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VwGH vom 26.06.2014, 2012/03/0056

VwGH vom 26.06.2014, 2012/03/0056

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Stadtgemeinde F in K, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1 A/VII, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom , Zl KUVS-1505/17/2010, betreffend Abrundung eines Jagdgebietes (mitbeteiligte Partei: Mag. A D in W, vertreten durch Mag. Peter Freiberger, Rechtsanwalt in 8680 Mürzzuschlag, Wienerstraße 50-54; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Sachverhalt

A. Angefochtener Bescheid

1. Mit Schreiben vom beantragte die mitbeteiligte Partei die Festsetzung des Eigenjagdgebietes "S".

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen vom wurden gemäß § 5 und § 9 Abs 5 lit a des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21 (K-JG), näher bezeichnete im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehende zusammenhängende und jagdlich nutzbare Grundstücke im Ausmaß von 112,6928 ha für die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd (also vom bis zum ) als Eigenjagdgebiet "S" (Jagdgebietskennzahl 2) anerkannt. Bereits zuvor waren mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom derartige Grundstücke im Gesamtflächenausmaß von 9,6968 ha für die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd als Eigenjagdanteil der Eigenjagd "S" in der Gemeinde M anerkannt worden.

2. In der Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen den Bescheid vom mit folgendem Spruch:

"I. Gemäß § 10 Abs. 1 K-JG werden dem Eigenjagdgebiet 'S' die Grundstücke 761/4 und 762/4, KG K, im Ausmaß von 0,4846 ha sowie Teilflächen der Grundstücke 1133 und 1150, KG K, im Ausmaß von 525 m2, insgesamt also Grundflächen von 0,5371 ha, angeschlossen.

II. Gemäß § 11 Abs. 1 und 2 K-JG wird das Eigenjagdgebiet 'S' insoferne abgerundet, als:

a) die im Lageplan rot dargestellten Grundstücke 763/3, 763/6, 763/11, 763/12, 763/17, 763/22, 766,1148 und 1149, alle KG K, im Ausmaß von 4,7574 ha vom Gemeindejagdgebiet F abgetrennt und dem Eigenjagdgebiet angeschlossen,

b) im Tausch dagegen die Grundstücke 993/1, 993/2, 994, 995/1, 995/3, 996, 992 und 746/2 sowie Teilflächen von 525 m2 der Grundstücke 1133 und 1150 (öffentliches Gut), alle KG K, im Ausmaß von 4,6384 ha vom Eigenjagdgebiet abgetrennt und dem Gemeindejagdgebiet F angeschlossen werden.

III. Der Antrag der mitbeteiligten Partei, die im Lageplan grün dargestellten Grundstücke 776, 777, 778, 791, 792, 793, 773, 774, 771/1, 771/2, 769 und 770, alle KG K, im Ausmaß von 13,7199 ha, gemäß § 11 des Kärntner Jagdgesetzes dem Gemeindejagdgebiet F abzutrennen und dem Eigenjagdgebiet 'S' anzuschließen, wird abgewiesen."

Begründend wurde zum Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die dort behandelte beantragte Abrundung abzuweisen gewesen sei, weil es sich dabei einerseits um eine Fläche größeren Ausmaßes handle, auf die § 11 Abs 2 K-JG anzuwenden sei, und andererseits aus dem von der Behörde eingeholten jagdfachlichen Gutachten keinesfalls hervorgehe, dass ohne den Anschluss dieser Fläche eine wesentliche Erschwernis für einen geordneten Jagdbetrieb in der Eigenjagd S gegeben wäre. Die Abrundungsfläche betrage 11,2 % der Eigenjagd S. In Anbetracht der Kriterien eines geordneten Jagdbetriebs sei sowohl für die Eigenjagd als auch für die Gemeindejagd auch ohne diese Abrundungsfläche ein geordneter Jagdbetrieb möglich, weil die Bejagung der Fläche von beiden Jagdgebieten aus durchgeführt werden und somit der Wildbestand auf jenem Maß gehalten werden könne, das die Erreichung der Ziele nach § 3 Abs 2 erster Satz K-JG gewährleiste. Im Gutachten des Sachverständigen werde zusammenfassend ausgeführt, dass durch die Zuteilung dieser Abrundungsfläche an das Eigenjagdgebiet S der geordnete Jagdbetrieb in dieser Eigenjagd geringfügig leichter umgesetzt werden könne (einfachere Abschusserfüllung). Umgekehrt resultiere daraus eine geringfügige Erschwernis des geordneten Jagdbetriebs für die Gemeindejagd F. Diese Nachteile würden jedoch die Vorteile eines geordneten Jagdbetriebs bei einer Zuteilung der Abrundungsfläche zur genannten Eigenjagd nicht zur Gänze aufwiegen können, dies vorwiegend deshalb, weil die geringfügigen Nachteile auf rund 850 ha der Gemeindejagd verteilt würden, während dessen die geringfügigen Vorteile auf rund 122 ha des Eigenjagdgebietes wirksam würden. In Zusammenschau der Argumente ergeben sich aus gutachterlicher Sicht keine Notwendigkeit, die beantragte Abrundungsfläche zur Aufrechterhaltung eines geringfügig optimierten Jagdbetriebs der Eigenjagd S auf Kosten des Gemeindejagdgebietes F anzuschließen.

