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VwGH vom 29.11.2005, 2004/12/0130

VwGH vom 29.11.2005, 2004/12/0130

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dipl.- Ing. H in W, vertreten durch Dr. Wolf-Georg Schärf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tiefer Graben 21/3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom , BMWA- 209.130/5000-Pers/2/2004, betreffend Versetzung in den Ruhestand nach § 15a Abs. 1 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund; zuvor war er bei der belangten Behörde im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit eingesetzt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom , dem Beschwerdeführer am zugestellt, wurde dieser mit Ablauf des gemäß § 15a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979) in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2001, von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.

Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer am sein 738. Lebensmonat vollendet habe. Auf Grund seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 39 Jahren, einem Monat und 16 Tagen habe er seit Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage (§§ 7 und 5 in Verbindung mit § 90 PG 1965).

Der Ruhestandsversetzung stünden darüber hinaus auch keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegen, weil die Möglichkeit bestehe, den durch die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers freiwerdenden Arbeitsplatz mit einem Bediensteten nachzubesetzen, der auf Grund seiner einschlägigen Berufspraxis auf dem Gebiete der Öffentlichkeitsarbeit eher den geänderten Schwerpunkten im Aufgabengebiet der Abteilung entspreche.

Sohin seien die Voraussetzungen gemäß § 15a Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 erfüllt, den Beschwerdeführer mit Ablauf des Monates Juli 2003 von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der er Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die Beschwerde stützt sich darauf, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G 27/04 u. a., die Bestimmungen des § 15a Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, als verfassungswidrig aufgehoben und § 15a Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86, wieder in Kraft gesetzt habe.

Die Aufhebung einer gesetzlichen Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof habe zur Folge, dass der angefochtene Bescheid, der sich auf diese Bestimmung gestützt habe, dadurch mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet sei. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer vor Erlassung des Bescheides nicht gehört worden. Dies sei gerade im Hinblick auf die Begründung, wonach er nicht mehr den geänderten Schwerpunkten im Aufgabengebiet der Abteilung entspreche, von erheblicher Bedeutung. Die belangte Behörde begründe die Ruhestandsversetzung damit, dass der Beschwerdeführer die von ihm zu erfüllenden Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß leiste. Dies sei ein Vorwurf, der nichts anderes bedeute, als dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuführen. Eine Ruhestandsversetzung mit dieser Begründung ohne Gewährung eines rechtlichen Gehörs sei ein klarer Verstoß gegen jede Regel des rechtlichen Gehörs.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 15a Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, lautete:

"(1) Der Beamte kann von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1. er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist und

2. keine wichtigen dienstlichen Gründe gegen die Versetzung in den Ruhestand sprechen."

Mit Erkenntnis vom , G 27/04, G 45/04 und G 46/04, hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen bzw. auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofes den § 15a Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, als verfassungswidrig aufgehoben. Weiters sprach er aus, dass § 15a Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. Nr. 86, wieder in Kraft tritt. Der Bundeskanzler wurde zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

Mit Kundmachung vom , BGBl. I Nr. 88/2004, wurde der Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und § 65 VfGG im Bundesgesetzblatt kundgemacht.

Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die Bestimmung des § 15a Abs. 1 BDG 1979, die bis zur Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt, somit bis zum , dem Rechtsbestand angehörte. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am , somit vor der Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt am zugestellt.

Nach Art. 140 Abs. 7 B-VG sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden, wenn ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden ist oder der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen hat, dass ein Gesetz verfassungswidrig war. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.

Der Fall des Beschwerdeführers ist kein Anlassfall gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG. Die alte Rechtslage war daher weiterhin auf ihn anzuwenden. Eine neuerliche Anfechtung der als verfassungswidrig festgestellten Bestimmung aus Anlass der vorliegenden Beschwerde ist nicht zulässig (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 96/08/0295, vom , 92/09/0230, und vom , 91/09/0241).

Dem Beschwerdeführer ist nun darin zuzustimmen, dass die Bestimmung des § 15a BDG 1979 in der Fassung des BGBl. Nr. 87/2001 verfassungswidrig ist. Der Beschwerdeführer ist - wie dargestellt -

aber kein Anlassfall nach Art. 140 Abs. 7 B-VG. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher vor die Situation gestellt, den angefochtenen Bescheid an einer hinsichtlich der Ermessensübung im Hinblick auf Art. 18 B-VG nicht ausreichend determinierten Norm messen zu müssen. Damit besteht für den Verwaltungsgerichtshof aber lediglich die Möglichkeit, die Ermessensübung der Behörde in Richtung auf das Vorliegen von Exzessen bzw. von Willkür zu überprüfen.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen

738. Lebensmonat vollendet hat und die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist.

Der Beschwerdeführer macht nun hinsichtlich der zweiten "Einstiegsvoraussetzung" zur Ermessensübung (Z 2 des § 15a Abs. 1 BDG 1979) Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er meint, die Behörde sei davon ausgegangen, dass er die von ihm zu erfüllenden Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß leiste. Dies sei ein Vorwurf, der nichts anderes bedeute, als dass er nicht mehr in der Lage sei, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuführen. Diesbezüglich hätte ihm Parteiengehör gewährt werden müssen.

Damit zeigt der Beschwerdeführer aber keine relevante Verfahrensverletzung auf. Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist keinesfalls zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die von ihm zu erfüllenden Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß leiste. Unter Bezugnahme auf § 15a Abs. 1 Z 2 BDG 1979 meinte die Behörde vielmehr, es stünden der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers deshalb keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegen, weil die Möglichkeit der Nachbesetzung durch einen anderen Bediensteten besteht. Damit ist keine Aussage über die Qualität der geleisteten Arbeit des Beschwerdeführers verbunden.

Der Annahme der belangten Behörde, es stünden der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers wegen der problemlosen Nachbesetzungsmöglichkeit seines Arbeitsplatzes keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegen, tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegen. Insbesondere behauptet er nicht, dass der ins Auge gefasste Bewerber die notwendige Qualifikation für diesen Arbeitsplatz nicht aufweise oder dass andere wichtige dienstliche Gründe seiner Ruhestandsversetzung entgegen stünden. Damit fehlt aber eine Darlegung der Relevanz des in der Unterlassung des Parteiengehörs zu erblickenden Verfahrensmangels.

Betrachtet man nun die Ermessensübung im engeren Sinn, so fällt freilich auf, dass der angefochtene Bescheid in dieser Hinsicht äußerst knapp begründet ist. Allerdings kann die im Bescheid enthaltene Feststellung, wonach für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ein besser qualifizierter Bediensteter zur Verfügung steht, als Kriterium der für die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers sprechenden Ermessensübung angesehen werden. Auch hier verabsäumt es der Beschwerdeführer darzulegen, dass diese Annahme der belangten Behörde unzutreffend wäre.

Bestand aber tatsächlich die Möglichkeit der Nachbesetzung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers durch einen besser qualifizierten Bediensteten, so kann in der darauf gestützten Ermessenentscheidung die oben angesprochene Willkür nicht erblickt werden.

Vor dem Hintergrund der dargestellten Kriterien der im Beschwerdefall eingeschränkten Rechtmäßigkeitskontrolle erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am