VwGH vom 20.12.2005, 2004/12/0147
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der Mag. S in K, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf und Dr. Gernot Murko, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 6, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom , Zl. 547/11-III/5e/04, betreffend Versagung der Verleihung einer schulfesten Stelle (mitbeteiligte Parteien:
Mag. A in P, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, und Mag. M in K), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Darstellung des bisherigen Verfahrensganges wird zur Vermeidung von Wiederholungen in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0036, verwiesen; mit diesem Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom , mit dem die Bewerbung der Beschwerdeführerin abgewiesen worden war, kostenpflichtig wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit folgender tragender Begründung auf:
"Ausgehend von der Parteistellung der Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Verfahren über die Verleihung schulfester Stellen wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, im Sinne der zitierten hg. Erkenntnisse vom (Zl. 416/76 = Slg. 9127/A) sowie vom (Zl. 90/12/0286) über die Berufungen der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten Mag. A. nur e i n e (gemeinschaftliche) Sachentscheidung durch Erlassung e i n e s Bescheides zu treffen und dadurch eine nachprüfende Kontrolle ihrer Auswahlentscheidung, in der sie insbesondere auch der Mitbeteiligten Mag. A. den Vorzug vor der Beschwerdeführerin gab, zu ermöglichen, weshalb sie den angefochtenen Bescheid schon deshalb mit Rechtswidrigkeit belastete."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom sprach die belangte Behörde wiederum - mit geänderter Begründung - nur über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landesschulrates für Kärnten vom in abweisendem Sinne ab.
Wie den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist, veranlasste die belangte Behörde im Rahmen ihrer Zustellverfügung die Zustellung dieses Bescheides unter Anschluss einer Abschrift des Bescheides vom , mit dem die belangte Behörde der Berufung der Mitbeteiligten Mag. A. stattgegeben und eine der ausgeschriebenen schulfesten Stellen an diese verliehen, hingegen das Bewerbungsansuchen der Mitbeteiligten Mag. M. abgewiesen hatte, an Rechtsanwalt Dr. Heinz W. und veranlasste die Übermittlung je einer Abschrift des nunmehr angefochtenen Bescheides an die Mitbeteiligten im Wege des Landesschulrates für Kärnten; der Bescheid vom war den Mitbeteiligten bereits zugestellt worden.
Nur gegen den Bescheid vom richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Weiters hat die Mitbeteiligte Mag. A. eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf "erschöpfende und sachgerechte Ermittlung des Sachverhaltes und auf Fällung einer gesetzeskonformen Sachentscheidung, insbesondere auch in ihrem Recht auf richtige Anwendung der Bestimmungen des BDG, vornehmlich der des § 206 Abs. 6 leg. cit., verletzt".
Die Beschwerde bringt einleitend vor, der angefochtene Bescheid sei Rechtsanwalt Dr. Heinz W. am zugestellt worden (richtiger Weise hätte die Zustellung zu Handen ihres damaligen Vertreters Rechtsanwalt Dr. Franz Z. erfolgen sollen) und ihr am mit Schreiben Dris. W. tatsächlich zugekommen. Die belangte Behörde habe bei Erlassung des beschwerdegegenständlichen Bescheides neuerlich nicht - wie vom Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis vom judiziert - eine (gemeinschaftliche) Sachentscheidung durch Erlassung eines Bescheides getroffen, sondern "eine Abschrift des Bescheides vom , der sich an die Mitbeteiligte Mag. A." gerichtet habe, bei Übermittlung des an sie gerichteten, angefochtenen Bescheides vom (fälschlicher Weise an Rechtsanwalt Dr. Heinz W. zugestellt) "beigelegt".
Den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass im Zuge des hier beschwerdegegenständlichen Ernennungsverfahrens Rechtsanwalt Dr. Heinz W. namens der Beschwerdeführerin - unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht - mit Eingabe vom Berufung gegen den Bescheid des Landesschulrates für Kärnten vom erhoben hatte. Ein Widerruf dieser Vollmacht gegenüber der Behörde ist weder aktenkundig noch wird er von der Beschwerdeführerin behauptet.
Die dem Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellte "Abschrift" des Bescheides vom , die offensichtlich unter Zuhilfenahme automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden war, genügte den nach §§ 58 Abs. 3 iVm 18 Abs. 4 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 normierten Formerfordernissen an Bescheidausfertigungen der Behörde; die Neufassung des § 18 AVG durch das E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, hatte im vorliegenden Fall außer Betracht bleiben, weil nach § 82 Abs. 14 zweiter Satz AVG in der Fassung des E-Government-Gesetzes bis zum "Ausfertigungen schriftlicher Erledigungen", die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, aber nicht elektronisch signiert worden sind, und Ausfertigungen, die telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen; bei vervielfältigten schriftlichen Erledigungen bedarf nur das Original der Unterschrift oder der Beglaubigung.
Die Beschwerdeführerin maß der dem angefochtenen Bescheid "beigelegten" Abschrift des Bescheides vom offenbar auch deshalb keine weitere Bedeutung zu, weil dieser Bescheid nicht an die Beschwerdeführerin gerichtet gewesen sei, sondern an die Mitbeteiligte Mag. A. An wen ein Bescheid gerichtet ist, ergibt sich aus der Formulierung eines Bescheides, nämlich der Adressierung, dem Spruch und der Zustellverfügung (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2003/05/0142, mwN). Gegenstand des Bescheides vom war die Verleihung einer schulfesten Leiterstelle an die Mitbeteiligte Mag. A. (unter gleichzeitiger Aufhebung der Verleihung an die Mitbeteiligte Mag. M.). Im Hinblick auf den Gegenstand dieses Bescheides und auf die Zustellverfügung bestand jedoch kein Zweifel, dass der hoheitliche Akt der Verleihung, der mit Bescheid vom erfolgt war, mit der Zustellung einer Abschrift dieses Bescheides an den Vertreter der Beschwerdeführerin nunmehr auch gegenüber dieser gesetzt werden sollte, d.h., dass der Verleihungsbescheid vom nunmehr gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen werden sollte.
Wie bereits eingangs dargelegt, hat in einem Mehrparteienverfahren über die Verleihung einer schulfesten Stelle nur eine an alle Parteien desselben zuzustellende Entscheidung zu ergehen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom sowie den hg. Beschluss vom , Zl. 2004/12/0200). Die belangte Behörde ist ihrer Verpflichtung aus dem Vorerkenntnis vom schon durch Zustellung ihres Bescheides vom an die Beschwerdeführerin nachgekommen; entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, traf die belangte Behörde keine Pflicht, diesen Bescheid vom von Amts wegen aufzuheben. Damit wurde die Berufung der Beschwerdeführerin erledigt. Eine (neuerliche) gesonderte Entscheidung über diese Berufung hatte zu unterbleiben.
Nachdem die belangte Behörde die Sachentscheidung der Ernennung der Mitbeteiligten Mag. A. nunmehr auch gegenüber der Beschwerdeführerin durch Erlassung des Bescheides vom wirksam getroffen hatte - die Frage der Begründung dieses Bescheides kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben - verletzte sie die Beschwerdeführerin allerdings durch den neuerlichen gesonderten Abspruch über deren Berufung in dem erkennbar u.a. geltend gemachten Recht auf eine gemeinschaftliche Sachentscheidung, womit sie den angefochtenen Bescheid insofern mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastete, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am