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VwGH vom 21.09.2005, 2004/12/0151

VwGH vom 21.09.2005, 2004/12/0151

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dr. F in S, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom , Zl. 418.303/3-VII/4/2004, betreffend Nichterteilung einer Auskunft (mitbeteiligte Partei: Dr. B in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom richtete der Beschwerdeführer folgendes Begehren um Auskunftserteilung nach dem Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987 (im Folgenden: AuskunftspflichtG) an die belangte Behörde (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Der Medienberichterstattung war zu entnehmen, dass Dr. B mit ins definitive Universitätsassistentendienstverhältnis übergeleitet worden ist. In diesem Zusammenhang ersuche ich um folgende Informationen:

1. Wie viele erziehungswissenschaftliche Fachpublikationen wurden von Frau Dr. B veröffentlicht?

2. Welche sonstigen Publikationen (Art und Anzahl) wurden bei der Definitivstellung von Frau Dr. B berücksichtigt?

3. In wie vielen Fällen in den Jahren 2002 und 2003 hat das BMBWK trotz negativer Stellungnahme der Universität die Definitivstellung ausgesprochen?

4. In wie vielen Fällen in den Jahren 2002 und 2003 hat das BMBWK trotz positiver Stellungnahmen der Universität die Definitivstellung verweigert?"

In ihrer Erledigung vom teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass nach Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Definitivstellung des Dienstverhältnisses von Dr. B keine Auskunft erteilt werden könne. Auch im Hinblick auf die Fragen 3 und 4 könne die gewünschte Auskunft nicht erteilt werden, da sich diese Fragen auf den Inhalt von bereits rechtskräftig abgeschlossenen Dienstrechtsverfahren bezögen, die denselben Schutzbestimmungen wie das obgenannte Verfahren unterlägen.

Hierauf beantragte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom die Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 AuskunftspflichtG.

Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zusammengefasst mit, dass das Definitivstellungsverfahren ein Einparteienverfahren sei und Dritte keine Parteistellung hätten. Nur die Verfahrensparteien hätten das Recht auf Akteneinsicht. Die Beantwortung der Fragen 1 und 2 würden aber de facto gemessen am Inhalt der begehrten Auskünfte einer Akteneinsicht gleichkommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Auskunftspflicht nach dem AuskunftspflichtG jedoch nicht geeignet eine Akteneinsicht durchzusetzen. Darüber hinaus stehe das Auskunftsbegehren im Konflikt mit den im Definitivstellungsverfahren begründeten schutzwürdigen Interesse der Parteien. Zwar seien die Fragen 3 und 4 nicht auf namentlich genannte Definitivstellungswerber bezogen, doch ermögliche die Beauskunftung in der Art der vom Beschwerdeführer gewählten Fragestellung im Zusammenhang mit der Gesamtanzahl der durchgeführten Definitivstellungen Rückschlüsse auf die Personen der einzelnen Verfahren. Dies insbesondere deshalb, da nicht gewährleistet werden könne, dass die erteilten Auskünfte nicht einem breiteren, vor allem mit den Inhalten der Definitivstellungsverfahren vertrauten universitären Publikum offen gelegt werde. Insoweit überwiege das Interesse der Parteien der einzelnen Definitivstellungsverfahren auf vertrauliche Behandlung des Verfahrensinhaltes das Auskunftsinteresse. Im Definitivstellungsverfahren werde ein Werturteil über die fachliche Qualifikation gefällt, aus der die fachlichwissenschaftlichen Fähigkeiten abgeleitet werden könnten. Grundlage dieser Bewertung seien Gutachten, die zur "wissenschaftlichen Qualitätspunzierung" des einzelnen Definitivstellungswerbers beitrügen. Durch die Beantwortung der Fragen 3 und 4 sei zu befürchten, die dahinter stehenden Personen auch im datenschutzrechtlichen Sinn bestimmbar zu machen. Dies würde eine Umgehung des gemäß § 1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165 (im Folgenden: DSG 2000) eingeräumten Anspruches auf Geheimhaltung darstellen.

