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VwGH vom 21.11.2011, 2009/18/0086

VwGH vom 21.11.2011, 2009/18/0086

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Merl und Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des I P in W, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/197.050/2008, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei am in das Bundesgebiet eingereist und habe einen Asylantrag gestellt, der am rechtskräftig abgewiesen worden sei. Danach sei der Beschwerdeführer in Österreich geblieben und habe am die österreichische Staatsbürgerin M.F. geheiratet. Am habe er unter Berufung auf diese Ehe einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung eingebracht. Obwohl bereits im Jahr 2005 der Verdacht auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bestanden habe, sei ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden, weil sich dieser nicht erhärtet habe.

Am um 6:45 Uhr sei die angebliche Ehewohnung von Beamten der Erstbehörde überprüft worden. Die Wohnungstüre sei von der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers, S.P., geöffnet worden, die beiden gemeinsamen Kinder seien ebenfalls anwesend gewesen. Befragt nach dem Beschwerdeführer habe S.P. angegeben, dieser sei bereits in der Arbeit. Sämtliche Gegenstände in der Wohnung seien dem Beschwerdeführer, S.P. oder deren gemeinsamen Kindern zuzuordnen gewesen. Befragt über den Aufenthaltsort von M.F. habe S.P. angegeben, diese nicht zu kennen. Auch den übrigen Hausparteien sei M.F. - im Gegensatz zum Beschwerdeführer, S.P. und den Kindern - gänzlich unbekannt gewesen. Die Zeugin P.F. "von Türe 14" habe ausgesagt, der Beschwerdeführer wohne mit S.P. und den beiden Kindern im Haus.

Mit diesem Sachverhalt konfrontiert habe M.F. vor der Erstbehörde angegeben, dass sie S.P. kenne. Die Kinder ihres Mannes kämen jeden Tag nach der Schule zu ihr (M.F.) nachhause, das jüngere Kind hole sie zweimal pro Woche von der Schule ab. Sie führe mit dem Beschwerdeführer eine offene Ehe und wisse, dass er mit S.P. ein intimes Verhältnis habe. Der Beschwerdeführer könne das halten, wie er wolle. Manchmal sei S.P. in der ehelichen Wohnung und übernachte auch einmal in der Woche dort.

Wenige Wochen später, nämlich am , habe sich M.F. von sich aus an die Erstbehörde gewandt, ihre bisherigen Aussagen widerrufen und ein umfangreiches Geständnis abgelegt. Demnach habe sie mit dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe geschlossen und mit diesem zu keiner Zeit ein Eheleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt. M.F. habe das Procedere der Eheschließung geschildert sowie dass sie sich am jeweiligen Wohnsitz des Beschwerdeführers zum Schein angemeldet habe. Im Juli 2006 sei sie einmal in der Wohnung des Beschwerdeführers gewesen, wobei auch S.P. und deren Kinder anwesend gewesen seien. S.P. sei ihr als "richtige" Frau (des Beschwerdeführers) und Mutter der Kinder vorgestellt worden. Bei dem Besuch sei es um die "Verlängerung des Visums" gegangen. Von der Aufenthaltsehe hätten ihr damaliger Lebensgefährte und der Wohnungsnachbar des Beschwerdeführers (der Zeuge H.W.) gewusst. Sie habe kein Geld für das Eingehen der Aufenthaltsehe erhalten, sondern lediglich helfen wollen. Ihr nunmehriger Freund (M.M.), der von der Aufenthaltsehe wisse, habe sie überredet, eine wahrheitsgetreue Aussage zu machen.

