VwGH vom 07.10.2010, 2009/17/0265
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der Marktgemeinde M, vertreten durch Dr. Gernot Gasser und Dr. Sonja Schneeberger, Rechtsanwälte in 9900 Lienz, Beda-Weber-Gasse 1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ib- 17581/5-2009, betreffend die Vorschreibung von Erschließungsbeiträgen nach dem TVAAG (mitbeteiligte Partei: T in Ö GmbH, vertreten durch Dr. Gerhard Seirer und Mag. Herbert Weichselbraun, Rechtsanwälte in 9900 Lienz, Tirolerstraße 30/11), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit den Bescheiden des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Partei, jeweils vom , wurden der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Partei Erschließungsbeiträge nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAAG) in der Höhe von EUR 69.390,-- bzw. EUR 181.418,-- vorgeschrieben.
In ihrer gegen beide Bescheide gemeinsam erhobenen Berufung brachte die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei (soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Bedeutung) vor, im Zuge der Baumaßnahmen der in Rede stehenden Pumpstationen in den 1960er Jahren seien von der nunmehrigen Berufungswerberin erhebliche Anteile an der Errichtung sowohl der Zufahrtstraße als auch der Verkehrserschließung getragen und auf eigene Kosten durchgeführt worden. Diese Leistungen, welche im Sinne und in Absprache mit der beschwerdeführenden Marktgemeinde erfolgt seien, hätten bei der Vorschreibung von Erschließungskosten entsprechend § 9 Abs. 4 TVAAG in Abzug gebracht werden müssen. Diese Baumaßnahmen seien der Gemeinde bekannt und wäre diese verpflichtet gewesen, die Aufwendungen von Amts wegen zu erheben und bei Vorschreibung des Erschließungsbeitrages jeweils entsprechend zu berücksichtigen. Die Höhe der finanziellen Aufwendungen der Berufungswerberin (der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Partei) ergebe sich insbesondere aus den einen integrierenden Bestandteil der berufungsbildenden Urkunden.
1.2. Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung wies der Gemeindevorstand der beschwerdeführenden Partei als Abgabenbehörde zweiter Instanz über Vorlageantrag der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Partei die Berufung als unbegründet ab. Dabei ging er auch mit näherer Begründung (siehe dazu im Folgenden) auf das Vorbringen der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Partei hinsichtlich des Anrechnungsbegehrens nach § 9 Abs. 4 TVAAG ein.
1.3. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beschwerdeführenden Partei Folge, behob den vor ihr angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der beschwerdeführenden Partei zurück.
1.4. Dagegen richtet sich die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der die beschwerdeführende Marktgemeinde Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Strittig ist vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich die Frage, ob (und allenfalls welche) Leistungen der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Partei im Sinne des § 9 Abs. 4 TVAAG anzurechnen sind.
§ 9 Abs. 4 des Gesetzes vom über die Erhebung von Ausgleichsabgaben sowie von Erschließungs- und Gehsteigbeiträgen (Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, idF: TVAAG), LGBl. Nr. 22/1998, lautet wie folgt:
"(4) Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen."
Die Anrechnung von auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen erbrachten Aufwendungen setzt somit (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/17/0192) voraus, dass Aufwendungen im Sinne vom § 9 Abs. 4 TVAAG für die Erschließung des betroffenen Bauplatzes vom Abgabenschuldner bzw. von seinem Rechtsvorgänger erbracht wurden. Nur solche Beiträge sind dabei beachtlich, die zur verkehrsmäßigen Erschließung der betroffenen Bauplätze dienten. Darüber hinaus muss nach der erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine privatrechtliche Vereinbarung mit der Gemeinde den Voraussetzungen der §§ 861 ff ABGB entsprechen, damit vom Vorliegen einer auf den Vertragsabschluss gerichteten wirksamen Willenserklärung ausgegangen werden könnte. Es bedürfe für das Zustandekommen eines Vertrages nach diesen Bestimmungen auch zweier übereinstimmender Willenserklärungen, somit eines Angebots und dessen Annahme.
2.2. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat in ihrem Berufungsbescheid zur Frage der Anrechnung nach § 9 Abs. 4 TVAAG ausgeführt, die Berufungswerberin (die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei) behaupte unter Vorlage eines Urkundenkonvoluts, im Zuge der Errichtung der Pumpstationen K und G in den 1960er Jahren erhebliche Anteile an der Errichtung sowohl der Zufahrtstrasse in G als auch der Verkehrserschließung in K getragen und auf eigene Kosten durchgeführt zu haben, welche bei der Vorschreibung von Erschließungskosten entsprechend in Abzug gebracht hätten werden müssen. Die beschwerdeführende Partei wäre überdies verpflichtet gewesen, derartige Aufwendungen von Amts wegen zu erheben.
