VwGH vom 28.11.2013, 2012/03/0043

VwGH vom 28.11.2013, 2012/03/0043

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2012/03/0044

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerden 1. der Gemeinde B, 2. der Bürgerinitiative L,

3. der K B, 4. des H B, 5. der B GmbH, 6. der H Betriebsgesellschaft m.b.H., 7. der E N, 8. der I S 9. des L S,

10. des K S 11. der M J, alle in B, zweit- bis elftbeschwerdeführende Partei vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48 (hg Zl 2012/03/0043) und 12. der Salzburger Landesumweltanwaltschaft, vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Pfeifergasse 3 (hg Zl 2012/03/0044), gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom , Zl BMVIT- 820.295/0002-IV/SCH2/2010, betreffend Umweltverträglichkeitsprüfung (mitbeteiligte Partei: Ö AG in W, vertreten durch Walch Zehetbauer Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Biberstraße 11), zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde der erst- und der (vormals) siebentbeschwerdeführenden Parteien wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren diesbezüglich eingestellt.

Die erstbeschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von Euro 55,51 und der mitbeteiligten Partei in der Höhe von Euro 100,58 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Hinsichtlich der Beschwerde der (vormals) siebentbeschwerdeführenden Partei findet ein Aufwandersatz nicht statt.

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den zweit- bis sechst- und den acht- bis elftbeschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von zusammen Euro 1.085,24 und der zwölftbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von Euro 1.326,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei gemäß § 23b Abs 1 Z 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) iVm § 46 Abs 20 Z 1 und §§ 24 Abs 1, 24f Abs 1, Abs 1a, Abs 2, Abs 3 und Abs 5 UVP-G 2000 die Genehmigung für das Vorhaben "ÖBB-Strecke Schwarzach/St. Veit - Villach Hbf. Steinbach-Angertal Abschnitt Schlossbachgraben - Angertal km 24,602 bis km 26,306" nach Maßgabe von Projektsunterlagen und Gutachten sowie unter Einhaltung näherer "Vorschreibungen" erteilt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerden nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei - die Parteien haben zudem weitere Schriftsätze erstattet - in dem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht, was das Erfordernis einer Auseinandersetzung mit dem Einwand, es sei eine Unterschreitung der Mindeststandards der Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung (SchIV) geboten, dem Erkenntnis vom heutigen Tag, 2012/03/0045, auf das gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird.

Es war daher auch der vorliegend angefochtene Bescheid - unter Abstandnahme von der seitens der mitbeteiligten Partei beantragten mündlichen Verhandlung (§ 39 Abs 2 Z 4, 6 VwGG) - gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die erstbeschwerdeführende Partei hat die Beschwerde mit Schriftsatz vom zurückgezogen. Diesbezüglich war daher die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Der Rechtsvertreter der (vormals) siebentbeschwerdeführenden Partei teilte mit Schriftsatz vom mit, dass diese verstorben ist. Ein Antrag auf Fortsetzung des gegenständlichen Verfahrens trotz des Todes dieser Beschwerdeführerin wurde nicht gestellt. Auch diesbezüglich war daher die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl ).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. Der Kostenersatzanspruch war zu aliquotieren (vgl ), hinsichtlich der (vormals) siebentbeschwerdeführenden Partei kommt ein Kostenzuspruch nicht in Betracht (vgl ).

Wien, am