VwGH vom 09.06.2010, 2009/17/0281
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des H M in B, vertreten durch Dr. Ursula Schwarz, Rechtsanwalt in 8600 Bruck/Mur, Herzog-Ernst-Gasse 26a, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-LE./1095- I/7/2009, betreffend Rinderprämien für das Jahr 2007, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit dem Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom wurde der den Beschwerdeführer betreffende Bescheid vom betreffend Rinderprämien 2007 dahin abgeändert, dass für das Kalenderjahr 2007 dem Beschwerdeführer keine Rinderprämien gewährt würden und zusätzlich ein Betrag in der Höhe von EUR 4.145,80 einbehalten werde.
Mit dem Bescheid vom seien dem Beschwerdeführer Rinderprämien in der Höhe von EUR 15.850,80 gewährt worden; diese würden nunmehr (samt 3 % Zinsen pro Jahr) zurückgefordert werden. Aus der Begründung des Bescheides ergibt sich weiters, dass bei 88 von 152 Rindern, bei denen Prämien beantragt wurden, Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien. Diese Unregelmäßigkeiten würden die Auszahlung von Rinderprämien insgesamt verhindern.
1.2. In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, am habe eine Vorortkontrolle des Betriebes stattgefunden. Die Aufzeichnungen im elektronisch geführten Bestandsverzeichnis seien vom Beschwerdeführer "laufend und zeitgerecht, gleichzeitig mit den Meldungen in der AMA-Datenbank durchgeführt" worden. Am Tag der Kontrolle sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, das elektronische Bestandsverzeichnis auszudrucken. Das Bestandsverzeichnis sei zwar im Computer ersichtlich gewesen, der Ausdruck habe jedoch nicht mit allen Daten eines Bestandsverzeichnisses (Pflichtfelder) erfolgen können.
Am Tag nach der Kontrolle habe nach Rücksprache mit der LBG ein Ausdruck erstellt werden können. Bei der folgenden Kontrolle am sei das Bestandsverzeichnis vollständig vorgelegt worden.
In einer Stellungnahme vom im Rahmen des Berufungsverfahrens brachte der Beschwerdeführer neuerlich vor, dass das LBG-Bestandsverzeichnis am Computer vollständig mit allen Pflichtfeldern ersichtlich gewesen sei, der Ausdruck auf Papier jedoch "wegen eines Installationsfehlers" nicht möglich gewesen wäre. Die Prüfer hätten auf einem Ausdruck beharrt, wobei der dann erstellte Registerausdruck "nicht alle Pflichtfelder inne" gehabt habe, weshalb es zu "so vielen fehlerhaften Kontrollfeststellungen" der beiden Prüfer gekommen sei. Mit Hilfe des LBG-Computerdienstes sei es bereits am möglich gewesen, das Bestandsverzeichnis mit allen Pflichtfeldern auszudrucken, weshalb auf Grund der am erfolgten Nachkontrolle die verhängte Betriebssperre aufgehoben worden sei.
1.3. Mit ihrem Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer habe näher angeführte Kühe im Jahr 2007 zum am sowie am gehalten. Am habe eine Vorortkontrolle des Betriebes stattgefunden, die am angekündigt worden sei. Dabei sei im Kontrollbericht unter "allgemeine Bemerkung zur Vorortkontrolle" festgehalten worden, dass das Bestandsverzeichnis auf EDV erstellt werde und auf dem daraus erstellten Ausdruck dokumentierte Pflichtfelder fehlten. Bei den Kontrollfeststellungen sei im Detail jeweils zur einzelnen Ohrmarkennummer die jeweilige Beanstandung angeführt worden.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der heranzuziehenden Rechtsvorschriften beurteilte die belangte Behörde den festgestellten Sachverhalt dahin, dass ein Bestandsverzeichnis mit allen in § 4 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998 vorgesehenen Feldern nicht vorhanden gewesen sei. Die belangte Behörde führte danach im Einzelnen an, welche Beanstandungen aus den Kontrollfeststellungen des Prüfberichtes ersichtlich seien; ein Tier gelte jedoch nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfülle. Davon werde in Art. 57 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 eine Ausnahme nur für jene Tiere gemacht, die eine der beiden Ohrmarken verloren hätten bzw. fehlerhaft ins Bestandsverzeichnis eingetragen worden seien. Diejenigen Rinder, bei denen nur "Rasse fehlerhaft" im Kontrollbericht angemerkt worden sei, fielen daher unter diese Ausnahmebestimmung und gälten daher als ermittelt, solange dies nur bei einer Kontrolle vorgelegen sei. Auf Tiere, die nicht bzw. nicht vollständig ins Bestandsverzeichnis eingetragen worden seien, sei diese Ausnahme jedoch nicht anzuwenden, sodass die Rinderprämien nur dann gewährt werden könnten, wenn die Umsetzungen der kontrollierten Rinder ordnungsgemäß an die Rinderdatenbank gemeldet worden und auch vollständig ins Bestandsverzeichnis eingetragen seien. Die ordnungsgemäße Führung eines Bestandsverzeichnisses sei eine wesentliche Prämienvoraussetzung. Ein sofortiges Nachschreiben