VwGH vom 19.12.2013, 2012/03/0029

VwGH vom 19.12.2013, 2012/03/0029

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des H T in V, vertreten durch Dr. Anton Hintermeier, Mag. Michael Pfleger und Mag. Jürgen Brandstätter, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Andreas Hoferstraße 8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (nunmehr: Landespolizeidirektion Niederösterreich) vom , Zl E1/13664/2011, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) mit sofortiger Wirkung der Besitz von Waffen und Munition verboten.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten habe gegen den Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 WaffG ein Waffenverbot erlassen, da er seine Tante K.T. (geboren am ) sexuell genötigt hätte und dies die Annahme rechtfertigen würde, dass er durch missbräuchliches Verwenden von Waffen insbesondere das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen gefährden könnte.

Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer fristgerecht berufen und diesbezüglich ausgeführt, dass ein beim Landesgericht St. Pölten anhängig gewesenes Strafverfahren mittlerweile eingestellt worden sei. Der erstinstanzliche Bescheid sei widersprüchlich begründet worden. Wenn sich seine Tante aufgrund des hohen Alters angeblich nicht gegen Übergriffe würde wehren können, wäre es nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer gegen seine Tante eine Waffe missbräuchlich verwenden solle. Zudem hätte er keinen Übergriff begangen. Das Waffenverbot wäre außerdem nicht gerechtfertigt, da in seinem Fall keine Waffe involviert gewesen sei. Es wäre keine besondere Aggression festgestellt worden und es würde kein Zusammenhang zu einem Waffengebrauch bestehen. Der Beschwerdeführer hätte nie eine Waffe in Verwendung gehabt und würde auch keine Waffe besitzen. Er hätte sein angebliches Opfer nie mit einer Waffe oder sonst wie bedroht.

Nach Wiedergabe des § 12 Abs 1 WaffG und zu dieser Bestimmung ergangener Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs führte die belangte Behörde aus, bei einem Waffenverbot nach § 12 Abs 1 WaffG habe die Behörde eine Prognoseentscheidung über die Wahrscheinlichkeit zu treffen, dass der Betroffene in Zukunft durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Um diese Prognose fundiert erstellen zu können, müsse auf das gesamte Verhalten des Betreffenden (auch in der Vergangenheit) Bedacht genommen werden.

Dazu führte die belangte Behörde Folgendes aus:

"Mit Urteil des Landesgerichtes (S.) vom (…) wurden Sie nach den §§ 206 Abs. 1 StGB (Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen), 207 Abs. 1 StGB (Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen), 211 Abs. 2 StGB (Vergehen der Blutschande) und 212 Abs. 1 StGB (Vergehen des Missbrauchs einer Autoritätsverhältnisses) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt und es wurde ihre Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. (…) Mit Urteil des Landesgerichtes (S.) vom (…) wurden Sie nach den §§ 207 Abs. 1 StGB (Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen), 202 Abs. 1 StGB (Vergehen der geschlechtlichen Nötigung) und 212 Abs. 1 StGB (Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt und es wurde Ihre Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. (…)"

