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VwGH vom 15.03.2012, 2009/17/0251

VwGH vom 15.03.2012, 2009/17/0251

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde des L in L, vertreten durch den Sachwalter Dr. Johannes Buchmayr, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Altstadt 15, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom , Zl. Jv 53108- 33a/09 und Ziv 011935/09-x, betreffend Nachlass von Gerichtskosten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am verstarb die Mutter des Beschwerdeführers.

Mit Beschluss des Bezirksgericht Linz vom (ergänzt durch den Beschluss vom ) wurde für den Beschwerdeführer ein einstweiliger Sachwalter für dringende Angelegenheiten (darunter für die Vertretung im Verlassenschaftsverfahren nach der Mutter) sowie für die Vertretung des Betroffenen vor Ämtern, Behörden und Gerichten sowie Sozialversicherungsträgern bestellt.

Am schlossen der Vater des Beschwerdeführers als Witwer nach der Erblasserin, der Bruder des Beschwerdeführers und der einstweilige Sachwalter des Beschwerdeführers ein Übereinkommen im Verlassenschaftsverfahren ab. Nach Punkt 2. dieses Übereinkommens errechne sich der Pflichtteil des Beschwerdeführers mit einem Sechstel des reinen Nachlasses, somit mit EUR 16.723,63. Nach Punkt 4. habe der Bruder des Beschwerdeführers eine Aufstellung bezüglich der Vorausempfänge des Beschwerdeführers durch die Erblasserin samt Belegen vorgelegt, welche vom einstweiligen Sachwalter überprüft worden sei und die den Betrag von insgesamt EUR 63.817,-- ergeben habe. Da durch den Vater und den Bruder des Beschwerdeführers die Schenkungseinrechnung dieser Vorausempfänge geltend gemacht werde, habe der Beschwerdeführer keine Pflichtteilszahlungen zu erhalten. Im wechselseitigen Testament (der Erblasserin mit dem Vater des Beschwerdeführers) vom sei angeführt worden, dass sich die Pflichtteilsberechtigten in ihren Pflichtteil allfällige bei Lebzeiten erhaltene Schenkungen einrechnen lassen müssten.

Der einstweilige Sachwalter stimmte vorbehaltlich der sachwaltergerichtlichen Genehmigung diesen Erklärungen zu und stellte den Antrag, das vorstehende Übereinkommen und die Erklärungen hinsichtlich des pflichtteilsberechtigten Beschwerdeführers sachwaltergerichtlich zu genehmigen.

Mit Beschluss vom wies das Bezirksgericht Linz den Antrag, das Übereinkommen vom hinsichtlich der Pflichterbansprüche des Beschwerdeführers sachwaltergerichtlich zu genehmigen, ab. Begründend wurde ausgeführt, nach einer genauen Durchsicht der Belege betreffend die Vorausempfänge sei seitens des Sachwaltergerichtes nicht feststellbar, von wem diese Schriftstücke stammten und wofür die behaupteten Zahlungen erfolgt seien. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass auf Grund der Belege feststehe, dass Zahlungen von der verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers an diesen erfolgt seien. Dazu komme, dass bei dieser vorgeschlagenen Einantwortung der Verlassenschaft die Wohnmöglichkeit des Beschwerdeführers beim Vater in der bisherigen Wohnung auf der Liegenschaft der verstorbenen Mutter in keiner Weise abgesichert sei und rechtlich jederzeit beendet werden könne.

Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Linz vom wurde u.a. die Verlassenschaft nach der Mutter des Beschwerdeführers dem erblasserischen Witwer zur Gänze eingeantwortet.