3. Die mitbeteiligte Partei erhob Berufung gegen die Spruchpunkte II. und III. dieses Bescheides.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 Abs 4 AVG hinsichtlich des Spruchpunktes II. als unbegründet ab, gab ihr aber hinsichtlich des Spruchpunktes III. insofern Folge, als die Grundstücke Parzellennummer 773, 774, 771/1 und 771/2 (alle KG 72319 K) im Ausmaß von 6,6066 ha, gemäß § 11 K-JG dem Eigenjagdgebiet S angeschlossen werden.

Im Berufungsverfahren erstattete im Auftrag der belangten Behörde DI T H als jagdfachlicher Sachverständiger am auszugsweise folgendes Gutachten:

"Seitens der belangten Behörde erging der Auftrag, zu beurteilen, ob aus jagdfachlicher Sicht dem Berufungsvorbringen des Rechtsmittelwerbers gefolgt werden kann. Dabei ist insbesondere auf die bereits vorliegenden jagdfachlichen Beurteilungen - erster Instanz (DI L) - und dem Berufungsschriftsatz angeschlossen (Dr. G), einzugehen.

...

Befund

Die EJ 'S' liegt im Süden der Gemeinde F, direkt an der Grenze zur Gemeinde M bzw. zum Bezirk Klagenfurt Land. Das Gebiet ist durch einen recht vielfältigen Wechsel von Wald und landwirtschaftlicher Flächen geprägt, wobei letztere neben Grünland vor allem Ackerflächen darstellen. Die Seehöhe des Geländes bewegt sich zwischen 550 m und 600 m.

In dieser Kulturlandschaft findet das Rehwild gute Lebensräume und bildet daher jagdlich die Hauptwildart. Bedingt durch den Steich sowie weitere kleine stehende und fließende Gewässer spielt auch die Bejagung von Enten eine gewisse Rolle. Rotwild und auch Schwarzwild stellen seltenes Wechselwild dar.

Die Eigenfläche des Jagdgebietes S hat ein Ausmaß von 122,3892 ha, und umfasst den Steich und die daran anschließenden Waldflächen. Landwirtschaftliche Flächen sind nur im nördlichen Bereich in kleinerem Ausmaß vorhanden.

Die Beantragung

Seitens des Antragstellers werden zusätzlich zur Eigenfläche der EJ S folgende Flächen als Anschlüsse (§ 10 K-JG) beantragt bzw. zur Abrundung (§ 11 K-JG) vorgeschlagen (farbliche Orientierung nach beigelegtem Lageplan):

...

§ 11 Flächen - im Plan grün dargestellt, sind Abrundungsflächen, welche beansprucht werden; diese haben ein Ausmaß von 13,7199 ha und liegen im nördlichen Bereich anschließend an das bestehende Jagdgebiet, betreffend das Gemeindejagdgebiet K.

...

Gutachten

...

Beurteilung der Flächen

...

2. Abrundungsflächen

Die zur Abrundung beantragten Flächen stellen Ausbuchtungen im Norden und Süden der EJ S dar.