Einem Bericht der Polizeiinspektion T. an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom sei zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer gemäß § 38a SPG ein Betretungsverbot verhängt worden sei, da seine Halbschwester E.T. und deren Sohn M.T. den Beschwerdeführer wegen sexueller Nötigung seiner Tante K.T. angezeigt hätten. M.T., der Großneffe von K.T., habe die Anzeige aufgrund einer Erzählung seiner Großtante bei einem Besuch bei ihr gemacht und dabei ausgeführt, dass die Großtante bereits gebrechlich wäre und sich nicht wehren könne. In der Folge sei K.T. am von Beamten der Polizeiinspektion T. aufgrund ihrer Gehbehinderung in ihrer Wohnung niederschriftlich einvernommen worden. K.T. habe angegeben, dass der Beschwerdeführer voriges Jahr oft in ihrem Wohnhaus gewesen wäre und zwar meist bis zu drei Wochen. Seit Herbst 2010 wäre der Beschwerdeführer zweimal für je drei Tage in T. gewesen und zwar Anfang Oktober 2010 zum letzten Mal. Er hätte sich bei seinen Aufenthalten oft Frauenkleider angezogen, hätte sich von K.T. selbst Kleider angezogen und ihren Schmuck umgehängt, dabei hätte der Beschwerdeführer eine Perlenkette kaputt gemacht. Anfang Oktober 2010 wäre der Beschwerdeführer wieder mit Frauenkleidern bekleidet in der Wohnung von K.T. gewesen und wäre zusammengekrümmt auf einem Sessel gesessen. Er hätte sich in der Folge kurz auf K.T. gesetzt und ihr dabei gezeigt, dass er einen Vibrator in seinem After stecken hätte. Dabei wäre er mit einem Rock, mit Strümpfen, mit einer Damenbluse und mit Damenschuhen bekleidet gewesen. K.T. würde ihre Wohnungstür jetzt immer zusperren, da sie ein bisschen Angst vor dem Beschwerdeführer hätte. Sie wäre aber vom Beschwerdeführer am Körper nicht unsittlich berührt worden.

Am sei der Beschwerdeführer bei der Polizeiinspektion T. niederschriftlich einvernommen worden. Dabei habe er ausgeführt, dass er aufgrund der schwerwiegenden Vorwürfe Angaben nur nach vorheriger Absprache mit seinem Rechtsanwalt bzw bei dessen Teilnahme an der Vernehmung machen wolle. In der Folge sei gegenüber dem Beschwerdeführer der erstinstanzliche Bescheid vom erlassen worden. Dagegen habe er eine Vorstellung erhoben, in welcher er eingeräumt habe, früher Straftaten begangen zu haben. Er hätte sich zwar an seiner Tochter vergangen, er habe seine Veranlagung aber niemals nach außen getragen und wäre niemals gegen außen stehende Personen gewalttätig oder straffällig geworden. Er hätte versucht, ein neues Leben zu beginnen und würde seit Jahren bei seiner Lebensgefährtin in V. wohnen. Er würde nur mehr gelegentlich Frauenkleider tragen und dabei würde es sich um eine relativ harmlose Veranlagung handeln, welche bisher niemandem zum Nachteil gereicht habe. Im erstinstanzlichen Bescheid würden sich teilweise unrichtige Tatsachenfeststellungen befinden. So habe der Beschwerdeführer seine Tante nicht sexuell belästigt. Er wäre gegen K.T. auch nicht tätlich geworden und hätte sich nicht auf ihren Schoß gesetzt. Am hätte er sich nicht mehr in der Wohnung seiner Tante aufgehalten, da er an diesem Tag in V. gewesen sei. Der Vorfall würde bereits Monate zurückliegen und er wäre von seiner gebrechlichen Tante sehr übertrieben dargestellt worden.

Mit einem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom sei der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme dahingehend verständigt worden, dass beabsichtigt werde, das Waffenverbot zu bestätigen; der Beschwerdeführer sei diesbezüglich zu einer Stellungnahme aufgefordert worden. In seiner Stellungnahme habe der Beschwerdeführer den Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens bis zum Abschluss des beim Landesgericht St. Pölten gegen ihn anhängigen Strafverfahrens gestellt. In der Folge sei der erstinstanzliche Bescheid erlassen worden. Laut telefonischer Auskunft des Landesgerichts St. Pölten sei das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft St. Pölten am gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt worden.