In seiner dazu abgegebenen Stellungnahme vom führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, im Hinblick auf die Fragen 3 und 4 wäre die Gefahr einer Deanonymisierung der Bediensteten nur dann gegeben, wenn es sich um ganz wenige Fälle handeln würde, die allesamt die Universität Salzburg beträfen. Nur über diese Definitivstellungsverfahren sei er als Dienststellenausschuss-Mitglied informiert. Wenn die Deanonymisierungsgefahr einer Beauskunftung entgegenstehe, so sei daraus zu schließen, dass es nur Salzburger Fälle und den Fall der Dr. B gegeben habe. Anders sei mit legalen Mitteln die Deanonymisierung nicht möglich, da Wissensträger anderer Universitäten der Verschwiegenheitspflicht unterlägen. Selbst wenn nur ein weiterer Fall vorläge, könnte er - mit legalen Mitteln, und nur auf die komme es an (vgl. etwa § 4 Z 1 DSG 2000) - weder auf eine bestimmte Universität noch auf eine bestimmte Person zurückgeführt werden. Die belangte Behörde habe kein Problem mitzuteilen, dass seit dem In-Kraft-Treten der Dienstrechtsnovelle 2001 823 Personen definitiv gestellt worden seien (137 davon ohne Habilitation) und dass diese durchschnittlich 39,9 bzw. 40,6 Jahre alt gewesen seien (Parlamentarische Anfragebeantwortung 797/AB XXII. GP vom ). Die überwiegenden Geheimhaltungsinteressen einer vom Auskunftsbegehren betroffenen Person seien bei Anfragen nach statistischen Angaben normalerweise nicht betroffen. Die im Definitivstellungsverfahren zu erstellenden Gutachten trügen nach der Formulierung der belangten Behörde zur "wissenschaftlichen Qualitätspunzierung" bei. Dass eine Universität eine negative Stellungnahme abgebe, müsse jedoch nicht in der vermeintlich fehlenden fachlich-wissenschaftlichen Kompetenz der Bediensteten liegen. So würden die Leistungen in "Wissenschaft", "Lehre" und "Verwaltung" bei der Beurteilung der Definitivstellungserfordernisse im Sinne eines beweglichen Systems herangezogen. Geringere Leistungen in einem Bereich könnten durch Leistungen in anderen Bereichen aufgewogen werden. Eine vergleichsweise bescheidene Publikationstätigkeit könnte beispielsweise durch besonders gute Lehre oder besonderes Engagement in der universitären Verwaltung aufgewogen werden.

Darüber hinaus sei in den unter 1. und 2. angeführten Auskunftsbegehren nicht nach der Qualität der Forschungsergebnisse, sondern lediglich danach gefragt worden, welche erziehungswissenschaftliche Publikationen Dr. B vorgelegt habe und welche sonstigen Publikationen bei ihrer Definitivstellung berücksichtigt worden seien. Über allgemein zugängliche Bibliothekskataloge - wie zum Beispiel im Universitätsverbundskatalog ALEPH - finde man mehrere Herausgeberschaften von Dr. B. Mittels Internet-Suchmaschinen finde man zusätzliche Veröffentlichungen. Ein begründetes Geheimhaltungsinteresse an allgemein zugänglichen Daten gebe es nicht. Rechtmäßig veröffentlichte und allgemein zugängliche Daten seien im Sinne des DSG 2000 nicht schutzwürdig. Bei der Geheimhaltung aus privaten Interessen sei eine Interessensabwägung vorzunehmen. Die privaten Geheimhaltungsinteressen müssten gegenüber einer Offenlegung überwiegen, um im Sinn des Art. 20 Abs. 3 B-VG geboten zu sein. Nach der VwGH-Judikatur hätten Beamte ein Geheimhaltungsinteresse betreffend ihre personenbezogenen Daten, die typischerweise in Personalakten enthalten seien (zum Beispiel Leistungsbeurteilungen oder disziplinarrechtliche Aspekte). Die Anfrage betreffend Dr. B gehe aber gar nicht in diesen sensiblen Bereich. Außerdem sei bei "public figures" - und um eine solche handle es sich bei einer Nationalratsabgeordneten und Wissenschaftssprecherin - ein strenger Maßstab gerechtfertigt. Sie müssten mehr Publizität vertragen als der "kleine Mann von der Straße". Nachvollziehbar sei auch nicht, warum die Bescheiderlassung so spät erfolgt sei. Schon beim Vorverfahren sei die vom Gesetz eingeräumte Entscheidungsfrist nicht eingehalten worden. So sei das Auskunftsbegehren vom erst am beantwortet worden. Auch die bescheidförmige Erledigung seines Antrages sei unter Verletzung des § 73 AVG erfolgt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom sprach die belangte Behörde aus, dass die begehrte Auskunft nicht erteilt werde. Begründend führte sie nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage im Wesentlichen aus, dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang des Auskunftsersuchens sei zu entnehmen, dass die Fragen 1 und 2 im Konnex mit dem Definitivstellungsverfahren der Dr. B stünden. Die Fragen 3 und 4 beträfen Definitivstellungsverfahren namentlich nicht genannter Bewerber aus den Jahren 2002 und 2003. Der Beschwerdeführer sei weder Partei des Definitivstellungsverfahrens der Dr. B noch hinsichtlich der übrigen Definitivstellungsverfahren gewesen. Gemäß dem im Dienstrechtsverfahren anzuwendenden § 17 AVG hätten nur Parteien das Recht auf Einsicht in die Akten oder Aktenteile des Dienstrechtsverfahrens. Ein Recht auf Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Dr. B bzw. in die übrigen Dienstrechtsverfahrensakten komme dem Beschwerdeführer daher nicht zu. Speziell die Beantwortung der Fragen 1 und 2 kämen in ihrer Wirkung jener der Akteneinsicht gleich, sodass die Gewährung der entsprechenden Auskünfte eine Umgehung des mangelnden Rechtes auf Akteneinsicht darstellen würde. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei die Auskunftspflicht nach dem AuskunftspflichtG jedoch nicht geeignet, eine Akteneinsicht durchzusetzen.