Mit der Aussage des Zeugen H.W. konfrontiert, wonach dieser keine Kenntnis vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe habe, habe M.F. am ergänzend angegeben, seit der Hochzeit bis Sommer 2007 fast keinen Kontakt zum Beschwerdeführer gehabt zu haben, zumal sie in diesem Zeitraum nicht einmal ständig in Wien gewohnt habe. Ab Sommer 2007 habe sich der Kontakt verstärkt, weil sie wieder in Wien wohne. S.P. habe zu diesem Zeitpunkt besser Deutsch gesprochen und sie seien gemeinsam mit den Kindern auf dem Markt einkaufen gewesen bzw. habe sie (M.F.) den Kindern ab und zu bei den Hausaufgaben geholfen. Im Herbst 2007 habe sie der Beschwerdeführer davon informiert, dass der Zeuge H.W. über die Aufenthaltsehe Bescheid wisse. Diesen Nachbarn habe sie bis dahin nicht gesehen. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass sie bei der Fremdenpolizei vorgeladen sei. Kurz davor habe er ihr gesagt, sie möge bei der Vernehmung H.W. als Zeugen für ihre intakte Ehe nennen. Damals habe sie der Behörde gegenüber das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bestritten und nicht die Wahrheit gesagt. Nach ihrer Vernehmung sei diese in der Wohnung des Beschwerdeführers besprochen worden. Dabei seien der Beschwerdeführer, S.P., ihr nunmehriger Lebensgefährte M.M. und der Nachbar H.W. anwesend gewesen. Es sei vereinbart worden, dass sie ihre Aussage wiederholen solle. Als sie Bedenken gehabt habe, habe der Nachbar gemeint, ihr könne nichts geschehen, wenn sie bei ihrer Aussage bleibe. Sie habe jedoch bereits damals den Entschluss gefasst, die Wahrheit zu sagen, zumal ihr dies auch ihr Lebensgefährte eindringlich geraten habe.

Diese Aussage habe der Lebensgefährte von M.F. bestätigt.

Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom ausgeführt, dass er mit M.F. bereits einen Monat nach der Eheschließung von der Wohnung in Wien 10. in jene in Wien 16. übersiedelt sei, sie sich jedoch beide erst am dort behördlich gemeldet hätten. S.P. hole die Kinder in der Früh, wenn diese bei ihm übernachtet hätten, von ihm ab, um sie in die Schule zu bringen. Er wiederum bringe die Kinder mit dem Auto zu S.P. zurück. Er führe keinesfalls wieder eine Lebensgemeinschaft mit dieser und könne sich nicht erklären, warum M.F., die im Jänner 2008 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei, solche Angaben mache. Der Beschwerdeführer habe das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bestritten und betont, mit M.F. ein gemeinsames Eheleben geführt zu haben.

Im Berufungsverfahren habe der Beschwerdeführer die Vernehmung zahlreicher Zeugen beantragt.

Die Zeugin E.T. habe ausgesagt, über das Eheleben des Beschwerdeführers und seiner Frau keine Angaben machen zu können. Sie habe M.F. immer wieder mit dem Beschwerdeführer gesehen und sei auch ein paarmal bei ihnen in der Wohnung gewesen. Der Zeuge H.J. habe angegeben, er könne nicht sagen, ob der Beschwerdeführer mit M.F. verheiratet sei oder nicht, er habe jedoch den Eindruck gehabt, sie würden eine Lebensgemeinschaft führen bzw. seien befreundet. Er habe allerdings auch S.P. beim Beschwerdeführer gesehen. Auch die Zeugin R.C. habe lediglich bestätigen können, den Beschwerdeführer mit M.F. zusammen gesehen zu haben. Gleiches gelte für die Aussage des Zeugen H.W., der jedoch auch S.P. immer wieder mit den Kindern beim Beschwerdeführer gesehen habe. H.W. habe sowohl bestritten, etwas von der Aufenthaltsehe gewusst zu haben, als auch, bei dem Gespräch in der Wohnung des Beschwerdeführers dabei gewesen zu sein.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe die Ehe mit M.F. rechtsmissbräuchlich, nur deshalb geschlossen, um sich fremdenrechtliche Vorteile und Berechtigungen zu verschaffen. Sie habe keinerlei Veranlassung gehabt, die Glaubwürdigkeit von M.F. in Zweifel zu ziehen. Diese habe ihr Geständnis vor der belangten Behörde bestätigt und bei ihrer Vernehmung einen äußerst glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Daran könne auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts ändern, wonach aus den Aussagen der (übrigen) Zeugen klar hervorgehe, dass er mit M.F. in Wien 15. zusammengewohnt habe. Diesen sei es nicht möglich, die Situation rechtlich einzuschätzen. Sie könnten daher über die Frage, ob eine Aufenthaltsehe vorliege oder nicht, gar keine Auskunft geben. Dass die Zeugen M.F. einige Male in der Wohnung des Beschwerdeführers bzw. aus dieser herauskommen gesehen hätten, bestätige die Aussage von M.F., wonach sie mehrmals in der Wohnung gewesen und auch mit S.P. einkaufen gegangen sei. Die Nachbarin P.F. habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer mit S.P. und den gemeinsamen Kindern in der angeblichen Ehewohnung lebe. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass sich S.P. gemeinsam mit den Kindern anlässlich einer Kontrolle am in der Wohnung des Beschwerdeführers befunden und bei der Frage, wo M.F. sei, "äußerst hektisch reagiert" habe. In der Folge habe sie ihren Sohn übersetzen lassen, dass sie und die Kinder eigentlich gar nicht dort wohnten. Bei einer Nachschau in der Wohnung hätten die erhebenden Beamten jedoch persönliche Gegenstände und Dokumente von S.P. vorgefunden. Das Argument des Beschwerdeführers, S.P. hole lediglich manchmal die Kinder von seiner Wohnung ab, gehe daher ins Leere. Die belangte Behörde hege auch keinen Zweifel daran, dass das Gespräch in der Wohnung des Beschwerdeführers Ende 2007, in dem es um die Vernehmung von M.F. vor der Fremdenpolizei gegangen sei, tatsächlich stattgefunden habe. Zum einen ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass M.F. ein derartiges Gespräch frei erfunden habe; dafür seien die Schilderungen viel zu detailliert. Zum anderen habe der Lebensgefährte von M.F. die Aussagen bestätigt. Dass der Beschwerdeführer, S.P. und der Zeuge H.W. dies bestritten, liege auf der Hand, würden sie doch sonst das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bestätigen.