Aufgrund des Akteninhalts gehe die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer Anfang Oktober 2010 in der Wohnung seiner Tante K.T. in T. mit Frauenkleidern bekleidet sich kurz auf seine Tante gesetzt und dieser dabei gezeigt habe, dass er einen Vibrator in seinen After eingeführt habe. Die Aussagen seiner Tante würden von der belangte Behörde als glaubwürdig bewertet. Der Beschwerdeführer habe den Vorfall in seiner Vorstellung gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten selbst eingeräumt und zugegeben, dass er die Veranlagung hätte, gelegentlich Frauenkleider zu tragen. Er habe dazu ausgeführt, dass er bei dem zum Zeitpunkt der Einbringung der Vorstellung bereits mehrere Monate zurückliegenden Vorfall seine Tante nicht sexuell belästigt hätte, gegen diese nicht tätlich geworden wäre und sich auch nicht auf ihren Schoß gesetzt hätte. Die belangte Behörde gehe aber entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers davon aus, dass er sich nicht nur mit Frauenkleidern in der Wohnung seiner Tante befunden habe, sondern, dass er dabei auch seine Tante mit der Tatsache konfrontiert habe, dass er sich einen Vibrator in den After eingeführt habe und dabei zumindest kurzfristig den Körperkontakt zu ihr gesucht habe, indem er sich auf ihren Schoß gesetzt habe. Als der Beschwerdeführer nämlich seine Tochter zur Unzucht missbraucht habe, habe er auch dieser wiederholt einen Vibrator in den After eingeführt. Somit gehe die belangte Behörde davon aus, dass auch diese von seiner Tante beschriebene Handlung durchaus seiner Veranlagung entspreche, was auch für die Herstellung eines Körperkontakts zu seiner Tante gelte. Der Beschwerdeführer habe nämlich auch zu seiner Tochter über eine lange Zeit hinweg Körperkontakt gesucht, was bis zum Beischlaf mit dieser geführt habe.

Der Darstellung des Beschwerdeführers, dass K.T. die Vorfälle sehr übertrieben dargestellt hätte, könne nicht gefolgt werden. Dem Einvernahmeprotokoll sei im Gegenteil zu entnehmen, dass K.T. die Vorfälle sehr sachlich geschildert habe, wobei der Beschwerdeführer einen Teil der von ihr beschriebenen Handlungen sogar selbst zugegeben habe. Zudem sei die Tante des Beschwerdeführers auch bemüht gewesen, den Beschwerdeführer nicht allzu sehr zu belasten, da sie sogar noch angegeben habe, sie wäre vom Beschwerdeführer am Körper nicht unsittlich berührt worden. Die belangte Behörde sehe daher keinen Grund, die Darstellungen der K.T. anzuzweifeln und nehme daher unter Beachtung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung insbesondere aufgrund der Angaben von K.T., aber auch aufgrund der Ausführungen in seiner Vorstellung, an, dass der Beschwerdeführer insbesondere Anfang Oktober 2010 in der Wohnung seiner Tante sich mit Frauenkleidern bekleidet kurz auf deren Schoß gesetzt habe, wobei er dieser gezeigt habe, dass er einen Vibrator in seinen After eingeführt habe.

Für die Verhängung eines Waffenverbots sei es nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer bereits eine Person durch die missbräuchliche Verwendung einer Waffe gefährdet habe. Es genüge allein schon die zukünftige Möglichkeit des Missbrauchs einer Waffe, welcher von der belangten Behörde aufgrund der vom Beschwerdeführer durchgeführten sexuellen Nötigung seiner bereits gebrechlichen Tante befürchtet werden müsse. Für diese Beurteilung sei für die belangte Behörde entscheidend, dass der Beschwerdeführer die Belästigungen seiner Tante bei seinen Besuchen in T. offenbar schrittweise gesteigert habe. Seine Tante habe nämlich angeführt, dass der Beschwerdeführer sich bei seinen Aufenthalten in T. oftmals Frauenkleider von ihr angezogen habe und sich dabei auch ihren Schmuck umgehängt habe. Dies dürfte dem Beschwerdeführer aber offenbar zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse nicht mehr gereicht haben, weshalb er sich Anfang Oktober mit einem in den After eingeführten Vibrator kurz auf seine Tante gesetzt habe. Falls sich die Tante des Beschwerdeführers gegen diese Nötigung gewehrt hätte, so wäre dem Beschwerdeführer durchaus zuzutrauen, dass er eine Waffe missbräuchlich verwenden könnte, um von seiner Tante, aber auch eventuell von anderen Personen, sexuelle Handlungen zu erzwingen.