Im Hinblick auf das Gebot der Amtsverschwiegenheit und die Anwendbarkeit des Grundrechtes auf Datenschutz sei grundsätzlich festzuhalten, dass das Definitivstellungsverfahren gemäß § 178 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), die Feststellung eines positiven Leistungs- und Verwendungserfolges als Universitätsassistent mit der daran anknüpfenden Feststellung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Definitivstellung des Dienstverhältnisses verbinde. Zu diesem Zweck sei es zwar notwendig, in allen Verwendungsbereichen, wie Forschung, Lehre und Verwaltung, über einen positiven Verwendungserfolg zu verfügen, doch stelle die Prüfung der fachlichen Qualifikation die Erbringung eines positiven wissenschaftlichen Leistungsnachweises in den Vordergrund. In wissenschaftlichen Fächern werde dieser Leistungsnachweis in der Regel durch facheinschlägige wissenschaftliche Arbeiten bzw. Publikationen erbracht, die im Definitivstellungsverfahren zum Zwecke der Begutachtung vorgelegt werden. Kaum ein Universitätsassistent verabsäume es, sämtliche seiner wissenschaftlichen Arbeiten der Behörde im Rahmen eines Definitivstellungsverfahrens zugänglich zu machen. Art und Anzahl dieser wissenschaftlichen Arbeiten seien daher durchaus geeignet, insbesondere einem mit der Systematik der Karriere öffentlichrechtlicher Universitätsassistenten vertrauten Personenkreis, Auskunft über das Niveau der fachlich-wissenschaftlichen Kapazität des betroffenen Definitivstellungswerbers zu geben. Gerade daher solle aber die Verpflichtung der Behörde zur Amtsverschwiegenheit (im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG iVm § 46 BDG 1979) Schutz verleihen. Insbesondere die Beantwortung der Fragen 1 und 2 würden das schutzwürdige Interesse der Dr. B an der vertraulichen Behandlung der als Bewertungsmaßstab im Definitivstellungsverfahren dienenden wissenschaftlichen Arbeiten maßgeblich beeinträchtigen. Dieses Interesse überwiege gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers, diesbezüglich Auskunft zu erhalten. Ein Zusammenhang zur Beantwortung der parlamentarischen Anfrage vom zu den Fragen 3 und 4 könne nicht erkannt werden, da damit lediglich die Anzahl der Definitivstellungen "mit und ohne Habilitation", ohne näher auf den Inhalt der Verfahren einzugehen, mitgeteilt worden sei. Im Gegensatz dazu beziehe sich die Fragestellung des Beschwerdeführers auf Details des jeweiligen Dienstrechtsverfahrens insoweit, als angegeben werden soll, in wie vielen Fällen gegen den Willen der Universität (gemeint wohl gegen die Stellungnahme des universitären Kollegialorgans) definitiv gestellt worden sei bzw. die Definitivstellung verweigert worden sei. Da gerade die Stellungnahme des universitären Kollegialorgans gemäß § 178 Abs. 2a BDG 1979 unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Gutachten, die Stellungnahme eines allfälligen Dienstvorgesetzten und nach Anhörung des Antragstellers zu fassen sei, stelle sie ein zentrales Element des Definitivstellungsverfahrens dar. Auch diesbezüglich gelte, dass eine Beauskunftung das Recht auf Akteneinsicht umgehen würde bzw. dass die jeweiligen Verfahrensparteien ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der vertraulichen Behandlung dieser Verfahrensergebnisse hätten. Auf Grund der relativ geringen Anzahl von Definitivstellungen ohne Habilitation (also Definitivstellungen gemäß § 178 BDG 1979), die der Beschwerdeführer entsprechend der erwähnten Anfragebeantwortung mit 137 österreichweit zitierte, bestehe die begründete Gefahr der "Deanonymisierung". Wie aus der Formulierung der Einwendungen klar hervorgehe, sei die Fragestellung des Beschwerdeführers darauf ausgerichtet gewesen, zu erfahren, wie viele und welche wissenschaftlichen Arbeiten Dr. B vorgelegt habe. Diesbezüglich sei auf die Ausführungen hinsichtlich der Akteneinsicht zu verweisen. Gemäß § 1 Abs. 1 AuskunftspflichtG seien die Organe des Bundes aufgerufen über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen. Die Auskunftspflicht bestehe daher nur im Rahmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des jeweilig befragten Organs. Losgelöst vom Definitivstellungsverfahren verfüge die belangte Behörde über keinerlei Informationen über die personenbezogene Publikationstätigkeit der im Ressortbereich tätigen Universitätslehrer. Eine diesbezügliche Meldepflicht enthalte das Dienstrecht, abseits der qualifikationsprüfenden Dienstrechtsverfahren, nicht. Es möge daher zutreffen, dass die von Dr. B verfassten Arbeiten, soweit sie publiziert worden seien, durch allgemein zugängliche Informationssysteme abgefragt werden könnten, eine Verpflichtung zur Recherche durch die zur Beauskunftung angerufene Behörde könne daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Dementsprechend sei auch eine Übermittlung von Publikationsverzeichnissen, mangels Aufliegens bei der belangten Behörde, nicht möglich. Abgesehen vom Umstand des Vorliegens von verfahrensrechtlich besonders geschützten Informationen bestünde auch auf Grund des sensiblen, letztlich den wissenschaftlichen "Wert" bestimmenden Inhaltes der Definitivstellungsverfahren ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Definitivstellungswerber. Insoweit handle es sich bei den Stellungnahmen des zuständigen universitären Kollegialorgans gemäß § 178 Abs. 2 BDG 1979 um Leistungsbeurteilungen im materiellen Sinn, da damit die Befürwortung oder Ablehnung des Definitivstellungsantrages verbunden sei. Soweit komme ihnen der Charakter von personenbezogenen Daten zu, die typischerweise in Personalakten erhalten seien. Dass eine vermeintliche "Person öffentlichen Interesses" diesfalls weniger schutzwürdiger wäre als der durchschnittliche Universitätsassistent, sei nicht zu erkennen, zumal das gegenständliche Auskunftsbegehren (hinsichtlich der Fragen 1 und 2) in keinem direkten Zusammenhang zur Ausübung der Funktion als Nationalratsabgeordnete gesehen werden könne. Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass zur Bekämpfung allfälliger Säumigkeiten verfahrensrechtlich entsprechende Rechtsbehelfe eingeräumt seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Beschwerdeführer erstattete hiezu eine Replik.

