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VwGH vom 21.12.2012, 2012/03/0038

VwGH vom 21.12.2012, 2012/03/0038

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Marktgemeinde M, vertreten durch Dr. Gernot Gasser und Dr. Sonja Schneeberger, Rechtsanwälte in 9900 Lienz, Beda-Weber-Gasse 1, gegen den Bescheid der Post-Control-Kommission vom , Zl PS 3/12-04, betreffend Schließung einer Post-Geschäftsstelle, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A. Angefochtener Bescheid

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der (rechtsfreundlich vertretenen) beschwerdeführenden Partei auf dauerhafte Untersagung der Schließung der Post-Geschäftsstelle M zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.). Ferner wurde der Antrag auf Vorlage von Verfahrensunterlagen, aus denen die Voraussetzungen zur Schließung der genannten Post-Geschäftsstelle hervorgehen, zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.).

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Die zurückgewiesenen Anträge seien mit Schreiben vom gestellt worden. Die beabsichtigte Schließung der genannten Post-Geschäftsstelle sei Gegenstand eines näher bezeichneten Verfahrens vor der belangten Behörde gewesen. Die Schließung sei mit Bescheid vom bis zur Inbetriebnahme der von der Ö AG fremdbetriebenen Post-Geschäftsstelle in M, Rplatz 3, untersagt worden. Dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin sei am telefonisch mitgeteilt worden, dass die beabsichtigte Schließung der im Spruch genannten Post-Geschäftsstelle Gegenstand eines bereits abgeschlossenen Verfahrens vor der belangten Behörde gewesen sei. Weiters sei auf die mangelnde Antragslegitimation hinsichtlich der betroffenen Gemeinden sowie deren fehlende Parteistellung im Prüfverfahren gemäß § 7 Abs 6 des Postmarktgesetzes, BGBl I Nr 123/2009 idF BGBl I Nr 111/2010 (PMG), hingewiesen worden.

Ein Verfahren betreffend die Schließung einer eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle erfolge nach § 7 Abs 6 PMG ausschließlich auf Grund einer Anzeige des Universaldienstbetreibers, dass dieser die Schließung einer solchen Geschäftsstelle beabsichtige. Eine Einleitung auf Antrag - beispielsweise einer Gemeinde - sei gesetzlich nicht vorgesehen. Sollte der Universaldienst gefährdet sein, könnten Aufsichtsmaßnahmen angeregt werden. Ein subjektives Recht einer Gemeinde dahingehend, dass die Behörde die übertragenen Aufgaben im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit über den Universaldienstbetreiber wahrnehme, bestehe aber nicht, obwohl dem Universaldienstbetreiber in § 7 Abs 5 PMG gewisse Verpflichtungen gegenüber den von einer Postamtsschließung betroffenen Gemeinden auferlegt würden. Bei einem Verfahren gemäß § 7 Abs 6 PMG, bei dem ausschließlich dem Universaldienstbetreiber - der Ö AG - Parteistellung zukomme, komme der Beschwerdeführerin ein Recht auf Akteneinsicht bzw auf Übermittlung von Verfahrensunterlagen nicht zu.

Da die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag einen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides behaupte, komme ihr ein Anspruch auf eine (zurückweisende) Erledigung zu.

B. Beschwerdeverfahren

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht auf flächendeckende Versorgung mit Post-Geschäftsstellen, in ihrem subjektiven Recht auf Nichtaberkennung von Parteirechten, in ihrem subjektiven Recht auf rechtliches Gehör und Beteiligung im Verfahren sowie auf Durchführung eines ordentlichen und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Ermittlungsverfahrens, in ihrem subjektiven Recht auf inhaltliche Prüfung ihrer mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesenen Anträge, und ihrem subjektiven Recht auf materielle Entscheidung der von ihr gestellten Anträge verletzt, da die Erbringung des Universaldienstes durch eine andere eigen- oder fremdbetriebene Post-Geschäftsstelle in M nicht gewährleistet sei. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

C. Erwägungen

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerde bezieht sich auf folgende

Regelungen des PMG:

"Allgemeine Bestimmungen

Zweck

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz soll gewährleisten, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte und qualitativ hochwertige Postdienste angeboten werden. Es soll insbesondere

a) für die Bevölkerung im gesamten Bundesgebiet eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Postdiensten (Universaldienst) gewährleisten und

b) einen fairen Wettbewerb beim Erbringen von Postdiensten ermöglichen.

