VwGH vom 26.03.2014, 2012/03/0055

VwGH vom 26.03.2014, 2012/03/0055

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der E B in W, vertreten durch Dr. Günther R. John, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 17, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom , Zl BMVIT-220.100/0021-IV/SCH2/2011, betreffend Enteignung in einer eisenbahnrechtlichen Angelegenheit (mitbeteiligte Partei: Ö AG in W, vertreten durch Dr. Martin Wandl und Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 19), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A. Angefochtener Bescheid

1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der mitbeteiligten Partei unter Zugrundelegung des von ihr vorgelegten Bauentwurfs die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für die Bahnstromleitung UW Mistelbach - UW Zellerndorf im Zusammenhang mit der 110 kV-Traktionsstromversorgung "Nordöstliches Niederösterreich" erteilt ("Baugenehmigungsbescheid"). Die beschwerdeführende Partei ist im Grundeinlöseverzeichnis eingetragen.

Mit Schriftsatz vom beantragte die

mitbeteiligte Partei beim Landeshauptmann von Niederösterreich

ua "die Einräumung der Dienstbarkeit der Duldung der Errichtung,

des Betriebes und der Instandhaltung einer permanenten

elektrischen Hochspannungsfreileitung sowie eines

Lichtwellenleiters hinsichtlich des im Eigentum ... (der

Beschwerdeführerin) stehenden, im beiliegenden Auszug aus dem

Grundeinlösungsplan ... ausgewiesenen Teils des Grundstücks

Nr 3647 der EZ 509 KG 13010 E in dem im beiliegenden Grundeinlöseverzeichnis in Spalte 21 ausgewiesenen Ausmaß (FLÜ: 5300 m2)".

Bei der vom Landeshauptmann von Niederösterreich anberaumten mündlichen Verhandlung wurde vom Amtssachverständigen für Liegenschaftsbewertung ein Schätzgutachten vom verlesen und erläutert.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom wurde der mitbeteiligten Partei in Spruchpunkt 1. die Dienstbarkeit der Duldung der Errichtung, des Betriebs und der Instandhaltung einer permanenten elektrischen Hochspannungsfreileitung sowie eines Lichtwellenleiters eingeräumt sowie ua (in Spruchpunkt 2.) über die Höhe der der beschwerdeführenden Partei als Eigentümerin dieses Grundstückes zustehenden Entschädigung abgesprochen.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 66 Abs 4 AVG die gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich erhobene Berufung, soweit sich diese gegen die Höhe der festgesetzten Entschädigung wendet, als unzulässig zurückgewiesen, im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: In der Berufung sei geltend gemacht worden, dass die bezüglich des dem gegenständlichen Enteignungsbescheid zugrunde liegenden Baugenehmigungsbescheids vom zur Anwendung gelangten Regelungen der §§ 44a bis 44g AVG verfassungswidrig seien und daher schon deshalb nicht die Fiktion, dass in diesem Bescheid die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Durchführung des Bauvorhabens zu sehen sei, einschließlich der fiktiven Feststellung, dass die Inanspruchnahme der betroffenen Liegenschaft im überwiegenden öffentlichen Interesse liege, aufrecht erhalten werden könne. Ferner seien einige behauptete Verfahrensverstöße ua im Zusammenhang mit der Ladung zur Enteignungsverhandlung und dem Aushang in diesem Zusammenhang vorgebracht worden, schließlich sei die behauptetermaßen mangelnde Eignung des von der Erstbehörde zugezogenen Amtssachverständigen und eine angebliche Diskrepanz zwischen dem Grundeinlöseverzeichnis und dem Grundeinlöseplan gerügt worden. Weiters seien die gegenständlich angeblich existierenden Vorzüge der Verlegung von Erdkabeln geltend gemacht worden, sowie dass es sowohl am öffentlichen Interesse als auch an der Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Enteignungsverfahrens mangle. Schließlich sei nach den Ausführungen der Baubehörde erster Instanz auf der gesamten relevanten Liegenschaft eine Bebauung mit landwirtschaftlichen Gebäuden möglich, weshalb der Erstbescheid massiv in die Verwertungsmöglichkeit der Gesamtliegenschaft eingreife.

Zu den geltend gemachten Verfahrensverstößen im Zusammenhang mit der Ladung zum Enteignungsverfahren und dem Aushang sei hervorzuheben, dass die Bestimmungen des § 13 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG) über die Auflagefrist eingehalten worden seien; ferner sei entgegen der beschwerdeführenden Partei die Kundmachung hinsichtlich des Verhandlungsortes nicht unzureichend bestimmt gewesen, zumal sich die beschwerdeführende Partei und auch ihre Rechtsvertreter offensichtlich zeitgerecht bei der Enteignungsverhandlung hätten einfinden können. Der Aushang an der Gemeindetafel sei rechtskonform erfolgt, die Grundeinlösepläne und Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke seien rechtskonform vor der Enteignungsverhandlung zur allgemeinen Einsicht bei der Behörde und den Gemeinden aufgelegt gewesen (dieser Umstand sei von der Berufung auch nicht bestritten worden).