Die im Hinblick auf ihre Rechte aus dem DSG 2000 als Mitbeteiligte beigezogene Dr. B erstattete keine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgebenden Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes (AuskunftspflichtG), BGBl. Nr. 287/1987 (§ 1 in der Stammfassung, § 3 erster Satz in der Fassung BGBl. Nr. 357/1990, § 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998), lauten:

"§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.

...

§ 3. Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.

§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist."

Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG in der Fassung BGBl. Nr. 285/1987 lauten auszugsweise:

"(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). ...

(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; ..."

Der Bestimmung des Art. 20 Abs. 3 B-VG entspricht die einfachgesetzliche Regelung der Amtsverschwiegenheit in § 46 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), in der Fassung BGBl. Nr. 641/1987.

§ 1 Abs. 1 und 2, § 4 Z. 1 und § 8 Abs. 1 Z. 4 und Abs. 3 Z. 4 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 (im Folgenden DSG 2000), lauten in der Stammfassung dieses Gesetzes:

"(Verfassungsbestimmung)

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

...

§ 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1. 'Daten' ('personenbezogene Daten'): Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; 'nur indirekt personenbezogen' sind Daten für einen Auftraggeber (Z 4), Dienstleister (Z 5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z 12) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, dass dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;

...

3. 'Betroffener': jede vom Auftraggeber (Z 4) verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet (Z 8) werden;

4. 'Auftraggeber': natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Z 9), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. Als Auftraggeber gelten die genannten Personen, Personengemeinschaften und Einrichtungen auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen und der Auftragnehmer die Entscheidung trifft, diese Daten zu verarbeiten. Wurde jedoch dem Auftragnehmer anlässlich der Auftragserteilung die Verarbeitung der überlassenen Daten ausdrücklich untersagt oder hat der Auftragnehmer die Entscheidung über die Art und Weise der Verwendung, insbesondere die Vornahme einer Verarbeitung der überlassenen Daten, auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln gemäß § 6 Abs. 4 eigenverantwortlich zu treffen, so gilt der mit der Herstellung des Werkes Betraute als datenschutzrechtlicher Auftraggeber;

...

8. 'Verwenden von Daten': jede Art der Handhabung von

Daten einer Datenanwendung, also sowohl das Verarbeiten (Z 9) als

auch das Übermitteln (Z 12) von Daten;

...

12. 'Übermitteln von Daten': die Weitergabe von Daten

einer Datenanwendung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen solcher Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers;

...

Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten

§ 8. (1) Gemäß § 1 Abs. 1 bestehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn

...

4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.

...

(3) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten

...

6. ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch den Betroffenen zum Gegenstand hat."