Diesen Schluss leite die belangte Behörde aus dem Umstand ab, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von August bis Oktober 1994 schon seine damals 14-jährige Tochter durch eine gefährliche Drohung, nämlich durch die Drohung, sie zu schlagen, zur Duldung von geschlechtlichen Handlungen genötigt habe. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte ließen durchaus die Schlussfolgerung zu, dass bei ihm die Neigung vorhanden sei, ihm unterlegene oder ausgelieferte Personen zumindest geschlechtlich zu nötigen. Diese Neigung zeige sich bei den an seiner Tochter begangenen Verbrechen und Vergehen, mit der er sogar den Beischlaf unternommen habe. Diese Veranlagung zeige sich aber auch an den in Gegenwart seiner Tante verübten sexuellen Handlungen, da seine Tante ihm ebenfalls aufgrund ihres Alters und ihrer Gebrechlichkeit in einer gewissen Weise unterlegen sei.

Aufgrund der mehrfach begangenen Straftaten gegen seine Tochter und der nunmehr erfolgten geschlechtlichen Nötigung seiner Tante könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Änderung dieser Sexualpräferenz beim Beschwerdeführer kaum mehr möglich sein werde. Unter Zugrundelegung der gesteigerten Belästigungen seiner Tante werde auch die Annahme berechtigt sein, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor der Wunsch nach realen sexuellen Übergriffen vorhanden sei und daher befürchtet werden müsse, dass der Beschwerdeführer wieder einen sexuellen Missbrauch in Verbindung mit einer Aggressionshandlung setzen und damit seine Fantasien bzw Vorlieben in die Tat umsetzen könnte. Aufgrund der bereits begangenen Straftaten und aufgrund der geschlechtlichen Nötigung seiner Tante müsse die belangte Behörde befürchten, dass der Beschwerdeführer auch eine Waffe missbräuchlich verwenden könnte, um insbesondere von körperlich oder geistig unterlegenen Personen sexuelle Handlungen zu erzwingen. Der Beschwerdeführer habe schließlich auch seine Tochter durch die Androhung von Schlägen gefährlich bedroht. Aufgrund dieser Befürchtungen und seiner Rückfälle gehe die belangte Behörde somit von der begründeten Besorgnis aus, dass der Beschwerdeführer durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen gefährden könnte, weshalb die Verhängung eines Waffenverbots nach § 12 Abs 1 WaffG zulässig sei.

Aus dem Umstand, dass von der Staatsanwaltschaft St. Pölten das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer im Juni 2011 eingestellt worden sei, sei für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da für die Verhängung eines Waffenverbots nach § 12 Abs 1 WaffG eine strafgerichtliche Verfolgung oder Verurteilung nicht erforderlich sei. Diese Gesetzesbestimmung stelle nicht auf strafbare Verhaltensweisen ab, sondern sei allein die Frage entscheidend, ob die zukünftige Möglichkeit des Missbrauchs einer Waffe zu befürchten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 12 Abs 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

2. Die belangte Behörde ging sachverhaltsmäßig davon aus, dass der Beschwerdeführer Anfang Oktober in der Wohnung seiner Tante K.T. mit Frauenkleidern bekleidet sich kurz auf seine Tante gesetzt habe und dieser dabei gezeigt habe, dass er einen Vibrator in seinen After eingeführt habe.

Diesen Feststellungen tritt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht entgegen, auch die von der belangten Behörde zitierten strafgerichtlichen Verurteilungen in den Jahren 1991 und 1995 bestreitet er nicht.