Gemäß § 9 Abs. 4 TVAAG seien auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde durch den Abgabenschuldner oder einen seiner Rechtsvorgänger erbrachte Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen.
Der Verwaltungsgerichtshof führe hiezu in ständiger Rechtsprechung (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2002/17/0202 und vom , Zl. 2006/17/0028) aus wie folgt:
"Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen dem Abgabenschuldner oder einem seiner Rechtsvorgänger mit der Gemeinde über die Erbringung von Aufwendungen des Abgabenschuldners für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes sind gemäß § 9 Abs. 4 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen. Für die Frage der Anrechnung ist nicht entscheidend, ob auch eine weitere Vereinbarung zwischen dem Abgabengläubiger und dem Abgabenschuldner über die Anrechnung auf den Erschließungsbeitrag getroffen wurde, weil Tatbestand der Anrechnungsvorschrift nur die auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen erbrachten Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Grundstückes ist und nicht auch eine Vereinbarung über die Anrechnung auf den Erschließungsbeitrag und weil die gesetzliche Bestimmung über die Anrechnung nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen abgeändert werden kann."
Die Behörde (Anmerkung: Abgabenbehörde zweiter Instanz) habe im Ermittlungsverfahren in ihrem Archiv Nachforschungen einerseits hinsichtlich der von der Berufungswerberin vorgelegten Urkunden sowie andererseits hinsichtlich allfälliger privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Berufungswerberin betreffend Aufwendungen für die Verkehrserschließung der Grundstücke ... (Pumpstation G) und ... (Pumpstation K) durchgeführt. Nur ein geringer Teil der vorgelegten Urkunden habe in Abschrift tatsächlich im Archiv der Marktgemeinde vorgefunden werden können, privatrechtliche Vereinbarungen mit der Berufungswerberin im Zusammenhang mit der Verkehrserschließung der erwähnten Grundstücke seien jedoch nicht vorgefunden worden.
Vorauszuschicken sei weiters, dass die Marktgemeinde derartige vom Gesetz normierte "privatrechtliche Vereinbarungen" mit der Berufungswerberin betreffend die Übernahme von Aufwendungen zum Zwecke der Verkehrserschließung der hier
gegenständlichen Bauplätze ... bis dato nicht abgeschlossen habe
bzw. gar nicht habe abschließen können, da die Pumpstation K durch die K Landesstraße bzw. die Pumpstation G durch die F Privatstraße erschlossen würden.
Die von der Berufungswerberin allenfalls erbrachten Leistungen und Zahlungen seien stets freiwillig erfolgt, nicht jedoch auf Grund eines im TVAAG gesetzlich normierten Vertrages.
Zu den einzelnen Urkunden der Berufungswerberin werde überdies festgestellt:
1. Die Vorschreibung der Marktgemeinde vom betreffend Wasseranschlussgebühren stehe in keinem Zusammenhang mit der Verkehrsaufschließung des Grundstückes ... (Pumpstation K) und sei schon aus diesem Grund gar nicht anrechnungsfähig.
2. Zum Schreiben der Marktgemeinde vom samt Zustimmungserklärung betreffend Sanierung der "L-brücke":
Die im Zusammenhang mit Reparaturarbeiten an der so genannten "L-brücke" erbrachten Aufwendungen hätten nicht dem gesetzlich normierten Zweck der Verkehrserschließung des Grundstückes ... (Pumpstation G) gedient. Die "L-brücke" quere erst im Anschluss an das erwähnte Grundstück den T-bach und führe zu der dort situierten Schottergrube der Firma S bzw. diene lediglich der Wartung der Berufungswerberin im Abschnitt der Pumpstation G-P talauswärts. Eine Verkehrsaufschließung des Grundstückes ... (Pumpstation G) finde durch die "L-brücke" nicht statt.
3.a. Zum Schreiben der Marktgemeinde vom betreffend die Asphaltierung des Weges von der Abzweigung der F-Privatstraße bis zur "L-brücke" im Bereich der Pumpstation G der Berufungswerberin und zum Schreiben der Marktgemeinde vom betreffend die Verlegung des Weges zur Pumpstation G und Errichtung einer neuen Brücke über den Z-bach:
Etwaige Zahlungen der Berufungswerberin in diesem Zusammenhang seien ohne vertragliche Verpflichtung bzw. über Wunsch des Grundeigentümers B.O. sowie der Firma S. erfolgt, sodass schon aus diesem Grunde eine Anrechnung ausscheide. Eine vertragliche Vereinbarung liege nämlich nur dann vor, wenn diese durchsetzbar sei. Davon könne in den gegenständlichen Fällen nicht die Rede sein.