1. Zum Verständnis der Frage 1:

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt, stehen die Fragen 1 und 2 des Auskunftsersuchens im Zusammenhang mit dem Definitivstellungsverfahren der Dr. B. Zwar könnte die Frage 1 des Auskunftsbegehrens auf Grund des Wortlautes auch dahingehend verstanden werden, dass der Beschwerdeführer Auskunft darüber erhalten wollte, wie viele erziehungswissenschaftliche Fachpublikationen Dr. B veröffentlicht hat; aus dem Gesamtzusammenhang des Auskunftsbegehrens, insbesondere im Zusammenhang mit der Frage 2 des Auskunftsersuchens und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer durch sein Auskunftsbegehren in Erfahrung bringen wollte, wie viele erziehungswissenschaftliche Fachpublikationen Dr. B im Definitivstellungsverfahren vorgelegt hat. Insoweit kommt auch den Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Organe des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 AuskunftspflichtG lediglich aufgerufen seien über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen und die belangte Behörde losgelöst vom Definitivstellungsverfahren über keinerlei Informationen über die personenbezogene Publikationstätigkeit im Ressortbereich tätigen Universitätslehrer verfüge, nicht der Charakter einer den Bescheid tragenden Begründung zu; führt doch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst aus, dass die Fragestellung des Beschwerdeführers darauf ausgerichtet gewesen sei, zu erfahren, wie viele und welche wissenschaftliche Arbeiten Dr. B (im Definitivstellungsverfahren) vorgelegt habe.

2. Zur Versagung der begehrten Auskunft mit der Begründung, die Beantwortung der gestellten Fragen käme der Gewährung von Akteneinsicht gleich:

Die belangte Behörde begründet ihren die Auskunft verweigernden Bescheid zunächst damit, dass die Gewährung der entsprechenden Auskünfte dazu führen würde, dass der Beschwerdeführer im Ergebnis ein Recht auf Einsicht in die Akten der Definitivstellungsverfahren, und zwar in Ansehung der Fragen 1. und 2. in jene des Verfahrens der Dr. B, in Ansehung der beiden anderen Fragen in jene aller Definitivstellungswerber, eingeräumt erhielte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei die Auskunftspflicht nach dem AuskunftspflichtG aber nicht geeignet, eine Akteneinsicht durchzusetzen.

Diese Begründung verkennt die Rechtslage:

Durch Art. 20 Abs. 4 B-VG werden die Verwaltungsorgane nicht verpflichtet, jedermann Einsicht in Verwaltungsverfahren betreffende Akten zu gewähren; die normierte Auskunftspflicht umfasst aber sehr wohl auch die Verpflichtung, Wissenserklärungen über Informationen, die in Unterlagen der Behörde und Akten betreffend Verwaltungsverfahren enthalten sind, weiterzugeben. Der hg. Rechtssprechung, wonach die Auskunftspflicht nicht geeignet ist, eine Akteneinsicht durchzusetzen, liegt die Überlegung zu Grunde, dass dann, wenn die Auskunft in der Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt besteht, die Auskunft in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufzuweisen hat, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/11/0270, mit weiteren Hinweisen auf die Vorjudikatur). Da die vom Beschwerdeführer gestellten Fragen jeweils kurz beantwortet werden können, ohne dass dabei der gesamte Akteninhalt wiedergegeben werden müsste, kann sich die belangte Behörde nicht mit Erfolg auf diese Rechtssprechung stützen.

3. Aber auch die von der belangten Behörde darüber hinaus gebrauchten Begründungselemente vermögen den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen:

Die belangte Behörde hat die Erteilung der begehrten Auskunft mit der Begründung verweigert, dem Auskunftsbegehren stehe im Verständnis des § 1 Abs. 1 letzter Satz AuskunftspflichtG, bzw. des Art. 20 Abs. 4 erster Satz B-VG eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegen. Als solche kommt sowohl die in § 46 Abs. 1 BDG 1979 und in Art. 20 Abs. 3 B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit als auch die in der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten - soweit sie nicht ihrerseits durch andere gesetzliche Bestimmungen wirksam beschränkt wurde - in Betracht. Richtet sich die zuletzt genannte Verpflichtung gegen die um Erteilung einer Auskunft ersuchte Behörde, so kommt ihr - neben der Amtsverschwiegenheit - der Charakter einer eigenständigen gesetzlich umschriebenen Verschwiegenheitspflicht und damit eines eigenständigen Grundes für die Versagung einer begehrten Auskunft zu (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/01/0030, sowie Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane, 144). Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf beide Bestimmungen gestützt.

3.1. Hinsichtlich der Fragen 1. und 2. gilt in diesem Zusammenhang Folgendes:

3.1.1. Es war zunächst zu beurteilen, ob und inwieweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem Auskunftsbegehren entgegensteht. Dabei waren im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG die Interessen der Gebietskörperschaft und der Partei zu berücksichtigen. Der Begriff der "Partei" im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG, auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, muss im weitesten Sinn verstanden werden. Auch ein vom Auskunftswerber verschiedener, vom Auskunftsverlangen betroffener Dritter ist als solche anzusehen. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei ist das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse "der Partei" abzuwägen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung unter dem Titel der Amtsverschwiegenheit verwehrt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/10/0052, mit weiteren Hinweisen auf die Vorjudikatur).