Das Vorbringen betreffend Vorzüge einer Erdverkabelung könne nicht mehr berücksichtigt werden, weil der Verlauf der Trasse für das gegenständliche Projekt bereits im Rahmen des eisenbahnrechtlichen Verfahrens durch den schon zitierten rechtskräftigen Baugenehmigungsbescheid vom festgelegt worden sei.

Ferner sei die Behörde zur Anwendung der ordnungsgemäß kundgemachten §§ 44a bis 44g AVG verpflichtet gewesen; über eine allfällige Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen abzusprechen sei der Verfassungsgerichtshof zuständig. Die beschwerdeführende Partei habe im vorliegenden Verwaltungsverfahren auch nie vorgebracht, dass ihr dieser Genehmigungsbescheid nicht "rechtskräftig zugestellt" worden sei.

Weiters liege im rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid die Feststellung, dass das öffentliche Interesse an der Durchführung des Bauvorhabens und an der Inanspruchnahme des gegenständlichen Grundstückes die entgegenstehenden Interessen überwiege; dies sei im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid ausdrücklich festgehalten worden. Die Enteignungsbehörde sei an den eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid mit der darin enthaltenen Feststellung gebunden, dass das gegenständliche Eisenbahnprojekt dem öffentlichen Interesse diene, das die entgegenstehenden Interessen überwiege. Daraus folge, dass der Eigentümer der durch den bescheidmäßigen Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften im Enteignungsverfahren, wenn der Baugenehmigungsbescheid rechtskräftig geworden sei, nicht mehr einwenden könne, dass die Inanspruchnahme nicht im öffentlichen Interesse liege bzw nicht notwendig sei, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen. Über das allgemeine Beste (di das öffentliche Interesse) sei bereits im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid der belangten Behörde vom rechtskräftig abgesprochen worden.

Im Enteignungsbescheid selbst sei über den konkreten Gegenstand der Enteignung (etwaiger Eigentumsentzug oder Servitutsbegründung) und über den konkreten Umfang der Enteignung (etwa Ausmaß der bezughabenden Grundstücksfläche oder Servitutsbegründung) und deren Notwendigkeit eine Entscheidung zu treffen, ferner habe der Landeshauptmann im Zusammenhang mit § 6 des Hochleistungsstreckengesetzes im Enteignungsbescheid auch über die Höhe der Entschädigung zu befinden.

Notwendigkeit, Gegenstand und Umfang des Enteignungsantrages sei im Zuge der Verhandlung vom unter Zugrundelegung der vorgelegten Urkunden bestätigt worden; aus den im erstinstanzlichen Enteignungsentschädigungsverfahren vorgelegten Urkunden sei die Beschreibung der betroffenen Liegenschaften sowie die in Anspruch zu nehmende Servitut im Detail ersichtlich. Die Beurteilung von Inhalt, Umfang und Notwendigkeit der Enteignung sei ausschließlich im Hinblick auf das eisenbahnrechtlich genehmigte Projekt erfolgt. Die Inanspruchnahme der benötigten Grundflächen durch die beantragten Servitutsrechte stelle zudem das gelindeste Mittel dar.

Das Berufungsvorbringen hinsichtlich einer angeblichen Diskrepanz zwischen dem Grundeinlöseverzeichnis und dem Grundeinlöseplan sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei festzustellen, dass der von der mitbeteiligten Enteignungsantragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren übermittelte Grundeinlöseplan samt Grundeinlöseverzeichnis - und somit die rechtskonform vor der Enteignungsverhandlung zur allgemeinen Einsicht bei der Behörde und den Gemeinden aufgelegten Grundeinlösungspläne und Grundeinlösungsverzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke - mit dem von der Erstbehörde verwendeten Grundeinlöseplan samt Grundeinlöseverzeichnis ident sei. In diese Unterlagen habe die beschwerdeführende Partei jederzeit einsehen können. Dass diese Unterlagen nicht mit jenen, die dem Baugenehmigungsbescheid vom zugrunde lägen, identisch gewesen seien, werde von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht.

Entgegen der beschwerdeführenden Partei stelle die Liegenschaftsbewertung Teil der Agrartechnik dar, weshalb ein dafür zugelassener Amtssachverständiger jedenfalls über die für die Liegenschaftsbewertung erforderlichen speziellen Fähigkeiten und Kenntnisse verfüge, zudem müsse der heranzuziehende Sachverständige beeidet sein.