3. Der Beschwerdeführer wendet sich jedoch gegen die von der belangten Behörde auf den festgestellten Sachverhalt gestützte Prognoseentscheidung, dass beim Beschwerdeführer eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu erwarten sei. Er habe nie eine Waffe besessen oder gebraucht. Die belangte Behörde lasse außer Acht, dass der Beschwerdeführer die über ihn in den Jahren 1991 und 1995 verhängten Freiheitsstrafen verbüßt und auch therapeutische Hilfe in Anspruch genommen habe. Seit Jahren führe er ein ordentliches Leben in geregelten Bahnen, habe eine Lebensgefährtin und einen Beruf und habe sich seit seiner letzten Verurteilung auch nichts mehr zuschulden kommen lassen. Darüber hinaus lasse die belangte Behörde völlig außer Acht, dass der Beschwerdeführer niemals, also auch nicht bei seinen Straftaten in den Jahren 1991 und 1995 (gemeint offenbar das Datum der Verurteilung, die strafbaren Handlungen wurden nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid "von Ende 1989 bis Mai 1991" und "von Ende 1993 bis " bzw "von Ende August 1994 bis Mitte Oktober 1994" gesetzt), "Gewalt, körperliche Gewalt im engeren Sinne oder gar Gewalt durch den Gebrauch von Waffen gegen andere Personen angewendet habe". Von ihm gehe daher jedenfalls keine "waffenspezifische" Gefahr aus.

Darüber hinaus stütze sich die belangte Behörde auf bloße Mutmaßungen. So werde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass für die Beurteilung entscheidend gewesen sei, dass der Beschwerdeführer die Belästigung seiner Tante bei seinen Besuchen offenbar schrittweise gesteigert habe. Zu dieser Annahme sei die belangte Behörde gekommen, weil seine Tante ausgeführt habe, dass sich der Beschwerdeführer Frauenkleider angezogen habe und die belangte Behörde davon ausginge, dass dem Beschwerdeführer dies zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse nicht mehr ausgereicht habe. Diesbezüglich sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer niemals bestritten habe, Frauenkleider zu tragen, dies sei ein Restbestand seiner früheren sexuellen Neigung, wobei dadurch keiner Schaden nehme. Die belangte Behörde stütze sich daher in ihren Ausführungen lediglich auf Mutmaßungen und gehe darüber hinaus, obwohl das Strafverfahren gegen ihn eingestellt worden sei, davon aus, dass eine Änderung seiner Sexualpräferenzen kaum mehr möglich sein werde. Woher die belangte Behörde die Fachkompetenz für diese Feststellung hernehme, sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar.

4. Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzeigen:

Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der im § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2012/03/0007).

Die belangte Behörde ging in ihrer Prognoseentscheidung davon aus, dass dem Beschwerdeführer zuzutrauen sei, dass er eine Waffe missbräuchlich verwenden könnte, um von seiner Tante, aber auch eventuell von anderen Personen, sexuelle Handlungen zu erzwingen. Dies leitete die belangte Behörde (unter anderem) daraus ab, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitraum von August bis Oktober 1994 seine damals 14-jährige Tochter durch eine gefährliche Drohung zur Duldung von geschlechtlichen Handlungen genötigt habe.

Zwar steht es im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, in die Gefährdungsprognose im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG das gesamte Verhalten des Betroffenen einzubeziehen (vgl dazu das hg Erkenntnis vom , Zl 2001/20/0100), und es steht auch außer Zweifel, dass die - entgegen dem Vorbingen des Beschwerdeführers von massiver Gewaltanwendung geprägten - strafbaren Handlungen, die zur Verurteilung im Jahr 1995 geführt haben, die Annahme rechtfertigen hätten können, der Beschwerdeführer werde durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.

Im gegenständlichen Fall hat sich die belangte Behörde damit aber auf im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids etwa 18 Jahre zurückliegende Ereignisse gestützt. Dieser Zeitraum ist - angesichts des Fehlens weiterer Vorkommnisse bis zum Jahr 2010 - im Beschwerdefall jedenfalls als ausreichend lang anzusehen, um den Ereignissen im Jahr 1994 - auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer erst im November 1999 aus der Anstaltsunterbringung entlassen wurde - das entscheidende Gewicht als "Anlasstat" für die Verhängung eines Waffenverbots iSd § 12 Abs 1 WaffG zu nehmen (vgl dazu auch das hg Erkenntnis vom , Zl 2005/03/0022, mwN). Anzumerken ist, dass die strafbaren Handlungen, die zu den zwei strafgerichtlichen Verurteilungen in den Jahren 1991 bzw 1995 geführt haben, von der Behörde offenbar nicht zum Anlass genommen worden waren, über den Beschwerdeführer ein Waffenverbot zu verhängen, jedenfalls enthält der angefochtene Bescheid keine dahingehenden Feststellungen und auch den vorgelegten Verwaltungsakten ist eine frühere waffenrechtliche Maßnahme gegenüber dem Beschwerdeführer nicht zu ersehen. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich auch sonst kein waffenrechtlicher Bezug, insbesondere hat die belangte Behörde nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer über eine Waffenbesitzkarte verfügen würde oder im Besitz von Waffen gewesen wäre (einem in den Verwaltungsakten erliegenden Bericht der Polizeiinspektion T. vom ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer weder im Besitz von Waffen und Munition, noch im Besitz einer Jagdkarte sei).