Die um Auskunft ersuchte Behörde trifft in diesem Zusammenhang die Pflicht zur ausreichenden Feststellung des Sachverhaltes, der die Beurteilung der Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien ermöglicht, wobei das Parteiengehör zu gewähren ist, und die Pflicht zu einer gesetzmäßigen Begründung ihrer Entscheidung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/01/0201).

Für das Vorliegen eines Interesses der Dr. B an der Geheimhaltung der mit unter den Punkten 1. und 2. des Auskunftsersuchens erfragten Umstände spricht zunächst, dass es sich dabei um Daten handelt, welche in ihrem Personalakt enthalten und nicht durch ausdrückliche gesetzliche Regelungen "freigegeben" sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/12/0283 = Slg. 14.029/A). Bei Gewichtung dieses Geheimhaltungsinteresses ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass sich die Fragen 1. und 2. ausschließlich auf Publikationen der Dr. B beziehen. Unter Zugrundelegung der im angefochtenen Bescheid getroffenen Annahme, wonach Definitvstellungswerber in aller Regel sämtliche ihrer Publikationen vorlegen, zielen die genannten Fragen im Ergebnis auf Bekanntgabe von Zahl (und Art) der von Dr. B bis zur Entscheidung über ihren Definitivstellungsantrag publizierten Arbeiten ab. In diesem Zusammenhang wäre ein (ins Gewicht fallendes) Geheimhaltungsinteresse an der (wohl auch anderweitig ermittelbaren) Zahl dieser Publikationen nicht zu erkennen, zumal wissenschaftliche Publikationstätigkeit ja gerade darauf abzielt, der (Fach)Öffentlichkeit bekannt zu werden (und nicht etwa geheim zu bleiben). Dass - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführt - auch nicht veröffentlichte Arbeiten bei einer Entscheidung nach § 178 BDG 1979 Berücksichtigung finden, mag zutreffen. Auf die Bekanntgabe der Zahl solcher Arbeiten der Dr. B zielten die Fragen 1. und 2. des Auskunftsersuchens aber ebenso wenig ab wie auf die Bekanntgabe des Ergebnisses der Stellungnahme des Kollegialorgans nach § 178 Abs. 2 BDG 1979.

In diesem Zusammenhang wird auch die - von der belangten Behörde selbst als unwahrscheinlich bezeichnete - Möglichkeit nicht verkannt, dass ein Definitivstellungswerber auch nicht alle seine Publikationen im Verfahren nach § 178 BDG 1979 zur Vorlage gebracht haben könnte. Das Bekanntwerden dieses Umstandes durch einen Vergleich zwischen der erteilten Auskunft und öffentlich zugänglichen Publikationslisten könnte in dieser - im Allgemeinen unwahrscheinlichen - Konstellation zu Spekulationen über die Gründe für das Unterbleiben einer umfassenden Vorlage aller Arbeiten führen, welche unter Umständen die Interessen des Definitivstellungswerbers berühren könnten. Als besonders gewichtig könnten aber auch diese - nur in Ausnahmefällen überhaupt vorliegenden - Interessen schon deshalb nicht gewertet werden, weil das Unterbleiben einer vollständigen Vorlage von Publikationen auf eine Vielzahl von Ursachen rückführbar ist, sodass auch im Falle seines Bekanntwerdens keine Schlussfolgerungen auf die wissenschaftliche Befähigung des Definitivstellungswerbers gezogen werden könnten.

Dem eben aufgezeigten und gewichteten Geheimhaltungsinteresse steht, weil gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG das Recht auf Auskunft ein berechtigtes, nicht an ein bestimmtes (individuelles) Interesse des Auskunftswerbers geknüpftes abstraktes Interesse darstellt, dieses Interesse als berücksichtigungswürdig gegenüber (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/01/0438). Anders als die belangte Behörde vermeint, kann bei Gewichtung dieses (im Sinne einer Unabhängigkeit von der individuellen Interessenslage des jeweiligen Auskunftswerbers) abstrakten Interesses in Relation zum Geheimhaltungsinteresse der Dr. B deren vom Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren behauptete Stellung als Nationalratsabgeordnete und Wissenschaftssprecherin der "großen Regierungspartei", die überdies die Ressortministerin stellt, nicht gänzlich außer Betracht bleiben:

Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, es sei nicht zu erkennen, dass eine vermeintliche "Person öffentlichen Interesses" weniger schutzwürdig wäre als der "durchschnittliche Universitätsassistent", zumal das gegenständliche Auskunftsbegehren in keinem direkten Zusammenhang zur Ausübung der Funktion als Nationalratsabgeordnete gesehen werden könne.