(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl. Nr. L 15 vom S. 14, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/6/EG zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 52 vom , S. 3, umgesetzt."

"Post-Geschäftsstellen

§ 7. (1) Eine flächendeckende Versorgung mit Post-Geschäftsstellen im Sinne des § 6 gilt als gegeben, sofern den Nutzerinnen und Nutzern bundesweit mindestens 1 650 Post-Geschäftsstellen zur Verfügung stehen. In Gemeinden größer 10 000 Einwohnerinnen oder Einwohner und allen Bezirkshauptstädten ist zu gewährleisten, dass für mehr als 90% der Einwohnerinnen oder Einwohner eine Post-Geschäftsstelle in maximal 2 000 Metern oder in allen anderen Regionen eine Post-Geschäftsstelle in maximal 10 000 Metern erreichbar ist.

(2) Als Post-Geschäftsstellen gelten auch solche fremdbetriebenen Post-Geschäftsstellen, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung weniger als 20 Wochenstunden oder 5 Werktagen pro Woche geöffnet haben, oder die nicht alle Dienstleistungen anbieten, welche die Nutzerinnen und Nutzer in die Lage versetzen, den Universaldienst in Anspruch zu nehmen oder die von einem Gemeindeamt fremdbetrieben werden, das weniger als 20 Wochenstunden oder 5 Werktage pro Woche geöffnet hat. Die Gesamtzahl der Post-Geschäftsstellen im Sinne dieses Absatzes darf 165 nicht übersteigen.

(3) Eine eigenbetriebene Post-Geschäftsstelle darf nur geschlossen werden, wenn

1. die kostendeckende Führung der eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle dauerhaft ausgeschlossen, und

2. die Erbringung des Universaldienstes durch eine andere eigen- oder fremdbetriebene Post-Geschäftsstelle gewährleistet ist.

(4) Der Universaldienstbetreiber hat den Nachweis der dauerhaft ausgeschlossenen nicht kostendeckenden Führung einer eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle im Sinne des Abs. 3 auf Basis der diese Post-Geschäftsstelle betreffenden nach Erlöskategorien und Kostenarten aufgegliederten Filialergebnisrechnung aus dem Kostenrechnungssystem des Universaldienstbetreibers zu führen.

(5) Vor der beabsichtigten Schließung einer eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle hat der Universaldienstbetreiber die von dieser Post-Geschäftsstelle bisher versorgten Gemeinden zeitgerecht zu informieren und im einvernehmlichen Zusammenwirken mit den betroffenen Gemeinden innerhalb von drei Monaten alternative Lösungen zu suchen, mit dem Bemühen, den Standort zu erhalten. Dabei ist insbesondere auch auf regionale Gegebenheiten Bedacht zu nehmen. Der Universaldienstbetreiber hat den betroffenen Gemeinden Unterlagen vorzulegen, welche die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 belegen. Unbeschadet allfälliger Vorschläge der Gemeinden hat der Universaldienstbetreiber den betroffenen Gemeinden jedenfalls konkrete Vorschläge zur Erhaltung der Versorgungsqualität zu unterbreiten.

(6) Der Universaldienstbetreiber hat vor der beabsichtigten Schließung einer eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle der Regulierungsbehörde die Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 und der Einladung der betroffenen Gemeinde durch den Universaldienstbetreiber, Gespräche mit ihm zu führen und alternative Lösungen zu suchen; und diese in Papierform und in elektronisch verarbeitbarer Form zur Prüfung vorzulegen. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, diese durch Sachverständige (Wirtschaftsprüfer) überprüfen zu lassen. Ab Vorlage der Unterlagen gemäß erstem Satz ist die Schließung der eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle, auf die sich die Prüfung bezieht, vorläufig untersagt. Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 nicht vorliegen, hat die Regulierungsbehörde die Schließung der betreffenden eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle endgültig bescheidmäßig zu untersagen. Andernfalls hat sie das Prüfungsverfahren einzustellen. Sollte das Prüfungsverfahren durch die Regulierungsbehörde binnen drei Monaten ab Vorlage der Unterlagen gemäß erstem Satz weder bescheidmäßig eingestellt noch die Schließung endgültig bescheidmäßig untersagt worden sein, gilt die Schließung der eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle als nicht untersagt.