des Bestandsverzeichnisses auf Grund der Feststellungen der Vorortkontrolle könne diesen Mangel nicht heilen. Dies führe dazu, dass 87 Tiere nach Art. 2 und Art. 57 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 als nicht ermittelt zu gelten hätten und für diese keine Prämie zu gewähren wäre. Darüber hinaus seien die Sanktionsbestimmungen der erwähnten Verordnung für alle anderen Rinder, die die Prämienvoraussetzungen an sich erfüllten, anzuwenden (Kürzung des Prämienbetrages nach Art. 59 der genannten Verordnung). Die Berechnung erfolge dabei im Verhältnis der beantragten Tiere, die als nicht ermittelt gelten würden (nunmehr 87 Stück), zu allen übrigen beantragten Tieren, die als ermittelt anzusehen seien (nunmehr 153 Stück). Da diese Berechnung mit 56,86 % mehr als 20 % Differenz ergebe, sei auch für die anderen in diesem Jahr beantragten Rinder keine Beihilfe zu gewähren. Auch sei der Beschwerdeführer, weil die Berechnung mehr als 50 % Differenz ergeben habe, darüber hinaus ein weiteres mal bis zur Höhe des Betrages, der der Differenz zwischen der angegebenen Zahl der Tiere und der gemäß Art. 57 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ermittelten entspreche, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Überdies habe der EuGH in seinem Erkenntnis vom in der Rechtssache C-63/00 ausgesprochen, dass es weder ungerechtfertigt noch unverhältnismäßig sei, einem landwirtschaftlichen Betriebsinhaber, dem, wenn auch in gutem Glauben und ohne Betrugsabsicht, ein Irrtum unterlaufen sei, eine abschreckende und wirksame Sanktion aufzuerlegen.
1.4. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Nach Art. 138 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270, Seite 1, der zu Kapitel 12 ("Zahlungen für Rindfleisch") gehört, werden Direktzahlungen im Rahmen dieses Kapitels nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.
Die angesprochene Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204 vom , Seite 1, erklärt in ihrem Art. 3, dass das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen beruht:
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a) | Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren, |
b) | elektronischen Datenbanken, |
c) | Tierpässen, und |
d) | Einzelregistern in jedem Betrieb. |
Nach Art. | 7 Abs. 1 leg. cit. müssen die Tierhalter - mit Ausnahme der Transporteure - folgende Anforderungen erfüllen: |
- | Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand, |
- | Sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaates nach dem Verfahren des Art. 23 Abs. 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen. |
Titel | IV der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141 vom , Seite 18, regelt die Berechnungsgrundlage für die Beihilfen sowie die Kürzungen und Ausschlüsse. Nach dem in diesem Titel enthaltenen Art. 57 darf die Beihilfe in keinem Fall für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfeantrag angegeben sind (Abs. 2). Liegt die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Tiere, so wird der Beihilfeantrag anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet (Abs. 3). |
Art. | 57 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 lautet (auszugsweise): |
"(4) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, so gilt Folgendes:
(a) Ein Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eindeutig identifiziert werden kann.
(b) Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register oder die Tierpässe, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.
..."
Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 regelt die Kürzungen und Ausschlüsse in Bezug auf Rinder, für die eine Beihilfe beantragt wurde. Diese Bestimmung lautet wie folgt (auszugsweise):
"(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen Zahl der Tiere und der gemäß Artikel 57 Absatz 3 ermittelten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens 3 Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.
(2) Werden bei mehr als 3 Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:
(a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt,
(b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.
Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird für den betreffenden Prämienzeitraum keine Beihilfe im Rahmen dieser Regelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 57 Absatz 2 Anspruch gehabt hätte, gewährt.
Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber darüber hinaus ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Zahl der Tiere und der gemäß
Artikel 57 Absatz 3 ermittelten entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. ...
(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraum ermittelten Rinder dividiert.
(4) ..."
