VwGH vom 22.09.2011, 2009/18/0013
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der VT, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/337.583/2008, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei mit einem vom 6. Juli bis gültigen Visum "C" nach Österreich eingereist und habe - nach der Scheidung von ihrem damaligen Ehemann am - am , somit nach Ablauf ihres Touristenvisums, einen österreichischen Staatsbürger geheiratet. Ihr auf diese Ehe gestützter Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung sei "wegen Inlandsantragstellung" abgewiesen worden. Gleichzeitig sei darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Scheidung von ihrem österreichischen Ehemann (rechtskräftig mit ) von diesem keinen Aufenthaltstitel mehr hätte ableiten können. Gegen den zweitinstanzlichen Bescheid des Bundesministers für Inneres sei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden; das diesbezügliche Verfahren sei noch anhängig; dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, sei nicht vorgebracht worden. (Mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0510, wurde die Beschwerde betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Grund im Sinn des § 72 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) bzw. Art. 8 EMRK nicht aufgezeigt worden sei.)
Seit halte sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG hat die belangte Behörde den etwas über dreijährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, der jedoch fast zur Gänze unrechtmäßig gewesen sei, berücksichtigt. Laut Angaben der Beschwerdeführerin lebten "zahlreiche nahe Verwandte" in Österreich, diese seien jedoch nicht näher bezeichnet worden. Dass sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebe, sei ebenfalls nicht behauptet worden. Seit Oktober 2005 sei die Beschwerdeführerin zeitweise, ab laufend beschäftigt, das gegenständliche Beschäftigungsverhältnis sei jedoch sowohl in fremdenrechtlicher als auch in arbeitsmarktrechtlicher Hinsicht illegal.
Der Eingriff in das Privat-, allenfalls auch in das Familienleben der Beschwerdeführerin erweise sich zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, nämlich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, als dringend geboten. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse verstoße der nicht bloß kurzfristige unrechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet jedoch gravierend. Zusätzlich sei sie trotz rechtskräftiger Abweisung ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und trotz Bestrafung durch die Erstbehörde wegen ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes (rechtskräftig mit ) ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Selbst wenn man der Beschwerdeführerin eine gewisse berufliche Integration zugestehe, könne dies nicht entscheidend zu ihren Gunsten ausschlagen.
II.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr bisher noch nie ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, und bringt auch nicht vor, sie sei auf Grund anderer Bestimmungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Im Hinblick darauf begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.
Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid unter dem Blickwinkel der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG und wiederholt diesbezüglich die bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Umstände, nämlich ihren nahezu vier Jahre (richtig: dreieinhalb Jahre) dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet, ihre wirtschaftliche Sicherheit sowie die in Österreich lebenden leiblichen Verwandten. Diese Umstände hat die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid ausreichend berücksichtigt. Soweit die Beschwerde rügt, die Beschwerdeführerin sei nicht persönlich vernommen worden, ist dazu anzumerken, dass im fremdenrechtlichen Administrativverfahren vor der Sicherheitsdirektion kein Recht darauf besteht, von der Behörde mündlich gehört zu werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/21/0115, mwN). Die Beschwerdeführerin hatte ausreichend Gelegenheit, im Rahmen der Berufung "persönliche und andere relevante Bindungen zu Österreich darzustellen". Eine Konkretisierung der behaupteten Bindungen ist jedoch weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde erfolgt. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensmängel liegen somit nicht vor.
Im Übrigen hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits im Verfahren betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit der Frage, ob nach Art. 8 EMRK ein Überwiegen der persönlichen Interessen vorliege, sodass der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung einzuräumen wäre, ausführlich im sie betreffenden hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0510 auseinandergesetzt und diese Frage verneint. Da im gegenständlichen Verfahren diesbezüglich kein entscheidungsrelevant unterschiedliches Vorbringen erstattet wurde, ist nicht ersichtlich, weshalb hier eine andere Beurteilung Platz zu greifen hätte.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei völlig ausgeschlossen, "dass bei einem rund vier Jahre andauernden, durchgehenden Aufenthalt bei aufrechter Ehegemeinschaft mit einem Österreicher öffentliche Interessen gefährdet sind sowie ein nicht rechtmäßiger Aufenthalt vorliegt", lässt sie unberücksichtigt, dass sie bereits seit Juni 2007 geschieden und seit längerer Zeit nicht mehr zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Anspruch auf den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
QAAAE-68194