(7) Ist die Versorgung durch eine fremdbetriebene Post-Geschäftsstelle nicht oder nicht mehr möglich, so ist die Erbringung des Universaldienstes jedenfalls sicherzustellen. Sofern die Vorgaben gemäß Abs. 1 und 2 erfüllt sind, kann dies auch durch alternative Versorgungslösungen erfolgen."

"Verfahrensvorschriften, Instanzenzug

§ 44. (1) Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, wendet die Post-Control-Kommission das AVG an.

(2) § 39 Abs. 3 AVG gilt mit der Maßgabe, dass nach Schluss des Ermittlungsverfahrens Neuerungsverbot besteht.

(3) Die Post-Control-Kommission entscheidet in oberster Instanz. Ihre Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen die Entscheidungen der Post-Control-Kommission kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden."

1.2. Bezüglich der Rechtstellung der belangten Regulierungsbehörde - der Post-Control-Kommission - sieht das PMG in seinen §§ 39 bis 41 Folgendes vor:

"Post-Control-Kommission

§ 39. (1) Zur Erfüllung der in § 40 genannten Aufgaben ist die Post-Control-Kommission eingerichtet.

(2) Die Geschäftsführung der Post-Control-Kommission obliegt der RTR-GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Post-Control-Kommission ist das Personal der RTR-GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.

(3) Die Mitglieder der Post-Control-Kommission sind gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 5 B-VG bei der Ausübung ihres Amtes von der Bindung an Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe freigestellt."

"Aufgaben der Post-Control-Kommission

§ 40. Der Post-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:

1. Maßnahmen hinsichtlich des Universaldienstbetreibers nach § 12 Abs. 1 und 2,

2. Maßnahmen hinsichtlich von eigenbetriebenen Post-Geschäftsstellen nach § 7 Abs. 6,

3. Festsetzung der Beiträge zur Finanzierung des Ausgleichsfonds nach § 14,

4. Maßnahmen in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Universaldienstbetreibers nach § 20 Abs. 3 und 4,

5. Maßnahmen im Bereich der Entgeltregulierung nach § 21 Abs. 4 bis 6;

6. Erteilung, Übertragung, Änderungen oder Widerruf von Konzessionen nach den §§ 27, 28 und 29,


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7.
Ausübung des Widerrufsrechts nach § 30 Abs. 3 und 4,
8.
Maßnahmen in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 31 Abs. 2,
9.
Festsetzung der Kostenersätze nach § 34 Abs. 9 und 10 und § 35 Abs. 1,
10.
Maßnahmen nach § 35 Abs. 4 und
11.
das Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach § 50."
"Zusammensetzung der Post-Control-Kommission

§ 41. (1) Die Post-Control-Kommission besteht aus drei Mitgliedern.

(2) § 118 Abs. 1 bis 6 TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, gilt mit folgender Maßgabe sinngemäß auch für die Post-Control-Kommission:

1. Das richterliche Mitglied der Telekom-Control-Kommission und das Mitglied, das in der Telekom-Control-Kommission über juristische und ökonomische Kenntnisse zu verfügen hat, sind in dieser Funktion auch Mitglieder der Post-Control-Kommission, solange sie Funktionsträger in der Telekom-Control-Kommission sind. Die für diese beiden Mitglieder bestellten Ersatzmitglieder der Telekom-Control-Kommission nach § 118 Abs. 2 TKG 2003 sind auch deren Ersatzmitglieder in der Post-Control-Kommission.

2. Der Post-Control-Kommission hat neben den in Z 1 genannten Mitgliedern ein Mitglied sowie ein Ersatzmitglied mit Kenntnissen im Postwesen anzugehören. Die Bestellung des Mitgliedes und des Ersatzmitgliedes erfolgt durch die Bundesregierung über Vorschlag der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie.

(3) Die Mitglieder der Post-Control-Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Post-Control-Kommission zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist."