Die Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister, ABl. L 163 vom , Seite 65, bestimmt in ihrem Artikel 8 hinsichtlich des Bestandsverzeichnisses wie folgt:
"Das in jedem Betrieb geführte Register umfasst zumindest Folgendes:
a) Die aktuellen Informationen gemäß Artikel 13 Absatz 3 Abschnitt C Nummer 1 erster bis vierter Gedankenstrich der Richtlinie 64/432/EWG;
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b) | den Zeitpunkt des Todes des Tieres im Haltungsbetrieb; |
c) | im Fall von abgehenden Tieren Namen und Anschrift des Tierhalters mit Ausnahme des Spediteurs oder Kennnummer des nächsten Haltungsbetriebs sowie Abgangsdatum; |
d) | im Fall von zugehenden Tieren: Name und Anschrift des Tierhalters mit Ausnahme des Spediteurs oder Kennnummer des vorherigen Haltungsbetriebs sowie Zugangsdatum; |
e) | Name und Unterschrift des mit der Registerkontrolle beauftragten Vertreters der zuständigen Behörde sowie das Datum dieser Kontrolle." |
§ | 4 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 201 in der bis geltenden Fassung, lautete wie folgt: |
"Bestandsverzeichnis (Register) |
§ 4. (1) Ein Bestandsverzeichnis ist vom Tierhalter für alle am Betrieb gehaltenen Tiere unter Verwendung der von der AMA herausgegebenen Muster zu führen. Die Führung des Bestandsverzeichnisses ist auch nach erfolgter Anmeldung als Online-Bestandsverzeichnis im Wege der elektronischen Rinderdatenbank möglich. Hat ein Tierhalter mehrere Herden, so hat er für jede Herde ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.
(2) Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
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1. | Die Kennzeichnung nach § 3, |
2. | das Geburtsdatum, |
3. | das Geschlecht, |
4. | die Rasse, |
5. | bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere gemäß § 3 unter Angabe des jeweiligen Datums und der Kennnummer des Betriebes oder den Namen und die vollständige Anschrift der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind, |
6. | im Falle einer Kennzeichnung gemäß § 3 Abs. 4 die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes, |
7. | Vermerke über den Aufenthalt von Tieren auf bestoßenen Weiden, |
8. | allenfalls der Zeitpunkt des Todes des Tieres im Haltungsbetrieb, |
9. | Kontrollvermerke, |
10. | Die Ohrmarkennummer des Muttertieres im Falle des Geburtsbetriebes für Tiere, die nach dem geboren werden. |
(3) Änderungen sind spätestens 7 Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken.
(4) Das Bestandsverzeichnis und die für Zu- und Abgänge von Tieren erforderlichen Belege sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen."
Nach § 8 Abs. 5 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 hat der Tierhalter auf seine Kosten im Falle automationsunterstützter Buchführung oder Registrierung den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
2.2. Der Beschwerdeführer hat im Berufungsverfahren mehrfach darauf verwiesen, dass das elektronisch geführte Bestandsverzeichnis ordnungsgemäß geführt worden wäre und auch die vermissten Eintragungen enthalten habe; nur ein vollständiger Ausdruck sei nicht möglich gewesen. Wie sich aus den oben (Punkt 2.1.) erwähnten Rechtsvorschriften ergebe (und vom Beschwerdeführer grundsätzlich auch nicht bezweifelt werde), zöge das Fehlen der notwendigen Eintragungen im Bestandsregister den Prämienverlust und allenfalls weitere Sanktionen nach sich (vgl. dazu etwa auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/17/0004).
Die belangte Behörde ist jedoch auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, das elektronisch geführte Bestandsregister sei vollständig und ordnungsgemäß geführt und auch abrufbar gewesen, allein der Ausdruck habe nicht funktioniert, nicht weiter eingegangen. Sie hat weder das Zutreffen dieser Behauptungen noch das Gegenteil festgestellt und auch nicht dargelegt, warum sie - etwa aus rechtlichen Erwägungen - derartige Feststellungen für unnötig erachtete (diesbezügliche Ausführungen in der Gegenschrift können die insofern mangelnde Begründung nicht ersetzen). Dadurch, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu dem spezifizierten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht Stellung genommen hat, kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht vorgenommen werden.
Weder dem § 8 Abs. 5 der hier anzuwendenden Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 noch einer anderen Vorschrift kann nämlich entnommen werden, dass das Unterbleiben eines sofortigen Ausdruckes der automationsunterstützten Registrierung allein die Folge hätte, dass das Bestandsverzeichnis nicht als ordnungsgemäß geführt anzusehen wäre.
2.3. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben, ohne dass derzeit noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
KAAAE-68170