Im vorliegenden Fall handelt es sich zwar nicht um eine Auskunft über die politische Tätigkeit der Dr. B, sondern um eine solche betreffend Vorgänge im Zusammenhang mit ihrer Definitivstellung. Dessen ungeachtet ist ein - gegenüber Vorgängen in derartigen Verfahren anderer Definitivstellungswerber - erhöhtes Auskunftsinteresse (und damit korrelierend ein relativ geringeres Geheimhaltungsinteresse der Partei) anzunehmen:

Nach der Rechtssprechung des EGMR zum Medienrecht (Verhältnis zwischen Art. 8 und Art. 10 MRK) müssen vor allem Politiker im Interesse einer umfassenden Freiheit der politischen Diskussion, die geradezu zum Kernbereich des Begriffs einer demokratischen Gesellschaft gehört, weiter gehende Beschränkungen ihrer Privat- und Persönlichkeitssphäre in Kauf nehmen. Anders als die Privatpersonen setzen sich Politiker unvermeidlich und wissentlich der eingehenden Kontrolle aller ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aus und müssen daher ein großes Maß an Toleranz zeigen (vgl. dazu das Urteil des EGMR vom , Lingens gegen Österreich, case number 12/1984/84/31).

Im Anschluss an dieses Urteil führt Holoubek, "Public Figures" als Maßstab bei der Grundrechtsprüfung, ecolex 1990, 785 ff., Folgendes aus:

"Um das Gewicht des geschilderten personenbezogenen Maßstabs im Rahmen der Interessenabwägung zwischen öffentlicher Kommunikation und Schutz der Privat- und Persönlichkeitssphäre abzustecken, ist es notwendig, sich die Begründung des personenbezogenen Maßstabs der 'public figures'-Theorie vor Augen zu führen ... . Zum einen haben in aller Regel Personen des öffentlichen Lebens selbst eine - verglichen mit 'normalen' Privatpersonen - begünstigte Zugangsmöglichkeit zur Öffentlichkeit und können damit auf Angriffe entsprechend reagieren. Zum anderen stellen sich solche Personen häufig 'freiwillig' ins Rampenlicht der Öffentlichkeit. Und zum Dritten gilt für Träger öffentlicher Ämter oder Bewerber um solche, also für 'public officials', dass sie mit dem Amt auch Verantwortung für die Gemeinschaft übernommen haben, womit auch ein über die Öffentlichkeit wirkendes Informations- und Kontrollrecht der Gemeinschaft über ihre Aufgabenwahrnehmung besteht.

Diese Argumente sind freilich von unterschiedlichem Gewicht, insbesondere die Chance einer 'Richtigstellung durch Gegenargumente' und die Freiwilligkeit der eigenen 'Popularität' sollten nicht überschätzt werden. Zu beachten ist weiters, dass der Maßstab der 'public figures' im Beleidigungsrecht entwickelt wurde und daher gerade für solche Personen nicht einfach auf den Schutz der Privatsphäre übertragen werden kann.

Überzeugend rechtfertigen lässt sich ein personenbezogener Maßstab damit nur in Hinblick auf Personen mit öffentlichen Ämtern, auf 'public officials'. Hier begründet die Übernahme der Besorgung von Gemeinschaftsangelegenheiten durch eine Person ein legitimes erhöhtes Interesse der Gemeinschaft auch an dem diese Person prägenden und bestimmenden privaten Umfeld, hier stellt öffentliche Diskussion und Kritik eine wesentliche Möglichkeit der Gemeinschaft dar, auf die Aufgabenwahrnehmung durch den Amtsinhaber Einfluss zu nehmen. Die - nur im Einzelfall bestimmbare - Grenze des legitimen öffentlichen Informationsinteresses und Kritikrechts liegt hier dort, wo der Zusammenhang mit dem übernommenen Amt und seiner Erfüllung fehlt ... . Dieser Zusammenhang wird aber auch durch die Aktivitäten des Amtsinhabers bzw Bewerbers bestimmt: Wer die Askese von allen leiblichen Genüssen auf seine Fahnen geschrieben hat, der wird auch Veröffentlichungen über sein diesbezügliches Konsumverhalten und im Falle von Widersprüchen auch geharnischte Kritik zu dulden haben. Die notwendige Sachlichkeit des öffentlichen Interesses bestimmt aber auch die Grenzen zulässiger Mittel.

Damit ist freilich keine scharfe Trennlinie begründet. Vielmehr wird bei der Abwägung ein bewegliches System der einzelnen Kriterien Platz zu greifen haben. Je schwer wiegender das öffentliche Interesse, je unmittelbarer der Zusammenhang mit der übernommenen öffentlichen Aufgabe ist, desto schwer wiegendere Eingriffe (mit desto 'schärferen Waffen') in die Privat- und Persönlichkeitssphäre können gerechtfertigt sein. Die Zurückdrängung des Persönlichkeitsschutzes begründet sich damit durch das Vorliegen eines sachlichen öffentlichen Informations- oder Kontrollinteresses ... . Fehlt dieses, vermag auch der Status eines 'public officials' für sich allein keine weiter gehenden Grundrechtsbeschränkungen zu rechtfertigen."