1.3. Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) lautet:

"Artikel 47

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches

Gericht

Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten."

2. Nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG - die weiteren Zuständigkeitstatbestände kommen bei dem hier gegebenen Sachverhalt nicht in Betracht - kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf diese Bestimmung gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl ; , VwSlg 17.464 A). Da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren über die Frage, ob Parteistellung besteht oder nicht, Parteistellung gegeben ist (, mwH), ist diese Möglichkeit auch vorliegend nicht ausschließbar, zumal zu beurteilen ist, ob die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Partei zu Recht mangels Vorliegens eines subjektiven-öffentlichen Rechtes zurückgewiesen hat.

3.1. Die beschwerdeführende Partei bringt (zusammengefasst) insbesondere vor, dass die Voraussetzungen für die Schließung der im Spruch genannten Geschäftsstelle nicht vorliegen. Damit vermag sie aber nichts zu gewinnen.

3.2. Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse im Sinne des § 8 AVG kann nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, die die den Einzelfall regelnde materielle Norm auf den interessierenden Personenkreis entfaltet, es sei denn, dass der Gesetzgeber eine Parteistellung ausdrücklich bestimmt und damit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des § 8 AVG entbehrlich macht. Die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren bestimmt sich demgemäß nach den in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Maßgebend ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmt eingreift und darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt. Bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, begründen keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren (vgl ; ).

Wem die Stellung als Partei in dem nach § 7 Abs 6 PMG zu führenden Verfahren betreffend die beabsichtigte Schließung einer eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle zukommt, wird im PMG nicht ausdrücklich festgelegt. Im Lichte des § 8 AVG ergibt sich aber aus der in § 7 Abs 6 PMG getroffenen Regelung, dass in diesem Verfahren lediglich dem Universaldienstbetreiber Parteistellung zukommt.

Dieses Verfahren wird vom Universaldienstbetreiber mit der Vorlage der in § 7 Abs 6 PMG genannten "Unterlagen" an die Behörde eingeleitet. Ferner greifen sowohl die Untersagung der Schließung der Geschäftsstelle als auch die Einstellung des Prüfverfahrens nach § 7 Abs 6 PMG (vgl den vierten und den fünften Satz dieser Bestimmung) durch die Regulierungsbehörde (je nach dem, ob die in § 7 Abs 3 PMG normierten Voraussetzungen für eine Schließung gegeben sind) unmittelbar in die Rechtssphäre des die Post-Geschäftsstelle betreibenden Universaldienstbetreibers iSd § 8 AVG ein. Gleiches gilt für den in § 7 Abs 6 PMG vorgesehenen Fall der Nichtuntersagung.

Für eine "betroffene Gemeinde" entfalten diese Formen der Beendigung des Prüfverfahrens nach § 7 Abs 6 PMG auf dem Boden des § 8 AVG hingegen lediglich eine abgeleitete, mittelbare Wirkung. Vor der Einleitung des Prüfverfahrens nach § 7 Abs 6 PMG hat zwar der Universaldienstbetreiber nach § 7 Abs 5 PMG eine betroffene Gemeinde von der beabsichtigten Schließung der eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle zu informieren und im einvernehmlichen Zusammenwirken mit dieser Gemeinde innerhalb von drei Monaten alternative Lösungen - auf die in dieser Bestimmung näher normierte Art - zu suchen, mit dem Bemühen, den Standort zu erhalten. Art und Ergebnisse dieses Zusammenwirkens von Gemeinde und Universaldienstbetreibers stellen aber keinen Gegenstand des nach § 7 Abs 6 PMG zu führenden Prüfverfahrens dar, zumal der Universaldienstbetreiber als eine Unterlage zur Einleitung dieses Prüfverfahrens lediglich die "Einladung" der betroffenen Gemeinde zur Führung von Gesprächen und zur Suche nach alternativen Lösungen anzuschließen hat, aber nicht verpflichtet ist, der Behörde diesbezüglich weitere Informationen zukommen zu lassen.

