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VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0111

VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0111

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
AVG §1;
B-VG Art133 Abs6 Z2;
ÜG 1920 §8 Abs5 litb idF 2014/I/077;
RS 1
Der Bezirkshauptmann bildet zwar als Leiter des monokratisch organisierten Organs Bezirkshauptmannschaft deren Willen; das zuständige Organ ist aber die Bezirkshauptmannschaft (vgl. § 8 Abs. 5 lit. b ÜG 1920, BGBl. Nr. 368/1925 idF 2014/I/077; E , 2008/17/0190; B , Ra 2015/22/0110). Diese ist somit auch zur Einbringung der Revision zuständig.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Robl und Hofrätin Mag.a Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom , LVwG-750208/35/MZ, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: A M, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der Beschwerde des Mitbeteiligten, eines mazedonischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Revisionswerberin Folge und erteilte ihm den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" (sonstige Schlüsselkraft).

Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Mitbeteiligte die Voraussetzungen des § 11 und § 41 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für den begehrten Aufenthaltstitel erfülle. Die Revision erklärte es für unzulässig, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen gewesen sei.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Amtsrevision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde, der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Revisionswerberin macht geltend, dem Ausspruch des Landesverwaltungsgerichtes mangle es an hinreichender Bestimmtheit, weil nicht konkretisiert worden sei, für welche Geltungsdauer der Aufenthaltstitel erteilt werde.

Damit ist sie im Recht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Ra 2014/22/0010 bis 0014, und dem folgend etwa in den Erkenntnissen vom , Ra 2014/22/0045, und vom , Ra 2015/22/0092, in gleichgelagerten Fällen ausgesprochen, dass durch das Fehlen der Festlegung eines Zeitraumes, für den der Aufenthaltstitel erteilt werden soll, das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet ist. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe insbesondere des erstgenannten Erkenntnisses verwiesen. Da auch für den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" nach § 41 NAG keine gesetzliche Festlegung der Dauer der Bewilligung besteht, gilt das in den genannten Erkenntnissen Ausgeführte auch im vorliegenden Fall.

Zum diesbezüglichen Einwand des Mitbeteiligten ist ergänzend festzuhalten, dass der Bezirkshauptmann zwar als Leiter des monokratisch organisierten Organs Bezirkshauptmannschaft deren Willen bildet, dass aber nichtsdestotrotz das zuständige Organ die Bezirkshauptmannschaft ist (§ 8 Abs. 5 lit. b Übergangsgesetz, BGBl. Nr. 368/1925 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2014, und Hengstschläger/Leeb, AVG I2, § 3 Rz 2, sowie das hg. Erkenntnis vom , 2008/17/0190, und den über Revision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz ergangenen, das auch hier angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich betreffenden hg. Beschluss vom , Ra 2015/22/0110). Diese war somit auch zur Einbringung der außerordentlichen Revision zuständig.

Nach dem vorhin Gesagten war das angefochtene Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Eine Bindung an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes über die Unzulässigkeit einer Revision bestand gemäß § 34 Abs. 1a VwGG nicht.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §1;
B-VG Art133 Abs6 Z2;
ÜG 1920 §8 Abs5 litb idF 2014/I/077;
Schlagworte
Zurechnung von Organhandlungen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015220111.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAE-68163