Schließlich sei im vorliegenden Verfahren ausschließlich von der gegebenen Widmung des Grundstücks der Beschwerdeführerin auszugehen, dieses Grundstück stelle auch (wie im Erstbescheid näher ausgeführt) kein zu erwartendes Bauland dar. Diese Fragen stünden letztendlich im Zusammenhang mit der Festsetzung der Höhe der Entschädigung, eine Berufung gegen die Entscheidung der Erstbehörde über die Höhe der Entschädigung sei jedoch gemäß § 18 Abs 1 EisbEG unzulässig.

B. Beschwerdeverfahren

1. Gegen diesen Bescheid richtete die beschwerdeführende Partei zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat (Beschluss vom , B 1502/11).

2. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragte die beschwerdeführende Partei, den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Auch die mitbeteiligte Partei trat der Beschwerde mit einer Gegenschrift entgegen.

C. Erwägungen

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Soweit die Beschwerde die Verfassungswidrigkeit der §§ 44a bis 44g AVG behauptet, ist sie auf das mit dem zitierten Beschluss vom abgeschlossenen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu verweisen, in dem sich dieser für die Beurteilung dieser Problematik zuständige Gerichtshof mit den Argumenten der beschwerdeführenden Partei auseinandersetzte und insbesondere zum Ergebnis kam, dass ihre Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.

1.2. In der Beschwerde wird nicht mit Erfolg dargetan, dass den Regelungen der §§ 44a bis 44g AVG (in der hier maßgeblichen Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I Nr 33) nicht entsprochen worden wäre. Das gilt namentlich für die Hinweise, dass in dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Verfahren eine Kundmachung lediglich an einem einzigen Tag in zwei "Boulevard-Tageszeitungen" (in begrenzten Bundesländerausgaben), die gerade vom gebildeteren Teil der Bevölkerung (dem überdurchschnittlich viele Grundeigentümer angehörten) nicht gelesen würden, und darüber hinaus im Amtsblatt zur Wiener Zeitung (einer "lediglich von der Republik Österreich durch EU-widrige Zwangseinschaltungen am Leben erhaltenen Tageszeitung") erfolgt sei. Es wird nicht konkret aufgezeigt, dass den in § 44a Abs 3 AVG für Großverfahren vorgesehenen Regelung, wonach als Voraussetzung für den Eintritt der Rechtswirkungen nach § 44b Abs 1 AVG das Edikt im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und dem "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren ist, nicht gefolgt worden wäre. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof schon ausgesprochen, dass mit der Anforderung, dass die Zeitungen im Bundesland "weit verbreitet" sein müssen, das Gesetz auf die Anzahl der Leser abstellt, wobei es sich aber nicht um die Zeitung mit der höchsten Auflagezahl handeln muss; wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass mit den beiden Zeitungen ein breites Leserspektrum im Hinblick auf den potentiell Betroffenen erreicht wird (vgl , mwH). Außerdem ist im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung, dass gemäß § 1 des Bundesgesetzes über Verlautbarungen in der Wiener Zeitung, BGBl Nr 201/1985, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 100/2003 (Verlautbarungsgesetz 1985), die "Wiener Zeitung" bzw das "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" für alle Bekanntmachungen, für die in Rechtsvorschriften eine öffentliche Verlautbarung vorgesehen ist, verwendet werden kann (vgl § 1 Abs 1 leg cit). Nach der Absicht des Gesetzgebers erhält das "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" (vgl dazu ) auf diese Weise die Stellung eines zentralen Publikationsorgans, dem die Funktion zukommt, grundsätzlich jedem von öffentlichen Bekanntmachungen Betroffenen einen laufenden Überblick über diese Veröffentlichungen zu verschaffen, ohne dass der Betroffene bereits wissen muss, welche Informationen für ihn von Relevanz sind, wie dies bei der bloßen Zugänglichmachung im Weg einer im Internet verfügten Datenbank erforderlich ist. Angesichts der Zustellung im Wege eines Edikts nach §§ 44a ff AVG war im Übrigen das Erfordernis einer persönlichen Verständigung - wie dies die Beschwerde offenbar in den Raum stellt - nicht gegeben (vgl , VwSlg 16.493 A/2004; , VwSlg 17.743 A/2009). Damit kann auch eine Verletzung des Parteiengehörs infolge der Anwendung der §§ 44a bis 44g AVG im vorliegenden Fall nicht gesehen werden.