Das in § 7 Abs 5 PMG genannte einvernehmliche Zusammenwirken bedeutet damit nicht, dass der Gemeinde ein subjektives Recht auf Nicht-Schließung einer eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle bzw auf die Versorgung mit einer solchen zukäme, sondern charakterisiert lediglich die Verpflichtung des Universaldienstbetreibers, gemeinsam mit der Gemeinde alternative Lösungen mit dem Bemühen, den Standort zu erhalten, zu suchen. In diesem Sinne ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien (RV 319 BlgNR 24. GP, zu § 7 Abs 5), dass mit der in § 7 Abs 5 PMG getroffenen Regelung die schon bisher im Postgesetz 1997 vorgesehene Einbindung der Gemeinden bei der Umwandlung einer eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle erhalten bleiben soll und das einvernehmliche Zusammenwirken kein Vetorecht der Gemeinde bedeute, vielmehr sei sowohl von einer betroffenen Gemeinde als auch vom Universaldienstbetreiber gemeinsam eine Lösung anzustreben. Der Gesetzgeber hat daher den betroffenen Gemeinden - anders als etwa nach § 19 Abs 1 Z 5 iVm Abs 3 UVP-G - für das in § 7 Abs 6 PMG vorgesehene Verfahren keine Parteistellung eingeräumt. Zu der im Postgesetz 1997 getroffenen Regelung betreffend die Schließung von Postämtern (§ 4 Abs 5 leg cit) hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass den betroffenen Gemeinden in diesem Verfahren keine Parteistellung zukam (, G 205/09, V 42/09, VfSlg 18.909). Der beschwerdeführenden Partei kam daher lediglich in dem dem Verfahren nach § 7 Abs 6 PMG vorgeschalteten, nicht von der belangten Behörde zu führenden Verfahrensschritt nach § 7 Abs 5 PMG eine Beteiligung zu, für eine Beteiligung im Verfahren nach § 7 Abs 6 PMG besteht aber für die Beschwerdeführerin keine Rechtsgrundlage (auch nicht in der Form lediglich einer Anhörung).

An diesem Ergebnis vermögen die von der beschwerdeführenden Gemeinde für ihren Standpunkt ins Treffen geführten Bestimmungen des § 1 Abs 1 lit a PMG und des § 44 Abs 3 leg cit nichts zu ändern. Aus der in § 1 Abs 1 lit a PMG normierten Gewährleistung der Versorgung der Bevölkerung im gesamten Bundesgebiet mit dem Universaldienst ergibt sich nicht, dass eine betroffene Gemeinde iSd § 7 Abs 5 PMG in dem nach § 7 Abs 6 leg cit zu führenden Prüfverfahren Parteistellung zukäme. Gleiches gilt für § 44 Abs 3 PMG, zumal diese Bestimmung lediglich den Instanzenzug bzw die Möglichkeit zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof betrifft.

3.3. Im Beschwerdefall ist das Vorliegen einer Einladung der betroffenen Gemeinde durch den Universaldienstbetreiber iSd § 7 Abs 6 PMG nicht strittig. Die belangte Behörde ist daher zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der beschwerdeführenden Gemeinde keine Parteistellung im Rahmen eines nach § 7 Abs 6 PMG von der belangten Behörde geführten Verfahrens zukommt. Damit stand es der belangten Behörde (entgegen der Beschwerde) auch nicht offen, in einem solchen Verfahren eingeholte Beweise (etwa betreffend Kostenrechnungsunterlagen) der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis zu bringen bzw mit dieser (im Rahmen des rechtlichen Gehörs) zu erörtern. Der beschwerdeführenden Partei stand auch kein Recht auf Akteneinsicht in einem von der belangten Behörde nach § 7 Abs 6 PMG geführten Verfahren zu.

Ebenso fehl gehen die (inhaltlichen) Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das von der belangten Behörde in einem Verfahren nach § 7 Abs 6 PMG geführten Ermittlungsverfahren bzw gegen die dort getroffenen Feststellungen (etwa dahingehend, dass bei Inbetriebnahme einer fremdbetriebenen Post-Geschäftsstelle die Erbringung des Universaldienstes nicht gewährleistet sei, zumal das fremdbetriebene Geschäftslokal auf Grund des diesbezüglichen Mietvertrags nicht als Post-Geschäftsstelle verwendet werden dürfe).

