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VwGH vom 16.03.2005, 2004/12/0047

VwGH vom 16.03.2005, 2004/12/0047

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über den Antrag vom , verbessert am , betreffend Arbeitsplatzbewertung,

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Das Verfahren wird in Ansehung des Zeitraumes ab eingestellt.

II. zu Recht erkannt:

In Ansehung des Zeitraumes zwischen der Versetzung des Beschwerdeführers zum Bundessozialamt und dem wird der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 4 erster Satz VwGG aufgetragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung zu erlassen:

1. Über den Antrag auf Arbeitsplatzbewertung, welcher

sich rückwirkend auf den Zeitpunkt der Versetzung des

Beschwerdeführers zum Bundessozialamt bezogen hat, ist

zeitraumbezogen abzusprechen.

2. In Ansehung der Vorgangsweise bei der Bewertung von

Arbeitsplätzen gemäß § 137 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), sind die in dem im ersten Rechtsgang ergangenen hg.

gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegten Grundsätze mit der Maßgabe zu beachten, dass der Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen unbeschränkt zulässig ist.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte sei auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/12/0340, verwiesen.

Aus der dort dargelegten Schilderung des Verfahrensganges sei hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer am einen Antrag auf "bescheidmäßige Feststellung, dass sein Arbeitsplatz seit Versetzung zum Bundessozialamt in die Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2, einzuordnen ist" gestellt hat.

Am erließ die belangte Behörde auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom einen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete:

"Ihr Antrag vom , Ihren Arbeitsplatz mit Wirksamkeit Ihrer Versetzung zum Bundessozialamt Oberösterreich, dies war der , mit der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A1 neu zu bewerten, wird gemäß § 137 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 idgF. abgewiesen und festgestellt, dass Ihr Arbeitsplatz bis mit der Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe A1 zu bewerten war."

Dieser Bescheid wurde mit dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses legte der Verwaltungsgerichtshof zunächst dar, dass im Hinblick auf § 20 Abs. 1 letzter Satz des IAF-Service-GmbH-Gesetzes, BGBl. I Nr. 88/2001, keine Bedenken gegen die Zuständigkeit der belangten Behörde bestünden. Weiters sei der Beschwerdeführer der Deutung seines Antrages vom auf positive Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes durch die belangte Behörde nicht mehr entgegen getreten.

Allerdings habe letztere die Rechtsfrage, ob das Ergebnis der Punktebewertung des konkreten Arbeitsplatzes einerseits bzw. die bislang vorliegenden Ergebnisse der Bewertung untersuchter Richtverwendungen andererseits bereits ausreichten, um den vom Feststellungsantrag betroffenen Arbeitsplatz einer bestimmten Funktionsgruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe zuordnen zu können, unrichtig gelöst. Die von der belangten Behörde vorgenommene Einstufung des Arbeitsplatzes in die Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe A1 wäre dann gerechtfertigt gewesen, wenn die Analyse unter Punkt 1.11. des Anhanges 1 zum BDG 1979 genannter Richtverwendungen (wobei aus dem Grunde des § 137 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 zunächst mit den in lit. c genannten zu beginnen wäre) ergeben hätte, dass die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers gleich oder geringer sei als jene auch nur einer der dort genannten - der Grundlaufbahn zuzuordnenden - Verwendungen.

In Ansehung der übrigen Ausführungen in diesem Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen.

Schon vor Ergehen dieses Erkenntnisses, nämlich am , hatte der Beschwerdeführer einen (weiteren) Antrag auf Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes (für die Zeit ab Antragstellung) gestellt.

Am präzisierte der Beschwerdeführer seinen Antrag vom dahingehend, dass dieser auf bescheidmäßige (positive) Feststellung der Wertigkeit des von ihm seit seiner Versetzung zum Bundessozialamt inne gehabten Arbeitsplatzes zu verstehen sei.

Mit der zur hg. Zl. 2004/12/0013 protokollierten Säumnisbeschwerde machte der Beschwerdeführer sodann die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde in Ansehung seines Antrages vom geltend.

Über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes zur Nachholung des versäumten Bescheides wies die belangte Behörde mit Bescheid vom den zuletzt genannten Antrag als unzulässig zurück, worauf das Säumnisbeschwerdeverfahren eingestellt wurde.

Mit der hier gegenständlichen, am zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer nunmehr die Säumnis der belangten Behörde mit der Erledigung seines Antrages vom unter Berücksichtigung der Klarstellung vom geltend.

Mit Verfügung vom trug der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG auf, den versäumten Bescheid binnen drei Monaten zu erlassen und eine Abschrift desselben vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

Diese Frist wurde über Antrag der belangten Behörde bis verlängert.