4. Zum Schreiben der Marktgemeinde vom betreffend Elementarschaden am Zufahrtsweg Pumpstation G und Antwortschreiben der Berufungswerberin vom :
Die Berufungswerberin verweise in ihrem Schreiben darauf, dass der auf dem Zufahrtsweg zur Pumpstation G durch den Murenabgang über dem Z-bach eingetretene Schaden bereits auf Kosten der Berufungswerberin wieder instand gesetzt worden sei. Die Berufungswerberin habe nur eine Beitragszahlung in Höhe von Schilling 16.500,-- für die Instandsetzung des Wegstückes (zwischen Pumpstation und T-bach) unter Bedingungen in Aussicht gestellt.
Ob die in Aussicht gestellte Beitragszahlung in Höhe von Schilling 16.500,-- tatsächlich durch die Berufungswerberin erfolgt sei, könne mangels entsprechender Belege nicht festgestellt werden. Insoweit eine Zahlung tatsächlich erfolgt sein könnte, sei diese - wie die Berufungswerberin in ihrem Schreiben vom selbst ausführe - nicht zum Zwecke der Verkehrserschließung des Grundstückes ... (Pumpstation G) erfolgt.
5. Zum Schreiben der Berufungswerberin vom und vom betreffend den Weg von T durch die P-klamm nach G, zum undatierten (diesbezüglichen) Gedächtnisprotokoll und zur Niederschrift vom :
Die Zahlung des Interessentenbeitrages in Höhe von Schilling 100.000,-- im Dezember 1965 sei offensichtlich an die O (hinsichtlich des Güteweges O) erfolgt und habe gleichfalls der Erschließung der X-Liegenschaft der Berufungswerberin für Wartungszwecke gedient; sie stehe schon aus diesen Gründen nicht im Zusammenhang mit der Marktgemeinde.
Die im Zusammenhang mit der Errichtung der Weganlage "Wegstück Nordende Stützmauer bis T-Bachbrücke" beim Anwesen B erfolgte Bezahlung einer Grundablöse in Höhe von Schilling 70.000,-
-, und die Bezahlung eines Beitrages in Höhe von Schilling 90.000,-
- für Grundablösen zur Wegerrichtung "Wegstück T Bachbrücke bis Pumpstation G" seien offensichtlich jeweils an die Grundstückseigentümer und nicht an die Marktgemeinde erfolgt und stünden nicht im Zusammenhang mit der Verkehrserschließung des Grundstückes ... (Pumpstation G).
Für die Errichtung des Wegstückes Pumpstation G bis zur
F Privatstraße sei ein Grundablösen von der alten Landesstraße und vom Privaten erforderlich gewesen, wofür ca. Schilling 100.000,-- laut Urkunde als Ablösezahlungen an Dritte, nicht jedoch an die Marktgemeinde bezahlt worden seien, welche schon aus diesem Grunde nicht anrechnungsfähig seien.
6. Zum Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde vom :
Seitens der Berufungswerberin sei im Bauverfahren lediglich eine Absichtserklärung abgegeben worden, entlang des neu zu errichtenden Weges vor der Einfahrt zur Pumpstation G bis zum Ibach einen Kostenbeitrag "für die Herstellung einer Künette entlang des neu zu errichtenden Weges von der Einfahrt zur Pumpstation bis zum I bach" leisten zu wollen. Bereits aus dem Baubescheid gehe hervor, dass die durch die Berufungswerberin in Aussicht gestellte Zahlung tatsächlich nicht im Zusammenhang mit der Verkehrserschließung des Grundstückes ... (Pumpstation G) erfolgen sollte (das Bauvorhaben habe ausschließlich den Wegbereich im Anschluss an dieses Grundstück in Richtung T-bach betroffen). Andererseits sei eine tatsächliche Zahlung auch gar nicht belegt, vielmehr verweise die Berufungswerberin in ihrem Schreiben an die Marktgemeinde vom selbst darauf, dass "es keine Begründung mehr für die Forderung der Gemeinde ... nach Bezahlung eines Beitrages von Schilling 35.348,-- für eine Künette gebe, die im Zuge der Errichtung des Wegstückes Tbachbrücke - Pumpstation G hergestellt worden sei."
7. Zu den Kostenvoranschlägen der Firmen Ing. R.O. vom und der Firma M vom betreffend Asphaltierungsarbeiten hinsichtlich der Zufahrt Pumpstation G:
Da es sich hier nur um Kostenvoranschläge von Baufirmen handle, eine Zahlung jedoch nicht belegt sei, sei für die Berufungsbehörde nicht ersichtlich, ob der Berufungswerberin tatsächlich Aufwendungen in diesem Zusammenhang entstanden seien.