Neben dem den strafgerichtlichen Verurteilungen in den Jahren 1991 und 1995 zugrunde liegenden Verhalten des Beschwerdeführers zog die belangte Behörde weiters das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seiner Tante K.T. im Oktober 2010 für die Gefährdungsprognose heran. Diesem Verhalten, wie es von der belangten Behörde festgestellt wurde, fehlt es jedoch an der Eignung, eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen befürchten zu lassen:

Das von der belangten Behörde festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers - er habe sich in der Wohnung seiner Tante sich mit Frauenkleidern bekleidet kurz auf deren Schoß gesetzt, wobei er ihr gezeigt habe, dass er einen Vibrator in seinen After eingeführt habe - stellt einen Übergriff dar, der die körperliche und - angesichts der Ausgestaltung des Sachverhalts, auch wenn die Betroffene angab, nicht "unsittlich berührt" worden zu sein - die sexuelle Integrität berührt. Doch nicht jeder solche Eingriff kann ohne weiteres zu der Prognose führen, dass jemand durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen gefährden könnte. Angesichts des festgestellten Sachverhalts ist weder von einem einmaligen "Gewaltexzess" (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2012/03/0180) auszugehen, noch hat der Beschwerdeführer seiner Tante gegenüber Gewalt angedroht (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2008/03/0011).

Die weitere Argumentation der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer die Belästigungen seiner Tante bei seinen Besuchen "offenbar schrittweise gesteigert" habe, lässt sich auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, die von einem einmaligen Vorfall im Oktober 2010 ausgehen, nicht stützen. Im Übrigen lässt sich auch aus der im Verwaltungsakt enthaltenen niederschriftlichen Einvernahme der K.T. nicht ersehen, dass es bereits früher zu einem ihre körperliche oder sexuelle Integrität berührenden Verhalten des Beschwerdeführers gekommen wäre.

Wenn die belangte Behörde ihre Prognoseentscheidung iSd § 12 Abs 1 WaffG schließlich auf die "Veranlagung", die "Neigung" und die "Sexualpräferenz" des Beschwerdeführers stützt, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG objektive Sachverhaltsmerkmale voraussetzt (vgl das bereits zitierte hg Erkenntnis vom , Zl 2012/03/0180). Sollten die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zur "Sexualpräferenz" des Beschwerdeführers derart zu verstehen sein, dass beim Beschwerdeführer eine psychische Beeinträchtigung vorliegt, die eine missbräuchliche Verwendung von Waffen befürchten lässt, können derartige Feststellungen grundsätzlich nur auf der Basis eines schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens getroffen werden (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2013/03/0001).

Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der belangten Behörde anhand des von ihr festgestellten Sachverhalts getroffene Prognoseentscheidung iSd § 12 Abs 1 WaffG als inhaltlich rechtswidrig.

5. Der angefochtenen Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

6. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und Art 6 Abs 1 EMRK dem nicht entgegensteht, zumal es sich bei einem Verfahren betreffend die Verhängung eines Waffenverbots um ein Verwaltungsverfahren handelt, das die Erlassung einer Administrativmaßnahme zur Verhütung von Gefahren durch Waffenmissbrauch zum Gegenstand hat und in dem daher die Verfahrensgarantien der mündlichen Verhandlung nach Art 6 EMRK keine Anwendung finden (vgl das bereits zitierte hg Erkenntnis vom , Zl 2012/03/0180).

Wien, am