Der Beschwerdeführer habe die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin rechtsmissbräuchlich geschlossen und so den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG verwirklicht. Auch die Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 FPG lägen vor.

Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG führte die belangte Behörde aus, dass sowohl die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes als auch die Befugnis, im Inland einer Beschäftigung nachzugehen, auf dem rechtwidrigen Verhalten des Beschwerdeführers basierten. Der durch seinen insgesamt siebenjährigen Aufenthalt erzielten Integration des Beschwerdeführers komme daher kein relevantes Gewicht zu. Darüber hinaus könne dieser den Kontakt zu seinen Kindern, von denen er nach der Scheidung ebenfalls jahrelang getrennt gewesen sei, auch dadurch aufrechterhalten, dass er von seinen Angehörigen im Ausland besucht werde. Das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG). Das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers dokumentiere die von ihm ausgehende Gefahr für "hoch zu veranschlagende Grundinteressen der Gesellschaft nachhaltig".

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 11. März, Zl. B 269/09-3, ablehnte und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - im Verfahren ergänzte - Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten, Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde und nach einer Replik des Beschwerdeführers erwogen:

1. Da der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und in Hinblick darauf Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG ist, hat die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot zu Recht gemäß § 87 zweiter Satz FPG auf § 86 Abs. 1 FPG gestützt.

Die Beschwerde bringt zunächst mit Hinweis auf Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2003/109/EG vor, die belangte Behörde sei unzuständig und es müsse ein unabhängiges Tribunal entscheiden.

Die Richtlinie 2003/109/EG - soweit hier relevant - wurde durch § 56 FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur in Fällen einer - durch § 56 Abs. 1 FPG bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ermöglichten - Aufenthaltsbeendigung sowohl bei Fremden, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" verfügen, als auch bei Fremden, die einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" innehaben, keine Bedenken hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion als Berufungsbehörde erkannt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2008/21/0603, und vom , Zl. 2007/18/0868). Es besteht im vorliegenden Fall keine Veranlassung, sich dem entgegenstehend zu äußern. Ferner ist allein aus der langjährigen Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers keine Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates abzuleiten (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0897, mwN).

Im Übrigen unterliegen fremdenpolizeiliche Maßnahmen wie vorliegend die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht dem Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK.

3.1. Die Beschwerde wendet sich auch gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Aufenthaltsehe und bringt dazu vor, die belangte Behörde stütze sich im Wesentlichen auf die Aussagen seiner Ehefrau, die durch die Aussagen unbeteiligter Zeugen klar widerlegt würden. Seine Ehefrau habe ihre ursprüngliche Aussage geändert, und die belangte Behörde habe dieses geänderte Vorbringen ihrer Entscheidung unreflektiert zugrunde gelegt. Seine Ehefrau habe diese Angaben nur gemacht, weil er ihren finanziellen Forderungen nicht nachgekommen sei. Vier Zeugen hätten unabhängig voneinander ausgesagt, dass sie seine Ehefrau oft bzw. immer wieder im oder vor dem Haus gesehen hätten. Das Ermittlungsverfahren sei einseitig und mangelhaft durchgeführt worden. Das Vorliegen entscheidungswesentlicher Tatsachen sei nicht festgestellt worden.