2.3. Die belangte Behörde stützte die Behebung des Bescheides der Abgabenbehörde zweiter Instanz allein darauf, sie könne den Argumenten der Vorstellungswerberin (der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Partei), wonach von ihr geleistete Beiträge zur Verkehrsaufschließung für ihre näher genannten Grundstücke auf die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages durch die Abgabenbehörde anzurechnen gewesen seien, nicht entgegen treten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien privatrechtliche Vereinbarungen zwischen dem Abgabenschuldner und einem seiner Rechtsvorgänger mit der Gemeinde über die Erbringung von Aufwendungen des Abgabenschuldners für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes gemäß § 9 Abs. 4 TVAAG bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen. Für die Frage der Anrechnung sei nicht entscheidend, ob auch eine weitere Vereinbarung zwischen der "mitbeteiligten Gemeinde" und der "Beschwerdeführerin" über die Anrechnung auf den Erschließungsbeitrag getroffen worden sei, weil Tatbestand der Anrechnungsvorschrift nur die auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen erbrachten Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Grundstückes sei und nicht auch eine Vereinbarung über die Anrechnung auf den Erschließungsbeitrag und weil die gesetzliche Bestimmung über die Anrechnung nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen abgeändert werden könne (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0202).
Für die Frage der Anrechenbarkeit von erbrachten Aufwendungen - so die Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid weiter - sei maßgeblich, ob sie auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde für die Verkehrserschließung des gegenständlichen Bauplatzes erbracht worden sei. Ob diese Aufwendungen hingegen vor oder nach Stellung des Antrages auf Erteilung der Baubewilligung bzw. vor oder nach Erteilung der Baugenehmigung erbracht worden seien oder nicht, sei für ihre Anrechenbarkeit nach § 9 Abs. 4 TVAAG ebenso ohne Bedeutung wie der Umstand, ob die Aufschließung durch eine Gemeindestraße erfolge oder nicht (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0183).
Die von der Vorstellungswerberin auf Basis der vorgelegten Urkunden getätigten Aufwendungen für die Verkehrserschließung "Reparatur L-brücke" (Schreiben der Marktgemeinde vom , Beilage 1), "Asphaltierung des Weges von der Abzweigung F-straße bis zur L-brücke" (Schreiben der Marktgemeinde vom , Beilage 2), "Elementarschaden Zufahrtsweg Pumpstation G" (Schreiben der Marktgemeinde vom , Beilage 3), "Verlegung alter T-weg/Herstellung Weg G-brücke Tbach" (Schreiben der Abteilung III der Außenstelle L vom samt beiliegenden Schriftverkehr zwischen der Marktgemeinde und der Vorstellungswerberin, Beilage 4) "Asphaltierung Güterweg P bis A Kapelle" (Schreiben der Vorstellungswerberin an die Marktgemeinde vom , Beilage 6), würden im fortgesetzten Verfahren im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages zu berücksichtigen sein.
Zu Beilage 5 "Herstellung Einfahrt G" sei festzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen und mit datieren Schriftstück um ein Dokument von der Tiefbauunternehmung Ing. R.O. an die Vorstellungswerberin handle. Die Qualifikation als "privatrechtliche Vereinbarung mit der Gemeinde" nach § 9 Abs. 4 TVAAG in Verbindung mit der in diesem Zusammenhang oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei jedoch auf Basis dieses Schriftstückes für die erkennende Behörde nicht ableitbar.
Im Zusammenhang mit obigen Ausführungen erweise sich der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde als rechtswidrig.
2.4. Die beschwerdeführende Partei wendet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof zutreffend gegen die oben wiedergegebene Begründung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des (allein) tragenden Aufhebungsgrundes. Dieser Begründung ist nämlich nicht zu entnehmen, warum - ausgehend von den als maßgeblich erkannten Kriterien entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes -
das jeweilige Parteivorbringen von der Berufungsbehörde der beschwerdeführenden Partei zu berücksichtigen sein sollte. Diese hat sich - soweit nach der Aktenlage erkennbar - in der Begründung des Berufungsbescheides mit den einzelnen Urkunden und den diesbezüglichen Vorbringen auseinandergesetzt und hiezu Stellung genommen. Es wäre daher an der belangten Behörde gelegen gewesen, im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen sie der Berufungsbehörde nicht folgen könne.
Mit der pauschalen Begründung ihres aufhebenden Spruches ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, weil dadurch weder die beschwerdeführende Partei noch der Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzt wurden, ihre Rechte zu verfolgen bzw. den angefochtenen Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
CAAAE-68151