4.1. Ein Zusammenhang mit den von der beschwerdeführenden Partei angesprochenen Grundrechten kann vorliegend insofern hergestellt werden, als es um eine Entscheidung über ihre Parteistellung geht.

4.2. Zu dem ins Treffen geführten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ist unter dem Gesichtspunkt einer behaupteten Unzuständigkeit der belangten Behörde festzuhalten, dass die belangte Regulierungsbehörde ausdrücklich im Grund des § 39 Abs 1 PMG für die von § 40 Z 2 leg cit erfassten "Maßnahmen hinsichtlich von eigenbetriebenen Post-Geschäftsstellen nach § 7 Abs 6" leg cit zuständig ist. Damit kann nicht gesehen werden, dass die belangte Behörde mit den im angefochtenen Bescheid getroffenen, auf ein Prüfverfahren nach § 7 Abs 6 leg cit bezogenen Absprüchen eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen hätte, ihre Zuständigkeit in gesetzwidriger Weise abgelehnt oder zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert hätte (vgl dazu wiederum VfSlg 18.909/2009).

4.3.1. Inwiefern der angefochtene Bescheid dem Art 6 Abs 1 EMRK zuwiderlaufen soll, wird in der dies behauptenden Beschwerde nicht konkret dargetan. Auf dem Boden der nachfolgenden Überlegungen vermag (auch) der Verwaltungsgerichtshof eine solche Verletzung nicht zu erkennen.

Nach seinem § 1 Abs 2 wird durch das PMG die Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/6/EG, umgesetzt. Diese Richtlinie regelt "die Bereitstellung eines Universalpostdienstes" (vgl insbesondere Art 1 sowie die in Art 3 ff getroffenen näheren Bestimmungen). Darauf bezieht sich auch der bekämpfte Bescheid, wenn damit Anträgen der beschwerdeführenden Gemeinde, die auf ihre Mitwirkung an der Bereitstellung im Wege eigenbetriebener Post-Geschäftsstellen des Universaldienstbetreibers zielen, nicht nachgekommen wird.

In seinem Urteil (Große Kammer) vom in der Rechtssache C-199/11, Otis ua, hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bezüglich eines vor einem nationalen Gericht eines Mitgliedstaates durchgeführten, auf Ersatz des durch ein unionsrechtswidriges Kartell entstandenen Schadens gerichteten Schadenersatzverfahrens ausgesprochen, dass im Anwendungsbereich des Unionsrechts der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der nunmehr in Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) zur Anwendung kommt; mit Art 47 GRC wird der sich aus Art 6 Abs 1 EMRK ergebende Schutz im Unionsrecht gewährleistet, daher ist lediglich Art 47 GRC heranzuziehen (Rz 45 ff des genannten Urteils, mwH).

Angesichts des dem Urteil in der Rs Otis zugrunde liegenden Falles, in dem es insbesondere um die Anwendung nationalen Rechts im Anwendungsbereich des Unionsrechts ging (in Ermangelung konkreter unionsrechtlicher Bestimmungen, vgl die Hinweise in Rz 40 ff dieses Urteils auf C- 453/99, Courage und Crehan, Slg 2001, I-6297, Rz 26 ff, und bis C-298/04, Manfredi ua, Slg 2006, I-6619, Rz 59 ), gilt dies auch für den angefochtenen, im Anwendungsbereich des Unionsrechts erlassenen Bescheid, der sich auf eine Regelung im österreichischen PMG betreffend die beabsichtigte Schließung bestimmter Post-Geschäftsstellen bezieht, ohne dass diese Regelung in der genannten Richtlinie konkret vorgezeichnet wäre.

Dass für Sachverhalte, die "in den Anwendungsbereich des Unionsrechts" fallen, die Grundrechte der Union, nicht aber andere Grundrechte zum Tragen kommen, hat der EuGH im Übrigen auch schon zuvor in seinem Urteil in der Rs Dereci ausgesprochen (vgl EuGH (Große Kammer) vom , Rs C-256/11, Dereci, Rz 72, wonach im Anwendungsbereich des Unionsrechts Art 7 GRC, sonst aber Art 8 Abs 1 EMRK in den Mitgliedstaaten der Union zur Anwendung kommt).

