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VwGH vom 03.11.2010, 2009/18/0009

VwGH vom 03.11.2010, 2009/18/0009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des ÖK in W, geboren am , vertreten durch Dr. Thaddäus Kleisinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 28/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/218.511/2008, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Absolvierung eines Studiums an der Wirtschaftsuniversität Wien nach Österreich eingereist. Nachdem sein Aufenthaltstitel insgesamt bis verlängert worden sei, habe er am einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Schlüsselkraft (selbständig) eingebracht, der jedoch im Instanzenzug mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom rechtskräftig abgewiesen worden sei. (Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0129, als unbegründet abgewiesen.)

Der Beschwerdeführer habe seit über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügt und sei trotz rechtskräftiger Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Schlüsselkraft (selbständig) in Österreich verblieben. Er halte sich somit seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, sodass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 FPG vorlägen. In einem solchen Fall könnten Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn dem nicht die Bestimmung des § 66 leg. cit. entgegenstehe.

Der Beschwerdeführer habe am eine türkische Staatsangehörige, die über eine Niederlassungsbewilligung für das Bundesgebiet verfüge, geheiratet. Auch auf Grund des mittlerweile knapp fünfjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich sei davon auszugehen, dass mit der vorliegenden Maßnahme ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden sei. Dieser Eingriff erweise sich jedoch als dringend geboten. Der Befolgung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Diese Regelungen seien vom Beschwerdeführer angesichts der Tatsache, dass er keinen Studienerfolg nachweisen könne und sich zudem seit knapp einem Jahr unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, in gravierender Weise missachtet worden. Eine Legalisierung seines Aufenthaltes könne der Beschwerdeführer gemäß § 21 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nur im Ausland erwirken. Die damit bewirkte Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei daher von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten und familiären Interessen jedenfalls nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet. Dem genannten öffentlichen Interesse laufe es zudem grob zuwider, dass ein Fremder bloß auf Grund von Tatsachen, die von ihm geschaffen worden seien (Eheschließung mit einer im Inland aufhältigen türkischen Staatsangehörigen) den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet erzwingen könne.

Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf das Fehlen besonderer zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände könne ein weiterer Aufenthalt seiner Person auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer seit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Dass der Zweckänderungsantrag des Beschwerdeführers vom auch als solcher auf Verlängerung des bisher innegehabten Aufenthaltstitels zu werten sei und sich der Beschwerdeführer - allenfalls nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegen den abweisenden Bescheid eingebrachten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, wurde nicht vorgebracht. Aus welchen Gründen der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als "Schlüsselkraft - selbständig" abgelehnt wurde, ist zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers unerheblich. Auf dem Boden des Gesagten begegnet somit die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.

2. Die Beschwerde wendet sich gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung und bringt dazu im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer sei bereits seit fünf Jahren in Österreich aufhältig, habe einen tadellosen Lebenswandel geführt, ein Studium begonnen und auf Grund des Studiums ein Unternehmen gegründet, dessen alleiniger und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer er sei. Ihm werde unterstellt, er habe die Ehe mit seiner langjährigen Verlobten nur geschlossen, um seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu erzwingen. Dafür lägen keinerlei Beweisergebnisse vor und es seien keine Ermittlungsversuche durchgeführt worden.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die belangte Behörde hat bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung gemäß § 66 FPG den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit 2004 und seine familiären Bindungen zu seiner Ehefrau, einer türkischen Staatsangehörigen, die über eine Niederlassungsbewilligung für das Bundesgebiet verfügt, berücksichtigt und zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angenommen. Die daraus ableitbaren persönlichen Interessen des Beschwerdeführers sind jedoch dadurch relativiert, dass er bisher lediglich über Aufenthaltstitel verfügt hat, die von vornherein nur auf einen befristeten Aufenthalt zum Zweck der Absolvierung eines Studiums ausgerichtet waren, er keinen Studienerfolg nachweisen konnte und sich seit über zwei Jahren unrechtmäßig in Österreich aufhält, was eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften darstellt, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Da der Zweckänderungsantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als "Schlüsselkraft - selbständig" bereits im Jänner 2008 in zweiter Instanz abgewiesen wurde, musste er zum Zeitpunkt seiner Eheschließung im April 2008 damit rechnen, nicht auf Dauer ein Familienleben in Österreich führen zu können. Im Übrigen wurde nicht vorgebracht, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers, einer türkischen Staatsangehörigen, nicht möglich oder nicht zumutbar sei, diesen in sein Herkunftsland zu begleiten. Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung dringend geboten und somit unter dem Gesichtspunkt des § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei, begegnet auch dann keinem Einwand, wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer selbständig erwerbstätig ist, weil er über keinen die selbständige Erwerbstätigkeit deckenden Aufenthaltstitel verfügt.

3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am

Fundstelle(n):
WAAAE-68179