1.3. Schließlich erweist sich auf dem Boden dieser Ausführungen der Vorwurf als nicht zielführend, dass durch die Anwendung der §§ 44a ff AVG die beschwerdeführende Partei (mit Blick auf die Kundmachung in einer Bundesländerausgabe) in ihrem Grundrecht auf freie Wahl des Aufenthalts gemäß Art 6 Abs 1 StGG iVm Art 2 Abs 1 des vierten Zusatzprotokolls zur EMRK verletzt worden wäre.

2. Weiters geht das Vorbringen fehl, dass am Tag der Verhandlung am nicht einmal hätte festgestellt werden können, welche der gemäß § 13 EisbEG anzuschlagenden Unterlagen (§ 13 Abs 2 Z 1 bis 4 leg cit) tatsächlich angeschlagen gewesen seien. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wies der Anschlag neben der Beschwerdeführerin (ohnehin) ihr betroffenes Grundstück samt Katastralgemeinde (vgl § 13 Abs 2 Z 1 EisbEG), ferner den Ort und die Zeit der möglichen Einsichtsnahme in die Grundeinlösepläneverzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte (vgl § 13 Abs 2 Z 2 EisbEG), außerdem den Ort ("Gemeindeamt der Marktgemeinde S") und den Zeitpunkt der Enteigungsverhandlung ("", "9.00 Uhr"; vgl § 13 Abs 2 Z 3 EisbEG), sowie schließlich den Hinweis auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ("Einwendungen gegen das Vorhaben"; vgl § 13 Abs 2 Z 4 EisbEG) auf. Das Aktenstück über die Kundmachung enthält die Bestätigung des Bürgermeisters der Marktgemeinde S, dass die Kundmachung am angeschlagen und am abgenommen wurde. Die Bestätigung des Bürgermeisters über den erfolgten Anschlag ist als öffentliche Urkunde im Sinn des § 47 AVG anzusehen, weil sie von einer österreichischen öffentlichen Behörde innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises auf Papier errichtet wurde (vgl - auch zum Folgenden - ). Eine solche Urkunde begründet gemäß § 292 Abs 1 ZPO vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt oder was darin bezeugt wurde, sie begründet also die Vermutung inhaltlicher Richtigkeit. Die dem angefochtenen Bescheid unterliegende Beweiswürdigung, dass die Kundmachung der Bestätigung entsprechend angeschlagen wurde, vermag die Beschwerde nicht zu erschüttern, zumal sie lediglich ins Treffen führt, dass bei Eintreffen des Vertreters der beschwerdeführenden Partei um etwa 8.40 Uhr am - somit unmittelbar vor der Verhandlung - die Kundmachung an der Anschlagstafel der in Rede stehenden Gemeinde nicht mehr vorhanden gewesen sei, womit nicht aufgezeigt wird, dass der Anschlag am , dem Verhandlungstag, nicht ohnehin bis kurz vor der Verhandlung aushing. Vor diesem Hintergrund wird auch nicht mit Erfolg geltend gemacht, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Ladung verletzt worden wäre.

3. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, warum die Bezeichnung des Verhandlungsortes nach den örtlichen Gegebenheiten der in Rede stehenden Gemeinde nicht ausreichte, um der beschwerdeführenden Partei den Verhandlungsort eindeutig und unmissverständlich bekannt zu geben. Nach dem Beschwerdevorbringen traf der Vertreter der beschwerdeführenden Partei am Verhandlungsort 20 Minuten vor Beginn der Verhandlung ein, weshalb für den konkreten Fall nicht gesehen werden kann, dass für den in der Beschwerde herausgestrichenen Umstand, dass die besagte Gemeinde "ein Ort mit einer Reihe von Straßen und einer Vielzahl von Häusern" sei, dem rechtzeitigen Eintreffen am Verhandlungsort entgegengestanden wäre. Zudem kann nicht gesehen werden, dass der beschwerdeführenden Partei als Eigentümerin einer im örtlichen Bereich der in Rede stehenden Gemeinde gelegenen Liegenschaft der Ort des Gemeindeamtes dieser Gemeinde nicht bekannt wäre.

4. Schließlich vermag die Beschwerde mit dem Hinweis, auf der Homepage der Universität Hohenheim in Deutschland würde unter der "Fachrichtung Agrartechnik" der Sachbereich Liegenschaftsbewertung nicht aufscheinen, nicht konkret aufzuzeigen, dass dem Amtssachverständigen, der in dem dem Bescheid zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren herangezogen wurde, der Sachverstand im angesprochenen Bewertungsbereich abgegangen wäre.

5. Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 iVm § 79 Abs 11 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 (vgl § 79 Abs 1 VwGG iVm § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, idF BGBl II Nr 8/2014).

Wien, am