...

Aus jagdfachlicher Sicht sind nach den definierten Kriterien eines geordneten Jagdbetriebes zumindest drei der vorgeschlagenen Abtauschflächen offensichtlich von den angrenzenden Gemeindejagden besser zu bejagen als von der EJ S. Die Flächen Nordost (3,1139 ha), Nordwest (1,4720 ha) und Südost (2,0820 ha) weisen nur einen geringen Zusammenhang mit der EJ S auf, ragen dafür jedoch weit in die Gemeindejagdgebiete hinein (ungünstig bei Grenzverlauf, Länge der gemeinsamen Grenze, Wildfolge und Bergungsmöglichkeit, Ausübung des Jagdschutzes, s.o.). Für die Fläche Südost (6,9236 ha) dagegen ist eine solche Notwendigkeit zur Abrundung nicht zu erkennen, diese Fläche weist eine gute Anbindung an das Eigenjagdgebiet S auf (noch verbessert durch die Parz. 27, anzuschließen nach § 10 KJG), eine deutliche Verbesserung des geordneten Jagdbetriebes durch eine Abtretung der Fläche ist nicht gegeben.

Aufgrund der Sachlage wird daher folgende Abrundung, vorgeschlagen:

Die Flächen Nordwest (Parz. 992, 993/1, 993/2, 994, 995/1, 995/3, 996, KG 72319 K) und Südwest (Parz. 746/2, KG 72319 K) werden von der EJ S an die Gemeindejagd K abgetreten, die Fläche Nordost (Parz. 380/3, 383, KG 72186 T) an die Gemeindejagd M. Die Summe der abgetretenen Flächen ergibt ein Ausmaß von 6,6679 ha. Die Fläche Südost verbleibt dagegen bei der EJ S.

Dafür werden vom Gemeindejagdgebiet K folgende Grundstücke an das Eigenjagdgebiet S abgegeben: 773, 774, 771/1 und 771/2, alle KG 72319 K; im Ausmaß von 6,6066 ha.

Diese Fläche schließt im Nodern an die EJ S an, sie ist leicht nach Südosten geneigt, der Großteil besteht aus landwirtschaftlicher Fläche ca. 0,8 ha sind Mischwald. Die Grenzen sind durch Gehölzreihen und Ackerraine im Gelände klar ersichtlich.

Hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Flächen bzw. dem Vorhandensein von Äsungsflächen in einem Jagdgebiet wird angemerkt:

Die an die Gemeindeflächen abgetretenen Grundflächen sind mit Wald bestockt und grenzen zumeist direkt an landwirtschaftliche Flächen der Gemeindejagden. Die an die EJ S abgetretene Grundfläche besteht zum überwiegenden Teil aus landwirtschaftlichen Flächen. Diese stellen jedoch hinsichtlich Äsungsflächen für das Rehwild keine Dauergrünlandflächen dar, sondern werden im Wechsel zwischen Maisanbau und Grünland (Wechselwiesen) intensiv bewirtschaftet. Damit soll darauf hingewiesen werden dass viele 'Offenflächen' dieses Gebietes für die Hauptwildart Rehwild keine durchgehend optimalen Äsungsflächen darstellen.

Für eine Eigenjagd (Waldrevier) bestehen hinsichtlich der Schaffung von Äsungsflächen innerhalb des Jagdgebietes weit günstigere Möglichkeiten als bei einer Gemeindejagd. Auch die Bejagbarkeit ist durch Lebensraumgestaltung in einem Waldrevier zu verbessern."

Bei der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am habe der Sachverständige auf sein schriftlich erstattetes Gutachten (das er vollinhaltlich aufrecht erhalten habe) verwiesen und ergänzend erläutert:

"Durch die im Gutachten vorgeschlagene Jagdgebietsfeststellung ist ein in der Natur optimal erkennbarer Grenzverlauf gegeben.

...

e) Auf die Frage, ob der Anschluss der grün eingefärbten Flächen an das EJG S aus Gründen des geordneten Jagdbetriebes notwendig ist, führe ich aus: Ich sehe gleich wie der SV L leichte Vorteile für den geordneten Jagdbetrieb beim S. Für einen unbedingten geordneten Jagdbetrieb ist ein solcher Anschluss nicht erforderlich, Verbesserungen sind sehr wohl feststellbar."