Diese Überlegungen sind sinngemäß auch auf Auskunftsbegehren zu übertragen, welche Umstände betreffen, in Ansehung derer sich die Frage stellt, ob ein Geheimhaltungsinteresse von "public officials" besteht. Das in diesem Zusammenhang erhöhte Auskunftsinteresse besteht nicht erst dann, wenn die Frage unmittelbar die amtliche (politische) Tätigkeit betrifft, sondern schon dann, wenn es sich um Angelegenheiten des privaten bzw. hier des (außerhalb der politischen Tätigkeit entfalteten) beruflichen Lebens handelt, wenn nur - im Sinne der obigen Ausführungen - ein Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit gegeben erscheint. Die belangte Behörde hat es in Verkennung dieser Rechtslage unterlassen, nähere Feststellungen darüber zu treffen, ob Dr. B in ihrer Eigenschaft als Wissenschaftssprecherin und Nationalratsabgeordnete auch mit politischen Aussagen oder Initiativen zu Fragen der Definitivstellung von Universitätsassistenten in die Öffentlichkeit getreten ist.

In der Beschwerde wird dazu vorgebracht, Dr. B habe während der letzten Dienstrechtsreformen einen Entschließungsantrag eingebracht, wonach ein neues Dienstrecht für Universitätslehrer neue Karrieremodelle sicherstellen und den "Rückbau der Pragmatisierung" bringen solle. Den Medienberichten zufolge habe sie aber selbst vor Inkrafttreten des Endes der Definitivstellungsmöglichkeiten für die allermeisten Assistenten noch den gegenständlichen Antrag eingebracht, um ihre Definitivstellung zu erreichen. Trotz negativer Stellungnahmen in Personalausschuss und Fakultätskollegium sei ihre Definitivstellung am erfolgt.

Zutreffendenfalls wäre in Ansehung der unter den Punkten 1. und 2. des Auskunftsersuchens erfragten Umstände ein Überwiegen des Auskunftsinteresses gegenüber dem - ohnedies nur geringfügigen - aus dem Titel der Amtsverschwiegenheit abgeleiteten Geheimhaltungsinteresse der Definitivstellungswerberin anzunehmen.

3.1.2. Diesfalls könnte die Versagung der Auskunft auch nicht auf § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 gestützt werden. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass es sich bei den hier erfragten Umstände um nicht allgemein verfügbare personenbezogene Daten handeln sollte, läge - jedenfalls bei Zutreffen der Beschwerdebehauptungen betreffend das politische Engagement der Dr. B zu Gunsten einer Zurückdrängung der Definitivstellungsmöglichkeiten - ein ihr Geheimhaltungsinteresse überwiegendes berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers im Verständnis des § 8 Abs. 1 Z. 4 DSG 2000 an der Verwendung der Daten in Form ihrer Weitergabe durch die begehrte Auskunftserteilung vor, welches geeignet wäre, einen allfälligen Anspruch der Dr. B auf Geheimhaltung zu beschränken.

3.2. Im Hinblick auf die Verweigerung der Auskunft betreffend die Fragen 3 und 4 erweist sich die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht als tragfähig. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt dabei auch nicht, dass die Anforderungen an die Bescheidbegründung - um dem Zweck der Amtsverschwiegenheit zu entsprechen - nicht überspannt werden darf. Insbesondere erfordert es eine gesetzmäßige Bescheidbegründung weder, dass der nach Auffassung der um Auskunft ersuchten Behörde von der Amtsverschwiegenheit betroffene Sachverhalt in der Bescheidbegründung dargelegt, noch, dass er auf eine solche Art individualisiert werde, dass der geheimzuhaltende Sachverhalt aus der Bescheidbegründung mit Hilfe von dem Auskunftswerber zugänglichen Schlussfolgerungen ermittelt werden kann; derartige Anforderungen an die Begründung eines die Auskunft wegen überwiegender Geheimhaltungsinteressen verweigernden Bescheides würden das Gebot der Amtsverschwiegenheit im konkreten Fall inhaltsleer machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/01/0201).

Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Begründung des angefochtenen Bescheides in Ansehung der Fragen 3. und 4. lediglich auf die Behauptung, dass auf Grund der relativ geringen Anzahl von Definitivstellungen ohne Habilitation (also Definitivstellungen gemäß § 178 BDG 1979), die der Beschwerdeführer entsprechend der erwähnten Anfragebeantwortung mit 137 österreichweit zitierte, die begründete Gefahr der "Deanonymisierung" bestehe. Inwieweit die betroffenen Definitivstellungswerber durch die Auskunftserteilung identifiziert werden könnten, wird jedoch von der belangten Behörde nicht näher dargelegt. Da der Beschwerdeführer weder eine namentliche Nennung der einzelnen Definitivstellungswerber, noch eine Aufschlüsselung nach Universitäten gefordert hat, liegt im Hinblick auf die Verweigerung der Auskunft der Fragen 3 und 4 keine ausreichende, nachvollziehbare Begründung im Sinne des § 60 AVG vor.

4. Da die Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes jener wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht, war der angefochtene Bescheid schon wegen der unter 2. aufgezeigten, alle vier Fragen betreffenden inhaltlichen Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandsersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am