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VwGH vom 17.04.2008, 2007/15/0188

VwGH vom 17.04.2008, 2007/15/0188

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der K in G, vertreten durch Dr. Johann Kuzmich, Rechtsanwalt in 7304 Nebersdorf, Lange Gasse 14, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ RV/1047-W/06, betreffend Familienbeihilfe ab , zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte am die Gewährung von Familienbeihilfe für ihre drei minderjährigen Kinder ab Jänner 2006, in eventu die Abweisung dieses Antrages in Bescheidform. Sie habe bis für diese Kinder Familienbeihilfe bezogen. Ihr Ehemann sei seit ca. 6 Jahren in Österreich berufstätig. Die mit dem Fremdenrechtspaket 2005 vorgenommenen Änderungen des FLAG 1967 träten nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 in Kraft. § 75 AsylG 2005 normiere, dass Verfahren, die vor Inkrafttreten dieses Asylgesetzes anhängig geworden seien, nach dem im Zeitpunkt des Anhängigwerdens geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu Ende zu führen seien. Demnach könne der Beschwerdeführerin Asyl nach dem Asylgesetz "1977" gewährt werden. Aufgrund der Übergangsbestimmungen komme für die Beschwerdeführerin die Neufassung des Familienlastenausgleichsgesetzes nicht zur Anwendung. Ihr Anspruch auf Familienbeihilfe sei vielmehr nach der alten Rechtslage zu beurteilen. Demnach stehe ihr aber Familienbeihilfe zu.

Das Finanzamt erließ mit einen Abweisungsbescheid. Maßgebend für die Gewährung der Familienbeihilfe für Kinder von Flüchtlingen sei das Datum des letzten, das Asylverfahren positiv abschließenden Bescheides. Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe erst ab dem Monat des positiven Bescheides. Da das Asylverfahren noch nicht positiv erledigt worden sei, bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wandte die Beschwerdeführerin erneut ein, dass ihr Anspruch auf Familienbeihilfe nach der alten Rechtslage zu beurteilen sei und nach der alten Rechtslage die Familienbeihilfe zu gewähren sei.

In einem ergänzenden Schriftsatz brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Ehemann sei aus Serbien und Montenegro geflüchtet und halte sich seit in Österreich auf. Er sei Asylwerber. Seit sei auch die Beschwerdeführerin in Österreich. Ihre Kinder seien 1998, 2002 und 2005 geboren.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei seit fünf Jahren in Österreich beschäftigt. Wegen seiner Berufstätigkeit seien er und seine Familie nicht in Asylbetreuung. Er verfüge über eine Arbeitserlaubnis.

Die belangte Behörde wies die Berufung der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 hielten fest, dass alle am anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen seien. Die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 beträfen allerdings das Verfahren für die Anerkennung des Status als Asylberechtigter. Für das gegenständliche Verfahren betreffend Gewährung von Familienbeihilfe nach dem FLAG idF BGBl. I 2005/100 ab sei jedoch nur der das Asylverfahren abschließende Asylbescheid maßgeblich. Ein das Asylverfahren positiv abschließender Asylbescheid liege jedoch weder für die Beschwerdeführerin noch für ihre Kinder vor. Die vorgelegte Arbeitserlaubnis des Ehemannes und der im Verfahren vorgelegte Versicherungsdatenauszug hätten Anspruch auf Familienbeihilfe bloß gemäß dem bis geltenden § 3 FLAG BGBl I 2004/142 begründet.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom , B 1874/06, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfrage jenem, der dem hg. Erkenntnis vom , 2007/15/0170, auf welches gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zu Grunde liegt.

Aus den dort angeführten Gründen hat die belangte Behörde auch im gegenständlichen Fall in Bezug auf das Inkrafttreten des § 3 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 100/2005 die Rechtslage verkannt. Im Hinblick auf das am anhängige Asylverfahren war daher § 3 FLAG noch in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I 2004/142, anzuwenden.

Das von der belangten Behörde in der Gegenschrift angeführte hg. Erkenntnis vom , 2006/15/0098, betrifft § 3 Abs 2 FLAG idF des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004. Im gegenständlichen Fall kommen aber die Abs 1 und 3 FLAG zur Anwendung.

Der angefochtene Bescheid war sohin gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II 2003/333.

Wien, am