In der fortgesetzten öffentlichen Verhandlung am habe der Sachverständige seine gutachterlichen Ausführungen insofern konkretisiert, als die Parzellen 776, 777 und 778, 791, 792, 793, 796 und 770, alle KG K, vom Eigenjagdgebiet "S" abgetrennt und dem Gemeindejagdgebiet F angeschlossen werden sollten. Diesem gutachterlichen Vorschlag habe die mitbeteiligte Partei zugestimmt. Weiters habe der Sachverständige angegeben, dass die dem Gemeindejagdgebiet zugehörigen Flächen Parz Nr 773, 774, 771/1 und 771/2, alle KG K, vom Gemeindejagdgebiet F abgetrennt und dem Eigenjagdgebiet "S" angeschlossen werden sollten, wobei das Ausmaß dieser zuletzt genannten Parzellen 6,6066 ha betrage. Die Parzellen 776, 777, 778, 791, 792, 793, 796 und 770, alle KG K, hätten ein Ausmaß von 7,1133 ha. Darüber hinaus habe der Sachverständige ausgeführt, dass ein geordneter Jagdbetrieb für das Eigenjagdgebiet "S" auch ohne Anschluss der Parzellen 773, 774, 771/1 und 771/2 (KG K) möglich sei, aber nicht nur ein geordneter Jagdbetrieb, sondern auch ein Flächenabtausch sei maßgeblich. Die Gemeindejagd F gewinne über Tauschflächen von der Eigenjagd "S" 4,5859 ha. Die Gemeindejagd F gebe auf Grund von Abrundungen aus dem Gemeindejagdgebiet 6,6066 ha ab. Hinzu komme eine Fläche, die nicht ausgeglichen werde, im Ausmaß von 4,7574 ha, dabei handle es sich um eine § 11-Fläche, die nicht abgerundet werde. Daraus ergebe sich ein Verlust für die Gemeindejagd F von knapp 7 ha.

Die belangte Behörde schließe sich den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen vollinhaltlich an. Die mitbeteiligte Partei habe sich ausdrücklich mit den fachlichen Ausführungen des Sachverständigen einverstanden erklärt. Mangels Vorliegen eines Gegengutachtens durch die nunmehr beschwerdeführende Partei sei festzuhalten, dass der Beurteilung des Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene nichts entgegen gehalten worden sei.

Bei einer Abrundung iSd § 11 K-JG handle es sich um eine Jagdgebietsveränderung geringeren Ausmaßes, weil eine "Abrundung" begrifflich eine geringfügige Änderung der Gestaltung eines Jagdgebietes darstelle. Das Wesen einer Abrundung liege in einer Bereinigung eines ungünstigen Verlaufes der Jagdgebietsgrenzen. Der Sinn einer Abrundung sei nicht eine Ideallösung zu Lasten eines Jagdgebietes für ein anderes, sondern unter möglichster Aufrechterhaltung des Ausmaßes ungünstig verlaufende Grenzen zu beseitigen, weil Teile eines Jagdgebiets von diesem aus nur schwierig, vom benachbarten Jagdgebiet aber leicht zu erreichen seien.

Bezüglich der Parzellennummer 773, 774, 771/1 und 771/2 im Ausmaß von 6,6066 ha führte die belangte Behörde aus, dass diese an das Eigenjagdgebiet der mitbeteiligten Partei abzurunden seien. Für diese Abrundung spreche der direkte Anschluss an das Eigenjagdgebiet im Norden, der Umstand, dass die Fläche zum Großteil als landwirtschaftliche Fläche und zu ca 0,8 ha als Mischwald bestehe. Die Grenzen dieser Fläche seien durch Gehölzreihen und Ackerreihen im Gelände klar ersichtlich.

B. Beschwerdeverfahren

1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

2. Die belangte Behörde legte mit einer als "Gegenschrift" bezeichneten Note die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrer Gegenschrift ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

II. Erwägungen

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

A. Rechtslage

Die Rechtslage wurde vom Verwaltungsgerichtshof jüngst in seinem Erkenntnis vom , 2012/03/0143 dargestellt, auf das gemäß § 43 Abs 2 iVm § 79 Abs 11 VwGG verwiesen wird. Dies schließt auch die aus diesem Erkenntnis ersichtliche Auslegung des K-JG, insbesondere der Bestimmung des § 11 K-JG, ein.