Mit Beschluss ebenfalls vom wies das Bezirksgericht Linz in der genannten Verlassenschaftssache ein näher bezeichnetes Kreditinstitut an, ein bestimmt bezeichnetes Sparbuch lautend auf den Namen des Beschwerdeführers mit einer Einlage von EUR 16.800,--, welches zu Gunsten des Bezirksgerichtes zu näher genannten Aktenzahlen (betreffend das Verlassenschaftsverfahren und das Sachwalterschaftsverfahren) gesperrt sei, beim Gerichtskommissär zu hinterlegen.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom wurde für den Beschwerdeführer gemäß § 268 Abs. 1 ABGB ein Sachwalter für die Einkommens- und Vermögensverwaltung und für Vertretungsangelegenheiten bei Ämtern, Behörden und Gerichten sowie Sozialversicherungsträgern bestellt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Testierfähigkeit eingeschränkt sei und der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer wohne mit seinem Vater, der ihn versorge und im Rahmen seiner Möglichkeiten betreue, im Haus seines Bruders. Er sei seit Jahren ohne Arbeit, lebe extrem zurückgezogen und pflege keinerlei soziale Kontakte. Er lehne jede ärztliche Hilfe ab, obwohl er bereits spätestens seit 2001 an einer chronisch verlaufenden psychotischen Störung aus dem schizophrenen Formenkreis leide. Das Bezirksgericht führte hinsichtlich der Kostenentscheidung aus, dass der Beschwerdeführer "aus dem Verlassenschaftsverfahren nach seiner Mutter einen Pflichtteil in der Höhe von EUR 16.800,-- erhalten" habe. Er sei somit in der Lage, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

In seinem Antrittsbericht (an das Sachwalterschaftsgericht) vom führte der nunmehrige Sachwalter des Beschwerdeführers zu Punkt "1. Aktiva" aus:

"Der Betroffene erhält im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens

nach seiner Mutter ... als Pflichtteilsabgeltung ein mit Beschluss

vom gesperrtes Sparbuch mit einer Einlage von 16.800,00 EUR, das derzeit beim Gerichtskommissär Dr. Jürgen H. gem. § 176 Abs. 2 AußStrG hinterlegt ist."

Dazu merkte der Sachwalter an, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Vermögen, Sparbücher oder sonstige Wertanlagen verfüge und infolge seines Zustandes auch keine Einkünfte habe, sondern von seinem Vater erhalten werde.

Unter Punkt 2. Passiva wies der Sachwalter Schulden in Höhe von insgesamt rund EUR 140.000,-- aus und vermerkte dazu, es sei bisher unklar geblieben, welche Ursache diese Verbindlichkeiten hätten und zu welchem Zweck das Geld verwendet worden sei, weil vom Beschwerdeführer keine verlässliche Auskunft zu erlangen gewesen sei.

Die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Linz erließ einen an den Beschwerdeführer gerichteten Zahlungsauftrag vom hinsichtlich der Kosten des Sachwalterschaftsverfahren in Höhe von EUR 367,40 zuzüglich einer Einhebungsgebühr (§ 6 Abs. 1 GEG) von EUR 8,--.

Mit Bescheid vom gab der Präsident des Landesgerichtes Linz dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag nicht statt. Begründend führte er aus, es sei hinsichtlich der Kostentragungsverpflichtung im Beschluss über die Sachwalterbestellung vom kein Rechtsmittel erhoben worden. Diese Zahlungsverpflichtung könne auch durch den Präsidenten des Gerichtshofes nicht aufgehoben werden. Es bestehe aber die Möglichkeit, einen Nachlassantrag gemäß § 9 GEG zu stellen.

Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Nachlass der Gebühren gemäß § 9 Abs. 2 GEG und führte darin aus, dass der Beschwerdeführer gegen den Zahlungsauftrag vom einen Berichtigungsantrag eingebracht und dabei auf die hohen Schulden des Beschwerdeführers laut Antrittsbericht des Sachwalters, auf das Erbübereinkommen vom sowie den Einantwortungsbeschluss vom , demzufolge das Erbübereinkommen zur Kenntnis genommen worden sei und der Beschwerdeführer infolge höherer Vorempfänge keine Pflichtteilszahlungen erhalte, verwiesen habe. Diesem Antrag sei jedoch nicht stattgegeben worden. Es werde im Hinblick auf die tatsächliche Vermögens- und Einkommenslosigkeit des Beschwerdeführers und in Anbetracht der hohen Schulden der Antrag gestellt, die Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 367,40 gemäß § 9 Abs. 2 GEG zur Gänze nachzulassen. Als Bescheinigungsmittel wurden der Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom , der Antrittsbericht des Sachwalters samt Beilagen, der Zahlungsauftrag, der Berichtigungsantrag, der Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz, das Erbübereinkommen vom sowie der Einantwortungsbeschluss vom in Kopie übermittelt.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem genannten Antrag nicht statt. Zur Begründung verwies sie - nach wörtlicher Wiedergabe des Nachlassansuchens - auf den Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom über die Sachwalterbestellung, in welchem unter anderem festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer aus dem Verlassenschaftsverfahren nach seiner Mutter einen Pflichtteil von EUR 16.800,-- erhalten habe und somit in der Lage sei, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Weiters stellte sie die Aktiva und Passiva des Beschwerdeführers laut dem Antrittsbericht des Sachwalters vom dar. Daran schließt sich die wörtliche Wiedergabe des Beschlusses des Bezirksgerichtes Linz vom hinsichtlich der Hinterlegung des gesperrten und auf den Beschwerdeführer lautenden Sparbuches beim Gerichtskommissär an. Die belangte Behörde verwies in der Folge auf den Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Linz vom , welcher seit rechtskräftig geworden sei, und in welchem das "Übereinkommen vom " zwischen dem erblasserischen Witwer und dem Bruder des Beschwerdeführers "mit Ausnahme der Regelung des Pflichtteilsanspruches" des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen worden sei. Nach einem Hinweis auf die Bestimmung des § 9 Abs. 2 GEG, wonach die Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden könnten, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre, führte die belangte Behörde abschließend aus, dass im Beschwerdefall in Anbetracht des dem Nachlasswerber aus dem Verlassenschaftsverfahren nach seiner Mutter "zustehenden Pflichtteilsanspruchs" in der Einbringung eines einmaligen Betrages von EUR 375,40 keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden könne. Dem Nachlassantrag könne daher keine Folge gegeben werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288, idF BGBl. I Nr. 131/2001 (in der Folge: GEG), können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0180, mwN). Im Beschwerdefall wurde vom Sachwalter des Beschwerdeführers in seinem Antrag ausschließlich geltend gemacht, dass die Einbringung der Sachverständigengebühr für den Beschwerdeführer mit einer besonderen Härte verbunden wäre.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der vom Gesetz geforderten besonderen Härte ausschlaggebenden Umstände gehört die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/17/0203, mwN).

Die Behörde hat jedoch über den Nachlassantrag auch ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/16/0130, mwN).

Im Beschwerdefall hätte die belangte Behörde daher Feststellungen über die von ihr angenommenen Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers, welche sie ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, treffen und offenlegen müssen, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt.

Im Beschwerdefall erschöpfen sich die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde darin, Textpassagen aus dem Nachlassansuchen vom , dem Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom (betreffend die Sachwalterbestellung), dem Antrittsbericht des Sachwalters vom und den Beschlüssen des Bezirksgerichtes Linz vom (über die Hinterlegung des Sparbuchs beim Gerichtskommissär sowie vom (über die Einantwortung des Nachlasses an den Vater des Beschwerdeführers) wörtlich wiederzugeben.

Damit hat die belangte Behörde aber nicht dargelegt, welchen Sachverhalt sie ihrer Entscheidung, die Einbringung der Kosten des Sachwalterverfahrens begründe keine besondere Härte für den Beschwerdeführer, zugrundegelegt hat, noch welche Überlegungen sie dazu angestellt hat. Die einzige Feststellung, die sie getroffen hat, erschöpft sich in der nicht näher begründeten Behauptung des Bestehens eines Pflichtteilsanspruches, welcher dem Beschwerdeführer nach dem Verlassenschaftsverfahren nach seiner Mutter zustehe. Im Beschwerdefall ist zwar unbestritten, dass der Pflichtteilsanspruch des Beschwerdeführers dem Grunde nach besteht, es erscheint aber sowohl nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers als auch nach der Aktenlage zweifelhaft, ob ihm der dafür hinterlegte Betrag zusteht. Dass über die Höhe dieses Pflichtteilsanspruches bereits eine gerichtliche Entscheidung vorläge, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt. Solches ergibt sich auch nicht aus der Aktenlage. Wenn in der Gegenschrift darauf verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer "rechtskräftige Beschlüsse vorgelegt hat, wonach ihm ein Pflichtteil aus der Verlassenschaft nach seiner Mutter in Höhe von EUR 16.800,-- zusteht", so ist die belangte Behörde darauf hinzuweisen, dass - abgesehen davon, dass fehlende Feststellungen in der Gegenschrift nicht nachgeholt werden können -