Mit einem am zugestellten Bescheid vom (Zl. BMWA-108.356/5010-Pers/4/2004) sprach die belangte Behörde Folgendes aus:

"Zu Ihrem Antrag vom , verbessert am , auf Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit Ihres Arbeitsplatzes wird gem. § 137 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 festgestellt, dass:

I. vom bis Ihr Arbeitsplatz mit

der Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe A1 zu bewerten war;

II. seit Ihr Arbeitsplatz mit der

Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A1 zu bewerten ist."

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 137 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, lautete:

"§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung."

§ 137 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, lautete:

"§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für Finanzen zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Kann mit den in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen eine Bewertung und Zuordnung nicht vorgenommen werden, ist ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen zulässig. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe oder innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung."

Durch die 2. Dienstrechtsnovelle 2003, BGBl. I Nr. 130, erhielt § 137 Abs. 1 BDG 1979 folgende Fassung:

"(1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen."

Auf Grund eines diesbezüglichen Antrages eines Beamten ist die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes zeitraumbezogen festzustellen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0219). Im Falle einer darauf gerichteten Antragstellung hat die Bewertung auch für vor dem Zeitpunkt der Einbringung des Antrages genannte Zeiträume (rückwirkend) zu erfolgen (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/12/0421, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/12/0195). In Ansehung der von einem derartigen Feststellungsbescheid betroffenen Zeiträume liegt Teilbarkeit des Bescheidinhaltes vor.

Der hier gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers vom in der Fassung des Antrages vom war auf die Bewertung der vom Beschwerdeführer seit seiner Versetzung zum Bundessozialamt innegehabten Arbeitsplätze (in ihrer jeweiligen Konfiguration) gerichtet. Aus dem im ersten Rechtsgang dieses Verfahrens ergangenen Bescheid folgt, dass eine Versetzung zum Bundessozialamt Oberösterreich am erfolgt ist.

Die belangte Behörde hätte daher über den Antrag des Beschwerdeführers zeitraumbezogen, beginnend mit dem zuletzt genannten Zeitpunkt abzusprechen gehabt. In diesem Zusammenhang ist allerdings anzumerken, dass ein Antrag auf Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes nur in Ansehung jener Zeiträume zulässig ist, die nach dem Wirksamwerden der Option ins Funktionszulagenschema gelegen sind. In Ansehung von vor diesem Zeitpunkt gelegenen antragsgegenständlichen Zeiträumen wäre der Antrag zurückzuweisen. Durch die Erlassung des Bescheides vom hat die belangte Behörde ihre Säumnis daher (bloß) in Ansehung der Entscheidung über den Zeitraum ab beendet.

Daraus folgt zunächst, dass das Verfahren über die Säumnisbeschwerde lediglich in Ansehung des zuletzt genannten Zeitraumes gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen war.

In Ansehung des antragsgegenständlichen Zeitraumes bis einschließlich ist die belangte Behörde nach wie vor säumig. Durch Ablauf der (erstreckten) Frist des § 36 Abs. 2 VwGG ist in Ansehung des zuletzt genannten Zeitraumes die Zuständigkeit auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen. Nach § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Art. 132 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung maßgebender Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der dadurch festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.

In Anwendung dieser Möglichkeit sieht sich der Verwaltungsgerichtshof veranlasst, der belangten Behörde die im Spruch zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung zu überbinden.

Hiezu ist - abgesehen von dem schon im Spruch ersichtlichen Verweis auf das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis - noch Folgendes festzuhalten:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom ausgesprochen hat, sind die maßgeblichen materiell-rechtlichen Bestimmungen bei der Arbeitsplatzbewertung zeitraumbezogen anzuwenden. In Ansehung des Verfahrensrechtes (diesem war insbesondere der zweite Satz des § 137 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 127/1999, sowie jener Teil des ersten Satzes, auf den der zweite Satz Bezug nimmt, zuzurechnen) gilt, dass nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides in Geltung stehenden Rechtslage vorzugehen ist.

Daraus folgt für den hier vorliegenden Fall, dass die belangte Behörde bei Nachholung des versäumten Bescheides den nicht mehr in Geltung stehenden zweiten Satz des § 137 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 127/1999 sowie jenen Teil seines ersten Satzes in dieser Fassung, auf den der zweite Satz Bezug nimmt, keinesfalls anzuwenden haben wird.

Der belangten Behörde war daher aufzutragen, den Bescheid unter Beachtung des im ersten Rechtsgang ergangenen hg. Erkenntnisses vom sowie der dort verwiesenen Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2001/12/0195, jedoch mit der Maßgabe zu erlassen, dass auch Vergleiche mit ressortfremden Verwendungen unbeschränkt zulässig (wenngleich nicht zwingend notwendig) sind.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 55 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am

Fundstelle(n):
ZAAAE-68165