4.3.2. Angesichts der in § 39 Abs 3 PMG vorgesehenen Weisungsfreiheit der Mitglieder der PCK und der - durch den Verweis auf § 118 Abs 1 TKG 2003 in § 41 Abs 2 PMG sichergestellten - fünfjährigen Funktionsperiode der PCK ist auf dem Boden der Rechtsprechung davon auszugehen, dass auch die PCK - so wie die Telekom-Control-Kommission (vgl , VwSlg 16.412 A (auch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VfGH), sowie ) - als Tribunal iSd Art 6 EMRK und damit auch iSd den Schutz dieser Bestimmung gewährleistenden, hier einschlägigen Art 47 GRC anzusehen ist.

Die anwaltlich vertretene (womit Art 47 Abs 2 letzter Satz GRC Rechnung getragen wird) beschwerdeführende Gemeinde konnte ihre Anträge bei der belangten Behörde mit Tribunalqualität einbringen. Das belangte Tribunal hatte - zumal es gemäß § 44 PMG das AVG anzuwenden hatte - vor der Erlassung des angefochtenen Bescheids angesichts seiner umfassenden Verpflichtung zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl §§ 37 ff AVG betreffend das Ermittlungsverfahren sowie § 56 AVG) und zur rechtlichen Beurteilung (vgl §§ 56 ff AVG betreffend Bescheide, insbesondere § 59 Abs 1 leg cit) alle für den vorliegenden Fall relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen zu beurteilen, weshalb schon das Verfahren vor der belangten Behörde sämtliche nach Art 47 Abs 2 GRC erforderlichen Garantien bietet (vgl , Otis ua, Rz 49 ff, insbesondere Rz 56 ff). Bei der Führung des Ermittlungsverfahrens hatte das belangte Tribunal die Beweise zu erheben und zu würdigen, das heißt insbesondere ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz sowie den Umstand zu beurteilen, ob diese Beweise seine Entscheidung tragen können (vgl das eben zitierte Urteil, Rz 59 und Rz 61; unter Hinweis auf C-386/10P, Chalkor, Rz 51 ff).

Gegen diese Entscheidung hat die beschwerdeführende Gemeinde die vorliegende Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (ebenfalls einem unabhängigen Gericht) eingebracht. Damit ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf iSd Art 47 GRC zugekommen wäre. Dass das Verfahren vor der belangten Behörde im Übrigen nicht fair gewesen wäre, wird von der beschwerdeführenden Partei nicht (konkret) vorgebracht und ist auch sonst nicht erkennbar.

5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof aus dem Grund des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG Abstand genommen.

Zunächst ist festzuhalten, dass - da im Unionsrecht (wie erwähnt) der sich aus Art 6 Abs 1 EMRK ergebende Schutz mit Art 47 GRC gewährleistet wird - sich für den Anwendungsbereich des Unionsrechts der Verweis in § 39 Abs 2 Z 6 VwGG auf Art 6 Abs 1 EMRK auf die Bestimmung des Art 47 GRC bezieht.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - dessen Rechtsprechung nach den Erläuterungen zur GRC (Erläuterung zu Artikel 52) die Bedeutung und Tragweite der in der EMRK garantierten Rechte mitbestimmt - hat in seinen Entscheidungen vom , Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2) und vom , Nr 17.912 (Bösch/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt (vgl dazu etwa ), dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (vgl auch EGMR vom , Nr 13556/07, Efferl/Österreich, mwH). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall aber geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 47 GRC - der nach dem Urteil in der Rs Otis, aber auch nach den besagten Erläuterungen die Regelung des Art 6 Abs 1 EMRK abdeckt - steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Ungeachtet dessen kann auf dem Boden der Rechtsprechung gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG von der beantragten Verhandlung auch abgesehen werden, wenn der Verwaltungsgerichtshof nach einem Verfahrens vor der PCK - (wie erwähnt) ein Tribunal iSd der EMRK - angerufen wurde und die beschwerdeführende Partei (wie im vorliegenden Fall) vor der PCK die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht verlangt hat (vgl - zu einem Verfahren vor der Telecom-Control-Kommission - , mwH).

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am