3.2. Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerde nicht, eine Unschlüssigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat ihrer Beweiswürdigung nicht nur die Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach sie mit dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe eingegangen sei und mit ihm zu keinem Zeitpunkt ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt habe, sondern auch die diese bestätigenden Aussagen der Zeugen P.F. und M.M. sowie die Ergebnisse einer Kontrolle in der Wohnung des Beschwerdeführers zugrunde gelegt. Bei dieser Erhebung um 6:45 Uhr wurden nicht nur S.P. und die gemeinsamen Kinder in der Wohnung angetroffen, sondern auch zahlreiche Gegenstände und Dokumente, die diesen zuzuordnen waren, aufgefunden. Wenn der Beschwerdeführer die Aussagen jener Zeugen zitiert, die im Wesentlichen alle bestätigten, dass sie M.F. immer wieder im Haus gesehen hätten, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich in diesen Zeugenaussagen keine konkreten Anhaltspunkte finden, die auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben des Beschwerdeführers und seiner Frau im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK hindeuten würden. Ihre Anwesenheit im Haus bzw. der Wohnung des Beschwerdeführers hat M.F. selbst bestätigt und dies auch damit begründet, dass sie seit Sommer 2007 mit S.P. und den Kindern wiederholt einkaufen gegangen sei bzw. den Kindern bei den Hausaufgaben geholfen habe. Die Frage, ob eine Ehe eine Aufenthaltsehe darstellt oder nicht, ist im Übrigen eine Rechtsfrage.

Die belangte Behörde hat die Ergebnisse des Beweisverfahrens einer eingehenden Beweiswürdigung unterzogen und nachvollziehbar und plausibel dargelegt, weshalb sie den Angaben der Ehefrau und der beiden Zeugen P.F. und M.M. größere Glaubwürdigkeit beigemessen hat als den Ausführungen des Beschwerdeführers. Wenn die belangte Behörde auf Basis dieser Erhebungsergebnisse in ihrer Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben nie geführt hat, begegnet dies im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

3.3. Soweit die Beschwerde rügt, dass der von der Ehefrau des Beschwerdeführers als Vermittler der Aufenthaltsehe bezeichnete P. nicht vernommen worden sei, legt sie nicht dar, was der Zeuge bei einer Vernehmung angeben hätte können und welches für den Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang günstige Ergebnis die Beweisaufnahme erbracht hätte, sodass die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargelegt wurde. Gleiches gilt für das Unterbleiben der nochmaligen Vernehmung von M.F. und des - ebenfalls bereits befragten - Zeugen H.J. Der Beschwerdeführer selbst hatte ausreichend Gelegenheit, sich Parteiengehör zu verschaffen. Überdies besteht im fremdenrechtlichen Administrativverfahren vor der Sicherheitsdirektion kein Recht darauf, vor der Behörde mündlich gehört zu werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/18/0385, mwN).

3.4. Auf Basis der getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer Aufenthaltsehe iSd § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG ausgegangen ist. Auch die in § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme erweist sich als gerechtfertigt.

4.1. Hinsichtlich der von der belangten Behörde durchgeführten Interessenabwägung gemäß § 66 FPG führt der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich seit 2002, seine Berufstätigkeit sowie seinen Kontakt zu den beiden Töchtern aus erster Ehe und seine guten Deutschkenntnisse ins Treffen.

4.2. In Anbetracht der geltend gemachten persönlichen und familiären Interessen ist die belangte Behörde zutreffend von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ausgegangen. Das Gewicht seiner privaten Interessen aufgrund seines bisherigen Aufenthaltes und seiner Berufstätigkeit wird jedoch dadurch entscheidend gemindert, dass sowohl sein Aufenthalt im Bundesgebiet als auch der Zugang zum Arbeitsmarkt auf dem Eingehen einer Aufenthaltsehe beruhen.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht die dargestellte schwerwiegende Gefährdung öffentlicher Interessen durch die rechtsmissbräuchliche Eheschließung gegenüber. Bei gehöriger Bewertung der gegenläufigen Interessenlagen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten und im Sinn des § 66 FPG zulässig sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Die Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG unterbleiben.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
DAAAE-68288