beschwerdeführende Partei in den erstinstanzlichen Bescheiden aufgefordert, die Barauslagen auf jenes näher bezeichnete Bankkonto einzuzahlen, welches auch auf den in den Akten befindlichen Honorarnoten des nichtamtlichen Sachverständigen aufscheint.

Wenn die belangte Behörde die insoweit gegen die Bescheide der Behörde erster Instanz erhobenen Berufungen abweist (hg Zlen 2012/03/0076 und 0077) bzw die Bescheide der Behörde erster Instanz behebt und das Verfahren "diesbezüglich gemäß § 66 Abs 2 AVG zur Durchführung einer neuerlichen Verhandlung" an diese zurückverweist (hg Zlen 2012/03/0093 bis 0095), belastet sie die angefochtenen Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit:

Barauslagen sind Aufwendungen, die der Behörde zunächst selbst erwachsen sind. Für diese Aufwendungen hat unter den Voraussetzungen des § 76 Abs 1 AVG die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Der Ersatz der Barauslagen durch die Partei setzt aber voraus, dass die Barauslagen der Behörde bereits erwachsen sind, dh dass sie zB die vom Sachverständigen für seine Tätigkeit angesprochene Gebühr nach deren Festsetzung iSd § 53a AVG bereits bezahlt hat. § 76 Abs 1 AVG bietet keine Handhabe dafür, die Partei zu verpflichten, eine Vergütung an den Sachverständigen für eine Arbeitsleistung zu bezahlen, die ihm von der Behörde aufgetragen wurde (vgl bereits das hg Erkenntnis vom , Zl 1628/52, VwSlg 3201 A/1953, und das hg Erkenntnis vom , Zl 87/03/0175). Wurde die antragstellende Partei verpflichtet, den Betrag an Barauslagen unmittelbar an den Sachverständigen zu überweisen, so kann nicht davon gesprochen werden, dass der Behörde schon Barauslagen erwachsen sind, weshalb auch deren Ersatz durch den Antragsteller nicht in Frage kommen kann (vgl nochmals das hg Erkenntnis vom , Zl 2002/03/0076, mwN). Da die Pflicht der beschwerdeführenden Partei, für die Barauslagen aufzukommen, damit schon dem Grunde nach nicht bestand, war es der belangten Behörde auch verwehrt, die Bescheide insoweit zu beheben und das Verfahren an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

9. Die angefochtenen Bescheide waren daher insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

10. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 (vgl § 79 Abs 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014).

Wien, am