auch dieses Vorbringen unkonkret bleibt und sich daher der Nachprüfbarkeit durch den Verwaltungsgerichtshof entzieht. Ein derartiger Beschluss findet sich in den vorgelegten Verwaltungsakten jedenfalls nicht. Sollte die belangte Behörde damit den Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom angesprochen haben, so ist sie darauf hinzuweisen, dass dieser Beschluss ausschließlich über die Sachwalterbestellung und die Kostentragungspflicht ergangen ist. Die in dessen - keine Bindung erzeugende - Begründung enthaltene Aussage, der Beschwerdeführer habe "aus dem Verlassenschaftsverfahren nach seiner Mutter einen Pflichtteil in der Höhe von EUR 16.800,-- erhalten", hätte angesichts des im Nachlassverfahren vorgelegten Beschlusses des Bezirksgerichtes Linz vom über die Hinterlegung des gesperrtes Sparbuches einer Beweiswürdigung unterzogen werden müssen. Wenn in der Gegenschrift weiter ausgeführt wird, der Nachlasswerber habe "in dem Antrag nur behauptet, dass er den ihm rechnerisch zustehenden Pflichtteilsanspruch infolge begehrter Schenkungs- und Vorausempfängeeinrechnung von EUR 63.817,-- nicht ausbezahlt erhält", so vermag dies noch nicht die gegenteilige Annahme hinsichtlich einer bereits erfolgten oder zu erwartenden Realisierung des Pflichtteilsanspruches (in voller oder teilweiser Höhe) zu rechtfertigen. Die belangte Behörde wäre vielmehr gehalten gewesen, diesbezügliche Feststellungen zu treffen, zumal sie das Bestehen des Pflichtteilsanspruches in der Höhe des hinterlegten Betrages von EUR 16.800,-- zur alleinigen Grundlage ihrer Entscheidung gemacht hat.

Die belangte Behörde vertritt in ihrer Gegenschrift überdies die Auffassung, der Umstand, dass erst in einem Gerichtsverfahren geklärt werden müsste, ob dem Nachlasswerber der Pflichtteilsanspruch (in voller Höhe) zustehe oder ob bereits erhaltene Vorausempfänge anzurechnen seien, stehe mit der "in der Begründung des angefochtenen Bescheides zumindest im Ergebnis enthaltenen, keinesfalls denkgesetzwidrigen Prognose, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers könnten sich in Zukunft bessern, nicht im Widerspruch". Auch wenn er momentan nicht über die nötigen Mittel zur Zahlung der Gerichtsgebühren verfüge, so könne doch nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass es ihm nach Beendigung des Zivilverfahrens unmöglich sein werde, die aushaftenden Gerichtskosten von EUR 367,40 zu bezahlen. Abgesehen davon, dass auch ausführliche Darlegungen in der Gegenschrift fehlende Erörterungen und Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht zu ersetzen vermögen, ist darauf hinzuweisen, dass es darauf ankommt, ob der hinterlegte Betrag zur Zeit der Entscheidung durch die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist oder nicht. Vage Überlegungen, wonach sich die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers bessern werde, reichen noch nicht hin, um die Abweisung des Nachsichtsansuchens nachvollziehbar zu begründen. Insbesondere ist damit noch nicht festgestellt, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers lediglich vorübergehender Natur wären, sodass das Vorliegen einer erheblichen Härte verneint werden könnte.

Da die fehlenden Sachverhaltsfeststellungen und die Knappheit der Begründung des angefochtenen Bescheides den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindern, war dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
TAAAE-68128