VwGH vom 29.01.2013, 2012/02/0236
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des E in K, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom , Zl. UVS-1-355/E2-2012, betreffend Übertretungen des KFG 1967 iVm der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie),
Spruch
I.: zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird im Kostenpunkt gemäß § 42 Abs. 3a VwGG dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und zu den Kosten des Berufungsverfahrens von je 60 EUR zu leisten hat.
II.: den Beschluss gefasst:
Im Übrigen (in der Hauptsache) wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Das Land Vorarlberg ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.326,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich dreier - in drei Spruchpunkten vorgeworfenen - Übertretungen des KFG 1967 "insoweit Folge gegeben, als die Spruchpunkte 1. und 2." des erstinstanzlichen Bescheides als Spruchpunkt 1. zusammengefasst wurden, weil die belangte Behörde von einem einzigen fortgesetzten Delikt ausging, während die erstinstanzliche Behörde zwei selbständige Delikte angenommen hat. Anstelle von je 300 EUR Strafe für zwei selbständige Delikte verhängte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im zusammengefassten Spruchpunkt 1. für nunmehr ein (fortgesetztes) Delikt insgesamt ein Strafe von 300 EUR (Ersatzfreiheitsstrafe 150 Stunden) und verpflichtete den Beschwerdeführer zu einem Kostenbeitrag - offenbar des erstinstanzlichen Verfahrens - von 30 EUR.
Im Übrigen (hinsichtlich des verbliebenen nunmehr im Spruchpunkt 2. vorgeworfenen Delikts und der Strafe von 300 EUR) hat die belangte Behörde "das angefochtene Straferkenntnis bestätigt" und den Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20% der über ihn verhängten Geldstrafen, somit von 120 EUR, verpflichtet, was zusammen mit den Verfahrenskosten erster Instanz und der Geldstrafe zu entrichten sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zu I.:
Nach § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß Abs. 2 leg. cit. für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20% der verhängten Strafe zu bemessen.
Gemäß § 65 VStG sind dem Berufungswerber die Kosten des Berufungsverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Als Ergebnis des Berufungsverfahrens hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zwei erstinstanzlich vorgeworfene Delikte zu einem Delikt zusammengefasst und die Strafe um 300 EUR reduziert, sie hat also - wie sie selbst im Spruch des angefochtenen Bescheides formuliert - der Berufung teilweise Folge gegeben.
Aufgrund der derart auf insgesamt 600 EUR reduzierten Geldstrafe ergibt sich ein Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren von 60 EUR (10%), während die belangte Behörde nach ihrer Fassung des Spruches "Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt" den noch dort ausgesprochenen Kostenersatz von 90 EUR übernommen hat. In dieser Hinsicht war die Kostenentscheidung abzuändern.
Bei den Berufungskosten war entgegen der im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Zahlungspflicht im Betrag von 120 EUR dem Beschwerdeführer lediglich ein Betrag von 60 EUR aufzuerlegen, weil der Beschwerdeführer durch die Zusammenfassung der Spruchpunkte 1. und 2. zu einem Delikt und der damit einhergehenden Reduzierung der Strafhöhe auf 300 EUR mit seiner Berufung hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. erfolgreich war. Hinsichtlich Spruchpunkt 3. wurde der erstinstanzliche Bescheid bestätigt, weshalb diesfalls auch ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens - in der Höhe von 20% der Strafe von 300 EUR, also 60 EUR - aufzuerlegen war (zum Berufungserfolg nur hinsichtlich einzelner Spruchpunkte und der entsprechenden Kostenfolgen vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/02/0277).
Die Kostenentscheidung des angefochtenen Bescheides war in
diesem Sinne gemäß § 42 Abs. 3a VwGG abzuändern.
Zu II.:
Gemäß § 33a VwGG idF BGBl. I Nr. 51/2012 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen jedoch nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 1.500,-- verhängt wurde.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei zweier Verwaltungsübertretungen gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe von je 300 EUR verhängt.
Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG
iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere § 50 VwGG, wonach in Fällen, in denen ein Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof teilweise aufgehoben wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen ist, wie wenn der Bescheid zur Gänze aufgehoben worden wäre. Dies gilt nunmehr auch in jenen Fällen, in denen der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 3a VwGG in der Sache selbst entscheidet.
Wien, am