VwGH vom 28.11.2007, 2007/15/0187
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde des Dipl.Ing. D M in K, vertreten durch Mag. Patricia Tassotti, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 29/II, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom , Zl. RV/0123-K/06, miterledigt RV/0369-K/05, RV/0177-K/06, betreffend Einkommensteuer für 2003 bis 2005, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem dieser Beschwerde angeschlossenen angefochtenen Bescheid geht hervor, dass der Beschwerdeführer in seinen Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2003 und 2004 und in einem ergänzenden Anbringen Unterhaltsleistungen für seinen (volljährigen) Sohn G. in Höhe von jeweils EUR 9.460,-- als "Steuerfreibetrag (außergewöhnliche Belastung)" geltend machte. Für das Jahr 2005 beantragte der Beschwerdeführer im Wege einer Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid dieses Jahres "den zur Steuerfreistellung des Existenzminimums" seines Sohnes "erforderlichen Freibetrag von EUR 14.184,--" zu gewähren.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2005 fest, ohne die Unterhaltsleistungen an den Sohn durch Steuerfreistellung von Teilen des Einkommens des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 1790/06-3, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Über die vom Beschwerdeführer ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 34 Abs. 7 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 79/1998 lautet:
Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:
"1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
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2. | ... | |||||||||
3. | ... | |||||||||
4. | Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen. | |||||||||
5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen." | ||||||||||
Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 168/96 u.a., Slg. 14.992, mit welchem er Bestimmungen des EStG 1988 als gleichheitswidrig aufhob, ergibt sich, dass zumindest die Hälfte des an Kinder geschuldeten Unterhalts im Ergebnis einkommensteuerlich entlastet sein müsse. Dem Gesetzgeber stehe es frei, auf welche Weise er diese verfassungsrechtlich gebotene Entlastung herbeiführe; dies könne auch im Wege von Transferzahlungen erfolgen. | ||||||||||
Der Gesetzgeber reagierte auf das Erkenntnis mit dem "Familienpaket 2000", BGBl. I Nr. 79/1998, durch die Anhebung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages. | ||||||||||
In der Folge prüfte der Verfassungsgerichtshof die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltslasten nach der geänderten Rechtslage und kam dabei zum Ergebnis, dass die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltslasten den verfassungsrechtlichen Erfordernissen entspreche (vgl. das im Ablehnungsbeschluss angeführte Erkenntnis vom , B 1340/00, VfSlg. 16.026). | ||||||||||
Die vom Beschwerdeführer auch in seiner ergänzten Beschwerde geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken wurden vom Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt hat, offensichtlich nicht geteilt. Auch der Verwaltungsgerichtshof sieht im Lichte des Beschwerdevorbringens keine Veranlassung, erneut an den Verfassungsgerichtshof heranzutreten. | ||||||||||
Da der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. | ||||||||||
Wien, am |