B. Würdigung

1. In der Begründung des angefochtenen Bescheides schließt sich die belangte Behörde vollinhaltlich dem Gutachten des im Berufungsverfahren herangezogenen jagdfachlichen Sachverständigen an. Dieser Sachverständige hat (wie erwähnt) zum Ausdruck gebracht, dass ein geordneter Jagdbetrieb für das Eigenjagdgebiet "S" auch ohne Anschluss der strittigen Parzellen 773, 774, 771/1 und 771/2 (alle KG K) möglich sei, dieser Anschluss aber für den Flächenabtausch zwischen den beiden betroffenen Jagdgebieten - der im Gutachten näher dargestellt wird - maßgeblich ist.

Im Spruch des angefochtenen Bescheids wurde in Abänderung des Spruchpunktes III des Erstbescheides demgegenüber eine Abrundung lediglich von Grundstücken an das in Rede stehende Eigenjagdgebiet verfügt, nicht aber die vom Sachverständigen ins Auge gefasste Abrundung im Wege eines Flächenaustausches. Insofern besteht ein Widerspruch zwischen der Begründung und dem Spruch des angefochtenen Bescheides.

Der vorliegende Widerspruch stellt sich nicht als bloß terminologische Abweichung dar, deren Wirkung sich im Sprachlichen erschöpft, weshalb die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid schon infolge dieses Widerspruches mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftete (vgl nochmals , mwH).

2. Dazu kommt noch Folgendes: Im angefochtenen Bescheid wird zutreffend angesprochen, dass eine Abrundung nach § 11 Abs 1 und 2 K-JG nicht dazu dient, eine zu Lasten eines Jagdgebietes gehende Ideallösung (etwa im Sinn einer "Bewerkstelligung einer bestmöglichen Jagdwirtschaft an sich" oder einer Erhöhung der "Jagdeffizienz" oder der Erzielung einer "optimalen Jagdgrenze") zu schaffen (vgl , mwH).

Ferner müssen im Zusammenhang des § 11 K-JG die als Voraussetzung für eine Abrundung sowohl nach Abs 1 als auch nach Abs 2 dieser Bestimmung verlangten Interessen bzw Gründe eines geordneten Jagdbetriebes nach § 3 Abs 2 K-JG im Lichte der dem § 11 leg cit unterliegenden spezifischen Zielsetzung verstanden werden. Dieser spezifischen Zielsetzung zufolge wird eine Abrundung nur dann im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes sein, wenn ohne diese Abrundung eine wesentliche Erschwerung eines geordneten Jagdbetriebes gegeben wäre, wobei eine solche nur vorliegt, wenn Schwierigkeiten gegeben sind, die über die mit dem Zusammenstoß von Jagdgebieten üblicherweise verbundenen Schwierigkeiten, die von jedem Jagdausübungsberechtigten in Kauf zu nehmen sind, wesentlich hinausgehen (vgl wiederum , sowie , , und (VwSlg 16.600 A/2005)).

Im vorliegenden Fall wird - wie erwähnt - im Gutachten des von der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigen, dem sich die Behörde vollinhaltlich angeschlossen hat, nicht zum Ausdruck gebracht, dass ohne die mit dem bekämpften Bescheid verfügte Abrundung eine wesentliche Erschwerung eines geordneten Jagdbetriebes für das Eigenjagdgebiet "S" gegeben wäre. Vielmehr hat der Sachverständige auch bei der mündlichen Verhandlung am ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein geordneter Jagdbetrieb für dieses Eigenjagdgebiet auch ohne Anschluss der Parzellen 773, 774, 771/1 und 771/2 (KG K) möglich sei. Auch insofern hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt.

C. Ergebnis

1. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 iVm § 79 Abs 11 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Damit erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

2. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 (vgl § 79 Abs 11 VwGG iVm § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, idF BGBl II Nr 8/2014).

Wien, am